418. Bundesgesetz: EFTA-Ausgleichsabgabegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2
angeführten. Waren, auf die die Bestimmungen
des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/
1960, in der geltenden Fassung oder des Übereinkommens
zur Schaffung einer Assoziierung
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik Finnland,
BGBl. Nr. 193/1961, in der geltenden Fassung
Anwendung finden, ist an Stelle der gegenüber
den Mitgliedstaaten anzuwendenden vertragsmäßigen
Zölle eine Ausgleichsabgalbe zu erheben.
Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe
ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die Waren
der Zolltarifnummern
aus 17.04 Zuckerwaren ohne Zusatz von Kakao,
ausgenommen Fondantmasse, Zuckerpasten,
Crememasse und ähnliche
Zwischenerzeugnisse, mit einem Süßstoffgehalt
von 80 Gewichtsprozent
oder mehr
18.06 Schokolade und andere kakaohaltige
Nahrungsmittelzübereitungen
aus 19.08 Biskuitwaren (Keks), Waffeln, auch
gefüllt und getunkt, Zwieback; andere
mehlhaltige Bäckereien, nicht mit
Hefe hergestellt, weder gefüllt noch
überzogen; Backwaren aus Blätterteig,
mit Hefe hergestellt.
§ 2. (1) Der Ausgleichsabgabesatz ergibt sich
aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis
nach § 3 und dem Inlandspreis nach § 4
der für die Herstellung der betreffenden Waren
üblicherweise benötigten Mengen von Milch,
Stärkesirup, Weizenmehl und Zucker.
(2) Bei der Festsetzung des Ausgleichsabgabesatzes
ist von Durchschnittsrezepturen auszugehen,
die das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
für Warenhauptgruppen auf Grund
der üblicherweise benötigten Mengen von Vormaterialien
(Abs. 1) zu ermitteln hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 1 ist bei Ermittlung der Grundlagen für
die Festsetzung des Ausgleichsabgabesatzes für
Waren der Tarifnummer 18.06 das Vormaterial
Milch nicht zu berücksichtigen und somit der
Ausgleichsabgabesatz für Einfuhren von Waren
dieser Tarifnummer aus solchen Mitgliedstaaten
entsprechend niedriger festzusetzen, hinsichtlich
derer der Rat der Europäischen Freihandelsassoziation
festgestellt hat, daß in diesen Mitgliedstaaten
auf Grund der dort geltenden Rechtsvorschriften
Milchpulver zu Weltmarktpreisen
nicht oder nur beschränkt verfügbar ist und deshalb
der Inlandspreis für das bei der Erzeugung
dieser Waren verwendete Milchpulver über dem
österreichischen Inlandspreis für Milchpulver
liegt.
(4) Der Ausgleichsabgabesatz ist nach Maßgabe
der Abs. 1 bis 3 in Schilling je 100 kg
Eigengewicht der in § 1 Abs. 2 angeführten
Waren durch Verordnung des Bundesministers
für Finanzen festzusetzen.
(5) Ändern sich die für die Festsetzung des
Ausgleichsabgabesatzes maßgeblichen Ermittlungsgrundlagen
(§ 2 Abs. 2 und 3, §§ 3 und 4)
so weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder
Verminderung des Ausgleichsabgabesatzes ergibt,
so ist dieser jeweils mit Wirkung vom 1. Juli
oder 1. Jänner neu festzusetzen.
(6) Die Verordnungen nach den vorstehenden
Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
kundzumachen.
§ 3. (1) Als Auslandspreis der im § 2 Abs. 1
genannten Vormaterialien gelten die nachfolgend
angeführten Preise für den im Abs. 2 genannten
jeweiligen Referenzzeitraum
a) für Milch der Durchschnitt der Mindestexportpreise
der Mitgliedstaaten der
Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung für Trockenmilch
der Type 1 mit 26 v. H. Fettgehalt,
hergestellt nach dem Sprühtrocknungsverfahren;
b) für Stärkesirup das Zweifache des Durchschnitts
der Notierungen an der Baltischen
Börse in London, cif Liverpool, für amerikanischen
gelben Mais Nr. 3;
c) für Weizenmehl das Mittel aus dem Durchschnitt
der Notierungen an der Londoner
Börse für Bäckermehl und Keksmehl;
d) für Zucker der Durchschnitt der Notierungen
an der Londoner Börse für Rohzucker,
vermehrt um 8,69 v. H. als Umarbeitungsverlust
sowie um 11 Pfund Sterling
je long ton für Raffinationskosten;
der sich daraus ergebende Betrag vermindert
um 10 v. H.
(2) Als Referenzzeitraum ist für die Festsetzung
des Ausgleichsabgabesatzes mit Wirkung
vom 1. Jänner jeweils der dem 1. November
des Vorjahres und für die Festsetzung des Ausgleichsabgabesatzes
mit Wirkung vom 1. Juli
jeweils der dem 1. Mai vorhergegangene sechsmonatige
Zeitraum zugrunde zu legen.
(3) Preise in ausländischer Währung sind
nach den Paritäten des Internationalen Währungsfonds
auf österreichische Schilling umzurechnen.
(4) Die gemäß Abs. 1 maßgeblichen Preise sind
unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 durch
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen zu ermitteln.
§ 4. (1) Als Inlandspreise der im § 2 Abs. 1
genannten Vormaterialien gelten die nachfolgend
angeführten Preise für den im § 3 Abs. 2 genannten
jeweiligen Referenzzeitraum
a) für Milch der Durchschnitt der Fabriksabgabepreise
für Trockenmilch mit 25 v. H.
Fettgehalt, hergestellt nach dem Sprühtrocknungsverfahren;
b) für Stärkesirup der Durchschnitt der Fabriksabgabepreise
für Stärkesirup erster
Qualität (45°Beaumé);
c) für Weizenmehl der Durchschnitt der Preise
für Verarbeitungsbetriebe, der sich aus der
behördlichen Preisbestimmung für Weizenmehl
der Type W 700 unter Berücksichtigung
des höchsten Mengenabschlages ergibt;
d) für Zucker der Durchschnitt der Fabriksabgabepreise,
der sich aus der behördlichen
Preisbestimmung für Normalkristallzucker,
in Säcken, ergibt.
(2) Die gemäß Abs. 1 maßgeblichen Preise
sind unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 durch
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Land- und Forstwirtschaft und
für Finanzen zu ermitteln.
§ 5. (1) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe
obliegt den Zollämtern.
(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes
bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Aus-
gleichsabgabe sinngemäß die für die Erhebung
der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der zollamtlichen
Warenerklärung auch alle für die Erhebung
der in diesem Bundesgesetz geregelten
Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere
über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit
der Waren, zu machen, sofern diese Angaben
nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen
Bestimmungen in der Warenerklärung gemacht
worden sind.
(4) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe von
Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige
Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach
Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser
Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die
Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die
Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone
eine Änderung erfahren haben.
§ 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951,
in der geltenden Fassung und die sich auf
dieses zwischenstaatliche Abkommen gründenden
Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz
nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz
nach diesem Abkommen unterliegen,
ist die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit
dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes
zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.
§ 7. Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe
sind im Finanzjahr 1971 beim finanzgesetzlichen
Ansatz 2/52344 zu verrechnen.
§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen
betraut, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes
bestimmen.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und 4
Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft
und für Finanzen betraut.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1971 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vor seinem Inkrafttreten
erlassen werden, treten jedoch frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1970 verlieren
die folgenden bundesgesetzlichen Vorschriften
ihre Wirksamkeit
1. der § 2 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes,
BGBl. Nr. 315/1964,
und
2. das 4. EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.
Nr. 48/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 445/1969.