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417_1993 AT

417. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, werden für den Lehrberuf Molkereifachmann folgende Ausbildungsvorschriften verordnet

Berufsbild

§ 1. Für den Lehrberuf Molkereifachmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Schlußbestimmungen

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

§ 4. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molker und Käser, Verordnung BGBl. Nr. 431/1972 (Anlage 7) in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 (Anlage VII Z 1), bleiben hinsichtlich der Verhältniszahlen für den Lehrberuf Molkereifachmann aufrecht. Im übrigen treten sie — unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 2 — mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.

(2) Lehrlinge, die am 30. Juni 1993 im Lehrberuf Molker und Käser im 3. Lehrjahr ausgebildet werden, können bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der im Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften ausgebildet werden. Sie können danach zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 472/1974 antreten. Sofern jedoch durch Änderung des Lehrvertrages ein Übergang zur Ausbildung nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann vereinbart wird, sind die im Lehrberuf Molker und Käser zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1993 im Lehrberuf Molker und Käser im 1. und 2. Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Molkereifachmann weiter auszubilden. Bei Änderung des Lehrvertrages sind die im Lehrberuf Molker und Käser zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

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