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417_1985 AT

417. Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

Mitglieder der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen —

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen

über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

für ihre Staatsangehörigen zur Eheschließung im

Ausland festzulegen, eingedenk der von der Generalversammlung

der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen am 8. September 1976 in

Wien angenommenen Empfehlung über das Eherecht

—

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, ein Ehefähigkeitszeugnis

gemäß dem diesem Übereinkommen

beigefügten Muster auszustellen, wenn einer

seiner Angehörigen dies für seine Eheschließung im

Ausland verlangt und er nach dem Recht des ausstellenden

Staates die Voraussetzungen für diese

Eheschließung erfüllt.

Artikel 2

Für die Anwendung dieses Übereinkommens

sind den Angehörigen eines Vertragsstaats die

Flüchtlinge und Staatenlosen gleichgestellt, deren

Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates

bestimmt.

Artikel 3

Alle Eintragungen in das Zeugnis sind in lateinischen

Druckbuchstaben vorzunehmen; sie können

außerdem in den Schriftzeichen der Sprache der

Behörde geschrieben werden, die das Zeugnis ausstellt.

Artikel 4

(1) Ein Datum ist in arabischen Zahlen einzutragen,

die unter den Zeichen Jo, Mo und An in dieser

Reihenfolge den Tag, den Monat und das Jahr

bezeichnen. Der Tag und der Monat sind durch

zwei, das Jahr ist durch vier Ziffern zu bezeichnen.

Die ersten neun Tage des Monats und die ersten

neun Monate des Jahres sind durch Ziffern von 01

bis 09 zu bezeichnen.

(2) Dem Namen jedes im Zeugnis genannten

Ortes ist der Name des Staates beizufügen, in dem

dieser Ort liegt, wenn dieser Staat nicht derjenige

ist, dessen Behörde das Zeugnis ausstellt.

(3) Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu

verwenden

— zur Bezeichnung des männlichen Geschlechts

der Buchstabe M, zur Bezeichnung des weiblichen

Geschlechts der Buchstabe F;

— zur Bezeichnung der Staatsangehörigkeit die

Buchstaben, mit denen das Land der Kraftwagenzulassung

angegeben wird;

— zur Bezeichnung von Flüchtlingen die Buchstaben

REF;

— zur Bezeichnung von Staatenlosen die Buchstaben

APA.

(4) Wurde eine frühere Ehe aufgelöst, so sind im

Feld 12 des Zeugnisses der Familienname und die

Vornamen des letzten Ehegatten sowie das Datum,

der Ort und der Grund der Auflösung anzugeben.

Zur Angabe des Auflösungsgrunds sind ausschließlich

folgende Zeichen zu verwenden

— im Todesfall der Buchstabe D;

— im Fall der Scheidung die Buchstaben DIV;

— im Fall der Nichtigerklärung der Buchstabe

A;

— im Fall der Verschollenheit die Buchstaben

ABS.

Artikel 5

Ist die zuständige Behörde außerstande, ein Feld

oder einen Teil eines Feldes auszufüllen, so ist dieses

Feld oder dieser Teil des Feldes durch Striche

unbenutzbar zu machen.

Artikel 6

(1) Auf der Vorderseite jedes Zeugnisses ist der

unveränderliche Wortlaut, mit Ausnahme der in

Artikel 4 für das Datum vorgesehenen Zeichen, in

mindestens zwei Sprachen zu drucken, von denen

eine die Amtssprache oder eine der Amtssprachen

des Staates ist, in dem das Zeugnis ausgestellt wird,

und die andere die französische Sprache.

(2) Die Bedeutung der Zeichen ist mindestens in

der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen

jedes Staates anzugeben, der zur Zeit der Unterzeichnung

dieses Übereinkommens Mitglied der

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

ist, sowie in englischer Sprache.

(3) Die Rückseite jedes Zeugnisses muß enthalten

— die Bezugnahme auf das Übereinkommen in

den in Absatz 2 angegebenen Sprachen;

— die Übersetzung des unveränderlichen Wortlauts

in den in Absatz 2 angegebenen Sprachen,

soweit diese nicht bereits auf der Vorderseite

verwendet worden sind;

— eine Zusammenfassung des Inhalts der Artikel

3, 4, 5 und 9 mindestens in der Amtssprache

oder einer der Amtssprachen der Behörde, die

das Zeugnis ausstellt.

(4) Jede Übersetzung bedarf der Genehmigung

durch das Büro der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen.

Artikel 7

Die Zeugnisse sind zu datieren und mit der

Unterschrift und dem Dienstsiegel der ausstellenden

Behörde zu versehen. Ihre Gültigkeit ist auf die

Dauer von sechs Monaten begrenzt, vom Tag der

Ausstellung an gerechnet.

Artikel 8

(1) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der

Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt

geben die Vertragsstaaten die für die Ausstellung

der Zeugnisse zuständigen Behörden an.

(2) Jede spätere Änderung wird dem Schweizerischen

Bundesrat notifiziert.

Artikel 9

Jede Änderung des Zeugnisses durch einen Staat

bedarf der Genehmigung durch die Internationale

Kommission für das Zivilstandswesen.

Artikel 10

Die Zeugnisse sind von der Beglaubigung oder

jeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebiet

jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen

Staates befreit.

Artikel 11

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden

beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

Artikel 12

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat der

Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach

seinem Inkrafttreten ratifiziert, annimmt oder

genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkom-

men am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der

auf den Monat der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

durch diesen Staat folgt.

Artikel 13

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.

Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen

Bundesrat hinterlegt.

Artikel 14

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind

nicht zulässig.

Artikel 15

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der

Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder

dem Beitritt oder jederzeit danach erklären, daß

sich dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne

Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt.

(2) Diese Erklärung wird dem Schweizerischen

Bundesrat notifiziert; die Erstreckung wird zu dem

Zeitpunkt wirksam, in dem das Übereinkommen

für den genannten Staat in Kraft tritt, oder,

danach, am ersten Tag des dritten Monats, der auf

den Monat des Eingangs der Notifikation folgt.

(3) Jede Erstreckungserklärung kann durch eine

an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation

zurückgenommen werden; das Übereinkommen

ist mit dem ersten Tag des dritten Monats,

der auf den Monat des Eingangs der Notifikation

folgt, auf das bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr

anzuwenden.

Artikel 16

(1) Dieses Übereinkommen gilt für unbegrenzte

Zeit.

(2) Jeder Vertragsstaat kann es aber nach Ablauf

eines Jahres, vom Inkrafttreten des Übereinkommens

für diesen Staat an gerechnet, jederzeit kündigen.

Die Kündigung wird dem Schweizerischen

Bundesrat notifiziert; sie wird am ersten Tag des

sechsten Monats wirksam, der auf den Monat des

Eingangs der Notifikation folgt. Das Übereinkommen

bleibt zwischen den anderen Staaten in Kraft.

Artikel 17

(1) Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den

Mitgliedstaaten der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen und jedem anderen Staat,

der diesem Übereinkommen beigetreten ist

a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

b) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens;

c) jede Erklärung über die räumliche Erstreckung

des Übereinkommens oder ihre Rücknahme

sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam

wird;

d) jede Kündigung des Übereinkommens und

den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird;

e) jede Erklärung nach Artikel 8.

(2) Der Schweizerische Bundesrat setzt den

Generalsekretär der Internationalen Kommission

für das Zivilstandswesen von jeder Notifikation

nach Absatz 1 in Kenntnis.

(3) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

übermittelt der Schweizerische Bundesrat

dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine

beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung

nach Artikel 102 der Charta der Vereinten

Nationen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig

befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu München am 5. September 1980

in einer Urschrift in französischer Sprache, die im

Archiv des Schweizerischen Bundesrats hinterlegt

wird; eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat

der Internationalen Kommission für das

Zivilstandswesen und den beitretenden Staaten auf

diplomatischem Weg zugeleitet. Ferner wird eine

beglaubigte Abschrift dem Generalsekretär der

Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen

übersandt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und

vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. Juli 1985 hinterlegt; das

Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 12

Absatz 2 am 1. Oktober 1985 für Österreich in

Kraft.

Die Republik Österreich hat gemäß Artikel 8

Absatz 1 des Übereinkommens nachstehende

Erklärung abgegeben

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,

dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung

im Ausland bedarf, ist der Standesbeamte

zuständig, in dessen Amtsbereich einer der

Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Inland, ist der Standesbeamte zuständig,

in dessen Amtsbereich einer der Verlobten seinen

letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich

auch danach keine Zuständigkeit, ist der Standesbeamte

des Standesamtes Wien-Innere Stadt

zuständig.

Sind beide Verlobte österreichische Staatsbürger,

so genügt es, daß ein nach den vorangegangenen

Bestimmungen zuständiger österreichischer Standesbeamter

das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt,

auch wenn nicht beide Verlobte im Amtsbereich

des gleichen Standesbeamten ihren Wohnsitz oder

Aufenthalt haben oder ihren Wohnsitz gehabt

haben.

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Regierung

haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt

Staaten

Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde

Italien 24. April 1985

Luxemburg 14. Juni 1982

Niederlande und Niederländische

Antillen 5. Oktober 1984

Portugal 20. November 1984

Nachstehend angeführte Staaten haben anläßlich

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw.

Genehmigungsurkunden folgende Erklärungen

abgegeben

ITALIEN

Bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde bei

der Schweizerischen Regierung erklärte die italienische

Republik, daß, in Anwendung des Artikels 8

des Übereinkommens, die Standesbeamten und die

standesbeamtliche Aufgaben erfüllenden Konsularbehörden

die für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

zuständigen Behörden sind.

LUXEMBURG

Der Standesbeamte des letzten Wohnortes im

Großherzogtum Luxemburg ist für die Ausstellung

des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig. Hatte die

betreffende Person nie ihren Wohnort im Großherzogtum

Luxemburg, so ist der Standesbeamte der

Stadt Luxemburg zuständig.

NIEDERLANDE

Anläßlich der Annahme durch das Königreich

der Niederlande des am 5. September 1980 in

München abgeschlossenen Übereinkommens über

die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen wurde

für das Königreich in Europa und die Niederländischen

Antillen die folgende Erklärung abgegeben

Gemäß Artikel 8 des genannten Übereinkommens

werden für die Ausstellung der Zeugnisse die

folgenden Behörden als zuständig angegeben

für das Königreich in Europa

1. für Personen mit dem Wohnort in den Niederlanden

der Standesbeamte ihres Wohnortes;

2. für Personen, die ihren Wohnort nicht in den

Niederlanden haben, ihn aber früher dort hatten

der Standesbeamte ihres letzten Wohnortes

in den Niederlanden;

3. für Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den

Niederlanden haben und nie hatten: der Leiter

der diplomatischen oder konsularischen

Vertretung des Königreichs der Niederlande

des Amtsbereichs, in dem die Ehe geschlossen

wird.

für die Niederländischen Antillen

der Standesbeamte in den verschiedenen Inselterritorien

oder die in seinem Namen handelnde

Behörde.

PORTUGAL

Die in Artikel 8 des Übereinkommens über die

Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen sind das

Zentralstandesamt (Conservatória dos Registos

Centrais) sowie die diplomatischen und berufskonsularischen

Vertreter.

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