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417_1994 AT

417. Verordnung: Mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet

§ 1. Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 LMG 1975, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können und dadurch geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, in Verkehr zu bringen.

§ 2. Die Verwechselbarkeit der Erzeugnisse ist auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe zu beurteilen. Dabei ist auf den bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch durch die Verbraucher, insbesondere durch Kinder, Bedacht zu nehmen.

§ 3. Die Gesundheitsschädlichkeit ist dann gegeben, wenn diese Erzeugnisse infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden und dies mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist.

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