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417_1983 AT

417. Verordnung: Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, und des § 3 Abs. 1 des

LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, wird durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965 hinsichtlich der der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegenden Betriebe

durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie, bezüglich des § 6 jeweils im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1983 eine Erhebung der Weinernte,

der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität

durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebung ist der

30. November 1983.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

ist die ertragsfähige Weingartenfläche und die

gesamte im Jahre 1983 aus eigener Fechsung

erzeugte Menge an Vollwein und Traubenmost,

sowie an verkauften Trauben und verkaufter Traubenmaische

in den Ländern Burgenland, Niederösterreich,

Steiermark und Wien.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten Mengen an

Wein in landwirtschaftlichen Betrieben, in Winzergenossenschaften

und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben

sowie in Weingroßhandelsbetrieben,

aufgegliedert nach Trink- und Verarbeitungswein

sowie versetztem Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte

sind nicht zu erheben sämtliche aus eigener

Fechsung erzeugten Mengen an Wein der Weinernte

1983.

(3) Gegenstand der Erhebung der Weinlagerkapazität

ist der gesamte am Stichtag vorhandene

Weinlagerraum in landwirtschaftlichen Betrieben,

in Winzergenossenschaften und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben

sowie in Weingroßhandelsbetrieben,

aufgegliedert nach eigenen Fässern, Großbehältern

(Tanks und Zisternen) sowie Flaschen, in

allen Ländern.

(4) Zu erheben ist überdies bei Weingroßhandels-

und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben, ob

sie auch Wein aus eigener Fechsung erzeugen.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei der Erhebung der Weinernte, der Weinvorräte

und der Weinlagerkapazität in landwirtschaftlichen

Betrieben die Bewirtschafter

(Eigentümer, Pächter, Nutznießer) von

Weingartenflächen oder deren Beauftragte

mit einer Rebfläche vom mehr als 5 Ar bzw.

mehr als 100 Rebstöcken;

2. bei der Erhebung der Weinvorräte und der

Weinlagerkapazität in Winzergenossenschaften

und sonstigen Weinverarbeitungsbetrieben

sowie in Weingroßhandelsbetrieben die

Betriebsinhaber oder mit Handlungsvollmacht

ausgestattete Personen der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen von ihrer

Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 2. bis 10. Dezember

1983 auszufüllen und dieser Gemeinde zurückzustellen.

Hiebei ist seitens der Gemeinde vorzusorgen,

daß die bei den Erhebungen gemachten Angaben

geheimgehalten werden und unbefugten Dritten

nicht zugänglich sind. Die gemäß § 3 Z 2 zur

Auskunftserteilung Verpflichteten haben die ihnen

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur

Verfügung gestellten Betriebsbogen auszufüllen

und bis spätestens 10. Jänner 1984 an das Österreichische

Statistische Zentralamt rückzumitteln.

§ 5. (1) Die mit der Durchführung der Erhebung

beauftragten Gemeinden haben die von den Auskunftspflichtigen

gemachten Angaben in die vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt beigestellten

Hilfslisten, welche die gleichen Fragen wie

der Betriebsbogen beinhalten, zu übertragen, die

Daten zu addieren, aus den Summen der einzelnen

Hilfslisten die Gemeindesumme zu bilden und

diese in die Gemeindeblätter (Urschrift und Reinschrift)

zu übertragen.

(2) Die Gemeinden — ausgenommen die Städte

mit eigenem Statut — haben die Betriebsbogen, die

Summenhilfslisten und die Reinschriften der

Gemeindeblätter bis zum 31. Dezember 1983 den

Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben die

Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die Reinschriften

der Gemeindeblätter bis 10. Jänner 1984

im Dienstwege an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei der

Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden

Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen eine

Abfindung von S 5,60 zu gewähren.

§ 7. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die gemäß § 2 ermittelten Einzeldaten bezüglich

der ertragsfähigen Weingartenflächen, der

Weinernte, der Weinvorräte und der Weinlagerkapazität

in landwirtschaftlichen Betrieben an den

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur

Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche

Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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