417. Verordnung: Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 44 und des § 109a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl.
Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 wird verordnet
§ 1. (1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende
natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
die in § 109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die
folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen
1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der
Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b
UStG 1994),
2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13
UStG 1994),
3. Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz),
4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu
Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt,
8. sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der
Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen.
(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich
allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger
Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.
§ 2. Die Mitteilung gemäß § 1 hat an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des zur
Mitteilung Verpflichteten zuständig ist oder es im Fall der Umsatzsteuerpflicht wäre, zu erfolgen.
§ 3. (1) Die Mitteilung gemäß § 1 hat im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung zu
erfolgen, soweit dies dem zur Übermittlung Verpflichteten auf Grund der vorliegenden technischen
Voraussetzungen zumutbar ist. Für solche automationsunterstützte Übermittlungen gilt die Verordnung
des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 9/1997, sinngemäß.
(2) Soweit die Übermittlung der Mitteilung gemäß § 1 im Wege der automationsunterstützten
Datenübertragung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar ist, hat die Mitteilung für jedes
Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordruckes zu
erfolgen.
(3) Die zur Mitteilung Verpflichteten haben den in § 1 genannten Personen oder Personenvereinigungen
(Personengemeinschaften) für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleich lautende
Mitteilung nach dem amtlichen Vordruck für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Jänner des Folgejahres
auszustellen (§ 109a Abs. 5 EStG 1988).
§ 4. Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellt wurden, haben in der ihrer Einkommensteuer- oder
Einkünftefeststellungserklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahmen-Ausgaben-
Rechnung oder Überschussrechnung jene (Betriebs-)Einnahmen, für die Mitteilungen gemäß § 3 Abs. 3
ausgestellt wurden, gesondert auszuweisen.
§ 5. Die Verordnung ist erstmals auf Leistungen anzuwenden, für die das Entgelt ab dem 1. Jänner
2002 geleistet wird.