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418. Bundesgesetz: Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Bundesgesetz: Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921, BGBl.

Nr. 292, über den Dienstvertrag der Privatangestellten

(Angestelltengesetz) in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 229/1937, 174/

1946, 159/1947, 108/1958, 253/1959, 292/1971

und 317/1971 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„Anwendungsgebiet des Gesetzes

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes

gelten für das Dienstverhältnis von Personen,

die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend

zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen)

oder höherer, nicht kaufmännischer

Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind,

wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete

Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens

ein Fünftel des 4•3fachen der durch Gesetz öder

Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen

Normalarbeitszeit beträgt."

2. § 2 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten

„Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner

Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen,

die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer

oder höherer, nicht kaufmännischer

Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftbetriebe

von Unternehmungen, Anstalten

oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden

Art angestellt sind, wenn die vereinbarte

oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen

auf den Monat mindestens ein Fünftel des

4•3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag

vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit

beträgt:"

3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„Anspruch bei Dienstverhinderung

§ 8. (1) Ist ein Angestellter nach Antritt des

Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall

an der Leistung seiner Dienste verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt

bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die

Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall

oder einer Berufskrankheit im Sinne der

Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung,

so verlängert sich die Frist von sechs Wochen

um die Dauer dieser Dienstverhinderungen,

höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch

auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis

fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen;

es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen,

wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf

Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen

gedauert hat. Durch je weitere vier

Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf

das halbe Entgelt."

4. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 9. (1) Wird der Angestellte während einer

Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2

gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen

oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden

an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so

bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts

für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene

Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis

früher endet."

5. § 27 Z. 5 hat zu lauten

„5. wenn der Angestellte durch eine längere

Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während

einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen

wegen Krankheit oder Unglücksfalls,

an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;"

6. Artikel II hat zu lauten

„Artikel II

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden

auch auf das Dienstverhältnis von Personen

Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer

oder höherer, nicht kaufmännischer

Dienste oder zu Kanzleiarbeiten bei Wirtschaftstreuhändern

angestellt sind, wenn die vereinbarte

oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen

auf den Monat mindestens ein Fünftel

des 4•3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag

vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit

beträgt. § 7 Abs. 4 mit Ausnahme der

Bestimmung über die Teilnahme an einem Wettbewerb

ist auf diese Dienstverhältnisse sinngemäß

anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden

ferner auf die auf einem privatrechtlichen Vertrag

beruhenden Dienstverhältnisse von Personen

Anwendung, die zur Leistung kaufmännischer

oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder

zu Kanzleiarbeiten bei einem durch Bundesgesetz

errichteten Fonds mit Rechtspersönlichkeit

angestellt sind, wenn die vereinbarte oder tatsächlich

geleistete Arbeitszeit bezogen auf den

Monat mindestens ein Fünftel des 4•3fachen

der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen

wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.

Ausgenommen sind Dienstverhältnisse, auf die

das Vertragsbedienstetengesetz gemäß § 1 Abs. 2

VBG sinngemäß anzuwenden ist."

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 26. September 1923,

BGBl. Nr. 538, über den Dienstvertrag der Angestellten

in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

(Gutsangestelltengesetz) in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 229/1937, der Verordnung

vom 24. Dezember 1938, DRGBl. I

S. 1999 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/

1946, 159/1947, 183/1947, 108/1958, 253/1959,

117/1960, 293/1971 und 317/1971 wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„Anwendungsgebiet des Gesetzes

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten

für das Dienstverhältnis von Personen, die

in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder

deren Nebengewerben vorwiegend zur Leistung

höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu

Kanzleiarbeiten angestellt sind, wenn die vereinbarte

oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen

auf den Monat mindestens ein Fünftel des

4•3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag

vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit

beträgt. Den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben im Sinne dieses Gesetzes sind Jagd

und Fischerei sowie der nicht gewerbliche Gartenbau

gleichzustellen."

2. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 8. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt

des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall

an der Leistung seiner Dienste verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt

bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die

Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall

oder einer Berufskrankheit im Sinne der

Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung,

so verlängert sich die Frist von sechs Wochen

um die Dauer dieser Dienstverhinderungen,

höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch

auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis

fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen;

es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen,

wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen,

wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen

gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält

der Dienstnehmer den Anspruch auf das

halbe Entgelt."

3. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 9. (1) Wird der Dienstnehmer während einer

Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 gekündigt,

ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen

oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden

an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,

so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts

für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene

Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis

früher endet."

4. § 26 Z. 4 hat zu lauten

„4. wenn der Dienstnehmer durch eine längere

Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während

einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen

wegen Krankheit oder Unglücksfalls,

an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist."

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2

nicht anderes bestimmt ist, mit 1. August 1975

in Kraft.

(2) Für journalistische und programmgestaltende

Dienstnehmer eines Medienunternehmens

gelten § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Angestelltengesetzes

in der bisher geltenden Fassung weiter.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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