417. Verordnung: Änderung der Notstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 380/1978 und
290/1987 wird verordnet
Die Verordnung vom 10. Juli 1973, BGBl.
Nr. 352, betreffend Richtlinien für die Gewährung
der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung)
wird wie folgt geändert
Dem § 6 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt
„(6) Als Einkommen gelten insbesondere auch
Krankengeld und Wochengeld nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Beihilfen zur Deckung
des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
und Leistungen nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz; bei der Anrechnung
von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die
niedrigere Notstandshilfe auf die höhere anzurechnen.
(7) Bei der Anrechnung von Einkommen nach
Abs. 6 muß die Notstandshilfe in der Höhe des
Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes frei bleiben.
(8) Das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit
— ausgenommen einem Einkommen
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb — ist
auf Grund der Feststellungen eines Einkommenssteuerprüfungsverfahrens
zu ermitteln; Abschreibungs-
und Absetzungsbeträge gelten nicht als einkommensmindernd;
wird vom selbständig erwerbstätigen
Angehörigen keine Zustimmung für das
Prüfungsverfahren des Finanzamtes erteilt, so
besteht kein Anspruch auf Notstandshilfe des Arbeitslosen."