418. Verordnung: Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet
§ 1. Die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst
höherer Art ist schriftlich und mündlich abzulegen.
An Stelle der schriftlichen Prüfung ist
eine praktische Prüfung abzuhalten, wenn es
wegen der besonderen dienstlichen Verwendung
des Kandidaten erforderlich ist.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat eine oder mehrere Aufgaben aus dem
seiner Verwendung entsprechenden Fachgebiet
des fachlichen Hilfsdienstes höherer Art zu lösen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
§ 3. Bei der praktischen Prüfung sind dem
Kandidaten eine oder mehrere Aufgaben zu stellen,
durch deren Lösung er die praktische Erfahrung
in dem seiner Verwendung entsprechenden
Fachgebiet nachzuweisen hat.
§ 4. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt eines der nachstehend angeführten
Fachgebiete. Die Prüfung hat sich auf einschlägige
theoretische Kenntnisse der wichtigsten
Arbeitsbehelfe, Arbeitsmaterialien und das
Arbeitsverfahren zu erstrecken. Die Dienstbehörde
kann aus folgenden Fachgebieten wählen,
wobei sie auf die Verwendung des Kandidaten
Rücksicht zu nehmen hat
1. Archivwesen (Kenntnis der in Archiven und
Registraturen üblichen Nachschlagebehelfe
und der Regeln für die Manipulation mit
Archivalien; Grundriß der neueren österreichischen
Geschichte; Kenntnis der römischen
Zahlen; Verhalten bei Bränden und sonstigen
Katastrophen in Archiven und Sammlungen);
2. Arzneimittelwesen (pharmazeutische Technik;
Maschinenkunde; Drogenkunde; Grundbegriffe
des Arzneibuches);
3. Dienst an bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten
und am Bundesstaatlichen
Serumprüfungsinstitut (Allgemeines über
Infektion und Immunität; Bakterien als
Krankheitserreger, Formen und Vermehrung;
Bekämpfung der Infektionskrankheiten durch
Impfungen; Entkeimung, Desinfektion und
Sterilisation; Vorschriften bei Arbeiten mit
lebenden Krankheitserregern; Schutz gegen
Infektion beim Arbeiten im Laboratorium;
die gebräuchlichsten Bakterienböden und ihre
Herstellung; Anlegen und Überimpfen von
Bakterienkulturen; die wichtigsten Färbemethoden
für Bakterien; kurze Anatomie,
Nomenklatur; für Bedienstete am Bundesstaatlichen
Serumprüfungsinstitut auch Herstellung
und Prüfung von Impfstoffen und
Seren);
4. Bauwesen (Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen
der Bauordnung, der Gebäudeverwaltungsvorschriften
und der Dienstnehmerschutzbestimmungen;
allgemeine Kenntnisse
aus der Hochbaukunde, Baustofflehre und der
Ausmaßberechnungen);
5. Bibliothekswesen (Geschichte des Buches;
Grundkenntnisse der Katalogisierung; Entstehung
des modernen Buches; Art und Einteilung
der Wissenschaften; Kenntnis der
römischen Zahlen; Verhalten bei Bränden und
sonstigen Katastrophen in Bibliotheken, wis-
senschaftlichen und Kunstsammlungen und
Instituten);
6. Dienst an der Bundesanstalt für chemische
und pharmazeutische Untersuchungen (chemisch-
technische Grundbegriffe bei einfachen
chemischen und pharmazeutischen Untersuchungen;
Apparatekunde; Arzneiformen;
Reagenzlösungen);
7. Dienst an der Bundesstaatlichen Anstalt für
experimentell-pharmakologische und balneologische
Untersuchungen (Grundbegriffe pharmakologischer
Arbeitsmethoden und toxikologischer
Untersuchungsverfahren; Kenntnis der
erforderlichen technischen Hilfsmittel und der
Herstellung von Lösungen; Grundbegriffe der
Tierhaltung);
8. Dienst der Gärtner (Pflanzenkunde; Pflanzenschutz;
Bodenkunde und Düngerlehre; Bodenbearbeitung;
Gerätekunde; Unfallverhütungsvorschriften;
praktische Verwendung des
Pflanzenmaterials der Bundesgärten);
9. Gewässerschutz, Wasserbiologie, Abwasserforschung,
Fischereiwirtschaft und Gewässerkunde
(rechnerische Grundbegriffe, einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiet der Biologie,
der Physik und der Chemie für die Wasserbiologie
und Abwasserforschung; Kenntnis
für den Laborbetrieb, Kenntnisse für die
Probenentnahme; Grundzüge der Fischereiwirtschaft);
10. Dienst an der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt
(allgemeine Kenntnis des
Körperbaues und der Funktion des Körpers;
Desinfektion und Sterilisation; bakteriologisches
Arbeiten; histologische Technik; Tierhaltung;
spezielle Kenntnis des einschlägigen
Arbeitsgebietes);
11. Kraftfahrwesen (Kenntnis der wichtigsten
Bestimmungen der Kraftfahrvorschriften, der
Wirkungsweise und der wichtigsten Konstruktionsteile
der Kraftfahrzeuge); Straßenverkehrsordnung;
Dienstnehmerschutzbestimmungen,
insbesondere für Automechaniker;
technische Einzelheiten der Vorschriften über
den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr; Ö-Norm V 5000 „Kraftfahrzeugbau,
allgemeine Begriffe"; Anwendung
der wichtigsten im Betrieb vorkommenden
Untersuchungsbehelfe; Kenntnis der für
die Verwendung von Druckbehältern nötigen
Einzelheiten; Mineralöllagerung;
12. Landwirtschaftliche Tierpflege (Tierrassen;
Zucht der Tiere; Haltung, Pflege und Fütterung
der Tiere; Nutzung der Tiere; die
wichtigsten Krankheiten der Tiere);
13. Dienst an Landwirtschaftlichen Versuchsanstalten
(chemisch-technische Grundbegriffe bei
landwirtschaftlich-chemischen Untersuchungen;
Apparatekunde; Handelsdüngerformen;"
Weinchemie, Mikrobiologie; Obstverwertung;
Aufgabenbereich der Dienststelle des Kandidaten);
14. Dienst an Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung
(einfache chemische und chemisch-
technische Grundbegriffe; einfache
Rechenoperationen der Chemie; grundlegende
Kenntnis über Aufbewahrung von und Umgang
mit Chemikalien; Verhalten und Sicherheitsvorkehrungen
im Laboratorium; einfache
Geräte- und Apparatekunde; Herstellung von
Lösungen für das Laboratorium; Vorbereitug
der Proben für die Untersuchungen; Kenntnis
der Richtlinien für die Verwaltung der beweglichen
Sachen der Bundesdienststellen — RIM;
Kenntnis der grundlegenden Rechtsvorschriften
über den Aufgabenbereich der Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung);
15. Maschinenbaukunde und Elektrotechnik
(Kenntnis der wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen
für die einschlägigen Fachgebiete des
Maschinenbaues und der Arbeiterschutzbestimmungen;
allgemeine Kenntnisse aus der
Maschinenbaukunde und Elektrotechnik;
Werkstoffkunde und Ausmaßberechnungen);
16. Material- und Inventargebarung (einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiet der Verwahrung
und Wartung von Arbeitswerkzeugen und
technischen Geräten, der Lagerung von Baumaterialien,
der Führung von Inventarverzeichnissen;
Vorgänge bei der Bestellung und
Rechnungslegung; Unfallverhütungsvorschriften);
17. Münzwesen I (Grundzüge der chemischen
Technologie der in der Ausmünzung verwendeten
Legierungen; elementare Kenntnisse
über die Scheidung der Edelmetalle und der
hiebei auszuführenden Arbeiten; elementare
Kenntnisse über Probierkunde und analytische
Chemie);
18. Münzwesen II (Kenntnisse in der französischen
Prägung, Ringprägung, Hohlprägung sowie
Kenntnis der Hilfsarbeiten; allgemeiner
Überblick über die Münz- und Prägetechnik;
elementares Maschinenzeichnen, Normungen
und Passungen, Maschinenelemente; allgemeine
elektrotechnische Elementarausbildung;
allgemeine Kenntnisse der Stempelerzeugung
sowie Zurichten und Härten desselben, Eindrücken
und Stahlbehandlung; Erzeugung der
Münzzaine; Herstellung der Münzplättchen;
elementare Kenntnisse über die hauptsächlich
für die Münzerzeugung verwendeten Edel-,
Bunt- und Leichtmetalle);
19. Dienst an Museen und Sammlungen (Kenntnis
der Methoden der Restaurierung und
Konservierung; Kenntnis der wichtigsten
Literatur des einschlägigen Fachgebietes;
Kenntnis des Aufgabenbereiches der einzelnen
Anstalten, Institute und Lehrkanzeln auf dem
Fachgebiet des Museums oder der Sammlung;
Grundbegriffe technischer Art in dem einschlägigen
Fachgebiet; Kenntnisse der verschiedenen
Formate und des sich daraus ergebenden
Aufstellungsplatzes; Kenntnis des Inhaltes der
Sammlung, bei der der Kandidat in Verwendung
steht, und des Aufstellungsplatzes der
Objekte; Kenntnis der Sicherheitseinrichtungen;
Verhalten bei Diebstählen, bei Brand-
und Katastrophenfällen);
20. Pflanzenschutzwesen (rechnerische Grundbegriffe;
chemische Grundbegriffe; Grundbegriffe
des Pflanzenschutzes; versuchstechnische
Grundbegriffe);
21. Pflanzenzuchtwesen (Samenprüfung; landwirtschaftliche
Versuchstechnik; Pflanzenzüchtung;
Qualitätsprüfung landwirtschaftlicher
Produkte; Unfallverhütungsvorschriften; Aufgabenbereich
der Bundesanstalt für Pflanzenbau
und Samenprüfung und der wichtigsten
verwandten Anstalten);
22. Dienst der Schulwarte (Kenntnis der Gebäudeverwaltungs-
und der Unfallverhütungsvorschriften
und der Grundzüge der einschlägigen
Schulvorschriften; Verwahrung und
Wartung von Werkzeugen und Geräten;
Vorgänge bei der Bestellung und Rechnungslegung;
Verhalten bei Bränden und sonstigen
Katastrophen in Schulgebäuden);
23. Dienst an technischen Museen (allgemeine
Kenntnis der Dienstnehmerschutzbestimmungen;
allgemeine Kenntnis aus der Werkstoffkunde
betreffend Metalle, Holz, Kunststoffe
usw.; Kenntnis der wichtigsten Maschinenelemente
und der Wirkungsweise der im
Betrieb befindlichen Maschinen; Werkzeugkunde;
allgemeine Kenntnis der wichtigsten
Sammlungen und deren wertvollster Schaustücke;
Kenntnis der technischen Einrichtungen
des Gebäudes, wie Licht, Gas, Kraftstrom,
Heizung und Lüftung, Aufzüge, Krane);
24. Dienst der Telefonisten (Kenntnis der gebräuchlichsten
Fernsprechanlagen-Systeme im
öffentlichen Dienst; Hereinholen von Gesprächen;
Bedienung der Uhr für Kostenberechnung
der Telefongespräche; Kenntnis der
einzelnen Arten von Telefonbüchern sowie
der wichtigsten Telefonnummern der Sonderdienste;
Kennzahlen im Selbstwählverkehr;
Verhalten bei Störungen, Gebrauch der Nachtschaltungen);
25. Tierpflege (Grundbegriffe der Zoologie,
Kenntnis der Tierfamilien, allgemeine Kenntnisse
über den Umgang mit exotischen Tieren;
Grundbegriffe der Tierpflege und Fütterungslehre;
erste Hilfeleistung bei Unfällen und
Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen
im Tiergarten, wie Ausbruch von
Tieren, Feuer usw.; Verhalten gegenüber
den Besuchern).
§ 5. (1) Für den Bereich der Bundesländer
Wien, Niederösterreich und Burgenland ist eine
Prüfungskommission im Bundeskanzleramt einzurichten.
Für die Gebiete der übrigen Bundesländer
sind weitere Prüfungskommissionen beim betreffenden
Amt der Landesregierung zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes, Lehrer
der Verwendungsgruppe L PA und L 1 oder
Beamte des gehobenen Dienstes bestellt werden.
Im Bedarfsfall können auch nichtbeamtete, in
ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige
Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission
ernannt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundeskanzleramtes
vom 9. Juni 1952, BGBl. Nr. 131, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für den
Dienstzweig „Fachlicher Hilfsdienst höherer Art",
die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965
auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß
Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des 31. Dezember 1971
außer Kraft.