417. Verordnung: Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des
LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965 hinsichtlich der der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Betriebe
durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie, bezüglich des § 6 jeweils im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1983 eine Erhebung der Weinernte,
der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität
durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebung ist der
30. November 1983.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
ist die ertragsfähige Weingartenfläche und die
gesamte im Jahre 1983 aus eigener Fechsung
erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,
sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische
in den Ländern Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark und Wien.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an
Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften
und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben
sowie in Weingroßhandelsbetrieben,
aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein
sowie versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte
sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener
Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte
1983.
(3) Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität
ist der gesamte am Stichtag vorhandene
Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben,
in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben
sowie in Weingroßhandelsbetrieben,
aufgegliedert nach eigenen Fässern, Großbehältern
(Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in
allen Ländern.
(4) Zu erheben ist überdies bei Weingroßhandels-
und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben, ob
sie auch Wein aus eigener Fechsung erzeugen.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte
und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen
Betrieben die Bewirtschafter
(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von
Weingartenflächen oder deren Beauftragte
mit einer Rebfläche vom mehr als 5 Ar bzw.
mehr als 100 Rebstöcken;
2. bei der Erhebung der Weinvorräte und der
Weinlagerkapazität in Winzergenossenschaften
und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben
sowie in Weingroßhandelsbetrieben die
Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht
ausgestattete Personen der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer
Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 2. bis 10. Dezember
1983 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen.
Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen,
daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben
geheimgehalten werden und unbefugten Dritten
nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur
Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur
Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen
und bis spätestens 10. Jänner 1984 an das Österreichische
Statistische Zentralamt rückzumitteln.
§ 5. (1) Die mit der Durchführung der Erhebung
beauftragten Gemeinden haben die von den Auskunftspflichtigen
gemachten Angaben in die vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt beigestellten
Hilfslisten, welche die gleichen Fragen wie
der Betriebsbogen beinhalten, zu übertragen, die
Daten zu addieren, aus den Summen der einzelnen
Hilfslisten die Gemeindesumme zu bilden und
diese in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift)
zu übertragen.
(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte
mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen, die
Summenhilfslisten und die Reinschriften der
Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1983 den
Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die
Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften
der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1984
im Dienstwege an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der
Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden
Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine
Abfindung von S 5,60 zu gewähren.
§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich
der ertragsfähigen Weingartenflächen, der
Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität
in landwirtschaftlichen Betrieben an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur
Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche
Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.