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418_1971 AT

418. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet

§ 1. Die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst

höherer Art ist schriftlich und mündlich abzulegen.

An Stelle der schriftlichen Prüfung ist

eine praktische Prüfung abzuhalten, wenn es

wegen der besonderen dienstlichen Verwendung

des Kandidaten erforderlich ist.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat eine oder mehrere Aufgaben aus dem

seiner Verwendung entsprechenden Fachgebiet

des fachlichen Hilfsdienstes höherer Art zu lösen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

§ 3. Bei der praktischen Prüfung sind dem

Kandidaten eine oder mehrere Aufgaben zu stellen,

durch deren Lösung er die praktische Erfahrung

in dem seiner Verwendung entsprechenden

Fachgebiet nachzuweisen hat.

§ 4. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt eines der nachstehend angeführten

Fachgebiete. Die Prüfung hat sich auf einschlägige

theoretische Kenntnisse der wichtigsten

Arbeitsbehelfe, Arbeitsmaterialien und das

Arbeitsverfahren zu erstrecken. Die Dienstbehörde

kann aus folgenden Fachgebieten wählen,

wobei sie auf die Verwendung des Kandidaten

Rücksicht zu nehmen hat

1. Archivwesen (Kenntnis der in Archiven und

Registraturen üblichen Nachschlagebehelfe

und der Regeln für die Manipulation mit

Archivalien; Grundriß der neueren österreichischen

Geschichte; Kenntnis der römischen

Zahlen; Verhalten bei Bränden und sonstigen

Katastrophen in Archiven und Sammlungen);

2. Arzneimittelwesen (pharmazeutische Technik;

Maschinenkunde; Drogenkunde; Grundbegriffe

des Arzneibuches);

3. Dienst an bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten

und am Bundesstaatlichen

Serumprüfungsinstitut (Allgemeines über

Infektion und Immunität; Bakterien als

Krankheitserreger, Formen und Vermehrung;

Bekämpfung der Infektionskrankheiten durch

Impfungen; Entkeimung, Desinfektion und

Sterilisation; Vorschriften bei Arbeiten mit

lebenden Krankheitserregern; Schutz gegen

Infektion beim Arbeiten im Laboratorium;

die gebräuchlichsten Bakterienböden und ihre

Herstellung; Anlegen und Überimpfen von

Bakterienkulturen; die wichtigsten Färbemethoden

für Bakterien; kurze Anatomie,

Nomenklatur; für Bedienstete am Bundesstaatlichen

Serumprüfungsinstitut auch Herstellung

und Prüfung von Impfstoffen und

Seren);

4. Bauwesen (Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen

der Bauordnung, der Gebäudeverwaltungsvorschriften

und der Dienstnehmerschutzbestimmungen;

allgemeine Kenntnisse

aus der Hochbaukunde, Baustofflehre und der

Ausmaßberechnungen);

5. Bibliothekswesen (Geschichte des Buches;

Grundkenntnisse der Katalogisierung; Entstehung

des modernen Buches; Art und Einteilung

der Wissenschaften; Kenntnis der

römischen Zahlen; Verhalten bei Bränden und

sonstigen Katastrophen in Bibliotheken, wis-

senschaftlichen und Kunstsammlungen und

Instituten);

6. Dienst an der Bundesanstalt für chemische

und pharmazeutische Untersuchungen (chemisch-

technische Grundbegriffe bei einfachen

chemischen und pharmazeutischen Untersuchungen;

Apparatekunde; Arzneiformen;

Reagenzlösungen);

7. Dienst an der Bundesstaatlichen Anstalt für

experimentell-pharmakologische und balneologische

Untersuchungen (Grundbegriffe pharmakologischer

Arbeitsmethoden und toxikologischer

Untersuchungsverfahren; Kenntnis der

erforderlichen technischen Hilfsmittel und der

Herstellung von Lösungen; Grundbegriffe der

Tierhaltung);

8. Dienst der Gärtner (Pflanzenkunde; Pflanzenschutz;

Bodenkunde und Düngerlehre; Bodenbearbeitung;

Gerätekunde; Unfallverhütungsvorschriften;

praktische Verwendung des

Pflanzenmaterials der Bundesgärten);

9. Gewässerschutz, Wasserbiologie, Abwasserforschung,

Fischereiwirtschaft und Gewässerkunde

(rechnerische Grundbegriffe, einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiet der Biologie,

der Physik und der Chemie für die Wasserbiologie

und Abwasserforschung; Kenntnis

für den Laborbetrieb, Kenntnisse für die

Probenentnahme; Grundzüge der Fischereiwirtschaft);

10. Dienst an der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt

(allgemeine Kenntnis des

Körperbaues und der Funktion des Körpers;

Desinfektion und Sterilisation; bakteriologisches

Arbeiten; histologische Technik; Tierhaltung;

spezielle Kenntnis des einschlägigen

Arbeitsgebietes);

11. Kraftfahrwesen (Kenntnis der wichtigsten

Bestimmungen der Kraftfahrvorschriften, der

Wirkungsweise und der wichtigsten Konstruktionsteile

der Kraftfahrzeuge); Straßenverkehrsordnung;

Dienstnehmerschutzbestimmungen,

insbesondere für Automechaniker;

technische Einzelheiten der Vorschriften über

den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im

Personenverkehr; Ö-Norm V 5000 „Kraftfahrzeugbau,

allgemeine Begriffe"; Anwendung

der wichtigsten im Betrieb vorkommenden

Untersuchungsbehelfe; Kenntnis der für

die Verwendung von Druckbehältern nötigen

Einzelheiten; Mineralöllagerung;

12. Landwirtschaftliche Tierpflege (Tierrassen;

Zucht der Tiere; Haltung, Pflege und Fütterung

der Tiere; Nutzung der Tiere; die

wichtigsten Krankheiten der Tiere);

13. Dienst an Landwirtschaftlichen Versuchsanstalten

(chemisch-technische Grundbegriffe bei

landwirtschaftlich-chemischen Untersuchungen;

Apparatekunde; Handelsdüngerformen;"

Weinchemie, Mikrobiologie; Obstverwertung;

Aufgabenbereich der Dienststelle des Kandidaten);

14. Dienst an Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung

(einfache chemische und chemisch-

technische Grundbegriffe; einfache

Rechenoperationen der Chemie; grundlegende

Kenntnis über Aufbewahrung von und Umgang

mit Chemikalien; Verhalten und Sicherheitsvorkehrungen

im Laboratorium; einfache

Geräte- und Apparatekunde; Herstellung von

Lösungen für das Laboratorium; Vorbereitug

der Proben für die Untersuchungen; Kenntnis

der Richtlinien für die Verwaltung der beweglichen

Sachen der Bundesdienststellen — RIM;

Kenntnis der grundlegenden Rechtsvorschriften

über den Aufgabenbereich der Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung);

15. Maschinenbaukunde und Elektrotechnik

(Kenntnis der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen

für die einschlägigen Fachgebiete des

Maschinenbaues und der Arbeiterschutzbestimmungen;

allgemeine Kenntnisse aus der

Maschinenbaukunde und Elektrotechnik;

Werkstoffkunde und Ausmaßberechnungen);

16. Material- und Inventargebarung (einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwahrung

und Wartung von Arbeitswerkzeugen und

technischen Geräten, der Lagerung von Baumaterialien,

der Führung von Inventarverzeichnissen;

Vorgänge bei der Bestellung und

Rechnungslegung; Unfallverhütungsvorschriften);

17. Münzwesen I (Grundzüge der chemischen

Technologie der in der Ausmünzung verwendeten

Legierungen; elementare Kenntnisse

über die Scheidung der Edelmetalle und der

hiebei auszuführenden Arbeiten; elementare

Kenntnisse über Probierkunde und analytische

Chemie);

18. Münzwesen II (Kenntnisse in der französischen

Prägung, Ringprägung, Hohlprägung sowie

Kenntnis der Hilfsarbeiten; allgemeiner

Überblick über die Münz- und Prägetechnik;

elementares Maschinenzeichnen, Normungen

und Passungen, Maschinenelemente; allgemeine

elektrotechnische Elementarausbildung;

allgemeine Kenntnisse der Stempelerzeugung

sowie Zurichten und Härten desselben, Eindrücken

und Stahlbehandlung; Erzeugung der

Münzzaine; Herstellung der Münzplättchen;

elementare Kenntnisse über die hauptsächlich

für die Münzerzeugung verwendeten Edel-,

Bunt- und Leichtmetalle);

19. Dienst an Museen und Sammlungen (Kenntnis

der Methoden der Restaurierung und

Konservierung; Kenntnis der wichtigsten

Literatur des einschlägigen Fachgebietes;

Kenntnis des Aufgabenbereiches der einzelnen

Anstalten, Institute und Lehrkanzeln auf dem

Fachgebiet des Museums oder der Sammlung;

Grundbegriffe technischer Art in dem einschlägigen

Fachgebiet; Kenntnisse der verschiedenen

Formate und des sich daraus ergebenden

Aufstellungsplatzes; Kenntnis des Inhaltes der

Sammlung, bei der der Kandidat in Verwendung

steht, und des Aufstellungsplatzes der

Objekte; Kenntnis der Sicherheitseinrichtungen;

Verhalten bei Diebstählen, bei Brand-

und Katastrophenfällen);

20. Pflanzenschutzwesen (rechnerische Grundbegriffe;

chemische Grundbegriffe; Grundbegriffe

des Pflanzenschutzes; versuchstechnische

Grundbegriffe);

21. Pflanzenzuchtwesen (Samenprüfung; landwirtschaftliche

Versuchstechnik; Pflanzenzüchtung;

Qualitätsprüfung landwirtschaftlicher

Produkte; Unfallverhütungsvorschriften; Aufgabenbereich

der Bundesanstalt für Pflanzenbau

und Samenprüfung und der wichtigsten

verwandten Anstalten);

22. Dienst der Schulwarte (Kenntnis der Gebäudeverwaltungs-

und der Unfallverhütungsvorschriften

und der Grundzüge der einschlägigen

Schulvorschriften; Verwahrung und

Wartung von Werkzeugen und Geräten;

Vorgänge bei der Bestellung und Rechnungslegung;

Verhalten bei Bränden und sonstigen

Katastrophen in Schulgebäuden);

23. Dienst an technischen Museen (allgemeine

Kenntnis der Dienstnehmerschutzbestimmungen;

allgemeine Kenntnis aus der Werkstoffkunde

betreffend Metalle, Holz, Kunststoffe

usw.; Kenntnis der wichtigsten Maschinenelemente

und der Wirkungsweise der im

Betrieb befindlichen Maschinen; Werkzeugkunde;

allgemeine Kenntnis der wichtigsten

Sammlungen und deren wertvollster Schaustücke;

Kenntnis der technischen Einrichtungen

des Gebäudes, wie Licht, Gas, Kraftstrom,

Heizung und Lüftung, Aufzüge, Krane);

24. Dienst der Telefonisten (Kenntnis der gebräuchlichsten

Fernsprechanlagen-Systeme im

öffentlichen Dienst; Hereinholen von Gesprächen;

Bedienung der Uhr für Kostenberechnung

der Telefongespräche; Kenntnis der

einzelnen Arten von Telefonbüchern sowie

der wichtigsten Telefonnummern der Sonderdienste;

Kennzahlen im Selbstwählverkehr;

Verhalten bei Störungen, Gebrauch der Nachtschaltungen);

25. Tierpflege (Grundbegriffe der Zoologie,

Kenntnis der Tierfamilien, allgemeine Kenntnisse

über den Umgang mit exotischen Tieren;

Grundbegriffe der Tierpflege und Fütterungslehre;

erste Hilfeleistung bei Unfällen und

Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen

im Tiergarten, wie Ausbruch von

Tieren, Feuer usw.; Verhalten gegenüber

den Besuchern).

§ 5. (1) Für den Bereich der Bundesländer

Wien, Niederösterreich und Burgenland ist eine

Prüfungskommission im Bundeskanzleramt einzurichten.

Für die Gebiete der übrigen Bundesländer

sind weitere Prüfungskommissionen beim betreffenden

Amt der Landesregierung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Lehrer

der Verwendungsgruppe L PA und L 1 oder

Beamte des gehobenen Dienstes bestellt werden.

Im Bedarfsfall können auch nichtbeamtete, in

ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige

Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission

ernannt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Jänner 1972 in Kraft.

(2) Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes

vom 9. Juni 1952, BGBl. Nr. 131, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für den

Dienstzweig „Fachlicher Hilfsdienst höherer Art",

die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965

auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß

Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des 31. Dezember 1971

außer Kraft.

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