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418_1969 AT

418. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission beim Patentamt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission beim Patentamt

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet

Die Disziplinarsachen der Beamten der Dienstklassen

I bis VI der Außenstelle des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie, der

Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge und der

Bergbehörden werden der Disziplinarkommission

beim Patentamt zugewiesen.

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