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417_1979 AT

417. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn (Anschlußstelle Innsbruck/West-Westabfahrt) im Bereich der Stadt Innsbruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn (Anschlußstelle Innsbruck/West-Westabfahrt) im Bereich der Stadt Innsbruck

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12

Inntal Autobahn (Anschlußstelle Innsbruck/West-

Westabfahrt) wird im Bereich der Stadt Innsbruck

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Abfahrtsrampe der Anschlußstelle

Innsbruck/West-Westabfahrt beginnt

bei Bau-km 0,172 an dem bereits errichteten Abfahrtsstutzen,

überbrückt in der Folge die Bahnlinie

der ÖBB Innsbruck—Bludenz bei Bahn-

km 2,63, anschließend die Völser Landesstraße

(Innrain) und bindet bei Bau-km 1,050 in die

Egger-Lienz-Straße ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Stadt Innsbruck aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 235-4 a im Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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