417. Verordnung: MLPV-Novelle 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 56 Abs. 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes,
BGBl. Nr. 253/1957, wird verordnet
Artikel I
Die Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968,
BGBl. Nr. 395, wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 1 haben zu lauten
„(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die
a) ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder
dazu ausgebildet werden,
b) einen nicht nur der Eigenrettung dienenden
Fallschirm im Fluge führen,
c) ein Militärluftfahrzeug im Fluge technisch
bedienen,
d) die Wartung von Militärluftfahrzeugen am
Boden durchführen,
e) den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen,
Flugsicherungsstellen oder
Radarleitstellen betreuen und
f) die praktische Ausbildung von Militärpiloten
im Instrumentenflug am Übungsgerät
besorgen.
(2) Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise
ausgestellt
a) für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein,
b) für Militär-Hubschrauberführer der Militär-
Hubschrauberführerschein,
c) für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-
Segelflugzeugführerschein,
d) für Militär-Fallschirmspringer der Militär-
Fallschirmspringerschein,
e) für Personen, die als Militärflugzeugführer
oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet
werden, der Militär-Flugschülerausweis,
f) für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,
g) für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-
Luftfahrzeugwartschein,
h) für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der
Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
i) für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-
Werkmeisterschein,
k) für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-
Prüfmeisterschein,
l) für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-
Flugleitungsausweis,
m) für Militär-Radarleitpersonal der Militär-
Radarleitausweis und
n) für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät
der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-
Lehrerschein."
2. Im Abs. 1 lit b des § 3 hat der Klammerausdruck
zu lauten
„(§§ 10 ff, 55, 62 und 67)".
3. Im Abs. 2 des § 5 hat der zweite Halbsatz
des zweiten Satzes zu lauten
„soweit es nicht Gründe der Heeresorganisation
verhindern, darf kein Prüfer an der Ausbildung
des Prüflings mitgewirkt haben."
4. Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten
„(2) Ist der Prüfling nach Ansicht der Prüfungskommission
aus höchstens zwei Gegenständen
des theoretischen Prüfungsteiles fachlich noch
nicht befähigt oder ist er nicht in der Lage, eine
Aufgabe (Fertigkeit) des praktischen Prüfungsteiles
zu erfüllen, so hat die Prüfungskommission
eine Nachprüfung aus diesen Gegenständen
(Prüfungsaufgaben) anzuordnen. § 6 ist sinngemäß
anzuwenden."
5. Der Abs. 4 des § 9 hat zu lauten
„(4) Wird der Inhaber eines Militärluftfahrt-
Personalausweises in die Reserve versetzt (§ 32
des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der
jeweils geltenden Fassung) oder scheidet er sonst
aus dem Personalstand des Bundesheeres oder
der Heeresverwaltung aus, so hat er den Militär-
luftfahrt-Personalausweis auf dem Dienstwege
zurückzustellen, sofern das Bundesministerium
für Landesverteidigung nicht auf eine Rücknahme
des Militärluftfahrt-Personalausweises verzichtet."
6. Der Abs. 4 des § 10 hat zu entfallen.
7. Die Abs. 4 und 5 des § 11 haben zu lauten
„(4) Jede Erstuntersuchung, jede Kontrolluntersuchung
nach Abs. 2 lit. b, jede Kontrolluntersuchung
der Militärpiloten, die auf Flugzeugen
mit Strahlantrieb eingesetzt werden, und
der Militärluftfahrer, die das 45. Lebensjahr vollendet
haben, ist bei einer zentralen Untersuchungsstelle,
wo die entsprechenden Einrichtungen vorhanden
sind, durchzuführen.
Kontrolluntersuchungen der anderen Militärpiloten
sind bei der der Einheit des zu Untersuchenden
nächstgelegenen Untersuchungsstelle,
bei der sich ein nach § 12 Abs. 3 bestellter Arzt
befindet, durchzuführen.
(5) Bei Militärluftfahrern, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben, ist zur Feststellung des
Tauglichkeitsgrades I, bei Militärluftfahrern, die
das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist zur Feststellung
des Tauglichkeitsgrades II anläßlich von
Kontrolluntersuchungen jeweils eine klinische
Untersuchung durchzuführen."
8. Der Abs. 6 des § 12 hat zu lauten
„(6) Läßt der Verlauf einer Kontrolluntersuchung
erkennen, daß der bisherige Tauglichkeitsgrad
des zu Untersuchenden beeinträchtigt
ist, so ist die Militärfliegerärztliche Untersuchung
an einer zentralen Untersuchungsstelle, wo die
entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind,
durchzuführen."
9. Der Abs. 2 des § 14 hat zu lauten
„(2) Der Fachsenat besteht aus
a) einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung
als Vorsitzenden zu bestellenden
Offizier,
b) einem vom Bundesministerium für Landesverteidigung
als Beisitzer zu bestellenden
Militärpiloten im Offiziersrang mit der Befähigung
nach § 51 und
c) dem Offizier des militärmedizinischen Dienstes,
der die Kontrolluntersuchungen durchgeführt
hat."
10. Der Abs. 8 des § 16 hat zu lauten
„(8) Wenn es entweder hinsichtlich der Konstruktionsmerkmale
der Type oder hinsichtlich
der vorgesehenen. Verwendung des Luftfahrzeuges
zwingend erforderlich ist, hat die Prüfungskommission
von den Bestimmungen für
Prüfungsflüge Abweichungen anzuordnen; die
Abweichungen sind in der Prüfungsniederschrift
festzuhalten."
11. Der § 17 hat zu lauten
„Allgemeine Bestimmungen über Lehrbefähigungen
§ 17. (1) Lehrbefähigungen sind als Erweiterungen
(§ 2 Z. 5) in Militärluftfahrt-Personalausweise
einzutragen, wenn
a) die in den Besonderen Bestimmungen für
die jeweilige Lehrbefähigung enthaltenen
Voraussetzungen erfüllt wurden,
b) der Anwärter bei Flügen verschiedener
Arten nachgewiesen hat, daß er das Luftfahrzeug
auch vom Sitz des zweiten Piloten
aus beherrscht und
c) seine Fähigkeit anläßlich einer Prüfung nach
Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die Prüfung für die Lehrbefähigung besteht
aus
a) einem theoretischen Prüfungsteil aus den
Gegenständen der angestrebten Lehrbefähigung
in Form einer Besprechung von
Fachproblemen ohne besondere Vorbereitung
und
b) einem Probevortrag aus einem Teilgebiet
der angestrebten Lehrbefähigung, bei dem
der Prüfling ausreichende pädagogische Eignung
nachzuweisen hat. Das Thema ist dem
Prüfling spätestens eine Woche vor der
Prüfung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
bekanntzugeben."
12. Der Abs. 4 des § 18 hat zu lauten
„(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in
Militär-Flugbücher ist von der für die Einheit
des Inhabers örtlich zuständigen Militärflugleitung
zu bestätigen. Zeiten auf dem Instrumenten-
Übungsfluggerät sind von dem für die Ausbildung
auf diesem Gerät Verantwortlichen zu
bestätigen."
13. Dem § 23 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Bei Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine
für Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3
Teil I A Z. 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung
in der jeweils geltenden Fassung) kann
auf die Flüge nach den Abs. 2 und 3 verzichtet
werden, wenn der Anwärter derartige Flüge
bereits als Zivilluftfahrer durchgeführt hat."
14. Der § 24 hat zu lauten
„Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht
§ 24. (1) Die Ausbildung des Flugschülers für
Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach
Abs. 3 abzuschließen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur
Prüfung nach Abs. 3 sind
a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach
den §§ 21 und 22, der Prüfung nach § 47
sowie die Durchführung des Fluges nach
§ 23 und
b) die einwandfreie Durchführung von wenigstens
20 Flügen, deren Start und Landung
jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer Gesamtflugdauer
von wenigstens fünf Stunden;
mindestens zehn Abflüge und Landungen
müssen innerhalb der letzten zwölf Monate
vor der Prüfung erfolgt sein.
(3) Die Flugprüfung besteht aus einem Sichtflug
bei Nacht zu einem wenigstens 50 Kilometer
entfernten Flugplatz mit Landung bei Nacht.
(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem
Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine für
Motorflugzeugpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil I A Z. 1
der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils
geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-
Nachtflugberechtigung (§ 58 der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung in der geltenden Fassung)
anzurechnen."
15. Die Abs. 1 bis 3 des § 26 haben zu lauten
„Voraussetzungen für die Verlängerung
und Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Grundbefähigung
§ 26. (1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) des Militärflugzeugführerscheines
hinsichtlich der Grundbefähigung sind Motorflüge
von mindestens 40 Stunden Gesamtflugdauer,
davon wenigstens 20 Stunden als verantwortlicher
Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich.
(2) In der Gesamtflugzeit von 40 Stunden
nach Abs. 1 müssen Motorflüge von insgesamt
wenigstens drei Stunden Dauer als Sichtflüge bei
Nacht (§ 24) oder als Instrumentenflüge bei Nacht
sowie mindestens je zehn Abflüge und Landungen
bei Nacht enthalten sein.
(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht
aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche
Flugzeit, sind Flüge mit Hubschraubern
voll anzurechnen."
16. Der Abs. 1 des § 27 hat zu lauten
„(1) Die Grundbefähigung für Militärflugzeugführer
kann erweitert werden um
a) die Typenerweiterung (§ 28),
b) die Kunstflugbefähigung (§ 30),
c) die allgemeine Lehrbefähigung (§ 31),
d) die Schleppflugbefähigung (§ 32),
e) die Befähigung für Außenabflüge und
Außenlandungen (§ 32 a),
f) die Instrumentenflugbefähigung (§ 48),
g) die Instrumentenfluglehrbefähigung (§ 51),
h) die Verbandflugbefähigung (§ 52) und
i) die Tiefflugbefähigung (§ 53)."
17. Dem § 27 ist folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) Konnte ein Militärpilot aus Gründen, die
nicht in seiner Person gelegen sind (z. B. die
vorübergehende Sperre einer Flugzeugtype), die
Voraussetzungen für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
einer Erweiterung nicht erfüllen,
so ist die Gültigkeitsdauer dieser Erweiterung um
den nach § 13 Abs. 1 vorgesehenen Zeitraum zu
verlängern, wenn aus dem bisherigen fliegerischen
Verhalten des Piloten keine Bedenken gegen
die fachliche Befähigung bestehen."
18. Der Abs. 7 des § 29 hat zu entfallen.
19. Im Abs. 2 des § 31 hat lit. a zu lauten
„a) eine abgeschlossene Kunstflugausbildung
(§ 30),".
20. Nach dem § 32 ist folgender § 32 a einzufügen
„Befähigung für Außenabflüge und Außenlandungen
§ 32 a. (1) Die Fähigkeit, mit Militärluftfahrzeugen
einer bestimmten Type auch Außenabflüge
und Außenlandungen durchzuführen, ist
durch die Eintragung ,Außenlandungen' als
Erweiterung im Militärflugzeugführerschein zu
bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) wenigstens 100 Flugstunden auf der Flugzeugtype;
b) die Durchführung von wenigstens 20 Ziellandungen
an verschiedenen Tagen und bei
verschiedenen Windverhältnissen in ein
Landefeld unter Aufsicht eines Fluglehrers,
und
c) die Durchführung von wenigstens zehn Landungen
und Abflügen auf/von wenigstens
fünf verschiedenen Plätzen außerhalb von
Flugplätzen unter Aufsicht eines Fluglehrers.
(3) Das Landefeld nach Abs. 2 lit. b ist mit
einer Breite von 15 m und mit einer Länge, die
der um mindestens 10% erhöhten Startstrecke
nach dem Betriebshandbuch der verwendeten
Type entspricht, festzulegen.
(4) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von mindestens zehn Außenlandungen und -abflügen
erforderlich."
21. Im Abs. 3 des § 36, erste Zeile, hat zu
entfallen
„über Aufforderung".
22. Der Abs. 2 des § 37 hat zu lauten
„(2) Der Alleinflug über Land ist als Navigationsflug
über eine als Dreieck festgelegte
Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie, mit
zwei vorher festzulegenden Zwischenlandungen,
möglichst an einem Tage, auszuführen."
23. Der § 38 hat zu lauten
„Flugprüfung für Sichtflüge bei Nacht
§ 38. (1) Die Ausbildung des Flugschülers für
Sichtflüge bei Nacht ist durch eine Prüfung nach
Abs. 3 abzuschließen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur
Prüfung nach Abs. 3 sind
a) die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach
den §§ 35 und 36, der Prüfung nach § 47
sowie die Durchführung des Fluges nach
§ 37 und
b) die einwandfreie Durchführung von wenigstens
20 Flügen, deren Start und Landung
jeweils bei Nacht erfolgten, mit einer Gesamtflugdauer
von wenigstens fünf Stunden;
mindestens zehn Abflüge und Landungen
müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor
Beginn der Prüfung erfolgt sein.
(3) Die Flugprüfung besteht aus
a) zwei Ziellandungen mit Motorhilfe zur
Nachtzeit, wobei der Hubschrauber innerhalb
eines Kreises von 50 m Radius aufzusetzen
ist und
b) einem Sichtflug bei Nacht zu einem wenigstens
50 Kilometer entfernten Flugplatz mit
Landung bei Nacht.
(4) Die Flugprüfung ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem
Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung besitzt.
(5) Inhabern gültiger Zivilluftfahrerscheine
für Hubschrauberpiloten (§ 1 Abs. 3 Teil I A Z. 2
der Zivilluftfahrt-Personalverordnung in der jeweils
geltenden Fassung) ist eine gültige Sicht-
Nachtflugberechtigung (§ 79 der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung) anzurechnen."
24. Der Abs. 1 des § 39 hat zu lauten
„(1) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) des Militär-Hubschrauberführerscheines
hinsichtlich der Grundbefähigung sind Flüge mit
Hubschraubern von mindestens 40 Stunden
Gesamtflugdauer, davon wenigstens 20 Stunden
als verantwortlicher Pilot, innerhalb der Gültigkeitsperiode
erforderlich."
25. Der Abs. 3 des § 39 hat zu lauten
„(3) Auf die Gesamtflugzeit nach Abs. 1, nicht
aber auf die als verantwortlicher Pilot erforderliche
Flugzeit, sind Flüge mit Motorflugzeugen
voll anzurechnen."
26. Die Abs. 2 und 3 des § 41 haben zu lauten
„(2) Voraussetzung für die Eintragung der
Typenerweiterung ist die Ablegung einer Zusatzprüfung
a) der theoretische Teil der Zusatzprüfung
erfolgt aus den im § 35 lit. a bis d aufgezählten
Gegenständen unter besonderer Berücksichtigung
der neuen Type;
b) der praktische Teil der Zusatzprüfung
besteht
1. wenn es sich bei der neuen Type um
einen einmotorigen Hubschrauber handelt
aus den Prüfungsaufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 und Abs. 7 des § 36;
2. wenn es sich bei der neuen Type um
einen zweimotorigen Hubschrauber handelt
aus
aa) den Prüfungsaufgaben nach den
Absätzen 4, 5 und 7 des § 36,
bb) einem Flug mit maximalem Abfluggewicht,
wobei in einer Höhe,
die wenigstens 500 m über der
Dienstgipfelhöhe für Einmotorenflug
liegt, ein Triebwerk auf Leerlauf
zu drosseln ist, und
cc) zwei Landungen mit einem auf
Leerlauf gedrosselten Triebwerk.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
(§ 13) der Typenerweiterung sind Flüge
von wenigstens fünf Stunden Dauer als verantwortlicher
Pilot mit der betreffenden Type
durchzuführen. Die Flüge sind auf die nach
§ 39 Abs. 1 erforderliche Flugzeit anzurechnen."
27. Der Abs. 2 des § 42 hat zu lauten
„(2) Voraussetzung für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen
Bestimmungen (§ 17)
a) eine gültige Befähigung nach § 44,
b) Besuch eines Militärfluglehrerkurses,
c) wenigstens 250 Flugstunden als Hubschrauberpilot
und
d) die Ausbildung von mindestens drei Flugschülern
unter Aufsicht eines Militärfluglehrers
1. bis zum Abschluß der Grundausbildung
(§ 34 Abs. 3) oder
2. bis zur Eintragung der Typenerweiterung
sowie die Teilnahme an zwei Hubschrauberführerlehrgängen
für Hochgebirgslandungen
als Ausbildner."
28. Die §§ 44 und 45 haben zu lauten
„Befähigung für Hochgebirgslandungen
§ 44. (1) Die Fähigkeit, mit Militärhubschraubern
Landungen im Hochgebirge (§ 2
Z. 10) durchzuführen, ist durch die Eintragung
„Hochgebirgslandungen" als Erweiterung im
Militär-Hubschrauberführerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) eine gültige Befähigung nach § 43,
b) Hubschrauberflüge mit einer Gesamtflugdauer
von wenigstens 150 Flugstunden,
c) die Durchführung eines Alpenfluges mit
einem Militärhubschrauber; bei diesem Flug
ist das Alpengebiet zwischen der Veitschalpe
und dem Großvenediger während
mindestens 30 Minuten zu überfliegen;
mit diesem Flug sind Außenlandungen
bzw. -abflüge (§ 43) auf mindestens zehn
verschiedenen, nicht hiefür vorbereiteten
Stellen zu verbinden,
d) die Teilnahme an je einem Aipin-Lehrgang
im Sommer und im Winter,
e) die Teilnahme an je einem Hubschrauberführerlehrgang
für Hochgebirgslandungen
im Sommer und im Winter,
f) die Ablegung einer Flugprüfung nach
§ 45 und
g) die Durchführung von mindestens 100
Landungen im Hochgebirge auf verschiedenen
Plätzen unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von mindestens 20 Hochgebirgslandungen innerhalb
der Gültigkeitsperiode erforderlich.
(4) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von mindestens 50 Hochgebirgslandungen an
verschiedenen Plätzen unter Aufsicht eines hiezu
befähigten Militärfluglehrers erforderlich; § 39
Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 45. (1) Die Flugprüfung besteht aus
a) je einer Autorotationslandung aus einer
Höhe von wenigstens 300 m über Grund,
mit auf Leerlauf gedrosseltem Triebwerk,
in ein Ziellandefeld von 50 m Radius
1. unter Beibehaltung der Anflugrichtung,
2. bei Ausführungen einer 180-Grad-Kurve
und
3. bei Ausführung einer 360-Grad-Kurve,
b) zwei Schwebeflügen in einer Höhe von
2 bis 3 m über Grund; bei diesen Flügen
muß der Hubschrauber nach links und
nach rechts um einen auf dem Boden
markierten Punkt gedreht werden, wobei die
Längsachse des Hubschraubers ständig auf
diesen Punkt gerichtet sein soll. Bei dem
einen Flug hat der vorderste Teil des
Hubschraubers während der Drehbewegungen
in einem Kreis von 2 m Radius um
den markierten Punkt zu verbleiben; bei
dem anderen Flug hat der Heckrotor
während der Drehbewegungen in einem
Kreis von 5 m Radius um diesen markierten
Punkt zu verbleiben, und
c) einem Flug im Flugplatzbereich mit maximalem
Abfluggewicht und anschließender
Ziellandung mit Motorhilfe in ein Ziellandefeld
von 2 m Radius; vor Beginn
dieser Prüfungsaufgabe hat der Prüfer
jenen Punkt am Hubschrauber zu bestimmen,
der sich nach der Landung innerhalb
des Landekreises befinden soll.
(2) Die Flugprüfung nach Abs. 1 ist unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 vor
einem Prüfer abzulegen, der die Lehrbefähigung
nach den §§ 42 und 44 besitzt. § 5 Abs. 2 zweiter
Halbsatz des zweiten Satzes gilt sinngemäß.
(3) Bei Hubschraubern mit mehreren Triebwerken
hat die Autorotationslandung nach
Abs. 1 lit. a zu entfallen, wenn eine solche nach
den Betriebsvorschriften des verwendeten Hubschraubers
nicht vorgesehen ist,".
29. Im § 49 hat lit. b zu lauten
„b) Aufnehmen von 35 Morsezeichen in der
Minute".
30. Abs. 1 des § 50 hat zu lauten
„(1) Beim praktischen Teil der Instrumentenflugprüfung
hat der Prüfling vorerst seine fachliche
Befähigung auf einem Instumentenflugübungsgerät
nachzuweisen; die fachliche Befähigung
ist unter Berücksichtigung der nach
Abs. 4 zulässigen Abweichungen zu beurteilen."
31. Abs. 2 lit. a des § 50 hat zu lauten
„a) einen Instrumentenflug ohne Sicht in
der Dauer von wenigstens 90 Minuten und"
32. Z. 1 des Abs. 4 lit. b in § 50 hat zu lauten
„1. nach Kursänderungen im Horizontalflug
(Abs. 3 lit. b Z. 2) Abweichungen von 5 Grad,
30 m und eine Geschwindigkeitszunahme von
10 Knoten, oder eine Geschwindigkeitsabnahme
von 5 Knoten."
33. Abs. 2 des § 51 hat zu lauten
„(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind neben den allgemeinen
Bestimmungen (§ 17)
a) eine allgemeine Lehrbefähigung (§§ 31
oder 42),
b) die Instrumentenflugbefähigung für jene
Type, für welche die Lehrbefähigung vorgesehen
ist,
c) die Ausführung von Instrumentenflügen
von wenigstens 25 Stunden Gesamtflugdauer
nach Ablegung des praktischen Teiles
der Instrumentenflugprüfung (§ 50) und
d) ein Prüfungsflug, bei welchem der Prüfling
das Luftfahrzeug vom Start bis zur Landung
vom Sitz des zweiten Piloten aus zu führen
und die Prüfungsaufgaben nach § 50
Abs. 2 lit. b zu erfüllen hat. Dieser Prüfungsflug
ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 vor einem Prüfer
durchzuführen, der die Instrumentenflug-
Lehrbefähigung besitzt. § 5 Abs. 2 zweiter
Halbsatz des zweiten Satzes gilt sinngemäß."
34. Im Abs. 3 des § 52 sind lit. „f" und „g"
zu streichen; die lit. „h", „i" und „k" erhalten
die Bezeichnungen „f", „g" und „h".
35. Der § 53 hat zu lauten
„Tiefflugbefähigung
§ 53. (1) Die Fähigkeit, Tiefflüge (§ 2 Z. 24)
mit Militärluftfahrzeugen durchzuführen, ist durch
die Eintragung ,Tiefflüge' als Erweiterung
im Militärluftfahrerschein einzutragen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) mindestens 150 Flugstunden als verantwortlicher
Pilot und
b) mindestens zwei Tiefflüge unter Aufsicht
eines Militärfluglehrers.
(3) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 ist die Durchführung
von Tiefflügen als verantwortlicher Pilot innerhalb
der Gültigkeitsperiode erforderlich."
36. Der Abs. 4 des § 54 hat zu lauten
„(4) Militär-Segelflugzeugführer müssen tauglich
im Sinne des § 21 des Wehrgesetzes sein;
für die Feststellung des Tauglichkeitsgrades
und für das Verfahren sind die Bestimmungen
der §§ 11 und 12 sinngemäß anzuwenden."
37. Der Abschnitt 6 hat zu lauten
„6. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRFALLSCHIRMSPRINGER
Besondere Tauglichkeitserfordernisse,
Feststellung und Verfahren
§ 55. (1) Militär-Fallschirmspringer und Anwärter,
die in der praktischen Ausbildung stehen,
müssen sprungtauglich sein.
(2) Die Sprungtauglichkeit (Tauglichkeitsgrad
IV) ist gegeben, wenn
a) sich der zu Untersuchende in einem Haltungs- und
Gesundheitszustand befindet, der es
ihm erlaubt, ohne Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit und ohne Gefährdung
der Gesundheit wiederholt Absprünge mit
Fallschirmen durchzuführen,
b) der zu Untersuchende tauglich im Sinne des
§ 21 des Wehrgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung und
c) frei von Gebrechen nach Abs. 3 ist.
(3) Die Sprungtauglichkeit ist nicht gegeben,
wenn der zu Untersuchende eines der folgenden
Gebrechen hat
a) akute oder chronische Erkrankungen des
äußeren, des Mittel- oder des Innenohres;
b) abgeheilte Erkrankungen des Mittelohres
mit trockener Perforation des Trommelfelles;
c) Zustand nach Operation des Mittel- oder
des Innenohres bei trockener Operationshöhle;
d) erweiterter Nabelring oder
e) offener Leistenring ein- oder beidseitig;
für die Sonderbefähigung gemäß § 60
überdies
f) Farbsinnschwäche.
(4) Die Sprungtauglichkeit wird bis zum
Abschluß einer militärärztlichen Untersuchung
als vorhanden angenommen, wenn der Anwärter
Inhaber eines gültigen Fallschirmspringerscheines
nach den §§ 103 ff oder eines Flugschüler-
Ausweises nach dem § 14 der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung, in der jeweils geltenden
Fassung, ist.
(5) Zur Feststellung der Sprungtauglichkeit
hat der Einheitskommandant bei dem für die
Einheit örtlich zuständigen Militärarzt, bei Kontrolluntersuchungen
spätestens in den letzten
zwei Monaten vor Ablauf der Gütigkeitsdauer
des Militär-Fallschirmspringerscheines, die Durchführung
einer medizinischen Untersuchung zu
beantragen. Die Untersuchung hat jedenfalls
eine Anamnese, eine röntgenologische Untersuchung
von Herz und Lunge sowie eine Untersuchung
der Augen und der Hals-Nasen-Ohrorgane
zu beinhalten.
(6) Eine neuerliche Feststellung der Sprungtauglichkeit
ist, unbeschadet der Bestimmungen
des § 3 Abs. 7, nicht erforderlich, wenn seit der
vor Beginn einer praktischen Ausbildung durchgeführten
Untersuchung weniger als sechs Monate
verstrichen sind.
(7) Über die militärärztliche Untersuchung
ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Besondere Bestimmungen für
Prüfungsabsprünge
§ 56. (1) Soweit in dieser Verordnung nicht
etwas anderes bestimmt wird, sind bei jedem
Prüfungsabsprung zwei Versuche zulässig.
(2) Die Prüfungskommission hat den praktischen
Prüfungsteil zu unterbrechen, wenn dies wegen
ungünstiger Wetterverhältnisse, insbesondere
wegen zu starker Windverhältnisse, oder aus
anderen zwingenden Gründen notwendig ist.
Die Prüfung ist bei der nächstmöglichen Gelegenheit
fortzusetzen.
(3) Bei Prüfungsabsprüngen hat der Prüfling
alle technischen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten
selbständig auszuführen, den Zeitpunkt
des Absprunges selbst zu bestimmen und alle
Absprünge mit einwandfreier und stabiler Körperhaltung
auszuführen.
Militär-Sprungbücher
§ 57. (1) Militär-Fallschirmspringer haben zum
Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-
Sprungbücher nach den Mustern des Anhanges II
Teil B zu führen.
(2) Militär-Sprungbücher sind dem Vordruck
des Musters des Anhanges II entsprechend
auszufüllen. Die letzten fünf Seiten der Militär-
Sprungbücher sind als Leerseiten für sonstige
Eintragungen (zum Beispiel besondere Ausbildung,
besondere Leistungen) zu verwenden.
(3) Die Eintragungen sind nach mittlerer
Greenwich-Zeit vorzunehmen.
(4) Die Richtigkeit von Eintragungen in
Militär-Sprungbüchern ist zu bestätigen
a) von einer Militärflugleitung oder einer
Flugverkehrskontrollstelle,
b) von einem Sprunglehrer (§ 61 Abs. 1)
oder
c) von dem Kommandanten, der den Absprung
befehligt hat.
Grundbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
§ 58. (1) Die Grundbefähigung für Militär-
Fallschirmspringer ist die Fähigkeit, unter Aufsicht
eines Militärsprunglehrers (§ 61) Fallschirme
automatischer Auslösung zu packen
und mit diesen abzuspringen. Die Grundbefähigung
ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerscheines
nach Anhang I Teil F
zu bescheinigen.
(2) Der Militär-Fallschirmspringerschein darf
erst ausgestellt werden, wenn der Sprungschüler
a) unter Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers
bei Windgeschwindigkeiten von nicht mehr
als 8 m in der Sekunde mit Fallschirmen
automatischer Auslösung
aa) sechs Absprünge aus einer Höhe von
mindestens 400 m über Grund, davon
einen mit Öffnung des Rettungsfallschirmes,
bb) einen Absprung bei Nacht aus einer
Höhe von mindestens 400 m über
Grund und
cc) einen Absprung aus etwa 250 m über
Grund ausgeführt hat und
b) vor einer Prüfungskommission (§ 5) nachgewiesen
hat, daß er in der Lage ist, die
bei der Ausbildung verwendeten Fallschirmtypen
einwandfrei zu packen.
(3) Militär-Fallschirmspringerscheine sind
24 Monate vom Tag der Ausstellung an oder
vom Tag der Verlängerung der Gültigkeitsdauer
an gültig. § 13 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.
(4) Personen, die im Besitze eines Fallschirmspringerscheines
nach dem § 103 ff der Zivilluftfahrt-
Personalverordnung sind, ist ein Militär-
Fallschirmspringerschein mit den entsprechenden
Befähigungen nach § 59 bzw. § 60 auszustellen,
wenn sie
a) in jenen Gegenständen und für jene Prüfungsaufgaben,
die über die Erfordernisse des
Fallschirmspringerscheines nach § 103 ff
der Zivilluftfahrt-Personalverordnung hinausreichen,
ergänzend ausgebildet wurden,
b) die für die Eintragung der Befähigung
(Erweiterung) vorgesehene Prüfung nach
dieser Verordnung abgelegt haben und
c) keine militärischen Interessen entgegenstehen.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
des Militär-Fallschirmspringerscheines bezüglich
der Grundbefähigung ist innerhalb der
Gültigkeitsperiode
a) das Packen von mindestens einem Fallschirm
automatischer Auslösung und
b) mindestens ein Absprung mit einem Fallschirm
automatischer Auslösung erforderlich.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
einer ruhenden Grundbefähigung sind die Voraussetzungen
nach Abs. 5 erforderlich.
Erweiterte Grundbefähigung
für Militär-Fallschirmspringer
§ 59. (1) Die Fähigkeit, ohne Aufsicht eines
Militärsprunglehrers verschiedene Typen von
Fallschirmen automatischer Auslösung zu packen
und mit diesen abzuspringen, ist durch die
Eintragung ,Erweiterte Grundbefähigung' im
Militär-Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 sind
a) die Ausführung mehrerer Absprünge mit
Fallschirmen automatischer Auslösung unter
Aufsicht eines Militär-Sprunglehrers bei
Windgeschwindigkeiten von nicht mehr
als 8 m in der Sekunde, und zwar
aa) von wenigstens acht Absprüngen aus
einer Höhe von mindestens 400 m
über Grund; bei zwei dieser Absprünge
muß auch der Rettungsfallschirm geöffnet
werden, und wenigstens fünf
dieser Absprünge müssen in einem
Zielkreis von 200 m Durchmesser
beendet werden,
bb) einem Absprung bei Nacht aus einer
Höhe von mindestens 400 m über Grund
und
cc) einem Absprung aus einer Höhe von
etwa 250 m über Grund und
b) die Ablegung einer Prüfung nach den
Absätzen 3 und 4.
(3) Gegenstände des theoretischen Teiles der
Militär-Fallschirmspringerprüfung sind
a) Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),
b) Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln
bei Absprüngen unter allgemeinen
und besonderen Verhältnissen, rechnerische
und empirische Bestimmung des Absprunges),
c) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es
für Fallschirmspringer von Bedeutung ist
(Luftverkehrsvorschriften, Verordnungen,
Erlässe),
d) Erste Hilfe bei Unfällen,
e) Wetterkunde in dem Umfang, wie sie für
Fallschirmspringer von Bedeutung ist,
f) Militärischer Sprung- und Luftlandedienst.
(4) Beim praktischen Teil der Militär-Fallschirmspringerprüfung
hat der Prüfling selbständig
a) einen Fallschirm mit automatischer Auslösung
zu packen und
b) damit einen Prüfungssprung aus mindestens
400 m über Grund in einen Zielkreis mit
200 m Durchmesser auszuführen.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-Fallschirmspringer
innerhalb der Gültigkeitsperiode
sechs Fallschirme verschiedener Typen einwandfrei
zu packen und mindestens sechs Fallschirmabsprünge
mit automatischer oder mit Handauslösung
(§ 60) auszuführen.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Eintragung nach Abs. 1 ist die Ablegung
der Prüfung nach Abs. 3 und 4 erforderlich;
die Prüfungskommission kann unter Berücksichtigung
der Erfahrung und der Dauer der
Sprungunterbrechung des Prüflings Abweichungen
von den Prüfungsaufgaben anordnen, die
in der Prüfungsniederschrift festzuhalten sind.
Sonderbefähigung für Militär-Fallschirmspringer
§ 60. (1) Die Fähigkeit, Fallschirmabsprünge
mit Handauslösung durchzuführen, ist durch
die Eintragung ,Sonderbefähigung' im Militär-
Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur
Ausbildung für die Sonderbefähigung sind
a) eine gültige erweiterte Grundbefähigung
nach § 59 und
b) mindestens 25 Fallschirmabsprünge mit
automatischer Öffnung des Fallschirmes.
(3) Voraussetzungen für die Bescheinigung
der Befähigung nach Abs. 1 sind
a) mindestens 50 Fallschirmabsprünge mit
Handauslösung im Rahmen einer Spezialausbildung
mit dem Ziel, das Verhalten
im freien Fall mit einer Zuladung bis zu
30 kg bei Tag und bei Nacht vollkommen
zu beherrschen, wobei Öffnungsverzögerungen
von mindestens 60 Sekunden Dauer
erreicht werden müssen und Ziellandungen
in vorher bestimmte Sprungzonen auszuführen
sind, sowie
b) Ablegung einer Prüfung nach Abs. 4
und 5.
(4) Gegenstände des theoretischen Prüfungsteiles
sind
a) Fallschirmkunde (Wartung und Betrieb),
b) Sprungdienst theoretisch (Verhaltensmaßregeln
bei Absprüngen unter allgemeinen
und besonderen Verhältnissen, Berechnung
von Verzögerungszeiten, Absetz- und
Öffnungshöhen).
(5) Beim praktischen Prüfungsteil hat der
Prüfling
a) einen Fallschirm mit Handauslösung zu
packen und
b) zwei Absprünge mit Handauslösung auszuführen;
einer davon ist als Zielsprung
in einen Zielkreis von 50 m Durchmesser
nach Öffnungsverzögerung von mindestens
20 Sekunden und der andere ist mit mindestens
20 Sekunden Öffnungsverzögerung
und Ausführung eines Auftrages im freien
Fall auszuführen.
(6) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 hat der Militär-
Fallschirmspringer innerhalb der Gültigkeitsperiode
sechs Fallschirme für Absprünge mit
Handauslösung einwandfrei zu packen und sechs
Absprünge mit Fallschirmen mit Handauslösung,
davon drei mit einer Öffnungsverzögerung von
mindestens 20 Sekunden Dauer, auszuführen.
(7) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 sind die für die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer erforderlichen
Voraussetzungen (Abs. 6) zu erbringen und eine
Prüfung nach den Abs. 4 und 5 abzulegen.
Diese Erneuerungbeinhaltet auch eine Erneuerung
der Befähigung nach § 59 Abs. 6.
Lehrbefähigung
für Militär-Fallschirmspringer
§ 61. (1) Die Fähigkeit, Militärsprungschüler
und Militär-Fallschirmspringer auszubilden, ist
durch die Eintragung ,Sprunglehrer' im Militär-
Fallschirmspringerschein zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur
Ausbildung zum Sprunglehrer nach Abs. 1
sind
a) eine gültige Sonderbefähigung und
b) mindestens 200 Fallschirmabsprünge mit
Handauslösung.
(3) Voraussetzungen für die Bescheinigung
der Befähigung nach Abs. 1 sind
a) die Ablegung einer Prüfung nach § 17
Abs. 2,
b) die Ablegung einer praktischen Prüfung
nach Abs. 4 und
c) eine ausreichende praktische Unterweisung
und Verwendung als Hilfssprunglehrer in
der Ausbildung von Sprungschülern und
Militär-Fallschirmspringern unter Aufsicht
eines Militär-Sprunglehrers.
(4) Bei der praktischen Prüfung hat der Prüfling
zwei Prüfungsabsprünge mit Handauslösung
einwandfrei auszuführen, und zwar
a) einen Absprung als Zielsprung in einen
Zielkreis von 20 m Durchmesser mit einer
Öffnungsverzögerung von mindestens
60 Sekunden und
b) einen Absprung als Figurensprung mit einer
Öffnungsverzögerung von mindestens
30 Sekunden; als Figuren sind mindestens
vier Vollkreise nach Auftrag in beiden
Richtungen in stabiler Lage zur Flugachse
auszuführen.
(5) Für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich
a) die Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach
§ 60 Abs. 1 und
b) die Verwendung als Militär-Sprunglehrer
an mindestens 30 Tagen während der
Gültigkeitsperiode.
(6) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
der Befähigung nach Abs. 1 sind erforderlich
a) die Erneuerung der Gültigkeitsdauer der
Befähigung nach § 60 Abs. 1,
b) die Verwendung gemäß Abs. 3 lit. c und
c) die Ablegung der Prüfungen nach Abs. 3
lit. a und b."
38. Der Abs. 2 des § 67 erster Halbsatz hat
zu lauten
„(2) Soweit nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt
wird, muß das sonstige militärische
Luftfahrtpersonal vor Ausstellung eines Militärluftfahrt-
Personalausweises tauglich im Sinne
des § 21 des Wehrgesetzes sein;"
39. Der Abs. 3 des § 68 hat zu lauten
„(3) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
eines sonstigen Militärluftfahrt-Personalausweises
oder einer einzelnen Erweiterung eines sonstigen
Militärluftfahrt-Personalausweises ist die jeweils
für die Bescheinigung der Befähigung erforderliche
Prüfung abzulegen, sofern in der Folge
nichts anders bestimmt wird."
40. Der Abschnitt 14 hat zu lauten
„14. BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄR-FLUGLEITUNGSPERSONAL
UND MILITÄRRADARLEITPERSONAL
Allgemeine Bestimmungen für Militär-
Flugleitungspersonal
§ 88. (1) Die Fähigkeit, die im Interesse der
Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Aufgaben,
unter anderem Flugverkehrsdienste durchzuführen,
wird durch Ausstellung eines Militär-
Flugleitungsausweises nach Anhang I Teil M
und durch Eintragung einer oder mehrerer
Erweiterungen (Befähigungen) bescheinigt.
(2) Es gibt folgende Befähigungen für Militär-
Flugleitungspersonal
a) Die Flugfernmeldebefähigung (§ 89).
b) Die Befähigung zum Flugberatungsdienst
(§ 90).
c) Die Befähigungen zum Flugverkehrsleitdienst
als
aa) Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92),
bb) Anflug-Verkehrsleiter (§ 93),
cc) Bereichsflug-Verkehrsleiter (§ 94),
dd) Anflug-Verkehrsleiter Radar (§ 93Abs.3),
ee) Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar (§ 94
Abs. 3).
(3) Gemeinsame Voraussetzungen für die
Eintragung der Befähigungen nach Abs. 2 sind
a) Der erfolgreiche Besuch eines die Ausbildung
für die jeweilige Befähigung vermittelnden
Lehrganges, und
b) die probeweise Verwendung in der Tätigkeit,
für welche die Ausbildung erfolgte,
während der Dauer von mindestens zwei
Monaten unter Aufsicht eines Befähigten.
(4) Prüfungen, die an vom Bundesministerium
für Landesverteidigung anerkannten Ausbildungsstätten
abgelegt wurden, werden ohne weiteres
Verfahren, unbeschadet des § 5 Abs. 2, anerkannt,
sofern keine fachlichen Bedenken bestehen.
(5) Zur Bestellung der Eignung zum Flugverkehrsleitdienst
ist der Anwärter vor Beginn
der Ausbildung einer psychotechnischen Untersuchung
zu unterziehen, bei der besonders das
Reaktions- sowie das Konzentrationsvermögen
und die Persönlichkeit zu beurteilen sind. Die
Untersuchung muß überdurchschnittliche Werte,
bezogen auf einen Durchschnittsmenschen männlichen
Geschlechtes, ergeben.
(6) Liegt eine Eignung zum Flugverkehrsleitdienst
nach Abs. 5 vor, so ersetzt eine solche
das Erfordernis einer gültigen Flugfernmeldebefähigung
nach § 90 Abs. 3 lit. a.
(7) In die für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Flugleitungsausweises erforderliche
Verwendungszeit (§ 68 Abs. 2) sind auch
Zeiten einzurechnen, während der der Befähigte
zwar nicht im praktischen Dienst, aber in einem
Dienst verwendet wurde, der mit seiner Befähigung
im unmittelbaren fachlichen Zusammenhang
steht.
(8) Für die Erneuerung der Gültigkeitsdauer
eines Militär-Flugleitungsausweises oder einer
einzelnen Befähigung (Abs. 2) ist anläßlich
einer Überprüfung durch einen fachlich Befugten
festzustellen, ob die fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten die Erneuerung der Befähigung
rechtfertigen.
Flugfernmeldebefähigung
§ 89. (1) Die Flugfernmeldebefähigung beinhaltet
den ,festen Flugfernmeldedienst', das ist
die Übermittlung von Nachrichten und Meldungen
des Flugfernmeldedienstes zwischen Militärflugleitungen
oder von einer Militärflugleitung
zu einer Flugverkehrsdienststelle oder einer
anderen Fernmeldestelle am Boden.
(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch die
Eintragung ,Flugfernmeldebefähigung' im
Militär-Flugleitungsausweis zu bescheinigen.
(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 ist die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung für die Eintragung der Befähigung
nach den Abs. 1 und 2 erforderlich
1. Aus folgenden Sachgebieten
a) Eingehende Kenntnis der Flugfernmeldebestimmungen,
b) Handhabung und Wirkungsweise der im
Festen Flugfernmeldedienst verwendeten
Geräte,
c) Flugsicherungsverfahren, soweit diese für
den Festen Flugfernmeldedienst von Bedeutung
sind,
d) Organisation und Verbindung des Festen
Flugfernmeldedienstes (militärischer, nationaler
und internationaler Fester Flugfernmeldedienst),
e) militärische Bestimmungen,
f) Übersetzung eines einschlägigen englischen
Fachtextes in die deutsche Sprache.
2. Mit folgenden Fertigkeiten
a) Mittels Fernschreibers (Zehnfingersystem)
sind während drei Minuten Dauer mindestens
je 180 Anschläge in der Minute
fehlerfrei zu schreiben,
b) ein Lochstreifentext, wie er im Festen
Flugfernmeldedienst vorkommt, ist fehlerfrei
zu entschlüsseln.
Befähigung zum Flugberatungsdienst
§ 90. (1) Die Befähigung zum Flugberatungsdienst
beinhaltet alle mit der Beratung der Luftfahrer,
dem Luftfahrtinformationsdienst und der
luftfahrtbehördlichen Abfertigung im Zusammenhang
stehenden Agenden sowie die Verständigung
der zuständigen Stellen über Luftnotfälle und
Flugunfälle.
(2) Die Befähigung nach Abs. 1 ist durch die
Eintragung ,Flugberatungsdienst' im Militär-
Flugleitungsausweis zu bescheinigen.
(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der
Befähigung nach Abs. 1 und 2 folgende besondere
Voraussetzungen erforderlich
a) Soweit im § 88 Abs. 6 nicht anderes bestimmt
ist, eine gültige Flugfernmeldebefähigung
nach § 89 und
b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
nach Abs. 4.
(4) Bei der Prüfung sind nachzuweisen
1. Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten
a) Flugsicherungsbestimmungen, soweit sie für
den Flugberatungsdienst von Bedeutung
sind,
b) Flugnavigation und Luftfahrtgeografie,
c) Funknavigationshilfen,
d) Flugberatungsdienst, Luftfahrtinformationsdienst,
luftfahrtbehördliche Abfertigung,
e) Luftfahrtrecht, soweit für den Flugberatungsdienst
von Bedeutung,
f) Militärluftfahrzeuge und militärische Bodeneinrichtungen,
g) Niederschrift des Diktates eines einschlägigen
Fachtextes in englischer Sprache, wie
er im Flugberatungsdienst vorkommt, mit
anschließender fachlich einwandfreier Übersetzung
in die deutsche Sprache,
h) Flugwetterkunde und
i) militärische Bestimmungen.
2. Praktische Fertigkeiten
a) Durchführung des Flugberatungsdienstes in
deutscher und englischer Sprache,
b) Bearbeitung und Auswertung von Luftfahrtinformationsunterlagen
und Wettermeldungen.
Flugverkehrsleitdienst der Militärluftfahrt
§ 91. (1) Der Flugverkehrsdienst der Militärluftfahrt
beinhaltet alle Tätigkeiten, welche
einem geordneten und sicheren Ablauf des Flugverkehrs,
der Luftverkehrsregelung einschließlich
der Bewegungslenkung auf Flugplätzen dienen
sowie des beweglichen Flugfernmelde-, Fluginformations-
und Alarmdienstes.
(2) Die Befähigungen nach § 88 Abs. 2 lit. c
sind im Militär-Flugleitungsausweis durch die
Eintragungen
a) Platzflug-Verkehrsleiter,
b) Anflug-Verkehrsleiter,
c) Bereichsflug-Verkehrsleiter,
d) Anflug-Verkehrsleiter Radar und
e) Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar
zu bescheinigen.
(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen
des § 88 Abs. 3 und den besonderen Voraussetzungen
für die einzelnen Befähigungen im
Flugverkehrsleitdienst ist für die Verwendung
auf einem bestimmten Arbeitsplatz des Flugverkehrsleitdienstes
— soweit es sich nicht
um einen bei einer mobilen Militärflugleitung
handelt — eine Arbeitsplatzbefähigung nach
Abs. 4 erforderlich. Eine Arbeitsplatzbefähigung
wird ausgestellt, nachdem sich der Anwärter
auf dem Arbeitsplatz eingearbeitet hat.
(4) Die Arbeitsplatzbefähigung ist im Militär-
Flugleitungsausweis (Beiblatt) zu bescheinigen.
Besondere Voraussetzungen für die
Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter
§ 92. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung
der Befähigung Platzflug-Verkehrsleiter folgende
Voraussetzungen erforderlich
a) Eine gültige Befähigung zum Flugberatungsdienst
(§ 90),
b) Besitz des allgemeinen Funktelefonisten-
Zeugnisses für den Flugfunkdienst (§ 3
lit. a Z. 3 der Funker-Zeugnisverordnung)
und
c) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
nach den Abs. 2 und 3.
(2) Beim theoretischen Prüfungsteil sind genaue
Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten nachzuweisen
a) Flugsicherungsbestimmungen,
b) Flugnavigation und Funknavigationshilfen,
c) Luftfahrzeugkunde,
d) Flugwetterkunde.
(3) Beim praktischen Prüfungsteil hat der
Prüfling die Leitung des Flugplatzverkehrs und
den Fluginformationsdienst in englischer und
deutscher Phraseologie simuliert auszuüben; dabei
ist ein Luftfahrzeug nur mit optischen Signalen
zu leiten.
Besondere Voraussetzungen für die
Befähigungen Anflug-Verkehrsleiter und
Anflug-Verkehrsleiter Radar
§ 93. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung
der Befähigung Anflug-Verkehrsleiter
folgende besondere Voraussetzungen erforderlich
a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zum Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92) und
b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
nach Abs. 2.
(2) Bei der Prüfung sind nachzuweisen
1. Eingehende Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten
a) Flugsicherungsbestimmungen,
b) Flugnavigation und Funknavigationshilfen,
c) Luftfahrzeugkunde,
d) Flugwetterkunde,
e) Betriebsverfahren des Flug-Verkehrsleitdienstes.
2. Fertigkeiten
Der Prüfling hat unter Annahme von Flügen
nach Instrumentenflugregeln den Anflug-Verkehrsleitdienst
simuliert durchzuführen.
(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der
Befähigung Anflug-Verkehrsleiter Radar folgende
besondere Voraussetzungen erforderlich
a) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zum Anflug-Verkehrsleiter nach den Abs. 1
und 2 und die erfolgreiche Ablegung einer
Prüfung nach lit. b.
b) Die Prüfung beinhaltet
1. die in Abs. 2 Z. 1 aufgezählten Gegenstände
unter besonderer Berücksichtigung
des Radarkontrollverfahrens sowie die
Gegenstände Radartechnik und Radaranlagen,
soweit diese für den Anflug-
Verkehrsleitdienst vorgesehen sind;
2. einen praktischen Prüfungsteil, bei dem
der Anflug-Verkehrsleitdienst unter Anwendung
der Radarverfahren, gegebenenfalls
unter Verwendung von synthetischen
Anlagen und Einrichtungen durchzuführen
ist.
Besondere Voraussetzungen für die
Befähigungen Bereichsflug-Verkehrsleiter
und Bereichsflug-Verkehrsleiter
Radar
§ 94. (1) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung
der Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter folgende
besondere Voraussetzungen erforderlich
a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zum Platzflug-Verkehrsleiter (§ 92) und
b) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
aus den Gegenständen des § 93 Abs. 2 Z. 1
sowie Fertigkeiten nach Abs. 2.
(2) Der Prüfling hat unter Annahme von
Flügen nach Instrumentenflugregeln den Bereichsflug-
Verkehrsleitdienst simuliert durchzuführen.
(3) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen
nach § 88 Abs. 3 sind für die Eintragung der
Befähigung Bereichsflug-Verkehrsleiter Radar
folgende besondere Voraussetzungen erforderlich
a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zum Bereichsflug-Verkehrsleiter nach den
Abs. 1 und 2 und die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung nach lit. b.
b) Die Prüfung beinhaltet
1. die im § 93 Abs. 2 Z. 1 aufgezählten
Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung
des Radarkontrollverfahrens
sowie die Gegenstände Radartechnik
und Radaranlagen, soweit diese für den
Bereichsflug-Verkehrsleitdienst vorgesehen
sind;
2. einen praktischen Prüfungsteil, bei dem
der Bereichsflug-Verkehrsleitdienst unter
Anwendung der Radarverfahren gegebenenfalls
unter Verwendung von synthetischen
Anlagen und Einrichtungen
durchzuführen ist.
Allgemeine Bestimmungen für Militär-
Radar leitpersonal
§ 94 a. (1) Die Fähigkeit, die Aufgaben einer
Radarleitstelle zu besorgen, wird durch die Ausstellung
eines Militär-Radarleitausweises nach
Anhang I Teil P bescheinigt.
(2) Hinsichtlich der Allgemeinen Voraussetzungen
für die Befähigung zur Ausübung des
Radarleitdienstes (§ 94 b), der Feststellung der
Eignung zum Radarleitdienst sowie der Erneuerung
der Gültigkeitsdauer eines Radarleitausweises
sind die Bestimmungen des § 88 Abs. 3,
5 und 8 sinngemäß anzuwenden.
Befähigung zum Radarleitdienst
§ 94 b. (1) Die Befähigung Radarleitdienst
beinhaltet alle Tätigkeiten für die Heranführung
von Militärluftfahrzeugen an Flugziele unter Verwendung
von Radaranlagen.
(2) Neben den Allgemeinen Voraussetzungen
nach den §§ 88 Abs. 3 und 94 a Abs. 2 sind für
die Befähigung Radarleitdienst folgende besondere
Voraussetzungen erforderlich
a) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
zum Radarleitpersonal,
b) der Besitz des Allgemeinen Funktelefonisten-
Zeugnisses für den Flugfunkdienst (§ 3
lit. a Z. 3 der Funker-Zeugnisverordnung)
und
c) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
nach Abs. 3.
(3) Bei der Prüfung sind nachzuweisen
1. Kenntnisse aus folgenden Sachgebieten
a) Radarleitverfahren,
b) Radartechnik und Radaranlagen des Radarleitdienstes,
c) Flugnavigation,
d) Flugzeugkunde,
e) Betriebsverfahren des Radarleitdienstes,
f) Flugsicherungsbestimmungen,
g) Flugmeldebetriebsdienst,
h) Luftkriegswesen.
2. Fertigkeiten
Praktische Durchführung des Radarleitdienstes
unter Anwendung von mindestens zwei Radarleitverfahren."
41. Der § 95 hat zu lauten
„Befähigung zum Instrumentenflugübungsgerät-
Lehrer
§ 95. (1) Die Fähigkeit, Militärluftfahrer in
Luftnavigation zu unterweisen und insbesondere
am Instrumentenflugübungsgerät auszubilden, ist
durch die Ausstellung eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-
Lehrerscheines nach Anhang I
Teil N zu bescheinigen.
(2) Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Militär-Instrumentenflugübungsgerät-
Lehrerscheines sind
a) die Ablegung einer theoretischen Prüfung
aus den Gegenständen der §§ 47 und 49 sowie
Flugpraxis und Flugvorbereitung für Instrumentenflüge,
b) Nachweis eingehender Kenntnisse der jeweils
in Verwendung stehenden Instrumentenflugübungsgeräte,
c) eine mindestens sechsmonatige probeweise
Verwendung als Instrumentenflugübungsgerät-
Lehrer unter Aufsicht eines Befähigten
und
d) die Ablegung einer praktischen Prüfung am
Instrumentenflugübungsgerät nach Abs. 3.
(3) Die praktische Prüfung am Instrumentenflugübungsgerät
besteht aus zwei Teilen
a) der Prüfung hat das Gerät selbst zu bedienen
bei Annahme eines Fluges unter Instrumentenflug-
Wetterbedingungen mit anschließendem
Durchstoß- und Anflugverfahren;
b) der Prüfung hat einen Flugschüler bei zwei
Flügen unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen
am Gerät bis zur Landung zu unterweisen
und zu überwachen. Bei einem Flug
ist konventionelle Navigation und beim
anderen Flug Radar-Navigation anzunehmen.
Beide Flüge sind mit dem Flugschüler vor
und nach ihrer Durchführung zu besprechen.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a
und lit. c werden durch eine Instrumentenflug-
Lehrbefähigung (§ 51) ersetzt."
42. Abs. 6 des § 97 hat zu entfallen.
43. Dem Anhang I ist der als Anlage angeschlossene
Teil P/1 bis P/2 anzufügen.
Anhang I, Teil P/1
zu §§ 94 a und 94 b
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1977 in Kraft.