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417_1991 AT

417. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Republik Österreich leistet zur von der

Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität

einen Beitrag in Höhe von 400 Millionen Schilling.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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