417. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn (Anschlußstelle Innsbruck/West-Westabfahrt) im Bereich der Stadt Innsbruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12
Inntal Autobahn (Anschlußstelle Innsbruck/West-
Westabfahrt) wird im Bereich der Stadt Innsbruck
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Abfahrtsrampe der Anschlußstelle
Innsbruck/West-Westabfahrt beginnt
bei Bau-km 0,172 an dem bereits errichteten Abfahrtsstutzen,
überbrückt in der Folge die Bahnlinie
der ÖBB Innsbruck—Bludenz bei Bahn-
km 2,63, anschließend die Völser Landesstraße
(Innrain) und bindet bei Bau-km 1,050 in die
Egger-Lienz-Straße ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Stadt Innsbruck aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 235-4 a im Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.