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417_1987 AT

417. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung

Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und

290/1987 wird verordnet

Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.

Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung

der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)

wird wie folgt geändert

Dem § 6 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt

„(6) Als Einkommen gelten insbesondere auch

Krankengeld und Wochengeld nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, Beihilfen zur Deckung

des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz

und Leistungen nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz; bei der Anrechnung

von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die

niedrigere Notstandshilfe auf die höhere anzurechnen.

(7) Bei der Anrechnung von Einkommen nach

Abs. 6 muß die Notstandshilfe in der Höhe des

Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes frei bleiben.

(8) Das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit

— ausgenommen einem Einkommen

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — ist

auf Grund der Feststellungen eines Einkommenssteuerprüfungsverfahrens

zu ermitteln; Abschreibungs-

und Absetzungsbeträge gelten nicht als einkommensmindernd;

wird vom selbständig erwerbstätigen

Angehörigen keine Zustimmung für das

Prüfungsverfahren des Finanzamtes erteilt, so

besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen."

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