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418_1976 AT

418. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr

Nach Mitteilungen der Polnischen Regierung

haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations-

oder Beitrittsurkunden zum Protokoll zur Änderung

des Abkommens zur Vereinheitlichung von

Regeln über die Beförderung im Internationalen

Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am

12. Oktober 1929, (BGBl. Nr. 161/1971, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 511/1973) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrtttsurkunde

Jordanien 15. November 1973

Malaysia 20. September 1974

Sudan 11. Feber 1975

Iran 8. Juli 1975

Kuwait 11. August 1975

Volksrepublik China 20. August 1975

Lesotho 17. Oktober 1975

Marokko 17. November 1975

Die Beitrittsurkunde Malaysias enthält folgende

Erklärung

„Gemäß Artikel 26 des Protokolls gilt das

in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeichnete

Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln

über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr

in der Fassung dieses Protokolls nicht

für die Beförderung von Personen, Fracht und

Gepäck für die Militärbehörden Malaysias in

Luftfahrzeugen, die in Malaysia registriert sind

und deren Fassungsraum durch diese Behörden

oder in deren Namen belegt worden ist."

Die Bahamas und Papua-Neu-Guinea haben

erklärt, sich auf Grund der durch das Vereinigte

Königreich bzw. Australien erfolgten Ausdehnung

des Geltungsbereiches auf ihre Gebiete als

durch die Bestimmungen des Abkommens gebunden

zu betrachten.

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