418. Bundesgesetz: Einbeziehung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern in das Angestelltengesetz und in das Gutsangestelltengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921, BGBl.
Nr. 292, über den Dienstvertrag der Privatangestellten
(Angestelltengesetz) in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 229/1937, 174/
1946, 159/1947, 108/1958, 253/1959, 292/1971
und 317/1971 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„Anwendungsgebiet des Gesetzes
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes
gelten für das Dienstverhältnis von Personen,
die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend
zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen)
oder höherer, nicht kaufmännischer
Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind,
wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete
Arbeitszeit bezogen auf den Monat mindestens
ein Fünftel des 4•3fachen der durch Gesetz öder
Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen
Normalarbeitszeit beträgt."
2. § 2 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten
„Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner
Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen,
die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer
oder höherer, nicht kaufmännischer
Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftbetriebe
von Unternehmungen, Anstalten
oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden
Art angestellt sind, wenn die vereinbarte
oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen
auf den Monat mindestens ein Fünftel des
4•3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag
vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit
beträgt:"
3. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„Anspruch bei Dienstverhinderung
§ 8. (1) Ist ein Angestellter nach Antritt des
Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall
an der Leistung seiner Dienste verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt
bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die
Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit im Sinne der
Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung,
so verlängert sich die Frist von sechs Wochen
um die Dauer dieser Dienstverhinderungen,
höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch
auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis
fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen;
es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen,
wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf
Wochen, wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen
gedauert hat. Durch je weitere vier
Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf
das halbe Entgelt."
4. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 9. (1) Wird der Angestellte während einer
Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2
gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen
oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden
an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten, so
bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts
für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene
Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis
früher endet."
5. § 27 Z. 5 hat zu lauten
„5. wenn der Angestellte durch eine längere
Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während
einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen
wegen Krankheit oder Unglücksfalls,
an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;"
6. Artikel II hat zu lauten
„Artikel II
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden
auch auf das Dienstverhältnis von Personen
Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer
oder höherer, nicht kaufmännischer
Dienste oder zu Kanzleiarbeiten bei Wirtschaftstreuhändern
angestellt sind, wenn die vereinbarte
oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen
auf den Monat mindestens ein Fünftel
des 4•3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag
vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit
beträgt. § 7 Abs. 4 mit Ausnahme der
Bestimmung über die Teilnahme an einem Wettbewerb
ist auf diese Dienstverhältnisse sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden
ferner auf die auf einem privatrechtlichen Vertrag
beruhenden Dienstverhältnisse von Personen
Anwendung, die zur Leistung kaufmännischer
oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder
zu Kanzleiarbeiten bei einem durch Bundesgesetz
errichteten Fonds mit Rechtspersönlichkeit
angestellt sind, wenn die vereinbarte oder tatsächlich
geleistete Arbeitszeit bezogen auf den
Monat mindestens ein Fünftel des 4•3fachen
der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen
wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt.
Ausgenommen sind Dienstverhältnisse, auf die
das Vertragsbedienstetengesetz gemäß § 1 Abs. 2
VBG sinngemäß anzuwenden ist."
Artikel II
Das Bundesgesetz vom 26. September 1923,
BGBl. Nr. 538, über den Dienstvertrag der Angestellten
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
(Gutsangestelltengesetz) in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 229/1937, der Verordnung
vom 24. Dezember 1938, DRGBl. I
S. 1999 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 174/
1946, 159/1947, 183/1947, 108/1958, 253/1959,
117/1960, 293/1971 und 317/1971 wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„Anwendungsgebiet des Gesetzes
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten
für das Dienstverhältnis von Personen, die
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder
deren Nebengewerben vorwiegend zur Leistung
höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu
Kanzleiarbeiten angestellt sind, wenn die vereinbarte
oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezogen
auf den Monat mindestens ein Fünftel des
4•3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag
vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit
beträgt. Den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im Sinne dieses Gesetzes sind Jagd
und Fischerei sowie der nicht gewerbliche Gartenbau
gleichzustellen."
2. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 8. (1) Ist der Dienstnehmer nach Antritt
des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall
an der Leistung seiner Dienste verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt
bis zur Dauer von sechs Wochen. Beruht die
Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit im Sinne der
Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung,
so verlängert sich die Frist von sechs Wochen
um die Dauer dieser Dienstverhinderungen,
höchstens jedoch um zwei Wochen. Der Anspruch
auf das Entgelt beträgt, wenn das Dienstverhältnis
fünf Jahre gedauert hat, jedenfalls acht Wochen;
es erhöht sich auf die Dauer von zehn Wochen,
wenn es fünfzehn Jahre, und auf zwölf Wochen,
wenn es fünfundzwanzig Jahre ununterbrochen
gedauert hat. Durch je weitere vier Wochen behält
der Dienstnehmer den Anspruch auf das
halbe Entgelt."
3. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 9. (1) Wird der Dienstnehmer während einer
Dienstverhinderung gemäß § 8 Abs. 1 und 2 gekündigt,
ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen
oder trifft den Dienstgeber ein Verschulden
an dem vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers,
so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts
für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene
Dauer bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis
früher endet."
4. § 26 Z. 4 hat zu lauten
„4. wenn der Dienstnehmer durch eine längere
Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während
einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen
wegen Krankheit oder Unglücksfalls,
an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist."
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2
nicht anderes bestimmt ist, mit 1. August 1975
in Kraft.
(2) Für journalistische und programmgestaltende
Dienstnehmer eines Medienunternehmens
gelten § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Angestelltengesetzes
in der bisher geltenden Fassung weiter.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.