418. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Polnischen Regierung
haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations-
oder Beitrittsurkunden zum Protokoll zur Änderung
des Abkommens zur Vereinheitlichung von
Regeln über die Beförderung im Internationalen
Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am
12. Oktober 1929, (BGBl. Nr. 161/1971, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 511/1973) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung derRatifikations- oder Beitrtttsurkunde
Jordanien 15. November 1973
Malaysia 20. September 1974
Sudan 11. Feber 1975
Iran 8. Juli 1975
Kuwait 11. August 1975
Volksrepublik China 20. August 1975
Lesotho 17. Oktober 1975
Marokko 17. November 1975
Die Beitrittsurkunde Malaysias enthält folgende
Erklärung
„Gemäß Artikel 26 des Protokolls gilt das
in Warschau am 12. Oktober 1929 unterzeichnete
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im Internationalen Luftverkehr
in der Fassung dieses Protokolls nicht
für die Beförderung von Personen, Fracht und
Gepäck für die Militärbehörden Malaysias in
Luftfahrzeugen, die in Malaysia registriert sind
und deren Fassungsraum durch diese Behörden
oder in deren Namen belegt worden ist."
Die Bahamas und Papua-Neu-Guinea haben
erklärt, sich auf Grund der durch das Vereinigte
Königreich bzw. Australien erfolgten Ausdehnung
des Geltungsbereiches auf ihre Gebiete als
durch die Bestimmungen des Abkommens gebunden
zu betrachten.