417. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Schweden nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR dürfen
I. Peressigsäure mit
— höchstens 16% Peressigsäure,
— höchstens 24% Wasserstoffperoxid,
— mindestens 39% Wasser,
— mindestens 15% Essigsäure,
— mindestens 0,05% Stabilisator,
— Schwefelsäure 0 bis 1% und
— Tensid 0 bis 0,3%,
II. Peressigsäure mit
— höchstens 10% Peressigsäure,
— höchstens 30% Wasserstoffperoxid,
— höchstens 10% Essigsäure,
— mindestens 50% Wasser,
— Schwefelsäure 0 bis 1% und
— mindestens 0,05% Stabilisator,
III. Peressigsäure mit
— höchstens 8% Peressigsäure,
— höchstens 19% Wasserstoffperoxid,
— mindestens 8% Essigsäure,
— mindestens 47,5% Wasser,
— Schwefelsäure 9,5 bis 10%,
— höchstens 5% Natriumsulfat,
— mindestens 0,05% Stabilisator
und
IV. Peressigsäure mit
— höchstens 14% Peressigsäure,
— höchstens 16% Wasserstoffperoxid,
— höchstens 22% Essigsäure,
— mindestens 45% Wasser,
— höchstens 14% Schwefelsäure oder
Phosphorsäure oder Gemische der beiden
Säuren mit einem Gesamtsäuregehalt von
höchstens 14%,
— höchstens 0,5% Tensid,
— mindestens 0,05% Stabilisator
als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
befördert werden
1. Verpackungen
Es sind zu verwenden
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
der Kodierung 6HA1 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 220 Litern.
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
der Kodierung 6HG1 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 220 Litern.
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
der Kodierung 6HG2 mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 60 Litern.
— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)
mit einem Innengefäß aus geeignetem
Kunststoff und einer Außenverpackung aus
Kunststoff in Kistenform mit einem höchstzulässigen
Fassungsraum von 60 Litern; für
diese wird hiermit die Kodierung 6HH2
festgelegt. Für die Innengefäße gelten die
Bestimmungen der Rn. 3526 Buchstaben a)
bis c) und e) bis g) sinngemäß, für die
Außenverpackungen gelten die Bestimmungen
der Rn. 3531 für Kisten der Kodierung
4H2.
— Zusammengesetzte Verpackungen mit
Gefäßen aus geeignetem Kunststoff als
Innenverpackungen und Kisten aus Stahl
der Kodierung 4A1 oder 4A2, Kisten aus
Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F
oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G
als Außenverpackung; die höchstzulässigen
Füllgewichte der Innenverpackung ergeben
sich aus Rn. 3538; ein Versandstück darf
nicht schwerer sein als 50 kg.
— Kanister aus Kunststoff der Kodierung
3H1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum
von 60 Litern.
— Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung
aus geeignetem Kunststoff der Kodierung
1A1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum
von 220 Litern.
— Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1
mit einem höchstzulässigen Fassungsraum
von 220 Litern.
2. Spezialverschluß
Die Verpackungen [Innenverpackungen sowie
gasdichte (Außen-)Verpackungen] müssen entsprechend
Rn. 2557 ausgerüstet sein.
3. Bauartprüfung
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach
Anhang A.5 mit Erfolg unterzogen worden
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
Verpackungsgruppe I anzuwenden. Dabei sind
die Bestimmungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei
allen Verpackungsbauarten nach Ziffer 1 anzuwenden;
diese Prüfungen sind mit Originalfüllgut
durchzuführen. Verpackungen, für die in
Ziffer 1 die Kodierung 6HH2 festgelegt
wurde, sind wie Verpackungen der Kodierung
6HG2 zu prüfen.
4. Zulassung und Kennzeichnung
4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Anhang A.5 zugelassen sein.
4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
(Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene
Kennzeichnung tragen.
5. Sonstige Vorschriften
5.1 Die Stoffe müssen bei 50 ° C in der zum Transport
eingesetzten Verpackung beständig sein.
5.2 Die (Innen-)Verpackungen dürfen nur bis zu
höchstens 93% ihres Fassungsraumes gefüllt
sein.
5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer
35, geltenden Vorschriften des ADR sind
entsprechend anzuwenden.
6. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure,
5.2, ADR."
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR."
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Schwe-
den bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 19. Juni 1989
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Karlstad, den 12. Juli 1989
Die für das ADR zuständige Behörde von Schweden
Göran Berg