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418. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969, BGBl. Nr. 10/

1970, BGBl. Nr. 415/1970, BGBl. Nr. 116/1971,

BGBl. Nr. 229/1971, BGBl. Nr. 284/1972, BGBl.

Nr. 23/1973, BGBl. Nr. 385/1973 und BGBl.

Nr. 29/1974 wird wie folgt geändert

1. Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck

„15. Lebensjahr" durch den Ausdruck „18. Lebensjahr"

ersetzt.

2. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe

haben Personen für Kinder, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben und im Betrieb dieser Person

oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig

sind. Eine hauptberufliche Tätigkeit des Kindes

liegt nicht vor, wenn ein Kind, das sich in

Schulausbildung befindet, ausschließlich während

der Schulferien im Betrieb des Anspruchsberechtigten

oder dessen Ehegatten beschäftigt ist."

3. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt

„(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

für Kinder, die sich ständig im Ausland

aufhalten, es sei denn, daß die Gegenseitigkeit

durch Staatsverträge verbürgt ist."

4. Im § 6 Abs. 3 wird der Ausdruck

„15. Lebensjahr" durch den Ausdruck „18. Lebensjahr"

ersetzt.

5. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für ein Kind monatlich 340 S,

für zwei Kinder monatlich 740 S,

für drei Kinder monatlich 1275 S,

für vier Kinder monatlich 1705 S,

für jedes weitere Kind monatlich .... 460 S."

6. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 340 S."

7. § 8 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Für jedes Kind, das erheblich behindert

ist, erhöht sich die Familienbeihilfe um monatlich

340 S."

8. Nach § 12 wird eingefügt

„§ 12 a. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruches

eines Kindes ist die von einer anderen

Person als dem Unterhaltspflichtigen für dieses

Kind bezogene Familienbeihilfe nur in Höhe der

Hälfte des Betrages zu berücksichtigen, der als

Familienbeihilfe für ein Kind gemäß § 8 Abs. 2

gewährt wird."

9. Im § 13 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten

„Wird der Anspruch auf Familienbeihilfe auf

§ 3 Abs. 1 gestützt, entscheidet das Finanzamt

mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 3 des Bundesgesetzes

vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, über

den Aufbau der Abgabenverwaltung des Bundes),

in dessen Amtsbereich der Antragsteller wohnt

oder, sofern er nicht im Bundesgebiet wohnt, in

dessen Amtsbereich die Betriebsstätte (§ 81 des

Einkommensteuergesetzes 1972) gelegen ist, bei

der der Antragsteller beschäftigt ist."

10. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfenkarte ist weiters

Personen auszufolgen, die den ordentlichen oder

außerordentlichen Präsenzdienst oder Zivildienst

leisten."

11. Im § 17 Abs. 3 hat der erste Satz zu

lauten

„Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch

auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen

des Heeresgebührengesetzes, BGBl. Nr. 152/1956,

oder des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974,

besteht, an die Person auszuzahlen, an die der

Familienunterhalt auszuzahlen ist."

12. Im § 21 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen,

welche die ausgezahlten Familienbeihilfen aus

Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ersetzt erhalten, sind jedoch nicht verpflichtet,

Rückstände an Familienbeihilfe für mehr als

sechs Monate auszuzahlen."

13. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden

Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume

nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet

sind, ist die rückständige Familienbeihilfe

durch das gemäß § 13 Abs. 1 zuständige

Finanzamt auf Antrag auszuzahlen."

14. Dem § 26 wird folgender Absatz angefügt

„(3) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in

Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten

Abgabenbehörden anzuweisen, von der

Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen,

wenn die Rückforderung unbillig wäre."

15. Dem § 30 a wird folgender Absatz angefügt

„(4) Als eine im Abs. 1 lit. a und im Abs. 2

lit. a genannte Schule gilt auch eine Schule, die

gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 241/1962, als zur Erfüllung der Schulpflicht

geeignet anerkannt wurde."

16. Im § 30 c Abs. 4 hat der erste Satz zu

lauten

„Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler

für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise

eine Zweitunterkunft außerhalb seines Hauptwohnortes

am Schulort oder in der Nähe des

Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen

dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 50 km monatlich 100 S,

b) von über 50 km bis einschließlich

100 km monatlich 150 S,

c) von über 100 km bis einschließlich

200 km monatlich 200 S,

d) von über 200 km bis einschließlich

300 km monatlich 250 S,

e) von über 300 km bis einschließlich

400 km monatlich 300 S,

f) von über 400 km bis einschließlich

600 km monatlich 350 S,

g) von über 600 km monatlich 400 S."

17. Im § 31 Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten

„Ferner gelten als Schulen im Sinne des Abs. 1

die Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne

des Schulorganisationsgesetzes, die land- und

forstwirtschaftlichen Fachschulen, die Schulen im

Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung

von Leibeserziehern und Sportlehrern,

BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den Pflichtschulen,

mittleren und höheren Schulen vergleichbaren

Schulen mit eigenem Organisationsstatut (§ 14

Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/

1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie

entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens

acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden

oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt

mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in

jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens

500 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen

umfassen."

18. Dem § 31 wird folgender Absatz angefügt

„(4) Als Schulen im Sinne des Abs. 1 gelten

auch Schulen, die gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes

als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet

anerkannt wurden."

19. § 33 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Geburtenbeihilfe beträgt jedoch 8000 S

für jedes Kind, wenn sich die Mutter während

der Schwangerschaft ärztlichen Untersuchungen

unterzogen hat, deren Zahl, Zeitpunkt und Umfang

in einem vom Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz aufzulegenden

Mutter-Kind-Paß festgelegt sind, und das Kind

in der ersten Lebenswoche ärztlich untersucht

wurde. Die Geburtenbeihilfe erhöht sich in

diesen Fällen um 8000 S, wenn das Kind das

erste Lebensjahr vollendet hat und ärztlichen

Untersuchungen unterzogen wurde, deren Zahl,

Zeitpunkt und Umfang ebenfalls in dem Mutter-

Kind-Paß festzulegen sind."

20. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Die aus Anlaß der Vollendung des ersten

Lebensjahres des Kindes vorgesehene Erhöhung

der Geburtenbeihilfe ist besonders zu beantragen."

21. Dem § 34 a Abs. 4 wird folgender Satz

angefügt

„Der vom Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

zu leistende Kostenersatz kann pauschaliert werden."

22. Im § 39 haben die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,

Sektion A, hat den Aufwand an Familienbeihilfen

zu tragen, der gemäß § 22 den Dienstgebern

und auszahlenden Stellen zu ersetzen ist.

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion

B, hat den übrigen Aufwand für Beihilfen

und Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz zu

tragen.

(3) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfen wird ein Beitrag zum Karenzurlaubsgeld

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199, in Höhe von 25 v. H.

des Gesamtaufwandes (Barleistung einschließlich

der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)

für Karenzurlaubsgeld an die Arbeitslosenversicherung

geleistet. Der Beitrag zum

Karenzurlaubsgeld ist für jedes Kalenderjahr im

nachhinein zu leisten. Es können hierauf Vorschüsse

geleistet werden. Der Beitrag zum

Karenzurlaubsgeld ist auf Grund des im jeweiligen

Rechnungsabschluß des Bundes ausgewiesenen

Gebarungsergebnisses der Arbeitslosenversicherung

zu ermitteln."

23. Im § 40 haben die Abs. 4 bis 6 zu lauten

„(4) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der

Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ein Überschuß, ist dieser an den Reservefonds

für Familienbeihilfen zu überweisen. Die

Abrechnung des Überschusses hat bis spätestens

Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf

Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zu erfolgen.

Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des

voraussichtlichen Überschusses können hierauf

Vorschüsse geleistet werden.

(5) Ergibt sich in einem Kalenderjahr aus der

Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

ein Abgang, ist dieser vom Reservefonds

für Familienbeihilfen dem Bund zu ersetzen. Die

Abrechnung des Abganges hat bis spätestens

Ende April des nachfolgenden Kalenderjahres auf

Grund des Teilrechnungsabschlusses für den Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen zu erfolgen.

Nach Maßgabe der laufenden Gebarung und des

voraussichtlichen Abganges können hierauf Vorschüsse

geleistet werden.

(6) Sind die flüssigen Mittel des Reservefonds

für Familienbeihilfen erschöpft, hat der Bund

einen Abgang aus der Gebarung des Ausgleichs-

fonds für Familienbeihilfen in Anrechnung auf

seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Reservefonds

für Familienbeihilfen zu tragen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember

1974 beträgt die Familienbeihilfe (§ 8

Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

für ein Kind monatlich 290 S,

für zwei Kinder monatlich 640 S,

für drei Kinder monatlich 1125 S,

für vier Kinder monatlich 1505 S,

für jedes weitere Kind monatlich .... 410 S.

(2) Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember

1974 beträgt die Familienbeihilfe einer

Vollwaise (§ 8 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967) monatlich 290 S.

(3) Für die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 31. Dezember

1974 beträgt der für jedes Kind, das

erheblich behindert ist, vorgesehene Erhöhungsbetrag

zur Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4 des

Familienlastenausgleichsgesetzes 1967) monatlich

290 S.

(4) Für die 1974 geborenen Kinder, für die

Geburtenbeihilfe gemäß § 33 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der bisherigen

Fassung zu gewähren ist, wird eine Erhöhung

der Geburtenbeihilfe um 8000 S gewährt, wenn

das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und

nach Vollendung des neunten Lebensmonats,

spätestens jedoch vor Vollendung des vierzehnten

Lebensmonats ärztlich untersucht wurde. Der

Nachweis über die ärztliche Untersuchung ist

durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen.

Artikel III

(1) Art. I dieses Bundesgesetzes tritt, soweit

nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, am

1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) Art. I Z. 15, Z. 16 und Z. 18 gelten ab

Beginn des Schuljahres 1973/74.

(3) Art. I Z. 17 tritt am 1. September 1974

in Kraft.

(4) Art. I Z. 19 ist auf Geburten anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1974 erfolgt sind.

Bis zum Inkrafttreten der gemäß § 33 Abs. 3

des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vorgesehenen

Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen

des Kindes im ersten Lebensjahr ist

die nach Vollendung des ersten Lebensjahres des

Kindes vorgesehene Erhöhung der Geburtenbeihilfe

zu gewähren, wenn durch eine ärztliche

Bescheinigung nachgewiesen wird, daß das Kind

viermal untersucht wurde. Die erste Untersuchung

muß im zweiten Lebensmonat des

Kindes, die zweite Untersuchung im dritten,

vierten oder fünften Lebensmonat des Kindes,

die dritte Untersuchung im siebenten, achten

oder neunten Lebensmonat des Kindes und die

vierte Untersuchung im zehnten, elften, zwölften,

dreizehnten oder vierzehnten Lebensmonat des

Kindes vorgenommen worden sein. Auf diese

Untersuchungen ist § 34 a des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 nicht anzuwenden.

(5) Der Beitrag zum Aufwand für Karenzurlaubsgeld

gemäß § 39 Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der Fassung des

Art. I Z. 22 dieses Bundesgesetzes ist ab 1. April

1974 zu leisten.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

Art. I Z. 8 der Bundesminister für Justiz betraut,

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