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417_1996 AT

417. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Arbeitszeitgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Bundesgesetz: Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Arbeitszeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert

1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:,,

(2a) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne

des § 1

a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und

-verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes

nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und Erdbewegungsbetriebe,

Gewässerregulierungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe,

Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Fassadenbeschichtungsbetriebe (ausgenommen

Betriebe der Maler und Anstreicher);

b) Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe

nach lit. a fallen;

c) Personalbereitstellungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zu Tätigkeiten überlassen

werden, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen.“

2. § 2 Abs. 3 lautet:,,

(3) Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1, 2 und 2a sind auch solche, die in Form eines Industriebetriebes

betrieben werden.“

3. § 2 Abs. 4 lautet:,,

(4) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-

Holz, durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales andere Betriebsarten einzubeziehen,

wenn in diesen die für die Urlaubshaltung, die Entstehung des Abfertigungsanspruchs und die Beschäftigung

an Winterfeiertagen maßgebenden Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet

sind wie in den in Abs. 1, 2 und 2a aufgezählten Betriebsarten.“

4. § 6 Abs. 3 lautet:,,

(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer

Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen

Zeitausgleichs gar nicht gearbeitet wird.“

5. Nach § 6 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:,,

(4) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die im Kalenderjahr mehr als

46 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt

1. Die 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung,

sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

2. Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende

Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche

für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

3. Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a

und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

(5) Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren

mehr als 46 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt

1. Die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich

der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

2. Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b

oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und

lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

3. Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist

die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in

Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.“

6. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:,,

(5a) Unbeschadet der Vereinbarung über den Urlaub gemäß Abs. 2 gilt in Betrieben gemäß § 2

Abs. 2a: in den Monaten Dezember und Jänner ist ein Urlaub im Ausmaß von zwei Wochen oder eines

kürzeren Zeitraumes, wenn der Arbeitnehmer nur einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch erworben

hat, durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung zu vereinbaren und zu halten. Wird das

Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum aufgelöst und hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung

einen Urlaubsanspruch erworben, so sind davon jedenfalls zwei Wochen oder ein kürzerer Zeitraum,

wenn der Arbeitnehmer nur einen entsprechend kürzeren Urlaubsanspruch erworben hat, als Urlaub zu

halten. Das Arbeitsverhältnis verlängert sich um diesen Zeitraum; für die Haltung eines länger als zwei

Wochen dauernden Urlaubs gilt Abs. 5.“

7. Nach § 13h wird folgender Abschnitt IIIa samt Überschrift eingefügt:,,

Abschnitt IIIa

Winterfeiertagsvergütung

Refundierung

§ 13i. (1) Arbeitgeber haben Anspruch auf pauschalierte Refundierung (Winterfeiertagsvergütung)

der von ihnen an Arbeitnehmer für die gesetzlichen Feiertage am 25. und 26. Dezember sowie am 1. und

6. Jänner geleisteten Entgelte (§ 9 Abs. 1 bis 4 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983) sowie der für die

kollektivvertraglich geregelten arbeitsfreien Tage im Dezember geleisteten Entgelte durch die Urlaubs-

und Abfertigungskasse unter den nachstehenden Voraussetzungen.

(2) Die Höhe der Vergütung ist auf Grundlage des für den Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr

geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohnes zuzüglich eines Zuschlags von 20% zu berechnen. Dabei

ist die überwiegende Einstufung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der letzten in diesen Zeitraum

fallenden kollektivvertraglichen Lohnerhöhung heranzuziehen. Mangels einer kollektivvertraglichen

Regelung des Stundenlohnes gilt der vereinbarte und der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldete

Stundenlohn als Berechnungsgrundlage. Jeder Winterfeiertag ist mit einem Fünftel der kollektivvertraglichen

wöchentlichen Normalarbeitszeit zu bemessen. Als Winterfeiertage gelten nur jene Feiertage

und arbeitsfreie Tage im Sinne des Abs. 1, die auf einen Tag zwischen Montag und Freitag fallen.

(3) Dem Arbeitgeber gebührt die Winterfeiertagsvergütung für jene Arbeitnehmer, die während der

Kalenderwochen, in die die Winterfeiertage fallen, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet

sind. Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis während dieses Zeitraumes beendet wird, hat der Arbeit-

geber Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung für jene Winterfeiertage, an denen diese Arbeitnehmer auf

Grund eines aufrechten Arbeitsverhältnisses bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemeldet sind.

(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf Grund der Meldungen nach § 22 die Winterfeiertagsvergütung

nach Maßgabe des Abs. 3 für alle von einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer zu

errechnen. Als Vergütung für die vom Arbeitgeber für die Feiertagsentgelte zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge

und gesetzlichen Abgaben (Nebenleistungen) steht diesem ein Pauschbetrag von 17%

der überwiesenen Winterfeiertagsvergütung zu. Der errechnete Refundierungsbetrag samt Pauschbetrag

ist mit Forderungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu verrechnen; bestehen keine Forderungen, so

ist der Refundierungsbetrag an den Arbeitgeber auszuzahlen.

Ersatzweiser Anspruch des Arbeitnehmers

§ 13j. (1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis, das dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung

unterliegt, vor oder während der Winterfeiertage beendet wird und die keinen Anspruch auf Feiertagsentgelt

aus einem anderen, nicht dem Geltungsbereich der Winterfeiertagsregelung unterliegenden

Arbeitsverhältnis haben, haben Anspruch auf Abgeltung der Winterfeiertage gegenüber der Urlaubs- und

Abfertigungskasse unter folgenden Voraussetzungen

1. Der Anspruch besteht nur für jene Winterfeiertage, für die kein Refundierungsanspruch des Arbeitgebers

nach § 13i besteht; § 13i Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.

2. Für die Berechnung der Winterfeiertagsvergütung gilt § 13i Abs. 2 mit der Maßgabe, daß von der

Vergütung ein Pauschalsatz von 30% pro Tag abzuziehen ist.

3. Der Arbeitnehmer muß in dem den Winterfeiertagen vorangehenden Kalenderjahr – das ist das

Kalenderjahr, in das die Winterfeiertage des Monats Dezember fallen – mindestens 26 Anwartschaftswochen

(§ 6) erworben haben.

4. Hat der Arbeitnehmer in dem den Winterfeiertagen vorangehenden weniger als 26 Anwartschaftswochen,

mindestens aber 14 Anwartschaftswochen erworben, so hat er Anspruch auf aliquote

Abgeltung der Winterfeiertage. Der aliquote Anspruch beträgt bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen

50% und bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen 75% der Vergütung gemäß Z 1 und

2. Der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung in einem Kalenderjahr ist jedenfalls mit dem Anspruch

nach Z 1 begrenzt.

(2) Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung ist von der Urlaubskasse auf Grund der

Meldungen nach § 22 festzustellen und an den Arbeitnehmer auf dessen Antrag, jedenfalls aber mit dem

nach den Winterfeiertagen nächstfolgenden Urlaubsentgelt bzw. -abfindung auszuzahlen. Bei Auszahlung

mit dem Urlaubsentgelt gebührt dem Arbeitgeber auch für die Winterfeiertagsvergütung der

Pauschbetrag nach § 13i Abs. 4 zweiter Satz.

(3) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse, Sachbereich Winterfeiertagsvergütung, hat einen Beitrag

an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu zahlen, der der Summe der Abschläge gemäß Abs. 1 Z 2 in einem

Geschäftsjahr entspricht. Der Beitrag ist mit Abschluß des Geschäftsjahres (1. April) zu entrichten.

Zuschlag für Winterfeiertage

§ 13k. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis

November (§ 22 Abs. 4) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu

entrichten.

(2) Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, ausgenommen für

Zeiten der Truppenübungen (§ 5 lit. h) zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge

sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.

(3) Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der

Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der

Urlaubsregelung (§§ 21a Abs. 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß.

(4) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 ist jährlich auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit

und Soziales unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses des vorjährigen Rechnungsabschlusses für

den Rechnungskreis der Winterfeiertagsvergütung, des voraussichtlichen Leistungsaufwandes des laufenden

Jahres und des Folgejahres festzusetzen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich der

zeitlichen Lage der Winterfeiertage anzustellen ist. Dabei sind auch administrative Kosten (Sach- und

Personalkosten) in Höhe von 2% des Gesamtaufwandes an administrativen Kosten zu berücksichtigen.

(5) Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubskasse einen eigenen Sachbereich

einzurichten, der von den Organen des Sachbereichs der Urlaubsregelung unter sinngemäßer Anwendung

der für diesen geltenden Bestimmungen zu verwalten ist. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich

jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.“

8. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:,,

Übergangsbestimmungen

§ 39a. (1) Für die Winterfeiertage im Zeitraum zwischen 24. Dezember 1996 und 6. Jänner 1997

gelten die Bestimmungen des Abschnitts IIIa sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung

nach §§ 13i und 13j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß besteht.

(2) Im Kalenderjahr 1996 erfolgt die Vorschreibung und Einhebung von Zuschlägen für die Vergütung

der Winterfeiertage 1996/1997 beginnend mit dem Zuschlagszeitraum 96/07. Die Vorschreibung

kann nach Maßgabe der technischen und administrativen Möglichkeiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse

auch für mehrere Zuschlagszeiträume gemeinsam erfolgen.

(3) Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, das bis 31. März 1997 reicht, gilt

§ 13k Abs. 4 mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996/1997 zu erwartende Aufwand auf

Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a und unter Berücksichtigung

des Abs. 1 zu schätzen ist.

(4) Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 4, daß die darin als nicht

anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1

bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des Zuschlags für den Sachbereich der Urlaubsregelung

zu entrichten ist.“

9. Nach § 40 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:,,

(1c) § 2 Abs. 2a, 3 und 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 5a, §§ 13i, 13j, 13k und 39a in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 624/1994, wird wie folgt geändert

1. Nach § 146 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:,,

(2a) Über Angelegenheiten gemäß § 97 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit einer kollektivvertraglichen

Ausdehnung des Durchrechnungszeitraumes gemäß § 4 Abs. 8 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, in

der jeweils geltenden Fassung, hat die Schlichtungsstelle binnen vier Wochen zu entscheiden.“

2. Nach § 171 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:,,

(6) § 146 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. August 1996

in Kraft und ist auf Verfahren vor der Schlichtungsstelle anzuwenden, deren Errichtung nach dem 31. Juli

1996 beantragt worden ist.“

Artikel III

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert

1. § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:,,

Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht.“

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 35 angefügt:,,

(35) § 36a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in

Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert

1. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:,,

(2a) Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit des Bezuges einer Winterfeiertagsvergütung (§ 13j

des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes); sofern die Winterfeiertagsvergütung nicht gemeinsam

mit dem Urlaubsentgelt ausbezahlt wird, gelten im übrigen die Bestimmungen wie für die Urlaubsabfindung

nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.“

2. Nach § 564 wird folgender § 565 angefügt:,,

§ 565. § 11 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in

Kraft.“

Artikel V

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 das Wort ,,und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der

Z 8 das Wort ,,und“ angefügt sowie folgende Z 9 angefügt:,,

9. einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:,,

(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in

Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert

1. § 69 wird folgender Abs. 4 angefügt:,,

(4) Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz,

BGBl. Nr. 414/1972, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22%

Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84)

auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.“

2. Nach § 130 wird folgender § 131 angefügt:,,

§ 131. § 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in

Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.

446/1994, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 8 und 9 lautet:,,

(8) Für Arbeitnehmer, auf welche die Abs. 5 bis 7 keine Anwendung finden, kann durch Kollektivvertrag

zugelassen werden, daß die Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt

wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet. Für

Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

(BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, kann der Kollektivvertrag den Durchrechnungszeitraum bis auf ein Jahr

ausdehnen.

(9) Im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 2, 3a, 4, 5, 7 und 8 darf die

tägliche Normalarbeitszeit neun Stunden, im Falle einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach

Abs. 3 sowie einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abs. 3a zweiter Satz für Betriebe gemäß

§ 2 Abs. 2a BUAG zehn Stunden nicht überschreiten.“

2. Nach § 33 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:,,

(1f) § 4 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996

in Kraft.“

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