417. Verordnung: Änderung der Ärzte-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5, 7, 8, 10 und 18 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373, wird verordnet
Artikel I
Die Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl.
Nr. 36/1974, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 529/1975, 661/1976, 357/1981,
182/1983 und 328/1983 wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 des
Ärztegesetzes 1984 angeführten allgemeinen Erfordernisse
erfüllen und beabsichtigen, sich einer selbständigen
ärztlichen Betätigung als praktischer
Arzt zuzuwenden, haben sich nach Maßgabe der
Bestimmungen dieser Verordnung einer mindestens
dreijährigen praktischen Ausbildung (Turnus zum
praktischen Arzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen
zu unterziehen.
(2) Der Turnus zum praktischen Arzt ist, soweit
Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmen, an Krankenanstalten
zu absolvieren, die als Ausbildungsstätten
für die Ausbildung zum praktischen Arzt anerkannt
sind (§ 3).
(3) Der Turnus zum praktischen Arzt hat eine
Ausbildung jedenfalls in folgenden Fächern in
nachstehend genannter Mindestdauer zu umfassen
1. Innere Medizin (hierauf anrechenbar
3 Monate Lungenkrankheiten
oder
3 Monate Neurologie und Psychiatrie)
12 Monate
2. a) Chirurgie 3 Monate
b) Unfallchirurgie 3 Monate
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe
6 Monate
4. Kinderheilkunde (davon
2 Monate auf einer Säuglingsstation)
5 Monate
5. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
2 Monate
6. Haut- und Geschlechtskrankheiten
Monate
(4) Eine auf die Gesamtausbildung von drei Jahren
fehlende Ausbildungszeit ist durch eine weitere
Ausbildung in einem Pflichtfach (Abs. 3) bzw. in
einem anderen klinischen Sonderfach (§ 6) oder
nichtklinischen Sonderfach (§ 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 450/1969) als Wahlfach an einer als
Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt
(§ 3) oder durch eine Ausbildung im Rahmen der
anerkannten Lehrpraxis eines praktischen Arztes
(§ 3 a) zu ergänzen.
(5) Die Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis
darf erst begonnen werden, wenn der Turnusarzt
eine eineinhalbjährige Ausbildung an als Ausbildungsstätten
anerkannten Krankenanstalten
zurückgelegt hat, wobei im Fach Innere Medizin
sechs Monate und in den Fächern Chirurgie bzw.
Unfallchirurgie insgesamt sechs Monate vorhanden
sein müssen.
(6) Die Ausbildung in den Fächern Kinderheilkunde,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie
Haut- und Geschlechtskrankheiten hat bei gemäß
§ 6 Abs. 6 Ärztegesetz als Ausbildungsstätten anerkannten
Krankenanstalten, die über keine entsprechenden
Krankenabteilungen verfügen, sowohl im
Rahmen der Krankenanstalt durch Fachärzte als
Konsiliarärzte als auch im Rahmen von anerkannten
Lehrpraxen dieser Konsiliarärzte (§ 3 a Abs. 2)
unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses
zur Krankenanstalt, zu erfolgen.
2. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Ausbildung im Rahmen der Lehrpraxis hat als
Vorbereitung auf die Tätigkeit als niedergelassener
Arzt durch das Kennenlernen des unselektierten
außerklinischen Krankengutes der ärztlichen Pri-
märversorgung die klinische Ausbildung praxis-
und patientenorientiert zu ergänzen."
3. Nach § 3 wird nachfolgender. § 3 a samt Überschrift
eingefügt
„Lehrpraxen
§ 3 a. (1) Als anerkannte Lehrpraxen gemäß § 1
Abs. 4 gelten die Ordinationen jener praktischen
Arzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz gemäß § 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes
1984 die Bewilligung zur Ausbildung von
Ärzten zum praktischen Arzt erteilt worden ist. Zur
Erfüllung der Voraussetzung der erforderlichen
Berufserfahrung (§ 7 Abs. 2 Z 1 Ärztegesetz 1984)
durch den Lehrpraxisinhaber ist eine mindestens
achtjährige freiberufliche Tätigkeit als praktischer
Arzt (§ 19 Abs. 2 Ärztegesetz 1984) erforderlich.
(2) Als anerkannte Lehrpraxen gemäß § 1 Abs. 6
gelten die Ordinationen jener gleichzeitig als Konsiliarärzte
an als Ausbildungsstätten zum praktischen
Arzt anerkannten Krankenanstalten tätigen
Fachärzte, denen vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz gemäß § 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes
1984 die Bewilligung zur Ausbildung von
praktischen Ärzten auf den Gebieten Kinderheilkunde,
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten bzw.
Haut- und Geschlechtskrankheiten erteilt worden
ist."
4. § 4 lautet
„§ 4. (1) Über eine zurückgelegte praktische
Ausbildung zum praktischen Arzt sind von den ausbildenden
Ärzten der Ausbildungsstätten bzw.
Lehrpraxen Zeugnisse auszustellen.
(2) Das Zeugnis hat Art und Dauer der praktischen
Ausbildung anzugeben sowie die Feststellung
zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder
ohne Erfolg zurückgelegt worden ist. In der
Beschreibung ist insbesondere anzugeben, ob und
inwieweit dem in Ausbildung stehenden Arzt Gelegenheit
gegeben worden ist, sich praktische Kenntnisse
und Erfahrungen in dem in den Anlagen 1 bis
6 für die einzelnen Fächer angeführten Umfang
anzueignen.
(3) Zeugnisse über eine Ausbildung an als Ausbildungsstätten
anerkannten Krankenanstalten sind
nach dem Muster der Anlage 7 vom Leiter der in
Betracht kommenden Abteilung bzw. in den Fällen
des § 1 Abs. 6 von dem mit der Ausbildung betrauten
Konsiliarfacharzt auszufertigen, vom ärztlichen
Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen und
mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu versehen.
(4) Zeugnisse über eine Ausbildung im Rahmen
einer Lehrpraxis eines praktischen Arztes sind nach
dem Muster der Anlage 7 a vom Lehrpraxisinhaber
auszufertigen und mit der Arztstampiglie zu versehen.
5. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 des
Ärztegesetzes 1984 angeführten allgemeinen Erfordernisse
erfüllen und beabsichtigen, sich einem
Teilgebiet der Heilkunde als klinischem Sonderfach
zur selbständigen ärztlichen Betätigung als
Facharzt zuzuwenden, haben sich nach Maßgabe
der Vorschriften dieser Verordnung einer praktischen
Ausbildung (Turnus zum Facharzt) im Rahmen
von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen."
6. § 6 a Abs. 1 lautet
„§ 6 a. (1) Als Teilgebiete im Rahmen eines Sonderfaches
(§ 5 Abs. 1 letzter Satz des Ärztegesetzes
1984) gelten
7. Nach § 7 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5
angefügt
„(4) Die praktische Ausbildung zum Facharzt
eines klinischen Sonderfaches ist, soweit Abs. 5
nichts anderes bestimmt, an Krankenanstalten zu
absolvieren, die als Ausbildungsstätten zum Facharzt
anerkannt sind (§ 9).
(5) Die Ausbildung im Hauptfach darf bis zu
einer Höchstdauer von sechs Monaten auch im
Rahmen einer anerkannten Lehrpraxis eines Facharztes
des betreffenden klinischen Sonderfaches
(§ 9 a) absolviert werden. Die Ausbildung im Rahmen
einer Lehrpraxis darf erst im letzten im Hauptfach
vorgesehenen Ausbildungsjahr begonnen werden."
8. § 8 a Abs. 2 lautet
„(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 muß derart
gestaltet sein, daß dem Facharzt hinreichend Gelegenheit
gegeben ist, sich umfassende praktische
Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden
Teilgebiet im Rahmen seines Sonderfaches, mindestens
in dem in den Anlagen 9 a, 11 a, 11 b, 11 c,
12 a, 15 a, 15 b, 15 c, 15 d, 16 a, 17 a, 18 a, 18 b,
21 a, 21 b und 23 a für die einzelnen Teilgebiete
angeführten Umfang, anzueignen."
9. Nach § 9 wird nachstehender § 9 a samt Überschrift
eingefügt
„Lehrpraxen
§ 9 a. Als anerkannte Lehrpraxen gemäß § 7
Abs. 5 gelten die Ordinationen jener Fachärzte
eines klinischen Sonderfaches, denen vom Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz gemäß
§ 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 die Bewilligung
zur Ausbildung von Fachärzten im Hauptfach
erteilt worden ist. Zur Erfüllung der Voraussetzung
der erforderlichen Berufserfahrung (§ 7 Abs. 2 Z 1
Ärztegesetz 1984) durch den Lehrpraxisinhaber ist
eine mindestens achtjährige freiberufliche Tätigkeit
als Facharzt des betreffenden Sonderfaches (§ 19
Abs. 2 Ärztegesetz 1984) erforderlich; eine selbständige
Berufsausübung als Facharzt im Rahmen
einer Krankenanstalt (§ 20 Ärztegesetz 1984) ist bis
zur Dauer von drei Jahren hierauf anrechenbar."
10. § 10 lautet
„§ 10. (1) Über eine an Ausbildungsstätten (§ 9)
zurückgelegte praktische Ausbildung zum Facharzt
in einem der in § 6 Z 1 bis 15 angeführten Sonderfächer
ist ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 24, über eine zurückgelegte ergänzende
spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen
eines Sonderfaches ein Zeugnis nach dem
Muster der Anlage 25, vom Leiter der in Betracht
kommenden Abteilung auszufertigen, vom ärztlichen
Leiter der Krankenanstalt gegenzuzeichnen
und mit dem Dienstsiegel der Krankenanstalt zu
versehen.
(2) Über eine im Rahmen einer anerkannten
Lehrpraxis (§ 9 a) zurückgelegte praktische Ausbildung
zum Facharzt in einem der in § 6 Z 1 bis 15
angeführten Sonderfächer ist ein Zeugnis nach dem
Muster der Anlage 24 a vom Lehrpraxisinhaber
auszufertigen und mit der Arztstampiglie zu versehen.
(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und 2 haben Art
und Dauer der praktischen Ausbildung anzugeben
und die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung
mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt
worden ist. In der Beschreibung ist insbesondere
anzugeben, ob und inwieweit dem in Ausbildung
stehenden Arzt Gelegenheit gegeben worden ist,
sich praktische Kenntnisse und Erfahrungen in dem
in den Anlagen 9 bis 23 a für die einzelnen Fächer
angeführten Umfang anzueignen."
11. In der Anlage 8 wird Z 1 „Anästhesiologie"
wie folgt geändert
a) In der Spalte „Mindestausbildung im Hauptfach"
wird im zweiten Satz die Wortfolge
„ein zweisemestriger theoretischer Kurs"
durch die Wortfolge „ein zweisemestriger
oder im gleichen Umfang blockweise abgehaltener
theoretischer Kurs" ersetzt;
b) in der Spalte „Anmerkungen" wird folgender
Absatz eingefügt
„Jene Fachärzte für Anästhesiologie, die den
Zusatz „(Klinische Pharmakologie)" führen
wollen, haben zusätzlich eine eineinhalbjährige
Ausbildung in Pharmakologie und eine
eineinhalbjährige Ausbildung in Klinischer
Pharmakologie nachzuweisen."
12. In der Anlage 8 wird Z 6 „Haut- und
Geschlechtskrankheiten" wie folgt geändert
a) In der Spalte „Pflichtfächer" entfällt die
Wortfolge „Radiologie, einschließlich Therapie
6 Monate,";
b) in der Spalte „Wahlfächer" wird die Wortfolge
„Radiologie, einschließlich Therapie,
alle anderen klinischen und nichtklinischen
Fächer" eingefügt.
13. In der Anlage 8 wird Z 7 „Innere Medizin"
wie folgt geändert
a) In der Spalte „Pflichtfächer" entfällt die
Wortfolge „Pathologische Anatomie oder
Gerichtliche Medizin
3 Monate";
b) in der Spalte „Anmerkungen" wird den bisherigen
Anmerkungen folgender Absatz
angefügt
„Jene Fachärzte für Innere Medizin, die den
Zusatz „(Nephrologie)" führen wollen,
haben zusätzlich eine dreijährige Ausbildung
auf dem Gebiet der Nephrologie nachzuweisen
(eine nephrologische Ausbildung im Rahmen
der Facharztausbildung für Innere
Medizin ist bis zu einem Jahr, eine Ausbil-
dung an einer urologischen Abteilung bis zu
einem halben Jahr für die Zusatzausbildung
in Nephrologie anrechenbar)."
14. Z 4 in der Anlage 10 lautet
„4. Sonographie"
Die bisherigen Z 4 bis 10 werden als Z 5 bis 11
bezeichnet.
15. Z 5 in der Anlage 11 lautet
„5. Sonographie"
Die bisherigen Z 5 bis 9 werden als Z 6 bis 10
bezeichnet.
16. Z 5 in der Anlage 12 lautet
„5. Sonographie"
Die bisherigen Z 5 bis 14 werden als Z 6 bis 15
bezeichnet.
17. Z 6 in der Anlage 13 lautet
„6. Sonographie"
Die bisherigen Z 6 bis 10 werden als Z 7 bis 11
bezeichnet.
18. Z 4 in der Anlage 14 lautet
„4. Sonographie"
Die bisherigen Z 4 bis 11 werden als Z 5 bis 12
bezeichnet.
19. Z 7 in der Anlage 15 lautet
„7. Sonographie"
Die bisherigen Z 7 bis 12 werden als Z 8 bis 13
bezeichnet.
20. Z 4 in der Anlage 16 lautet
„4. Sonographie"
Die bisherigen Z 4 bis 18 werden als Z 5 bis 19
bezeichnet.
21. Z 4 in der Anlage 17 lautet
„4. Sonographie"
Die bisherigen Z 4 bis 8 werden als Z 5 bis 9
bezeichnet.
22. Z 6 in der Anlage 17 b lautet
„6. Sonographie"
Die bisherigen Z 6 bis 15 werden als Z 7 bis 16
bezeichnet.
23. Z 8 in der Anlage 18 lautet
„8. Sonographie"
Die bisherigen Z 8 bis 12 werden als Z 9 bis 13
bezeichnet.
24. Z 4 in der Anlage 19 lautet
„4. Sonographie"
Die bisherigen Z 4 bis 11 werden als Z 5 bis 12
bezeichnet.
25. Z 6 in der Anlage 20 lautet
„6. Sonographie"
Die bisherigen Z 6 bis 11 werden als Z 7 bis 12
bezeichnet.
26. Z 3 in der Anlage 22 lautet
„3. Sonographie"
Die bisherigen Z 3 bis 8 werden als Z 4 bis 9
bezeichnet.
27. Z 4 in der Anlage 23 lautet
„4. Sonographie"
Die bisherigen Z 4 bis 10 werden als Z 5 bis 11
bezeichnet.
28. Die als Anlagen 7 a, 9 a, 15 d und 24 a
bezeichneten Anlagen dieser Verordnung werden
nach den bisherigen Anlagen 7, 9 und 15 c bzw. 24
eingefügt.
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit und Umweltschutz vom 29. Juli 1981,
mit der die Ärzte-Ausbildungsordnung geändert
wird, BGBl. Nr. 357, wird wie folgt geändert
Art. II Abs. 2 lautet
„Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum
Facharzt für Anästhesiologie vor Inkrafttreten dieser
Verordnung begonnen haben, können diese
Ausbildung bis 1. September 1987 nach den bisher
geltenden Bestimmungen beenden."
Artikel III
(1) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens
dreijährige Ausbildung an klinisch-pharmakologischen
Institutionen von Universitätskliniken
zurückgelegt haben und die Berufsberechtigung als
Facharzt für Anästhesiologie besitzen oder erwerben,
sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Facharzt
für Anästhesiologie (Klinische Pharmakologie)"
zu führen. Ausbildungen an klinisch-pharmakologischen
Institutionen von Universitätskliniken
können nur insoweit anerkannt werden, als sie
nicht bereits für die Erlangung der Facharztberechtigung
angerechnet worden sind.
(2) Ärzte, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine mindestens
dreijährige Ausbildung auf dem Gebiet der
Nephrologie erhalten haben und die Berufsberechtigung
als Facharzt für Innere Medizin besitzen
oder erwerben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung
„Facharzt für Innere Medizin (Nephrologie)"
zu führen.
(3) Ärzte, die ihre praktische Ausbildung zum
Facharzt für Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde
und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und
Ohrenkrankheiten, Haut- und Geschlechtskrankheiten,
Innere Medizin, Kinderheilkunde, Lungenkrankheiten,
Neurochirurgie, Neurologie und Psychiatrie
(Psychiatrie und Neurologie), Orthopädie
und orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin,
Unfallchirurgie oder Urologie vor Inkrafttreten
dieser Verordnung begonnen haben; können
diese Ausbildung bis 1. September 1989 nach den
bisher geltenden Bestimmungen beenden."