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417_2001 AT

417. Verordnung: Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988

Auf Grund des § 44 und des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl.

Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 wird verordnet

§ 1. (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende

natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit

die in § 109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die

folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen

1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der

Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b

UStG 1994),

2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13

UStG 1994),

3. Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz),

4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,

5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,

6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,

7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu

Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt,

8. sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der

Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.

(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung

(Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich

allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger

Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

§ 2. Die Mitteilung gemäß § 1 hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur

Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.

§ 3. (1) Die Mitteilung gemäß § 1 hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu

erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen

Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung

des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 9/1997, sinngemäß.

(2) Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß § 1 im Wege der automationsunterstützten

Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes

Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu

erfolgen.

(3) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in § 1 genannten Personen oder Personenvereinigungen

(Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende

Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres

auszustellen (§ 109a Abs. 5 EStG 1988).

§ 4. Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,

für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder

Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-

Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3

ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen.

§ 5. Die Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. Jänner

2002 geleistet wird.

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