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417. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung

Auf Grund der §§ 4, 5, 7, 8, 10 und 18 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373, wird verordnet

Artikel I

Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.

Nr. 36/1974, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 529/1975, 661/1976, 357/1981,

182/1983 und 328/1983 wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 des

Ärztegesetzes 1984 angeführten allgemeinen Erfordernisse

erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen

ärztlichen Betätigung als praktischer

Arzt zuzuwenden, haben sich nach Maßgabe der

Bestimmungen dieser Verordnung einer mindestens

dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus zum

praktischen Arzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen

zu unterziehen.

(2) Der Turnus zum praktischen Arzt ist, soweit

Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmen, an Krankenanstalten

zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt

sind (§ 3).

(3) Der Turnus zum praktischen Arzt hat eine

Ausbildung jedenfalls in folgenden Fächern in

nachstehend genannter Mindestdauer zu umfassen

1. Innere Medizin (hierauf anrechenbar

3 Monate Lungenkrankheiten

oder

3 Monate Neurologie und Psychiatrie)

12 Monate

2. a) Chirurgie 3 Monate

b) Unfallchirurgie 3 Monate

3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe

6 Monate

4. Kinderheilkunde (davon

2 Monate auf einer Säuglingsstation)

5 Monate

5. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten

2 Monate

6. Haut- und Geschlechtskrankheiten

Monate

(4) Eine auf die Gesamtausbildung von drei Jahren

fehlende Ausbildungszeit ist durch eine weitere

Ausbildung in einem Pflichtfach (Abs. 3) bzw. in

einem anderen klinischen Sonderfach (§ 6) oder

nichtklinischen Sonderfach (§ 2 der Verordnung

BGBl. Nr. 450/1969) als Wahlfach an einer als

Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt

(§ 3) oder durch eine Ausbildung im Rahmen der

anerkannten Lehrpraxis eines praktischen Arztes

(§ 3 a) zu ergänzen.

(5) Die Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis

darf erst begonnen werden, wenn der Turnusarzt

eine eineinhalbjährige Ausbildung an als Ausbildungsstätten

anerkannten Krankenanstalten

zurückgelegt hat, wobei im Fach Innere Medizin

sechs Monate und in den Fächern Chirurgie bzw.

Unfallchirurgie insgesamt sechs Monate vorhanden

sein müssen.

(6) Die Ausbildung in den Fächern Kinderheilkunde,

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie

Haut- und Geschlechtskrankheiten hat bei gemäß

§ 6 Abs. 6 Ärztegesetz als Ausbildungsstätten anerkannten

Krankenanstalten, die über keine entsprechenden

Krankenabteilungen verfügen, sowohl im

Rahmen der Krankenanstalt durch Fachärzte als

Konsiliarärzte als auch im Rahmen von anerkannten

Lehrpraxen dieser Konsiliarärzte (§ 3 a Abs. 2)

unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses

zur Krankenanstalt, zu erfolgen.

2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Ausbildung im Rahmen der Lehrpraxis hat als

Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener

Arzt durch das Kennenlernen des unselektierten

außerklinischen Krankengutes der ärztlichen Pri-

märversorgung die klinische Ausbildung praxis-

und patientenorientiert zu ergänzen."

3. Nach § 3 wird nachfolgender. § 3 a samt Überschrift

eingefügt

„Lehrpraxen

§ 3 a. (1) Als anerkannte Lehrpraxen gemäß § 1

Abs. 4 gelten die Ordinationen jener praktischen

Arzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz gemäß § 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes

1984 die Bewilligung zur Ausbildung von

Ärzten zum praktischen Arzt erteilt worden ist. Zur

Erfüllung der Voraussetzung der erforderlichen

Berufserfahrung (§ 7 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz 1984)

durch den Lehrpraxisinhaber ist eine mindestens

achtjährige freiberufliche Tätigkeit als praktischer

Arzt (§ 19 Abs. 2 Ärztegesetz 1984) erforderlich.

(2) Als anerkannte Lehrpraxen gemäß § 1 Abs. 6

gelten die Ordinationen jener gleichzeitig als Konsiliarärzte

an als Ausbildungsstätten zum praktischen

Arzt anerkannten Krankenanstalten tätigen

Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz gemäß § 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes

1984 die Bewilligung zur Ausbildung von

praktischen Ärzten auf den Gebieten Kinderheilkunde,

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten bzw.

Haut- und Geschlechtskrankheiten erteilt worden

ist."

4. § 4 lautet

„§ 4. (1) Über eine zurückgelegte praktische

Ausbildung zum praktischen Arzt sind von den ausbildenden

Ärzten der Ausbildungsstätten bzw.

Lehrpraxen Zeugnisse auszustellen.

(2) Das Zeugnis hat Art und Dauer der praktischen

Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung

zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder

ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. In der

Beschreibung ist insbesondere anzugeben, ob und

inwieweit dem in Ausbildung stehenden Arzt Gelegenheit

gegeben worden ist, sich praktische Kenntnisse

und Erfahrungen in dem in den Anlagen 1 bis

6 für die einzelnen Fächer angeführten Umfang

anzueignen.

(3) Zeugnisse über eine Ausbildung an als Ausbildungsstätten

anerkannten Krankenanstalten sind

nach dem Muster der Anlage 7 vom Leiter der in

Betracht kommenden Abteilung bzw. in den Fällen

des § 1 Abs. 6 von dem mit der Ausbildung betrauten

Konsiliarfacharzt auszufertigen, vom ärztlichen

Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen und

mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.

(4) Zeugnisse über eine Ausbildung im Rahmen

einer Lehrpraxis eines praktischen Arztes sind nach

dem Muster der Anlage 7 a vom Lehrpraxisinhaber

auszufertigen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

5. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 des

Ärztegesetzes 1984 angeführten allgemeinen Erfordernisse

erfüllen und beabsichtigen, sich einem

Teilgebiet der Heilkunde als klinischem Sonderfach

zur selbständigen ärztlichen Betätigung als

Facharzt zuzuwenden, haben sich nach Maßgabe

der Vorschriften dieser Verordnung einer praktischen

Ausbildung (Turnus zum Facharzt) im Rahmen

von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen."

6. § 6 a Abs. 1 lautet

„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches

(§ 5 Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes

1984) gelten

7. Nach § 7 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5

angefügt

„(4) Die praktische Ausbildung zum Facharzt

eines klinischen Sonderfaches ist, soweit Abs. 5

nichts anderes bestimmt, an Krankenanstalten zu

absolvieren, die als Ausbildungsstätten zum Facharzt

anerkannt sind (§ 9).

(5) Die Ausbildung im Hauptfach darf bis zu

einer Höchstdauer von sechs Monaten auch im

Rahmen einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes

des betreffenden klinischen Sonderfaches

(§ 9 a) absolviert werden. Die Ausbildung im Rahmen

einer Lehrpraxis darf erst im letzten im Hauptfach

vorgesehenen Ausbildungsjahr begonnen werden."

8. § 8 a Abs. 2 lautet

„(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart

gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend Gelegenheit

gegeben ist, sich umfassende praktische

Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden

Teilgebiet im Rahmen seines Sonderfaches, mindestens

in dem in den Anlagen 9 a, 11 a, 11 b, 11 c,

12 a, 15 a, 15 b, 15 c, 15 d, 16 a, 17 a, 18 a, 18 b,

21 a, 21 b und 23 a für die einzelnen Teilgebiete

angeführten Umfang, anzueignen."

9. Nach § 9 wird nachstehender § 9 a samt Überschrift

eingefügt

„Lehrpraxen

§ 9 a. Als anerkannte Lehrpraxen gemäß § 7

Abs. 5 gelten die Ordinationen jener Fachärzte

eines klinischen Sonderfaches, denen vom Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz gemäß

§ 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 die Bewilligung

zur Ausbildung von Fachärzten im Hauptfach

erteilt worden ist. Zur Erfüllung der Voraussetzung

der erforderlichen Berufserfahrung (§ 7 Abs. 2 Z 1

Ärztegesetz 1984) durch den Lehrpraxisinhaber ist

eine mindestens achtjährige freiberufliche Tätigkeit

als Facharzt des betreffenden Sonderfaches (§ 19

Abs. 2 Ärztegesetz 1984) erforderlich; eine selbständige

Berufsausübung als Facharzt im Rahmen

einer Krankenanstalt (§ 20 Ärztegesetz 1984) ist bis

zur Dauer von drei Jahren hierauf anrechenbar."

10. § 10 lautet

„§ 10. (1) Über eine an Ausbildungsstätten (§ 9)

zurückgelegte praktische Ausbildung zum Facharzt

in einem der in § 6 Z 1 bis 15 angeführten Sonderfächer

ist ein Zeugnis nach dem Muster der

Anlage 24, über eine zurückgelegte ergänzende

spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen

eines Sonderfaches ein Zeugnis nach dem

Muster der Anlage 25, vom Leiter der in Betracht

kommenden Abteilung auszufertigen, vom ärztlichen

Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen

und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu

versehen.

(2) Über eine im Rahmen einer anerkannten

Lehrpraxis (§ 9 a) zurückgelegte praktische Ausbildung

zum Facharzt in einem der in § 6 Z 1 bis 15

angeführten Sonderfächer ist ein Zeugnis nach dem

Muster der Anlage 24 a vom Lehrpraxisinhaber

auszufertigen und mit der Arztstampiglie zu versehen.

(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und 2 haben Art

und Dauer der praktischen Ausbildung anzugeben

und die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung

mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt

worden ist. In der Beschreibung ist insbesondere

anzugeben, ob und inwieweit dem in Ausbildung

stehenden Arzt Gelegenheit gegeben worden ist,

sich praktische Kenntnisse und Erfahrungen in dem

in den Anlagen 9 bis 23 a für die einzelnen Fächer

angeführten Umfang anzueignen."

11. In der Anlage 8 wird Z 1 „Anästhesiologie"

wie folgt geändert

a) In der Spalte „Mindestausbildung im Hauptfach"

wird im zweiten Satz die Wortfolge

„ein zweisemestriger theoretischer Kurs"

durch die Wortfolge „ein zweisemestriger

oder im gleichen Umfang blockweise abgehaltener

theoretischer Kurs" ersetzt;

b) in der Spalte „Anmerkungen" wird folgender

Absatz eingefügt

„Jene Fachärzte für Anästhesiologie, die den

Zusatz „(Klinische Pharmakologie)" führen

wollen, haben zusätzlich eine eineinhalbjährige

Ausbildung in Pharmakologie und eine

eineinhalbjährige Ausbildung in Klinischer

Pharmakologie nachzuweisen."

12. In der Anlage 8 wird Z 6 „Haut- und

Geschlechtskrankheiten" wie folgt geändert

a) In der Spalte „Pflichtfächer" entfällt die

Wortfolge „Radiologie, einschließlich Therapie

6 Monate,";

b) in der Spalte „Wahlfächer" wird die Wortfolge

„Radiologie, einschließlich Therapie,

alle anderen klinischen und nichtklinischen

Fächer" eingefügt.

13. In der Anlage 8 wird Z 7 „Innere Medizin"

wie folgt geändert

a) In der Spalte „Pflichtfächer" entfällt die

Wortfolge „Pathologische Anatomie oder

Gerichtliche Medizin

3 Monate";

b) in der Spalte „Anmerkungen" wird den bisherigen

Anmerkungen folgender Absatz

angefügt

„Jene Fachärzte für Innere Medizin, die den

Zusatz „(Nephrologie)" führen wollen,

haben zusätzlich eine dreijährige Ausbildung

auf dem Gebiet der Nephrologie nachzuweisen

(eine nephrologische Ausbildung im Rahmen

der Facharztausbildung für Innere

Medizin ist bis zu einem Jahr, eine Ausbil-

dung an einer urologischen Abteilung bis zu

einem halben Jahr für die Zusatzausbildung

in Nephrologie anrechenbar)."

14. Z 4 in der Anlage 10 lautet

„4. Sonographie"

Die bisherigen Z 4 bis 10 werden als Z 5 bis 11

bezeichnet.

15. Z 5 in der Anlage 11 lautet

„5. Sonographie"

Die bisherigen Z 5 bis 9 werden als Z 6 bis 10

bezeichnet.

16. Z 5 in der Anlage 12 lautet

„5. Sonographie"

Die bisherigen Z 5 bis 14 werden als Z 6 bis 15

bezeichnet.

17. Z 6 in der Anlage 13 lautet

„6. Sonographie"

Die bisherigen Z 6 bis 10 werden als Z 7 bis 11

bezeichnet.

18. Z 4 in der Anlage 14 lautet

„4. Sonographie"

Die bisherigen Z 4 bis 11 werden als Z 5 bis 12

bezeichnet.

19. Z 7 in der Anlage 15 lautet

„7. Sonographie"

Die bisherigen Z 7 bis 12 werden als Z 8 bis 13

bezeichnet.

20. Z 4 in der Anlage 16 lautet

„4. Sonographie"

Die bisherigen Z 4 bis 18 werden als Z 5 bis 19

bezeichnet.

21. Z 4 in der Anlage 17 lautet

„4. Sonographie"

Die bisherigen Z 4 bis 8 werden als Z 5 bis 9

bezeichnet.

22. Z 6 in der Anlage 17 b lautet

„6. Sonographie"

Die bisherigen Z 6 bis 15 werden als Z 7 bis 16

bezeichnet.

23. Z 8 in der Anlage 18 lautet

„8. Sonographie"

Die bisherigen Z 8 bis 12 werden als Z 9 bis 13

bezeichnet.

24. Z 4 in der Anlage 19 lautet

„4. Sonographie"

Die bisherigen Z 4 bis 11 werden als Z 5 bis 12

bezeichnet.

25. Z 6 in der Anlage 20 lautet

„6. Sonographie"

Die bisherigen Z 6 bis 11 werden als Z 7 bis 12

bezeichnet.

26. Z 3 in der Anlage 22 lautet

„3. Sonographie"

Die bisherigen Z 3 bis 8 werden als Z 4 bis 9

bezeichnet.

27. Z 4 in der Anlage 23 lautet

„4. Sonographie"

Die bisherigen Z 4 bis 10 werden als Z 5 bis 11

bezeichnet.

28. Die als Anlagen 7 a, 9 a, 15 d und 24 a

bezeichneten Anlagen dieser Verordnung werden

nach den bisherigen Anlagen 7, 9 und 15 c bzw. 24

eingefügt.

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für

Gesundheit und Umweltschutz vom 29. Juli 1981,

mit der die Ärzte-Ausbildungsordnung geändert

wird, BGBl. Nr. 357, wird wie folgt geändert

Art. II Abs. 2 lautet

„Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum

Facharzt für Anästhesiologie vor Inkrafttreten dieser

Verordnung begonnen haben, können diese

Ausbildung bis 1. September 1987 nach den bisher

geltenden Bestimmungen beenden."

Artikel III

(1) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens

dreijährige Ausbildung an klinisch-pharmakologischen

Institutionen von Universitätskliniken

zurückgelegt haben und die Berufsberechtigung als

Facharzt für Anästhesiologie besitzen oder erwerben,

sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Facharzt

für Anästhesiologie (Klinische Pharmakologie)"

zu führen. Ausbildungen an klinisch-pharmakologischen

Institutionen von Universitätskliniken

können nur insoweit anerkannt werden, als sie

nicht bereits für die Erlangung der Facharztberechtigung

angerechnet worden sind.

(2) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre

vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens

dreijährige Ausbildung auf dem Gebiet der

Nephrologie erhalten haben und die Berufsberechtigung

als Facharzt für Innere Medizin besitzen

oder erwerben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung

„Facharzt für Innere Medizin (Nephrologie)"

zu führen.

(3) Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum

Facharzt für Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde

und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und

Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,

Innere Medizin, Kinderheilkunde, Lungenkrankheiten,

Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie

(Psychiatrie und Neurologie), Orthopädie

und orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin,

Unfallchirurgie oder Urologie vor Inkrafttreten

dieser Verordnung begonnen haben; können

diese Ausbildung bis 1. September 1989 nach den

bisher geltenden Bestimmungen beenden."

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