417. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997, des § 106 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/
1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, und des § 114 des Land- und
forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 beträgt ab 1. Jänner 1998
1. für den Beamten 7992 S und erhöht sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten,
dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist,
für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 3411 S
und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 851 S;
2. für den überlebenden Ehegatten 7992 S und erhöht sich für jedes Kind, für das dem überlebenden
Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 851 S;
3. für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 2984 S und nach diesem Zeitpunkt
5303 S;
4. für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 4482 S und nach diesem Zeitpunkt
7992 S;
5. für einen früheren Ehegatten 7992 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.