417. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith und Altendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Grafenbach-St. Valentin, Enzenreith
und Altendorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt bei
km 8,78 die mit Verordnung vom 15. Oktober
1980, BGBl. Nr. 483, festgelegte Trassenführung
der S 6 und bindet bei km 15,42 wieder in dieselbe
ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Grafenbach-
St. Valentin, Enzenreith und Altendorf aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 :2000 zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 15. Oktober 1980, BGBl. Nr. 483, betreffend
die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering
Schnellstraße von km 7,64 bis km 17,20 im
Bereich von km 8,78 bis km 15,42 abgeändert.