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418_1967 AT

418. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 418. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1967 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 8. Dezember 1967, G 18/67,

— dem Bundeskanzleramt zugestellt am 15. Dezember

1967 — folgende Stellen des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 1/

1967, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das

Jahr 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 1. März 1967, BGBl. Nr. 80, als verfassungswidrig

aufgehoben

a) Art. III Abs. 7,

b) die im Art. VII Abs. 1 Z. 3 enthaltenen

Worte „sowie schließlich gegenüber Unternehmen,

die Brennstoffelemente nach

Österreich liefern oder zur Aufarbeitung

übernehmen",

c) Art. X Abs. 1 erster Satz,

d) die im Art. X Abs. 1 zweiter Satz letzter

Satzteil enthaltenen Worte: „oder die Veräußerung

notwendig ist, um Kosten oder

unvertretbare Verwaltungstätigkeit zu vermeiden",

e) die Fußnote 3 zu den Ausgabenansätzen

1/60840 und 1/60848 und

f) die Fußnote 3 zu den Ausgabenansätzen

1/64200, 1/64218, 1/64300 und 1/64318.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1967 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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