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418. Bundesgesetz: EFTA-Ausgleichsabgabegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Bundesgesetz: EFTA-Ausgleichsabgabegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Anläßlich der Einfuhr der im Abs. 2

angeführten. Waren, auf die die Bestimmungen

des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/

1960, in der geltenden Fassung oder des Übereinkommens

zur Schaffung einer Assoziierung

zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik Finnland,

BGBl. Nr. 193/1961, in der geltenden Fassung

Anwendung finden, ist an Stelle der gegenüber

den Mitgliedstaaten anzuwendenden vertragsmäßigen

Zölle eine Ausgleichsabgalbe zu erheben.

Die zur Erhebung gelangende Ausgleichsabgabe

ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Der Ausgleichsabgabe unterliegen die Waren

der Zolltarifnummern

aus 17.04 Zuckerwaren ohne Zusatz von Kakao,

ausgenommen Fondantmasse, Zuckerpasten,

Crememasse und ähnliche

Zwischenerzeugnisse, mit einem Süßstoffgehalt

von 80 Gewichtsprozent

oder mehr

18.06 Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzübereitungen

aus 19.08 Biskuitwaren (Keks), Waffeln, auch

gefüllt und getunkt, Zwieback; andere

mehlhaltige Bäckereien, nicht mit

Hefe hergestellt, weder gefüllt noch

überzogen; Backwaren aus Blätterteig,

mit Hefe hergestellt.

§ 2. (1) Der Ausgleichsabgabesatz ergibt sich

aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis

nach § 3 und dem Inlandspreis nach § 4

der für die Herstellung der betreffenden Waren

üblicherweise benötigten Mengen von Milch,

Stärkesirup, Weizenmehl und Zucker.

(2) Bei der Festsetzung des Ausgleichsabgabesatzes

ist von Durchschnittsrezepturen auszugehen,

die das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

für Warenhauptgruppen auf Grund

der üblicherweise benötigten Mengen von Vormaterialien

(Abs. 1) zu ermitteln hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 1 ist bei Ermittlung der Grundlagen für

die Festsetzung des Ausgleichsabgabesatzes für

Waren der Tarifnummer 18.06 das Vormaterial

Milch nicht zu berücksichtigen und somit der

Ausgleichsabgabesatz für Einfuhren von Waren

dieser Tarifnummer aus solchen Mitgliedstaaten

entsprechend niedriger festzusetzen, hinsichtlich

derer der Rat der Europäischen Freihandelsassoziation

festgestellt hat, daß in diesen Mitgliedstaaten

auf Grund der dort geltenden Rechtsvorschriften

Milchpulver zu Weltmarktpreisen

nicht oder nur beschränkt verfügbar ist und deshalb

der Inlandspreis für das bei der Erzeugung

dieser Waren verwendete Milchpulver über dem

österreichischen Inlandspreis für Milchpulver

liegt.

(4) Der Ausgleichsabgabesatz ist nach Maßgabe

der Abs. 1 bis 3 in Schilling je 100 kg

Eigengewicht der in § 1 Abs. 2 angeführten

Waren durch Verordnung des Bundesministers

für Finanzen festzusetzen.

(5) Ändern sich die für die Festsetzung des

Ausgleichsabgabesatzes maßgeblichen Ermittlungsgrundlagen

(§ 2 Abs. 2 und 3, §§ 3 und 4)

so weit, daß sich daraus eine Erhöhung oder

Verminderung des Ausgleichsabgabesatzes ergibt,

so ist dieser jeweils mit Wirkung vom 1. Juli

oder 1. Jänner neu festzusetzen.

(6) Die Verordnungen nach den vorstehenden

Absätzen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

kundzumachen.

§ 3. (1) Als Auslandspreis der im § 2 Abs. 1

genannten Vormaterialien gelten die nachfolgend

angeführten Preise für den im Abs. 2 genannten

jeweiligen Referenzzeitraum

a) für Milch der Durchschnitt der Mindestexportpreise

der Mitgliedstaaten der

Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit

und Entwicklung für Trockenmilch

der Type 1 mit 26 v. H. Fettgehalt,

hergestellt nach dem Sprühtrocknungsverfahren;

b) für Stärkesirup das Zweifache des Durchschnitts

der Notierungen an der Baltischen

Börse in London, cif Liverpool, für amerikanischen

gelben Mais Nr. 3;

c) für Weizenmehl das Mittel aus dem Durchschnitt

der Notierungen an der Londoner

Börse für Bäckermehl und Keksmehl;

d) für Zucker der Durchschnitt der Notierungen

an der Londoner Börse für Rohzucker,

vermehrt um 8,69 v. H. als Umarbeitungsverlust

sowie um 11 Pfund Sterling

je long ton für Raffinationskosten;

der sich daraus ergebende Betrag vermindert

um 10 v. H.

(2) Als Referenzzeitraum ist für die Festsetzung

des Ausgleichsabgabesatzes mit Wirkung

vom 1. Jänner jeweils der dem 1. November

des Vorjahres und für die Festsetzung des Ausgleichsabgabesatzes

mit Wirkung vom 1. Juli

jeweils der dem 1. Mai vorhergegangene sechsmonatige

Zeitraum zugrunde zu legen.

(3) Preise in ausländischer Währung sind

nach den Paritäten des Internationalen Währungsfonds

auf österreichische Schilling umzurechnen.

(4) Die gemäß Abs. 1 maßgeblichen Preise sind

unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 durch

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen zu ermitteln.

§ 4. (1) Als Inlandspreise der im § 2 Abs. 1

genannten Vormaterialien gelten die nachfolgend

angeführten Preise für den im § 3 Abs. 2 genannten

jeweiligen Referenzzeitraum

a) für Milch der Durchschnitt der Fabriksabgabepreise

für Trockenmilch mit 25 v. H.

Fettgehalt, hergestellt nach dem Sprühtrocknungsverfahren;

b) für Stärkesirup der Durchschnitt der Fabriksabgabepreise

für Stärkesirup erster

Qualität (45°Beaumé);

c) für Weizenmehl der Durchschnitt der Preise

für Verarbeitungsbetriebe, der sich aus der

behördlichen Preisbestimmung für Weizenmehl

der Type W 700 unter Berücksichtigung

des höchsten Mengenabschlages ergibt;

d) für Zucker der Durchschnitt der Fabriksabgabepreise,

der sich aus der behördlichen

Preisbestimmung für Normalkristallzucker,

in Säcken, ergibt.

(2) Die gemäß Abs. 1 maßgeblichen Preise

sind unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 durch

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Land- und Forstwirtschaft und

für Finanzen zu ermitteln.

§ 5. (1) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe

obliegt den Zollämtern.

(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes

bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Aus-

gleichsabgabe sinngemäß die für die Erhebung

der Zölle geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Der Verfügungsberechtigte hat in der zollamtlichen

Warenerklärung auch alle für die Erhebung

der in diesem Bundesgesetz geregelten

Abgabe erforderlichen Angaben, insbesondere

über die Menge sowie die Art und Beschaffenheit

der Waren, zu machen, sofern diese Angaben

nicht bereits auf Grund der zollrechtlichen

Bestimmungen in der Warenerklärung gemacht

worden sind.

(4) Die Erhebung der Ausgleichsabgabe von

Waren, die aus der Zollfreizone in das übrige

Zollgebiet verbracht werden, richtet sich nach

Art und Beschaffenheit, Menge und Wert dieser

Waren im Zeitpunkt ihrer Einbringung in die

Zollfreizone. Dies gilt auch dann, wenn die

Waren durch eine Behandlung in der Zollfreizone

eine Änderung erfahren haben.

§ 6. Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens, BGBl. Nr. 254/1951,

in der geltenden Fassung und die sich auf

dieses zwischenstaatliche Abkommen gründenden

Rechtsvorschriften werden durch dieses Bundesgesetz

nicht berührt. Für Waren, die einem Vertragszollsatz

nach diesem Abkommen unterliegen,

ist die Ausgleichsabgabe daher höchstens mit

dem bei Anwendung dieses Vertragszollsatzes

zur Erhebung gelangenden Betrag festzusetzen.

§ 7. Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe

sind im Finanzjahr 1971 beim finanzgesetzlichen

Ansatz 2/52344 zu verrechnen.

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen

betraut, sofern die Abs. 2 und 3 nichts anderes

bestimmen.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4 und 4

Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit den

Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft

und für Finanzen betraut.

§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1971 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vor seinem Inkrafttreten

erlassen werden, treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1970 verlieren

die folgenden bundesgesetzlichen Vorschriften

ihre Wirksamkeit

1. der § 2 des 2. EFTA-Durchführungsgesetzes,

BGBl. Nr. 315/1964,

und

2. das 4. EFTA-Durchführungsgesetz, BGBl.

Nr. 48/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 445/1969.

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