417_1988
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417. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 417. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
1988_417_0 417. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich zeichnet bei der
Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
4854 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe
von je 100000 US-Dollar mit dem Gewicht und
Feingehalt vom 1. Juli 1944.
(2) Die Republik Österreich wird die Notifikation
zur Zeichnung der Kapitalanteile in der in
Abs. 1 genannten Höhe gegenüber der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
abgeben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.