418. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/
1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,
BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.
Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/1973 und BGBl.
Nr. 29/1974 wird wie folgt geändert
1. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck
„15. Lebensjahr" durch den Ausdruck „18. Lebensjahr"
ersetzt.
2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe
haben Personen für Kinder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und im Betrieb dieser Person
oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig
sind. Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes
liegt nicht vor, wenn ein Kind, das sich in
Schulausbildung befindet, ausschließlich während
der Schulferien im Betrieb des Anspruchsberechtigten
oder dessen Ehegatten beschäftigt ist."
3. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt
„(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, es sei denn, daß die Gegenseitigkeit
durch Staatsverträge verbürgt ist."
4. Im § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck
„15. Lebensjahr" durch den Ausdruck „18. Lebensjahr"
ersetzt.
5. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für ein Kind monatlich 340 S,
für zwei Kinder monatlich 740 S,
für drei Kinder monatlich 1275 S,
für vier Kinder monatlich 1705 S,
für jedes weitere Kind monatlich .... 460 S."
6. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 340 S."
7. § 8 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert
ist, erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich
340 S."
8. Nach § 12 wird eingefügt
„§ 12 a. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches
eines Kindes ist die von einer anderen
Person als dem Unterhaltspflichtigen für dieses
Kind bezogene Familienbeihilfe nur in Höhe der
Hälfte des Betrages zu berücksichtigen, der als
Familienbeihilfe für ein Kind gemäß § 8 Abs. 2
gewährt wird."
9. Im § 13 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten
„Wird der Anspruch auf Familienbeihilfe auf
§ 3 Abs. 1 gestützt, entscheidet das Finanzamt
mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über
den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes),
in dessen Amtsbereich der Antragsteller wohnt
oder, sofern er nicht im Bundesgebiet wohnt, in
dessen Amtsbereich die Betriebsstätte (§ 81 des
Einkommensteuergesetzes 1972) gelegen ist, bei
der der Antragsteller beschäftigt ist."
10. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters
Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder
außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst
leisten."
11. Im § 17 Abs. 3 hat der erste Satz zu
lauten
„Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch
auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen
des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,
oder des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974,
besteht, an die Person auszuzahlen, an die der
Familienunterhalt auszuzahlen ist."
12. Im § 21 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen,
welche die ausgezahlten Familienbeihilfen aus
Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ersetzt erhalten, sind jedoch nicht verpflichtet,
Rückstände an Familienbeihilfe für mehr als
sechs Monate auszuzahlen."
13. § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden
Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume
nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet
sind, ist die rückständige Familienbeihilfe
durch das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige
Finanzamt auf Antrag auszuzahlen."
14. Dem § 26 wird folgender Absatz angefügt
„(3) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in
Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der
Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen,
wenn die Rückforderung unbillig wäre."
15. Dem § 30 a wird folgender Absatz angefügt
„(4) Als eine im Abs. 1 lit. a und im Abs. 2
lit. a genannte Schule gilt auch eine Schule, die
gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 241/1962, als zur Erfüllung der Schulpflicht
geeignet anerkannt wurde."
16. Im § 30 c Abs. 4 hat der erste Satz zu
lauten
„Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler
für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise
eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes
am Schulort oder in der Nähe des
Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen
dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich 100 S,
b) von über 50 km bis einschließlich
100 km monatlich 150 S,
c) von über 100 km bis einschließlich
200 km monatlich 200 S,
d) von über 200 km bis einschließlich
300 km monatlich 250 S,
e) von über 300 km bis einschließlich
400 km monatlich 300 S,
f) von über 400 km bis einschließlich
600 km monatlich 350 S,
g) von über 600 km monatlich 400 S."
17. Im § 31 Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten
„Ferner gelten als Schulen im Sinne des Abs. 1
die Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne
des Schulorganisationsgesetzes, die land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen, die Schulen im
Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung
von Leibeserziehern und Sportlehrern,
BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den Pflichtschulen,
mittleren und höheren Schulen vergleichbaren
Schulen mit eigenem Organisationsstatut (§ 14
Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/
1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie
entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens
acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden
oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt
mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in
jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens
500 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen
umfassen."
18. Dem § 31 wird folgender Absatz angefügt
„(4) Als Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten
auch Schulen, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes
als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet
anerkannt wurden."
19. § 33 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 8000 S
für jedes Kind, wenn sich die Mutter während
der Schwangerschaft ärztlichen Untersuchungen
unterzogen hat, deren Zahl, Zeitpunkt und Umfang
in einem vom Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz aufzulegenden
Mutter-Kind-Paß festgelegt sind, und das Kind
in der ersten Lebenswoche ärztlich untersucht
wurde. Die Geburtenbeihilfe erhöht sich in
diesen Fällen um 8000 S, wenn das Kind das
erste Lebensjahr vollendet hat und ärztlichen
Untersuchungen unterzogen wurde, deren Zahl,
Zeitpunkt und Umfang ebenfalls in dem Mutter-
Kind-Paß festzulegen sind."
20. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Die aus Anlaß der Vollendung des ersten
Lebensjahres des Kindes vorgesehene Erhöhung
der Geburtenbeihilfe ist besonders zu beantragen."
21. Dem § 34 a Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt
„Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden."
22. Im § 39 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen
zu tragen, der gemäß § 22 den Dienstgebern
und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist.
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion
B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen
und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu
tragen.
(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen wird ein Beitrag zum Karenzurlaubsgeld
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199, in Höhe von 25 v. H.
des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich
der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)
für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung
geleistet. Der Beitrag zum
Karenzurlaubsgeld ist für jedes Kalenderjahr im
nachhinein zu leisten. Es können hierauf Vorschüsse
geleistet werden. Der Beitrag zum
Karenzurlaubsgeld ist auf Grund des im jeweiligen
Rechnungsabschluß des Bundes ausgewiesenen
Gebarungsergebnisses der Arbeitslosenversicherung
zu ermitteln."
23. Im § 40 haben die Abs. 4 bis 6 zu lauten
„(4) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der
Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ein Überschuß, ist dieser an den Reservefonds
für Familienbeihilfen zu überweisen. Die
Abrechnung des Überschusses hat bis spätestens
Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf
Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zu erfolgen.
Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des
voraussichtlichen Überschusses können hierauf
Vorschüsse geleistet werden.
(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der
Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
ein Abgang, ist dieser vom Reservefonds
für Familienbeihilfen dem Bund zu ersetzen. Die
Abrechnung des Abganges hat bis spätestens
Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf
Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen zu erfolgen.
Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des
voraussichtlichen Abganges können hierauf Vorschüsse
geleistet werden.
(6) Sind die flüssigen Mittel des Reservefonds
für Familienbeihilfen erschöpft, hat der Bund
einen Abgang aus der Gebarung des Ausgleichs-
fonds für Familienbeihilfen in Anrechnung auf
seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Reservefonds
für Familienbeihilfen zu tragen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember
1974 beträgt die Familienbeihilfe (§ 8
Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)
für ein Kind monatlich 290 S,
für zwei Kinder monatlich 640 S,
für drei Kinder monatlich 1125 S,
für vier Kinder monatlich 1505 S,
für jedes weitere Kind monatlich .... 410 S.
(2) Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember
1974 beträgt die Familienbeihilfe einer
Vollwaise (§ 8 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967) monatlich 290 S.
(3) Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember
1974 beträgt der für jedes Kind, das
erheblich behindert ist, vorgesehene Erhöhungsbetrag
zur Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) monatlich
290 S.
(4) Für die 1974 geborenen Kinder, für die
Geburtenbeihilfe gemäß § 33 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der bisherigen
Fassung zu gewähren ist, wird eine Erhöhung
der Geburtenbeihilfe um 8000 S gewährt, wenn
das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und
nach Vollendung des neunten Lebensmonats,
spätestens jedoch vor Vollendung des vierzehnten
Lebensmonats ärztlich untersucht wurde. Der
Nachweis über die ärztliche Untersuchung ist
durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
Artikel III
(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt, soweit
nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, am
1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Art. I Z. 15, Z. 16 und Z. 18 gelten ab
Beginn des Schuljahres 1973/74.
(3) Art. I Z. 17 tritt am 1. September 1974
in Kraft.
(4) Art. I Z. 19 ist auf Geburten anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1974 erfolgt sind.
Bis zum Inkrafttreten der gemäß § 33 Abs. 3
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorgesehenen
Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen
des Kindes im ersten Lebensjahr ist
die nach Vollendung des ersten Lebensjahres des
Kindes vorgesehene Erhöhung der Geburtenbeihilfe
zu gewähren, wenn durch eine ärztliche
Bescheinigung nachgewiesen wird, daß das Kind
viermal untersucht wurde. Die erste Untersuchung
muß im zweiten Lebensmonat des
Kindes, die zweite Untersuchung im dritten,
vierten oder fünften Lebensmonat des Kindes,
die dritte Untersuchung im siebenten, achten
oder neunten Lebensmonat des Kindes und die
vierte Untersuchung im zehnten, elften, zwölften,
dreizehnten oder vierzehnten Lebensmonat des
Kindes vorgenommen worden sein. Auf diese
Untersuchungen ist § 34 a des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 nicht anzuwenden.
(5) Der Beitrag zum Aufwand für Karenzurlaubsgeld
gemäß § 39 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der Fassung des
Art. I Z. 22 dieses Bundesgesetzes ist ab 1. April
1974 zu leisten.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
Art. I Z. 8 der Bundesminister für Justiz betraut,