418. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1967 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 8. Dezember 1967, G 18/67,
— dem Bundeskanzleramt zugestellt am 15. Dezember
1967 — folgende Stellen des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1966, BGBl. Nr. 1/
1967, betreffend das Bundesfinanzgesetz für das
Jahr 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 1. März 1967, BGBl. Nr. 80, als verfassungswidrig
aufgehoben
a) Art. III Abs. 7,
b) die im Art. VII Abs. 1 Z. 3 enthaltenen
Worte „sowie schließlich gegenüber Unternehmen,
die Brennstoffelemente nach
Österreich liefern oder zur Aufarbeitung
übernehmen",
c) Art. X Abs. 1 erster Satz,
d) die im Art. X Abs. 1 zweiter Satz letzter
Satzteil enthaltenen Worte: „oder die Veräußerung
notwendig ist, um Kosten oder
unvertretbare Verwaltungstätigkeit zu vermeiden",
e) die Fußnote 3 zu den Ausgabenansätzen
1/60840 und 1/60848 und
f) die Fußnote 3 zu den Ausgabenansätzen
1/64200, 1/64218, 1/64300 und 1/64318.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1967 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.