417. Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
Mitglieder der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen —
in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen
über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
für ihre Staatsangehörigen zur Eheschließung im
Ausland festzulegen, eingedenk der von der Generalversammlung
der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen am 8. September 1976 in
Wien angenommenen Empfehlung über das Eherecht
—
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis
gemäß dem diesem Übereinkommen
beigefügten Muster auszustellen, wenn einer
seiner Angehörigen dies für seine Eheschließung im
Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden
Staates die Voraussetzungen für diese
Eheschließung erfüllt.
Artikel 2
Für die Anwendung dieses Übereinkommens
sind den Angehörigen eines Vertragsstaats die
Flüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, deren
Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates
bestimmt.
Artikel 3
Alle Eintragungen in das Zeugnis sind in lateinischen
Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können
außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der
Behörde geschrieben werden, die das Zeugnis ausstellt.
Artikel 4
(1) Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen,
die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser
Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr
bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch
zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen.
Die ersten neun Tage des Monats und die ersten
neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01
bis 09 zu bezeichnen.
(2) Dem Namen jedes im Zeugnis genannten
Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem
dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige
ist, dessen Behörde das Zeugnis ausstellt.
(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu
verwenden
— zur Bezeichnung des männlichen Geschlechts
der Buchstabe M, zur Bezeichnung des weiblichen
Geschlechts der Buchstabe F;
— zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die
Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung
angegeben wird;
— zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben
REF;
— zur Bezeichnung von Staatenlosen die Buchstaben
APA.
(4) Wurde eine frühere Ehe aufgelöst, so sind im
Feld 12 des Zeugnisses der Familienname und die
Vornamen des letzten Ehegatten sowie das Datum,
der Ort und der Grund der Auflösung anzugeben.
Zur Angabe des Auflösungsgrunds sind ausschließlich
folgende Zeichen zu verwenden
— im Todesfall der Buchstabe D;
— im Fall der Scheidung die Buchstaben DIV;
— im Fall der Nichtigerklärung der Buchstabe
A;
— im Fall der Verschollenheit die Buchstaben
ABS.
Artikel 5
Ist die zuständige Behörde außerstande, ein Feld
oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses
Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche
unbenutzbar zu machen.
Artikel 6
(1) Auf der Vorderseite jedes Zeugnisses ist der
unveränderliche Wortlaut, mit Ausnahme der in
Artikel 4 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in
mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen
eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen
des Staates ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wird,
und die andere die französische Sprache.
(2) Die Bedeutung der Zeichen ist mindestens in
der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen
jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung
dieses Übereinkommens Mitglied der
Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
ist, sowie in englischer Sprache.
(3) Die Rückseite jedes Zeugnisses muß enthalten
— die Bezugnahme auf das Übereinkommen in
den in Absatz 2 angegebenen Sprachen;
— die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts
in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen,
soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite
verwendet worden sind;
— eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel
3, 4, 5 und 9 mindestens in der Amtssprache
oder einer der Amtssprachen der Behörde, die
das Zeugnis ausstellt.
(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung
durch das Büro der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen.
Artikel 7
Die Zeugnisse sind zu datieren und mit der
Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden
Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf die
Dauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag der
Ausstellung an gerechnet.
Artikel 8
(1) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der
Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt
geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung
der Zeugnisse zuständigen Behörden an.
(2) Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen
Bundesrat notifiziert.
Artikel 9
Jede Änderung des Zeugnisses durch einen Staat
bedarf der Genehmigung durch die Internationale
Kommission für das Zivilstandswesen.
Artikel 10
Die Zeugnisse sind von der Beglaubigung oder
jeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebiet
jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen
Staates befreit.
Artikel 11
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden
beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.
Artikel 12
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der
Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach
seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder
genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkom-
men am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der
auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch diesen Staat folgt.
Artikel 13
Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen
Bundesrat hinterlegt.
Artikel 14
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind
nicht zulässig.
Artikel 15
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der
Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder
dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß
sich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne
Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt.
(2) Diese Erklärung wird dem Schweizerischen
Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen
für den genannten Staat in Kraft tritt, oder,
danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf
den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.
(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch eine
an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden; das Übereinkommen
ist mit dem ersten Tag des dritten Monats,
der auf den Monat des Eingangs der Notifikation
folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr
anzuwenden.
Artikel 16
(1) Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte
Zeit.
(2) Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf
eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens
für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen.
Die Kündigung wird dem Schweizerischen
Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des
sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des
Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen
bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.
Artikel 17
(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den
Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat,
der diesem Übereinkommen beigetreten ist
a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;
c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung
des Übereinkommens oder ihre Rücknahme
sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam
wird;
d) jede Kündigung des Übereinkommens und
den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;
e) jede Erklärung nach Artikel 8.
(2) Der Schweizerische Bundesrat setzt den
Generalsekretär der Internationalen Kommission
für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation
nach Absatz 1 in Kenntnis.
(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
übermittelt der Schweizerische Bundesrat
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine
beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung
nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig
befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu München am 5. September 1980
in einer Urschrift in französischer Sprache, die im
Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt
wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat
der Internationalen Kommission für das
Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf
diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine
beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der
Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen
übersandt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und
vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. Juli 1985 hinterlegt; das
Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 12
Absatz 2 am 1. Oktober 1985 für Österreich in
Kraft.
Die Republik Österreich hat gemäß Artikel 8
Absatz 1 des Übereinkommens nachstehende
Erklärung abgegeben
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung
im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte
zuständig, in dessen Amtsbereich einer der
Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Inland, ist der Standesbeamte zuständig,
in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen
letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich
auch danach keine Zuständigkeit, ist der Standesbeamte
des Standesamtes Wien-Innere Stadt
zuständig.
Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger,
so genügt es, daß ein nach den vorangegangenen
Bestimmungen zuständiger österreichischer Standesbeamter
das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt,
auch wenn nicht beide Verlobte im Amtsbereich
des gleichen Standesbeamten ihren Wohnsitz oder
Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt
haben.
Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung
haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt
Staaten
Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde
Italien 24. April 1985
Luxemburg 14. Juni 1982
Niederlande und Niederländische
Antillen 5. Oktober 1984
Portugal 20. November 1984
Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw.
Genehmigungsurkunden folgende Erklärungen
abgegeben
ITALIEN
Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bei
der Schweizerischen Regierung erklärte die italienische
Republik, daß, in Anwendung des Artikels 8
des Übereinkommens, die Standesbeamten und die
standesbeamtliche Aufgaben erfüllenden Konsularbehörden
die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
zuständigen Behörden sind.
LUXEMBURG
Der Standesbeamte des letzten Wohnortes im
Großherzogtum Luxemburg ist für die Ausstellung
des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Hatte die
betreffende Person nie ihren Wohnort im Großherzogtum
Luxemburg, so ist der Standesbeamte der
Stadt Luxemburg zuständig.
NIEDERLANDE
Anläßlich der Annahme durch das Königreich
der Niederlande des am 5. September 1980 in
München abgeschlossenen Übereinkommens über
die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen wurde
für das Königreich in Europa und die Niederländischen
Antillen die folgende Erklärung abgegeben
Gemäß Artikel 8 des genannten Übereinkommens
werden für die Ausstellung der Zeugnisse die
folgenden Behörden als zuständig angegeben
für das Königreich in Europa
1. für Personen mit dem Wohnort in den Niederlanden
der Standesbeamte ihres Wohnortes;
2. für Personen, die ihren Wohnort nicht in den
Niederlanden haben, ihn aber früher dort hatten
der Standesbeamte ihres letzten Wohnortes
in den Niederlanden;
3. für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den
Niederlanden haben und nie hatten: der Leiter
der diplomatischen oder konsularischen
Vertretung des Königreichs der Niederlande
des Amtsbereichs, in dem die Ehe geschlossen
wird.
für die Niederländischen Antillen
der Standesbeamte in den verschiedenen Inselterritorien
oder die in seinem Namen handelnde
Behörde.
PORTUGAL
Die in Artikel 8 des Übereinkommens über die
Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sind das
Zentralstandesamt (Conservatória dos Registos
Centrais) sowie die diplomatischen und berufskonsularischen
Vertreter.