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417. Verordnung: MLPV-Novelle 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: MLPV-Novelle 1977

Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes,

BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet

Artikel I

Die Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968,

BGBl. Nr. 395, wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 1 haben zu lauten

„(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die

a) ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder

dazu ausgebildet werden,

b) einen nicht nur der Eigenrettung dienenden

Fallschirm im Fluge führen,

c) ein Militärluftfahrzeug im Fluge technisch

bedienen,

d) die Wartung von Militärluftfahrzeugen am

Boden durchführen,

e) den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen,

Flugsicherungsstellen oder

Radarleitstellen betreuen und

f) die praktische Ausbildung von Militärpiloten

im Instrumentenflug am Übungsgerät

besorgen.

(2) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise

ausgestellt

a) für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein,

b) für Militär-Hubschrauberführer der Militär-

Hubschrauberführerschein,

c) für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-

Segelflugzeugführerschein,

d) für Militär-Fallschirmspringer der Militär-

Fallschirmspringerschein,

e) für Personen, die als Militärflugzeugführer

oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet

werden, der Militär-Flugschülerausweis,

f) für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,

g) für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-

Luftfahrzeugwartschein,

h) für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der

Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,

i) für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-

Werkmeisterschein,

k) für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-

Prüfmeisterschein,

l) für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-

Flugleitungsausweis,

m) für Militär-Radarleitpersonal der Militär-

Radarleitausweis und

n) für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät

der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-

Lehrerschein."

2. Im Abs. 1 lit b des § 3 hat der Klammerausdruck

zu lauten

„(§§ 10 ff, 55, 62 und 67)".

3. Im Abs. 2 des § 5 hat der zweite Halbsatz

des zweiten Satzes zu lauten

„soweit es nicht Gründe der Heeresorganisation

verhindern, darf kein Prüfer an der Ausbildung

des Prüflings mitgewirkt haben."

4. Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten

„(2) Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission

aus höchstens zwei Gegenständen

des theoretischen Prüfungsteiles fachlich noch

nicht befähigt oder ist er nicht in der Lage, eine

Aufgabe (Fertigkeit) des praktischen Prüfungsteiles

zu erfüllen, so hat die Prüfungskommission

eine Nachprüfung aus diesen Gegenständen

(Prüfungsaufgaben) anzuordnen. § 6 ist sinngemäß

anzuwenden."

5. Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten

„(4) Wird der Inhaber eines Militärluftfahrt-

Personalausweises in die Reserve versetzt (§ 32

des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der

jeweils geltenden Fassung) oder scheidet er sonst

aus dem Personalstand des Bundesheeres oder

der Heeresverwaltung aus, so hat er den Militär-

luftfahrt-Personalausweis auf dem Dienstwege

zurückzustellen, sofern das Bundesministerium

für Landesverteidigung nicht auf eine Rücknahme

des Militärluftfahrt-Personalausweises verzichtet."

6. Der Abs. 4 des § 10 hat zu entfallen.

7. Die Abs. 4 und 5 des § 11 haben zu lauten

„(4) Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung

nach Abs. 2 lit. b, jede Kontrolluntersuchung

der Militärpiloten, die auf Flugzeugen

mit Strahlantrieb eingesetzt werden, und

der Militärluftfahrer, die das 45. Lebensjahr vollendet

haben, ist bei einer zentralen Untersuchungsstelle,

wo die entsprechenden Einrichtungen vorhanden

sind, durchzuführen.

Kontrolluntersuchungen der anderen Militärpiloten

sind bei der der Einheit des zu Untersuchenden

nächstgelegenen Untersuchungsstelle,

bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter Arzt

befindet, durchzuführen.

(5) Bei Militärluftfahrern, die das 50. Lebensjahr

vollendet haben, ist zur Feststellung des

Tauglichkeitsgrades I, bei Militärluftfahrern, die

das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist zur Feststellung

des Tauglichkeitsgrades II anläßlich von

Kontrolluntersuchungen jeweils eine klinische

Untersuchung durchzuführen."

8. Der Abs. 6 des § 12 hat zu lauten

„(6) Läßt der Verlauf einer Kontrolluntersuchung

erkennen, daß der bisherige Tauglichkeitsgrad

des zu Untersuchenden beeinträchtigt

ist, so ist die Militärfliegerärztliche Untersuchung

an einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die

entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind,

durchzuführen."

9. Der Abs. 2 des § 14 hat zu lauten

„(2) Der Fachsenat besteht aus

a) einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung

als Vorsitzenden zu bestellenden

Offizier,

b) einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung

als Beisitzer zu bestellenden

Militärpiloten im Offiziersrang mit der Befähigung

nach § 51 und

c) dem Offizier des militärmedizinischen Dienstes,

der die Kontrolluntersuchungen durchgeführt

hat."

10. Der Abs. 8 des § 16 hat zu lauten

„(8) Wenn es entweder hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale

der Type oder hinsichtlich

der vorgesehenen. Verwendung des Luftfahrzeuges

zwingend erforderlich ist, hat die Prüfungskommission

von den Bestimmungen für

Prüfungsflüge Abweichungen anzuordnen; die

Abweichungen sind in der Prüfungsniederschrift

festzuhalten."

11. Der § 17 hat zu lauten

„Allgemeine Bestimmungen über Lehrbefähigungen

§ 17. (1) Lehrbefähigungen sind als Erweiterungen

(§ 2 Z. 5) in Militärluftfahrt-Personalausweise

einzutragen, wenn

a) die in den Besonderen Bestimmungen für

die jeweilige Lehrbefähigung enthaltenen

Voraussetzungen erfüllt wurden,

b) der Anwärter bei Flügen verschiedener

Arten nachgewiesen hat, daß er das Luftfahrzeug

auch vom Sitz des zweiten Piloten

aus beherrscht und

c) seine Fähigkeit anläßlich einer Prüfung nach

Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die Prüfung für die Lehrbefähigung besteht

aus

a) einem theoretischen Prüfungsteil aus den

Gegenständen der angestrebten Lehrbefähigung

in Form einer Besprechung von

Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung

und

b) einem Probevortrag aus einem Teilgebiet

der angestrebten Lehrbefähigung, bei dem

der Prüfling ausreichende pädagogische Eignung

nachzuweisen hat. Das Thema ist dem

Prüfling spätestens eine Woche vor der

Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

bekanntzugeben."

12. Der Abs. 4 des § 18 hat zu lauten

„(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in

Militär-Flugbücher ist von der für die Einheit

des Inhabers örtlich zuständigen Militärflugleitung

zu bestätigen. Zeiten auf dem Instrumenten-

Übungsfluggerät sind von dem für die Ausbildung

auf diesem Gerät Verantwortlichen zu

bestätigen."

13. Dem § 23 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine

für Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3

Teil I A Z. 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung

in der jeweils geltenden Fassung) kann

auf die Flüge nach den Abs. 2 und 3 verzichtet

werden, wenn der Anwärter derartige Flüge

bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat."

14. Der § 24 hat zu lauten

„Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht

§ 24. (1) Die Ausbildung des Flugschülers für

Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach

Abs. 3 abzuschließen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur

Prüfung nach Abs. 3 sind

a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach

den §§ 21 und 22, der Prüfung nach § 47

sowie die Durchführung des Fluges nach

§ 23 und

b) die einwandfreie Durchführung von wenigstens

20 Flügen, deren Start und Landung

jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer Gesamtflugdauer

von wenigstens fünf Stunden;

mindestens zehn Abflüge und Landungen

müssen innerhalb der letzten zwölf Monate

vor der Prüfung erfolgt sein.

(3) Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug

bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer

entfernten Flugplatz mit Landung bei Nacht.

(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem

Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für

Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil I A Z. 1

der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils

geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-

Nachtflugberechtigung (§ 58 der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung in der geltenden Fassung)

anzurechnen."

15. Die Abs. 1 bis 3 des § 26 haben zu lauten

„Voraussetzungen für die Verlängerung

und Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Grundbefähigung

§ 26. (1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) des Militärflugzeugführerscheines

hinsichtlich der Grundbefähigung sind Motorflüge

von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer,

davon wenigstens 20 Stunden als verantwortlicher

Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode

erforderlich.

(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden

nach Abs. 1 müssen Motorflüge von insgesamt

wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei

Nacht (§ 24) oder als Instrumentenflüge bei Nacht

sowie mindestens je zehn Abflüge und Landungen

bei Nacht enthalten sein.

(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht

aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche

Flugzeit, sind Flüge mit Hubschraubern

voll anzurechnen."

16. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten

„(1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer

kann erweitert werden um

a) die Typenerweiterung (§ 28),

b) die Kunstflugbefähigung (§ 30),

c) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 31),

d) die Schleppflugbefähigung (§ 32),

e) die Befähigung für Außenabflüge und

Außenlandungen (§ 32 a),

f) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),

g) die Instrumentenfluglehrbefähigung (§ 51),

h) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und

i) die Tiefflugbefähigung (§ 53)."

17. Dem § 27 ist folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die

nicht in seiner Person gelegen sind (z. B. die

vorübergehende Sperre einer Flugzeugtype), die

Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

einer Erweiterung nicht erfüllen,

so ist die Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um

den nach § 13 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum zu

verlängern, wenn aus dem bisherigen fliegerischen

Verhalten des Piloten keine Bedenken gegen

die fachliche Befähigung bestehen."

18. Der Abs. 7 des § 29 hat zu entfallen.

19. Im Abs. 2 des § 31 hat lit. a zu lauten

„a) eine abgeschlossene Kunstflugausbildung

(§ 30),".

20. Nach dem § 32 ist folgender § 32 a einzufügen

„Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen

§ 32 a. (1) Die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen

einer bestimmten Type auch Außenabflüge

und Außenlandungen durchzuführen, ist

durch die Eintragung ,Außenlandungen' als

Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu

bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) wenigstens 100 Flugstunden auf der Flugzeugtype;

b) die Durchführung von wenigstens 20 Ziellandungen

an verschiedenen Tagen und bei

verschiedenen Windverhältnissen in ein

Landefeld unter Aufsicht eines Fluglehrers,

und

c) die Durchführung von wenigstens zehn Landungen

und Abflügen auf/von wenigstens

fünf verschiedenen Plätzen außerhalb von

Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers.

(3) Das Landefeld nach Abs. 2 lit. b ist mit

einer Breite von 15 m und mit einer Länge, die

der um mindestens 10% erhöhten Startstrecke

nach dem Betriebshandbuch der verwendeten

Type entspricht, festzulegen.

(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von mindestens zehn Außenlandungen und -abflügen

erforderlich."

21. Im Abs. 3 des § 36, erste Zeile, hat zu

entfallen

„über Aufforderung".

22. Der Abs. 2 des § 37 hat zu lauten

„(2) Der Alleinflug über Land ist als Navigationsflug

über eine als Dreieck festgelegte

Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie, mit

zwei vorher festzulegenden Zwischenlandungen,

möglichst an einem Tage, auszuführen."

23. Der § 38 hat zu lauten

„Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht

§ 38. (1) Die Ausbildung des Flugschülers für

Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach

Abs. 3 abzuschließen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur

Prüfung nach Abs. 3 sind

a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach

den §§ 35 und 36, der Prüfung nach § 47

sowie die Durchführung des Fluges nach

§ 37 und

b) die einwandfreie Durchführung von wenigstens

20 Flügen, deren Start und Landung

jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer Gesamtflugdauer

von wenigstens fünf Stunden;

mindestens zehn Abflüge und Landungen

müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor

Beginn der Prüfung erfolgt sein.

(3) Die Flugprüfung besteht aus

a) zwei Ziellandungen mit Motorhilfe zur

Nachtzeit, wobei der Hubschrauber innerhalb

eines Kreises von 50 m Radius aufzusetzen

ist und

b) einem Sichtflug bei Nacht zu einem wenigstens

50 Kilometer entfernten Flugplatz mit

Landung bei Nacht.

(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem

Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.

(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine

für Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil I A Z. 2

der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils

geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-

Nachtflugberechtigung (§ 79 der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung) anzurechnen."

24. Der Abs. 1 des § 39 hat zu lauten

„(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) des Militär-Hubschrauberführerscheines

hinsichtlich der Grundbefähigung sind Flüge mit

Hubschraubern von mindestens 40 Stunden

Gesamtflugdauer, davon wenigstens 20 Stunden

als verantwortlicher Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode

erforderlich."

25. Der Abs. 3 des § 39 hat zu lauten

„(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht

aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche

Flugzeit, sind Flüge mit Motorflugzeugen

voll anzurechnen."

26. Die Abs. 2 und 3 des § 41 haben zu lauten

„(2) Voraussetzung für die Eintragung der

Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung

a) der theoretische Teil der Zusatzprüfung

erfolgt aus den im § 35 lit. a bis d aufgezählten

Gegenständen unter besonderer Berücksichtigung

der neuen Type;

b) der praktische Teil der Zusatzprüfung

besteht

1. wenn es sich bei der neuen Type um

einen einmotorigen Hubschrauber handelt

aus den Prüfungsaufgaben nach den

Absätzen 3 bis 5 und Abs. 7 des § 36;

2. wenn es sich bei der neuen Type um

einen zweimotorigen Hubschrauber handelt

aus

aa) den Prüfungsaufgaben nach den

Absätzen 4, 5 und 7 des § 36,

bb) einem Flug mit maximalem Abfluggewicht,

wobei in einer Höhe,

die wenigstens 500 m über der

Dienstgipfelhöhe für Einmotorenflug

liegt, ein Triebwerk auf Leerlauf

zu drosseln ist, und

cc) zwei Landungen mit einem auf

Leerlauf gedrosselten Triebwerk.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

(§ 13) der Typenerweiterung sind Flüge

von wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher

Pilot mit der betreffenden Type

durchzuführen. Die Flüge sind auf die nach

§ 39 Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen."

27. Der Abs. 2 des § 42 hat zu lauten

„(2) Voraussetzung für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen

Bestimmungen (§ 17)

a) eine gültige Befähigung nach § 44,

b) Besuch eines Militärfluglehrerkurses,

c) wenigstens 250 Flugstunden als Hubschrauberpilot

und

d) die Ausbildung von mindestens drei Flugschülern

unter Aufsicht eines Militärfluglehrers

1. bis zum Abschluß der Grundausbildung

(§ 34 Abs. 3) oder

2. bis zur Eintragung der Typenerweiterung

sowie die Teilnahme an zwei Hubschrauberführerlehrgängen

für Hochgebirgslandungen

als Ausbildner."

28. Die §§ 44 und 45 haben zu lauten

„Befähigung für Hochgebirgslandungen

§ 44. (1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern

Landungen im Hochgebirge (§ 2

Z. 10) durchzuführen, ist durch die Eintragung

„Hochgebirgslandungen" als Erweiterung im

Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) eine gültige Befähigung nach § 43,

b) Hubschrauberflüge mit einer Gesamtflugdauer

von wenigstens 150 Flugstunden,

c) die Durchführung eines Alpenfluges mit

einem Militärhubschrauber; bei diesem Flug

ist das Alpengebiet zwischen der Veitschalpe

und dem Großvenediger während

mindestens 30 Minuten zu überfliegen;

mit diesem Flug sind Außenlandungen

bzw. -abflüge (§ 43) auf mindestens zehn

verschiedenen, nicht hiefür vorbereiteten

Stellen zu verbinden,

d) die Teilnahme an je einem Aipin-Lehrgang

im Sommer und im Winter,

e) die Teilnahme an je einem Hubschrauberführerlehrgang

für Hochgebirgslandungen

im Sommer und im Winter,

f) die Ablegung einer Flugprüfung nach

§ 45 und

g) die Durchführung von mindestens 100

Landungen im Hochgebirge auf verschiedenen

Plätzen unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb

der Gültigkeitsperiode erforderlich.

(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von mindestens 50 Hochgebirgslandungen an

verschiedenen Plätzen unter Aufsicht eines hiezu

befähigten Militärfluglehrers erforderlich; § 39

Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 45. (1) Die Flugprüfung besteht aus

a) je einer Autorotationslandung aus einer

Höhe von wenigstens 300 m über Grund,

mit auf Leerlauf gedrosseltem Triebwerk,

in ein Ziellandefeld von 50 m Radius

1. unter Beibehaltung der Anflugrichtung,

2. bei Ausführungen einer 180-Grad-Kurve

und

3. bei Ausführung einer 360-Grad-Kurve,

b) zwei Schwebeflügen in einer Höhe von

2 bis 3 m über Grund; bei diesen Flügen

muß der Hubschrauber nach links und

nach rechts um einen auf dem Boden

markierten Punkt gedreht werden, wobei die

Längsachse des Hubschraubers ständig auf

diesen Punkt gerichtet sein soll. Bei dem

einen Flug hat der vorderste Teil des

Hubschraubers während der Drehbewegungen

in einem Kreis von 2 m Radius um

den markierten Punkt zu verbleiben; bei

dem anderen Flug hat der Heckrotor

während der Drehbewegungen in einem

Kreis von 5 m Radius um diesen markierten

Punkt zu verbleiben, und

c) einem Flug im Flugplatzbereich mit maximalem

Abfluggewicht und anschließender

Ziellandung mit Motorhilfe in ein Ziellandefeld

von 2 m Radius; vor Beginn

dieser Prüfungsaufgabe hat der Prüfer

jenen Punkt am Hubschrauber zu bestimmen,

der sich nach der Landung innerhalb

des Landekreises befinden soll.

(2) Die Flugprüfung nach Abs. 1 ist unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor

einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung

nach den §§ 42 und 44 besitzt. § 5 Abs. 2 zweiter

Halbsatz des zweiten Satzes gilt sinngemäß.

(3) Bei Hubschraubern mit mehreren Triebwerken

hat die Autorotationslandung nach

Abs. 1 lit. a zu entfallen, wenn eine solche nach

den Betriebsvorschriften des verwendeten Hubschraubers

nicht vorgesehen ist,".

29. Im § 49 hat lit. b zu lauten

„b) Aufnehmen von 35 Morsezeichen in der

Minute".

30. Abs. 1 des § 50 hat zu lauten

„(1) Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung

hat der Prüfling vorerst seine fachliche

Befähigung auf einem Instumentenflugübungsgerät

nachzuweisen; die fachliche Befähigung

ist unter Berücksichtigung der nach

Abs. 4 zulässigen Abweichungen zu beurteilen."

31. Abs. 2 lit. a des § 50 hat zu lauten

„a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in

der Dauer von wenigstens 90 Minuten und"

32. Z. 1 des Abs. 4 lit. b in § 50 hat zu lauten

„1. nach Kursänderungen im Horizontalflug

(Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von 5 Grad,

30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von

10 Knoten, oder eine Geschwindigkeitsabnahme

von 5 Knoten."

33. Abs. 2 des § 51 hat zu lauten

„(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen

Bestimmungen (§ 17)

a) eine allgemeine Lehrbefähigung (§§ 31

oder 42),

b) die Instrumentenflugbefähigung für jene

Type, für welche die Lehrbefähigung vorgesehen

ist,

c) die Ausführung von Instrumentenflügen

von wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer

nach Ablegung des praktischen Teiles

der Instrumentenflugprüfung (§ 50) und

d) ein Prüfungsflug, bei welchem der Prüfling

das Luftfahrzeug vom Start bis zur Landung

vom Sitz des zweiten Piloten aus zu führen

und die Prüfungsaufgaben nach § 50

Abs. 2 lit. b zu erfüllen hat. Dieser Prüfungsflug

ist unbeschadet der Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer

durchzuführen, der die Instrumentenflug-

Lehrbefähigung besitzt. § 5 Abs. 2 zweiter

Halbsatz des zweiten Satzes gilt sinngemäß."

34. Im Abs. 3 des § 52 sind lit. „f" und „g"

zu streichen; die lit. „h", „i" und „k" erhalten

die Bezeichnungen „f", „g" und „h".

35. Der § 53 hat zu lauten

„Tiefflugbefähigung

§ 53. (1) Die Fähigkeit, Tiefflüge (§ 2 Z. 24)

mit Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch

die Eintragung ,Tiefflüge' als Erweiterung

im Militärluftfahrerschein einzutragen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) mindestens 150 Flugstunden als verantwortlicher

Pilot und

b) mindestens zwei Tiefflüge unter Aufsicht

eines Militärfluglehrers.

(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung

von Tiefflügen als verantwortlicher Pilot innerhalb

der Gültigkeitsperiode erforderlich."

36. Der Abs. 4 des § 54 hat zu lauten

„(4) Militär-Segelflugzeugführer müssen tauglich

im Sinne des § 21 des Wehrgesetzes sein;

für die Feststellung des Tauglichkeitsgrades

und für das Verfahren sind die Bestimmungen

der §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden."

37. Der Abschnitt 6 hat zu lauten

„6. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRFALLSCHIRMSPRINGER

Besondere Tauglichkeitserfordernisse,

Feststellung und Verfahren

§ 55. (1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärter,

die in der praktischen Ausbildung stehen,

müssen sprungtauglich sein.

(2) Die Sprungtauglichkeit (Tauglichkeitsgrad

IV) ist gegeben, wenn

a) sich der zu Untersuchende in einem Haltungs- und

Gesundheitszustand befindet, der es

ihm erlaubt, ohne Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit und ohne Gefährdung

der Gesundheit wiederholt Absprünge mit

Fallschirmen durchzuführen,

b) der zu Untersuchende tauglich im Sinne des

§ 21 des Wehrgesetzes in der jeweils geltenden

Fassung und

c) frei von Gebrechen nach Abs. 3 ist.

(3) Die Sprungtauglichkeit ist nicht gegeben,

wenn der zu Untersuchende eines der folgenden

Gebrechen hat

a) akute oder chronische Erkrankungen des

äußeren, des Mittel- oder des Innenohres;

b) abgeheilte Erkrankungen des Mittelohres

mit trockener Perforation des Trommelfelles;

c) Zustand nach Operation des Mittel- oder

des Innenohres bei trockener Operationshöhle;

d) erweiterter Nabelring oder

e) offener Leistenring ein- oder beidseitig;

für die Sonderbefähigung gemäß § 60

überdies

f) Farbsinnschwäche.

(4) Die Sprungtauglichkeit wird bis zum

Abschluß einer militärärztlichen Untersuchung

als vorhanden angenommen, wenn der Anwärter

Inhaber eines gültigen Fallschirmspringerscheines

nach den §§ 103 ff oder eines Flugschüler-

Ausweises nach dem § 14 der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung, in der jeweils geltenden

Fassung, ist.

(5) Zur Feststellung der Sprungtauglichkeit

hat der Einheitskommandant bei dem für die

Einheit örtlich zuständigen Militärarzt, bei Kontrolluntersuchungen

spätestens in den letzten

zwei Monaten vor Ablauf der Gütigkeitsdauer

des Militär-Fallschirmspringerscheines, die Durchführung

einer medizinischen Untersuchung zu

beantragen. Die Untersuchung hat jedenfalls

eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung

von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung

der Augen und der Hals-Nasen-Ohrorgane

zu beinhalten.

(6) Eine neuerliche Feststellung der Sprungtauglichkeit

ist, unbeschadet der Bestimmungen

des § 3 Abs. 7, nicht erforderlich, wenn seit der

vor Beginn einer praktischen Ausbildung durchgeführten

Untersuchung weniger als sechs Monate

verstrichen sind.

(7) Über die militärärztliche Untersuchung

ist eine Niederschrift aufzunehmen.

Besondere Bestimmungen für

Prüfungsabsprünge

§ 56. (1) Soweit in dieser Verordnung nicht

etwas anderes bestimmt wird, sind bei jedem

Prüfungsabsprung zwei Versuche zulässig.

(2) Die Prüfungskommission hat den praktischen

Prüfungsteil zu unterbrechen, wenn dies wegen

ungünstiger Wetterverhältnisse, insbesondere

wegen zu starker Windverhältnisse, oder aus

anderen zwingenden Gründen notwendig ist.

Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit

fortzusetzen.

(3) Bei Prüfungsabsprüngen hat der Prüfling

alle technischen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten

selbständig auszuführen, den Zeitpunkt

des Absprunges selbst zu bestimmen und alle

Absprünge mit einwandfreier und stabiler Körperhaltung

auszuführen.

Militär-Sprungbücher

§ 57. (1) Militär-Fallschirmspringer haben zum

Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-

Sprungbücher nach den Mustern des Anhanges II

Teil B zu führen.

(2) Militär-Sprungbücher sind dem Vordruck

des Musters des Anhanges II entsprechend

auszufüllen. Die letzten fünf Seiten der Militär-

Sprungbücher sind als Leerseiten für sonstige

Eintragungen (zum Beispiel besondere Ausbildung,

besondere Leistungen) zu verwenden.

(3) Die Eintragungen sind nach mittlerer

Greenwich-Zeit vorzunehmen.

(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in

Militär-Sprungbüchern ist zu bestätigen

a) von einer Militärflugleitung oder einer

Flugverkehrskontrollstelle,

b) von einem Sprunglehrer (§ 61 Abs. 1)

oder

c) von dem Kommandanten, der den Absprung

befehligt hat.

Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

§ 58. (1) Die Grundbefähigung für Militär-

Fallschirmspringer ist die Fähigkeit, unter Aufsicht

eines Militärsprunglehrers (§ 61) Fallschirme

automatischer Auslösung zu packen

und mit diesen abzuspringen. Die Grundbefähigung

ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerscheines

nach Anhang I Teil F

zu bescheinigen.

(2) Der Militär-Fallschirmspringerschein darf

erst ausgestellt werden, wenn der Sprungschüler

a) unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers

bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr

als 8 m in der Sekunde mit Fallschirmen

automatischer Auslösung

aa) sechs Absprünge aus einer Höhe von

mindestens 400 m über Grund, davon

einen mit Öffnung des Rettungsfallschirmes,

bb) einen Absprung bei Nacht aus einer

Höhe von mindestens 400 m über

Grund und

cc) einen Absprung aus etwa 250 m über

Grund ausgeführt hat und

b) vor einer Prüfungskommission (§ 5) nachgewiesen

hat, daß er in der Lage ist, die

bei der Ausbildung verwendeten Fallschirmtypen

einwandfrei zu packen.

(3) Militär-Fallschirmspringerscheine sind

24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder

vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer

an gültig. § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Personen, die im Besitze eines Fallschirmspringerscheines

nach dem § 103 ff der Zivilluftfahrt-

Personalverordnung sind, ist ein Militär-

Fallschirmspringerschein mit den entsprechenden

Befähigungen nach § 59 bzw. § 60 auszustellen,

wenn sie

a) in jenen Gegenständen und für jene Prüfungsaufgaben,

die über die Erfordernisse des

Fallschirmspringerscheines nach § 103 ff

der Zivilluftfahrt-Personalverordnung hinausreichen,

ergänzend ausgebildet wurden,

b) die für die Eintragung der Befähigung

(Erweiterung) vorgesehene Prüfung nach

dieser Verordnung abgelegt haben und

c) keine militärischen Interessen entgegenstehen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

des Militär-Fallschirmspringerscheines bezüglich

der Grundbefähigung ist innerhalb der

Gültigkeitsperiode

a) das Packen von mindestens einem Fallschirm

automatischer Auslösung und

b) mindestens ein Absprung mit einem Fallschirm

automatischer Auslösung erforderlich.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

einer ruhenden Grundbefähigung sind die Voraussetzungen

nach Abs. 5 erforderlich.

Erweiterte Grundbefähigung

für Militär-Fallschirmspringer

§ 59. (1) Die Fähigkeit, ohne Aufsicht eines

Militärsprunglehrers verschiedene Typen von

Fallschirmen automatischer Auslösung zu packen

und mit diesen abzuspringen, ist durch die

Eintragung ,Erweiterte Grundbefähigung' im

Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 sind

a) die Ausführung mehrerer Absprünge mit

Fallschirmen automatischer Auslösung unter

Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers bei

Windgeschwindigkeiten von nicht mehr

als 8 m in der Sekunde, und zwar

aa) von wenigstens acht Absprüngen aus

einer Höhe von mindestens 400 m

über Grund; bei zwei dieser Absprünge

muß auch der Rettungsfallschirm geöffnet

werden, und wenigstens fünf

dieser Absprünge müssen in einem

Zielkreis von 200 m Durchmesser

beendet werden,

bb) einem Absprung bei Nacht aus einer

Höhe von mindestens 400 m über Grund

und

cc) einem Absprung aus einer Höhe von

etwa 250 m über Grund und

b) die Ablegung einer Prüfung nach den

Absätzen 3 und 4.

(3) Gegenstände des theoretischen Teiles der

Militär-Fallschirmspringerprüfung sind

a) Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),

b) Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln

bei Absprüngen unter allgemeinen

und besonderen Verhältnissen, rechnerische

und empirische Bestimmung des Absprunges),

c) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es

für Fallschirmspringer von Bedeutung ist

(Luftverkehrsvorschriften, Verordnungen,

Erlässe),

d) Erste Hilfe bei Unfällen,

e) Wetterkunde in dem Umfang, wie sie für

Fallschirmspringer von Bedeutung ist,

f) Militärischer Sprung- und Luftlandedienst.

(4) Beim praktischen Teil der Militär-Fallschirmspringerprüfung

hat der Prüfling selbständig

a) einen Fallschirm mit automatischer Auslösung

zu packen und

b) damit einen Prüfungssprung aus mindestens

400 m über Grund in einen Zielkreis mit

200 m Durchmesser auszuführen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-Fallschirmspringer

innerhalb der Gültigkeitsperiode

sechs Fallschirme verschiedener Typen einwandfrei

zu packen und mindestens sechs Fallschirmabsprünge

mit automatischer oder mit Handauslösung

(§ 60) auszuführen.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Eintragung nach Abs. 1 ist die Ablegung

der Prüfung nach Abs. 3 und 4 erforderlich;

die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung

der Erfahrung und der Dauer der

Sprungunterbrechung des Prüflings Abweichungen

von den Prüfungsaufgaben anordnen, die

in der Prüfungsniederschrift festzuhalten sind.

Sonderbefähigung für Militär-Fallschirmspringer

§ 60. (1) Die Fähigkeit, Fallschirmabsprünge

mit Handauslösung durchzuführen, ist durch

die Eintragung ,Sonderbefähigung' im Militär-

Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur

Ausbildung für die Sonderbefähigung sind

a) eine gültige erweiterte Grundbefähigung

nach § 59 und

b) mindestens 25 Fallschirmabsprünge mit

automatischer Öffnung des Fallschirmes.

(3) Voraussetzungen für die Bescheinigung

der Befähigung nach Abs. 1 sind

a) mindestens 50 Fallschirmabsprünge mit

Handauslösung im Rahmen einer Spezialausbildung

mit dem Ziel, das Verhalten

im freien Fall mit einer Zuladung bis zu

30 kg bei Tag und bei Nacht vollkommen

zu beherrschen, wobei Öffnungsverzögerungen

von mindestens 60 Sekunden Dauer

erreicht werden müssen und Ziellandungen

in vorher bestimmte Sprungzonen auszuführen

sind, sowie

b) Ablegung einer Prüfung nach Abs. 4

und 5.

(4) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles

sind

a) Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),

b) Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln

bei Absprüngen unter allgemeinen

und besonderen Verhältnissen, Berechnung

von Verzögerungszeiten, Absetz- und

Öffnungshöhen).

(5) Beim praktischen Prüfungsteil hat der

Prüfling

a) einen Fallschirm mit Handauslösung zu

packen und

b) zwei Absprünge mit Handauslösung auszuführen;

einer davon ist als Zielsprung

in einen Zielkreis von 50 m Durchmesser

nach Öffnungsverzögerung von mindestens

20 Sekunden und der andere ist mit mindestens

20 Sekunden Öffnungsverzögerung

und Ausführung eines Auftrages im freien

Fall auszuführen.

(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-

Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode

sechs Fallschirme für Absprünge mit

Handauslösung einwandfrei zu packen und sechs

Absprünge mit Fallschirmen mit Handauslösung,

davon drei mit einer Öffnungsverzögerung von

mindestens 20 Sekunden Dauer, auszuführen.

(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 sind die für die

Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen

Voraussetzungen (Abs. 6) zu erbringen und eine

Prüfung nach den Abs. 4 und 5 abzulegen.

Diese Erneuerungbeinhaltet auch eine Erneuerung

der Befähigung nach § 59 Abs. 6.

Lehrbefähigung

für Militär-Fallschirmspringer

§ 61. (1) Die Fähigkeit, Militärsprungschüler

und Militär-Fallschirmspringer auszubilden, ist

durch die Eintragung ,Sprunglehrer' im Militär-

Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur

Ausbildung zum Sprunglehrer nach Abs. 1

sind

a) eine gültige Sonderbefähigung und

b) mindestens 200 Fallschirmabsprünge mit

Handauslösung.

(3) Voraussetzungen für die Bescheinigung

der Befähigung nach Abs. 1 sind

a) die Ablegung einer Prüfung nach § 17

Abs. 2,

b) die Ablegung einer praktischen Prüfung

nach Abs. 4 und

c) eine ausreichende praktische Unterweisung

und Verwendung als Hilfssprunglehrer in

der Ausbildung von Sprungschülern und

Militär-Fallschirmspringern unter Aufsicht

eines Militär-Sprunglehrers.

(4) Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfling

zwei Prüfungsabsprünge mit Handauslösung

einwandfrei auszuführen, und zwar

a) einen Absprung als Zielsprung in einen

Zielkreis von 20 m Durchmesser mit einer

Öffnungsverzögerung von mindestens

60 Sekunden und

b) einen Absprung als Figurensprung mit einer

Öffnungsverzögerung von mindestens

30 Sekunden; als Figuren sind mindestens

vier Vollkreise nach Auftrag in beiden

Richtungen in stabiler Lage zur Flugachse

auszuführen.

(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich

a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach

§ 60 Abs. 1 und

b) die Verwendung als Militär-Sprunglehrer

an mindestens 30 Tagen während der

Gültigkeitsperiode.

(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich

a) die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der

Befähigung nach § 60 Abs. 1,

b) die Verwendung gemäß Abs. 3 lit. c und

c) die Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3

lit. a und b."

38. Der Abs. 2 des § 67 erster Halbsatz hat

zu lauten

„(2) Soweit nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt

wird, muß das sonstige militärische

Luftfahrtpersonal vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-

Personalausweises tauglich im Sinne

des § 21 des Wehrgesetzes sein;"

39. Der Abs. 3 des § 68 hat zu lauten

„(3) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises

oder einer einzelnen Erweiterung eines sonstigen

Militärluftfahrt-Personalausweises ist die jeweils

für die Bescheinigung der Befähigung erforderliche

Prüfung abzulegen, sofern in der Folge

nichts anders bestimmt wird."

40. Der Abschnitt 14 hat zu lauten

„14. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄR-FLUGLEITUNGSPERSONAL

UND MILITÄRRADARLEITPERSONAL

Allgemeine Bestimmungen für Militär-

Flugleitungspersonal

§ 88. (1) Die Fähigkeit, die im Interesse der

Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufgaben,

unter anderem Flugverkehrsdienste durchzuführen,

wird durch Ausstellung eines Militär-

Flugleitungsausweises nach Anhang I Teil M

und durch Eintragung einer oder mehrerer

Erweiterungen (Befähigungen) bescheinigt.

(2) Es gibt folgende Befähigungen für Militär-

Flugleitungspersonal

a) Die Flugfernmeldebefähigung (§ 89).

b) Die Befähigung zum Flugberatungsdienst

(§ 90).

c) Die Befähigungen zum Flugverkehrsleitdienst

als

aa) Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92),

bb) Anflug-Verkehrsleiter (§ 93),

cc) Bereichsflug-Verkehrsleiter (§ 94),

dd) Anflug-Verkehrsleiter Radar (§ 93Abs.3),

ee) Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar (§ 94

Abs. 3).

(3) Gemeinsame Voraussetzungen für die

Eintragung der Befähigungen nach Abs. 2 sind

a) Der erfolgreiche Besuch eines die Ausbildung

für die jeweilige Befähigung vermittelnden

Lehrganges, und

b) die probeweise Verwendung in der Tätigkeit,

für welche die Ausbildung erfolgte,

während der Dauer von mindestens zwei

Monaten unter Aufsicht eines Befähigten.

(4) Prüfungen, die an vom Bundesministerium

für Landesverteidigung anerkannten Ausbildungsstätten

abgelegt wurden, werden ohne weiteres

Verfahren, unbeschadet des § 5 Abs. 2, anerkannt,

sofern keine fachlichen Bedenken bestehen.

(5) Zur Bestellung der Eignung zum Flugverkehrsleitdienst

ist der Anwärter vor Beginn

der Ausbildung einer psychotechnischen Untersuchung

zu unterziehen, bei der besonders das

Reaktions- sowie das Konzentrationsvermögen

und die Persönlichkeit zu beurteilen sind. Die

Untersuchung muß überdurchschnittliche Werte,

bezogen auf einen Durchschnittsmenschen männlichen

Geschlechtes, ergeben.

(6) Liegt eine Eignung zum Flugverkehrsleitdienst

nach Abs. 5 vor, so ersetzt eine solche

das Erfordernis einer gültigen Flugfernmeldebefähigung

nach § 90 Abs. 3 lit. a.

(7) In die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Flugleitungsausweises erforderliche

Verwendungszeit (§ 68 Abs. 2) sind auch

Zeiten einzurechnen, während der der Befähigte

zwar nicht im praktischen Dienst, aber in einem

Dienst verwendet wurde, der mit seiner Befähigung

im unmittelbaren fachlichen Zusammenhang

steht.

(8) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer

eines Militär-Flugleitungsausweises oder einer

einzelnen Befähigung (Abs. 2) ist anläßlich

einer Überprüfung durch einen fachlich Befugten

festzustellen, ob die fachlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten die Erneuerung der Befähigung

rechtfertigen.

Flugfernmeldebefähigung

§ 89. (1) Die Flugfernmeldebefähigung beinhaltet

den ,festen Flugfernmeldedienst', das ist

die Übermittlung von Nachrichten und Meldungen

des Flugfernmeldedienstes zwischen Militärflugleitungen

oder von einer Militärflugleitung

zu einer Flugverkehrsdienststelle oder einer

anderen Fernmeldestelle am Boden.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch die

Eintragung ,Flugfernmeldebefähigung' im

Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.

(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 ist die erfolgreiche Ablegung

einer Prüfung für die Eintragung der Befähigung

nach den Abs. 1 und 2 erforderlich

1. Aus folgenden Sachgebieten

a) Eingehende Kenntnis der Flugfernmeldebestimmungen,

b) Handhabung und Wirkungsweise der im

Festen Flugfernmeldedienst verwendeten

Geräte,

c) Flugsicherungsverfahren, soweit diese für

den Festen Flugfernmeldedienst von Bedeutung

sind,

d) Organisation und Verbindung des Festen

Flugfernmeldedienstes (militärischer, nationaler

und internationaler Fester Flugfernmeldedienst),

e) militärische Bestimmungen,

f) Übersetzung eines einschlägigen englischen

Fachtextes in die deutsche Sprache.

2. Mit folgenden Fertigkeiten

a) Mittels Fernschreibers (Zehnfingersystem)

sind während drei Minuten Dauer mindestens

je 180 Anschläge in der Minute

fehlerfrei zu schreiben,

b) ein Lochstreifentext, wie er im Festen

Flugfernmeldedienst vorkommt, ist fehlerfrei

zu entschlüsseln.

Befähigung zum Flugberatungsdienst

§ 90. (1) Die Befähigung zum Flugberatungsdienst

beinhaltet alle mit der Beratung der Luftfahrer,

dem Luftfahrtinformationsdienst und der

luftfahrtbehördlichen Abfertigung im Zusammenhang

stehenden Agenden sowie die Verständigung

der zuständigen Stellen über Luftnotfälle und

Flugunfälle.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch die

Eintragung ,Flugberatungsdienst' im Militär-

Flugleitungsausweis zu bescheinigen.

(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der

Befähigung nach Abs. 1 und 2 folgende besondere

Voraussetzungen erforderlich

a) Soweit im § 88 Abs. 6 nicht anderes bestimmt

ist, eine gültige Flugfernmeldebefähigung

nach § 89 und

b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

nach Abs. 4.

(4) Bei der Prüfung sind nachzuweisen

1. Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten

a) Flugsicherungsbestimmungen, soweit sie für

den Flugberatungsdienst von Bedeutung

sind,

b) Flugnavigation und Luftfahrtgeografie,

c) Funknavigationshilfen,

d) Flugberatungsdienst, Luftfahrtinformationsdienst,

luftfahrtbehördliche Abfertigung,

e) Luftfahrtrecht, soweit für den Flugberatungsdienst

von Bedeutung,

f) Militärluftfahrzeuge und militärische Bodeneinrichtungen,

g) Niederschrift des Diktates eines einschlägigen

Fachtextes in englischer Sprache, wie

er im Flugberatungsdienst vorkommt, mit

anschließender fachlich einwandfreier Übersetzung

in die deutsche Sprache,

h) Flugwetterkunde und

i) militärische Bestimmungen.

2. Praktische Fertigkeiten

a) Durchführung des Flugberatungsdienstes in

deutscher und englischer Sprache,

b) Bearbeitung und Auswertung von Luftfahrtinformationsunterlagen

und Wettermeldungen.

Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt

§ 91. (1) Der Flugverkehrsdienst der Militärluftfahrt

beinhaltet alle Tätigkeiten, welche

einem geordneten und sicheren Ablauf des Flugverkehrs,

der Luftverkehrsregelung einschließlich

der Bewegungslenkung auf Flugplätzen dienen

sowie des beweglichen Flugfernmelde-, Fluginformations-

und Alarmdienstes.

(2) Die Befähigungen nach § 88 Abs. 2 lit. c

sind im Militär-Flugleitungsausweis durch die

Eintragungen

a) Platzflug-Verkehrsleiter,

b) Anflug-Verkehrsleiter,

c) Bereichsflug-Verkehrsleiter,

d) Anflug-Verkehrsleiter Radar und

e) Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar

zu bescheinigen.

(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen

des § 88 Abs. 3 und den besonderen Voraussetzungen

für die einzelnen Befähigungen im

Flugverkehrsleitdienst ist für die Verwendung

auf einem bestimmten Arbeitsplatz des Flugverkehrsleitdienstes

— soweit es sich nicht

um einen bei einer mobilen Militärflugleitung

handelt — eine Arbeitsplatzbefähigung nach

Abs. 4 erforderlich. Eine Arbeitsplatzbefähigung

wird ausgestellt, nachdem sich der Anwärter

auf dem Arbeitsplatz eingearbeitet hat.

(4) Die Arbeitsplatzbefähigung ist im Militär-

Flugleitungsausweis (Beiblatt) zu bescheinigen.

Besondere Voraussetzungen für die

Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter

§ 92. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung

der Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter folgende

Voraussetzungen erforderlich

a) Eine gültige Befähigung zum Flugberatungsdienst

(§ 90),

b) Besitz des allgemeinen Funktelefonisten-

Zeugnisses für den Flugfunkdienst (§ 3

lit. a Z. 3 der Funker-Zeugnisverordnung)

und

c) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

nach den Abs. 2 und 3.

(2) Beim theoretischen Prüfungsteil sind genaue

Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen

a) Flugsicherungsbestimmungen,

b) Flugnavigation und Funknavigationshilfen,

c) Luftfahrzeugkunde,

d) Flugwetterkunde.

(3) Beim praktischen Prüfungsteil hat der

Prüfling die Leitung des Flugplatzverkehrs und

den Fluginformationsdienst in englischer und

deutscher Phraseologie simuliert auszuüben; dabei

ist ein Luftfahrzeug nur mit optischen Signalen

zu leiten.

Besondere Voraussetzungen für die

Befähigungen Anflug-Verkehrsleiter und

Anflug-Verkehrsleiter Radar

§ 93. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung

der Befähigung Anflug-Verkehrsleiter

folgende besondere Voraussetzungen erforderlich

a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

zum Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92) und

b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

nach Abs. 2.

(2) Bei der Prüfung sind nachzuweisen

1. Eingehende Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten

a) Flugsicherungsbestimmungen,

b) Flugnavigation und Funknavigationshilfen,

c) Luftfahrzeugkunde,

d) Flugwetterkunde,

e) Betriebsverfahren des Flug-Verkehrsleitdienstes.

2. Fertigkeiten

Der Prüfling hat unter Annahme von Flügen

nach Instrumentenflugregeln den Anflug-Verkehrsleitdienst

simuliert durchzuführen.

(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der

Befähigung Anflug-Verkehrsleiter Radar folgende

besondere Voraussetzungen erforderlich

a) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

zum Anflug-Verkehrsleiter nach den Abs. 1

und 2 und die erfolgreiche Ablegung einer

Prüfung nach lit. b.

b) Die Prüfung beinhaltet

1. die in Abs. 2 Z. 1 aufgezählten Gegenstände

unter besonderer Berücksichtigung

des Radarkontrollverfahrens sowie die

Gegenstände Radartechnik und Radaranlagen,

soweit diese für den Anflug-

Verkehrsleitdienst vorgesehen sind;

2. einen praktischen Prüfungsteil, bei dem

der Anflug-Verkehrsleitdienst unter Anwendung

der Radarverfahren, gegebenenfalls

unter Verwendung von synthetischen

Anlagen und Einrichtungen durchzuführen

ist.

Besondere Voraussetzungen für die

Befähigungen Bereichsflug-Verkehrsleiter

und Bereichsflug-Verkehrsleiter

Radar

§ 94. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung

der Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter folgende

besondere Voraussetzungen erforderlich

a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

zum Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92) und

b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

aus den Gegenständen des § 93 Abs. 2 Z. 1

sowie Fertigkeiten nach Abs. 2.

(2) Der Prüfling hat unter Annahme von

Flügen nach Instrumentenflugregeln den Bereichsflug-

Verkehrsleitdienst simuliert durchzuführen.

(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen

nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der

Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar

folgende besondere Voraussetzungen erforderlich

a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

zum Bereichsflug-Verkehrsleiter nach den

Abs. 1 und 2 und die erfolgreiche Ablegung

einer Prüfung nach lit. b.

b) Die Prüfung beinhaltet

1. die im § 93 Abs. 2 Z. 1 aufgezählten

Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung

des Radarkontrollverfahrens

sowie die Gegenstände Radartechnik

und Radaranlagen, soweit diese für den

Bereichsflug-Verkehrsleitdienst vorgesehen

sind;

2. einen praktischen Prüfungsteil, bei dem

der Bereichsflug-Verkehrsleitdienst unter

Anwendung der Radarverfahren gegebenenfalls

unter Verwendung von synthetischen

Anlagen und Einrichtungen

durchzuführen ist.

Allgemeine Bestimmungen für Militär-

Radar leitpersonal

§ 94 a. (1) Die Fähigkeit, die Aufgaben einer

Radarleitstelle zu besorgen, wird durch die Ausstellung

eines Militär-Radarleitausweises nach

Anhang I Teil P bescheinigt.

(2) Hinsichtlich der Allgemeinen Voraussetzungen

für die Befähigung zur Ausübung des

Radarleitdienstes (§ 94 b), der Feststellung der

Eignung zum Radarleitdienst sowie der Erneuerung

der Gültigkeitsdauer eines Radarleitausweises

sind die Bestimmungen des § 88 Abs. 3,

5 und 8 sinngemäß anzuwenden.

Befähigung zum Radarleitdienst

§ 94 b. (1) Die Befähigung Radarleitdienst

beinhaltet alle Tätigkeiten für die Heranführung

von Militärluftfahrzeugen an Flugziele unter Verwendung

von Radaranlagen.

(2) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen

nach den §§ 88 Abs. 3 und 94 a Abs. 2 sind für

die Befähigung Radarleitdienst folgende besondere

Voraussetzungen erforderlich

a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

zum Radarleitpersonal,

b) der Besitz des Allgemeinen Funktelefonisten-

Zeugnisses für den Flugfunkdienst (§ 3

lit. a Z. 3 der Funker-Zeugnisverordnung)

und

c) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung

nach Abs. 3.

(3) Bei der Prüfung sind nachzuweisen

1. Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten

a) Radarleitverfahren,

b) Radartechnik und Radaranlagen des Radarleitdienstes,

c) Flugnavigation,

d) Flugzeugkunde,

e) Betriebsverfahren des Radarleitdienstes,

f) Flugsicherungsbestimmungen,

g) Flugmeldebetriebsdienst,

h) Luftkriegswesen.

2. Fertigkeiten

Praktische Durchführung des Radarleitdienstes

unter Anwendung von mindestens zwei Radarleitverfahren."

41. Der § 95 hat zu lauten

„Befähigung zum Instrumentenflugübungsgerät-

Lehrer

§ 95. (1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer in

Luftnavigation zu unterweisen und insbesondere

am Instrumentenflugübungsgerät auszubilden, ist

durch die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-

Lehrerscheines nach Anhang I

Teil N zu bescheinigen.

(2) Voraussetzungen für die Ausstellung

eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-

Lehrerscheines sind

a) die Ablegung einer theoretischen Prüfung

aus den Gegenständen der §§ 47 und 49 sowie

Flugpraxis und Flugvorbereitung für Instrumentenflüge,

b) Nachweis eingehender Kenntnisse der jeweils

in Verwendung stehenden Instrumentenflugübungsgeräte,

c) eine mindestens sechsmonatige probeweise

Verwendung als Instrumentenflugübungsgerät-

Lehrer unter Aufsicht eines Befähigten

und

d) die Ablegung einer praktischen Prüfung am

Instrumentenflugübungsgerät nach Abs. 3.

(3) Die praktische Prüfung am Instrumentenflugübungsgerät

besteht aus zwei Teilen

a) der Prüfung hat das Gerät selbst zu bedienen

bei Annahme eines Fluges unter Instrumentenflug-

Wetterbedingungen mit anschließendem

Durchstoß- und Anflugverfahren;

b) der Prüfung hat einen Flugschüler bei zwei

Flügen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen

am Gerät bis zur Landung zu unterweisen

und zu überwachen. Bei einem Flug

ist konventionelle Navigation und beim

anderen Flug Radar-Navigation anzunehmen.

Beide Flüge sind mit dem Flugschüler vor

und nach ihrer Durchführung zu besprechen.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a

und lit. c werden durch eine Instrumentenflug-

Lehrbefähigung (§ 51) ersetzt."

42. Abs. 6 des § 97 hat zu entfallen.

43. Dem Anhang I ist der als Anlage angeschlossene

Teil P/1 bis P/2 anzufügen.

Anhang I, Teil P/1

zu §§ 94 a und 94 b

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977 in Kraft.

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