417. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 378/1995) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Litauen 14. März 1995 Venezuela 8. Februar 1995
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde haben erklärt
Litauen, daß es die Bestimmungen des Übereinkommens in bezug auf die Anerkennung von Schiedssprüchen, die in den Hoheitsgebieten der Nicht-Vertragsstaaten ergangen sind, nur auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden werde.
Venezuela, daß es
a) das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, die auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde, und
b) das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach seinem innerstaatlichen Recht als Handelssachen angesehen werden.