417_1984
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417. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 417. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
1984_417_0 417. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg
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Auf Grund des § 66 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 19. Dezember 1983, BGBl. Nr. 25/1984, über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung
im Zollausschlußgebiet der Gemeinden Jungholz und Mittelberg wird wie folgt geändert
1. Die Lohnklassentabelle im § 1 lautet ab Lohnklasse 65 wie folgt
2. § 2 lautet
„§ 2. Der Familienzuschlag beträgt pro zuschlagsberechtigte Person (§ 20 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 594/1983) 4,30 DM täglich."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.