418_1969
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418. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission beim Patentamt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 418. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission beim Patentamt
1969_418_0 418. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen an die Disziplinarkommission beim Patentamt
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Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet
Die Disziplinarsachen der Beamten der Dienstklassen
I bis VI der Außenstelle des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie, der
Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge und der
Bergbehörden werden der Disziplinarkommission
beim Patentamt zugewiesen.