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417_1982 AT

417. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith und Altendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith und Altendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith

und Altendorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt bei

km 8,78 die mit Verordnung vom 15. Oktober

1980, BGBl. Nr. 483, festgelegte Trassenführung

der S 6 und bindet bei km 15,42 wieder in dieselbe

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Grafenbach-

St. Valentin, Enzenreith und Altendorf aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 :2000 zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 15. Oktober 1980, BGBl. Nr. 483, betreffend

die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering

Schnellstraße von km 7,64 bis km 17,20 im

Bereich von km 8,78 bis km 15,42 abgeändert.

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