417_1991
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417. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 417. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität
1991_417_0 417. Bundesgesetz: Leistung eines Beitrages zur von der Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Republik Österreich leistet zur von der
Weltbank verwalteten Globalen Umweltfazilität
einen Beitrag in Höhe von 400 Millionen Schilling.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.