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417_2000 AT

417. Verordnung: Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Künstler/Schriftsteller-Pauschalierungsverordnung

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet

§ 1. Bei einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes

1994 oder einer schriftstellerischen Tätigkeit können im Rahmen

1. der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben,

2. der Entrichtung der Umsatzsteuer bestimmte abziehbare Vorsteuerbeträge

jeweils mit Durchschnittssätzen angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht

besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1988 ermöglichen.

§ 2. Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt Folgendes

(1) Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge

angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder

Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen

Verhältnissen angesetzt werden.

(2) Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfasst

1. Aufwendungen für übliche technische Hilfsmittel (insbesondere Computer, Ton- und Videokassetten

inklusive der Aufnahme- und Abspielgeräte),

2. Aufwendungen für Telefon und Büromaterial,

3. Aufwendungen für Fachliteratur und Eintrittsgelder,

4. betrieblich veranlasste Aufwendungen für Kleidung, Kosmetika und sonstige Aufwendungen für

das äußere Erscheinungsbild,

5. Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit

§ 26 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988),

6. Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume (insbesondere Arbeitszimmer, Atelier,

Tonstudio, Probenräume),

7. Ausqaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,

8. üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben.

Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (§ 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung), höchstens

jedoch 120000 S jährlich.

(3) Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Abs. 2

anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs. 2 ergebenden Durchschnittssatzes.

Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 14400 S jährlich angesetzt werden. Soweit

die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der

Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit.

§ 3. (1) Die Anwendung der Pauschalierung ist nur zulässig, wenn aus einer der Abgabenbehörde

vorgelegten Beilage hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der

Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

(2) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 1 ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben

oder Werbungskosten im Sinn des § 2 Abs. 2

– in tatsächlicher Höhe oder

– unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben,

Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung BGBl. II

Nr. 500/1999,

bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen

Tätigkeit im Zusammenhang steht.

(3) Die Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 1 Z 2 ist ausgeschlossen, wenn Vorsteuern, die

bei Betriebsausgaben im Sinn des § 2 Abs. 2 angefallen sind,

– in tatsächlicher Höhe oder

– unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben,

Werbungskosten und Vorsteuern, BGBl. II Nr. 230/1999 in der Fassung BGBl. II

Nr. 500/1999,

bei einer weiteren Tätigkeit geltend gemacht werden, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen

Tätigkeit im Zusammenhang steht.

(4) Neben dem Pauschbetrag nach dieser Verordnung können für die im § 2 genannten Betriebsausgaben

oder Vorsteuerbeträge keine weiteren Pauschbeträge geltend gemacht werden.

§ 4. Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden.

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