417. Verordnung: Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet
§ 1. Bei einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes
1994 oder einer schriftstellerischen Tätigkeit können im Rahmen
1. der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben,
2. der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuerbeträge
jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht
besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.
§ 2. Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt Folgendes
(1) Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge
angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder
Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen
Verhältnissen angesetzt werden.
(2) Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst
1. Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten
inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte),
2. Aufwendungen für Telefon und Büromaterial,
3. Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder,
4. betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für
das äußere Erscheinungsbild,
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),
6. Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier,
Tonstudio, Probenräume),
7. Ausqaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
8. üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben.
Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), höchstens
jedoch 120000 S jährlich.
(3) Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Abs. 2
anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs. 2 ergebenden Durchschnittssatzes.
Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 14400 S jährlich angesetzt werden. Soweit
die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der
Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.
§ 3. (1) Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde
vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der
Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.
(2) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 1 ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben
oder Werbungskosten im Sinn des § 2 Abs. 2
– in tatsächlicher Höhe oder
– unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben,
Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung BGBl. II
Nr. 500/1999,
bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen
Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(3) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 2 ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die
bei Betriebsausgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 angefallen sind,
– in tatsächlicher Höhe oder
– unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben,
Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung BGBl. II
Nr. 500/1999,
bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen
Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(4) Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im § 2 genannten Betriebsausgaben
oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.
§ 4. Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.