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417_1989 AT

417. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Schweden nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde von Schweden nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2550, 2551 und 2557 der Anlage A des ADR dürfen

I. Peressigsäure mit

— höchstens 16% Peressigsäure,

— höchstens 24% Wasserstoffperoxid,

— mindestens 39% Wasser,

— mindestens 15% Essigsäure,

— mindestens 0,05% Stabilisator,

— Schwefelsäure 0 bis 1% und

— Tensid 0 bis 0,3%,

II. Peressigsäure mit

— höchstens 10% Peressigsäure,

— höchstens 30% Wasserstoffperoxid,

— höchstens 10% Essigsäure,

— mindestens 50% Wasser,

— Schwefelsäure 0 bis 1% und

— mindestens 0,05% Stabilisator,

III. Peressigsäure mit

— höchstens 8% Peressigsäure,

— höchstens 19% Wasserstoffperoxid,

— mindestens 8% Essigsäure,

— mindestens 47,5% Wasser,

— Schwefelsäure 9,5 bis 10%,

— höchstens 5% Natriumsulfat,

— mindestens 0,05% Stabilisator

und

IV. Peressigsäure mit

— höchstens 14% Peressigsäure,

— höchstens 16% Wasserstoffperoxid,

— höchstens 22% Essigsäure,

— mindestens 45% Wasser,

— höchstens 14% Schwefelsäure oder

Phosphorsäure oder Gemische der beiden

Säuren mit einem Gesamtsäuregehalt von

höchstens 14%,

— höchstens 0,5% Tensid,

— mindestens 0,05% Stabilisator

als Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 35, im internationalen

Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen

befördert werden

1. Verpackungen

Es sind zu verwenden

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

der Kodierung 6HA1 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 220 Litern.

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

der Kodierung 6HG1 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 220 Litern.

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

der Kodierung 6HG2 mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 60 Litern.

— Kombinationsverpackungen (Kunststoff)

mit einem Innengefäß aus geeignetem

Kunststoff und einer Außenverpackung aus

Kunststoff in Kistenform mit einem höchstzulässigen

Fassungsraum von 60 Litern; für

diese wird hiermit die Kodierung 6HH2

festgelegt. Für die Innengefäße gelten die

Bestimmungen der Rn. 3526 Buchstaben a)

bis c) und e) bis g) sinngemäß, für die

Außenverpackungen gelten die Bestimmungen

der Rn. 3531 für Kisten der Kodierung

4H2.

— Zusammengesetzte Verpackungen mit

Gefäßen aus geeignetem Kunststoff als

Innenverpackungen und Kisten aus Stahl

der Kodierung 4A1 oder 4A2, Kisten aus

Holz der Kodierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F

oder Kisten aus Pappe der Kodierung 4G

als Außenverpackung; die höchstzulässigen

Füllgewichte der Innenverpackung ergeben

sich aus Rn. 3538; ein Versandstück darf

nicht schwerer sein als 50 kg.

— Kanister aus Kunststoff der Kodierung

3H1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 60 Litern.

— Fässer aus Stahl mit einer Innenauskleidung

aus geeignetem Kunststoff der Kodierung

1A1 mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 220 Litern.

— Fässer aus Kunststoff der Kodierung 1H1

mit einem höchstzulässigen Fassungsraum

von 220 Litern.

2. Spezialverschluß

Die Verpackungen [Innenverpackungen sowie

gasdichte (Außen-)Verpackungen] müssen entsprechend

Rn. 2557 ausgerüstet sein.

3. Bauartprüfung

Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackungen

müssen einer Bauartprüfung nach

Anhang A.5 mit Erfolg unterzogen worden

sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der

Verpackungsgruppe I anzuwenden. Dabei sind

die Bestimmungen der Rn. 3551 Abs. 5 bei

allen Verpackungsbauarten nach Ziffer 1 anzuwenden;

diese Prüfungen sind mit Originalfüllgut

durchzuführen. Verpackungen, für die in

Ziffer 1 die Kodierung 6HH2 festgelegt

wurde, sind wie Verpackungen der Kodierung

6HG2 zu prüfen.

4. Zulassung und Kennzeichnung

4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß

Anhang A.5 zugelassen sein.

4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

(Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene

Kennzeichnung tragen.

5. Sonstige Vorschriften

5.1 Die Stoffe müssen bei 50 ° C in der zum Transport

eingesetzten Verpackung beständig sein.

5.2 Die (Innen-)Verpackungen dürfen nur bis zu

höchstens 93% ihres Fassungsraumes gefüllt

sein.

5.3 Die sonstigen für Stoffe der Rn. 2551, Ziffer

35, geltenden Vorschriften des ADR sind

entsprechend anzuwenden.

6. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den

sonst vorgeschriebenen Angaben folgende

Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: „Peressigsäure,

5.2, ADR."

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR."

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Schwe-

den bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 19. Juni 1989

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Karlstad, den 12. Juli 1989

Die für das ADR zuständige Behörde von Schweden

Göran Berg

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