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418_1973 AT

418. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Gemeinde Schärding

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 137 Innviertler Straße im Bereich der Gemeinde Schärding

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 137 Innviertler

Straße wird im Bereich der Gemeinde Schärding

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an die bestehende Trasse der B 137

Innviertler Straße (ehemalige Passauer Bundesstraße

Nr. 129) in einem Verkehrsbauwerk zwischen

alt-km 84,44 und alt-km 84,58 mit Einbindungen

der B 136 Sauwald Straße und B 137 b

Innviertler Straße Abzweigung Passau, führt sodann

in westlicher Richtung zur neuen Brücke

über den Inn und endet dort an der Staatsgrenze.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung und bei der Gemeinde Schärding

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die in

dessen Absatz 2 vorgesehene Bauverbotszone

beträgt 35 m beiderseits der Straßenachse.

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