417. Bundesgesetz: Wohnungseigentumsgesetz 1975
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriff
§ 1. (1) Das Wohnungseigentum ist das dem
Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte
dingliche Recht, eine selbständige Wohnung oder
eine sonstige selbständige Räumlichkeit ausschließlich
zu nutzen und hierüber allein zu verfügen.
Zu den sonstigen Räumlichkeiten gehören
besonders selbständige Geschäftsräume, selbständige
in sich geschlossene Räume zur Einstellung
von Kraftfahrzeugen sowie deutlich abgegrenzte
Abstellflächen (Abstellplätze) für Kraftfahrzeuge
in einer Baulichkeit, die ausschließlich zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf
einer überwiegend nur diesem Zweck dienenden
Liegenschaft errichtet ist.
(2) Mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen
selbständigen Räumlichkeiten können auch
andere Teile der Liegenschaft, wie besonders
offene Balkone, Terrassen, Keller- oder Dachbodenräume,
Hausgärten, Abstellplätze für
höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige
Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit
der Liegenschaft, im Wohnungseigentum
stehen, sofern sie von der Liegenschaftsgrenze,
den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der
Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit aus
zugänglich und deutlich abgegrenzt sind.
(3) An Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen
Benützung dienen oder deren Zweckbestimmung
einer ausschließlichen Benützung
entgegensteht, kann Wohnungseigentum nicht bestehen.
Recht und Titel zum Erwerb des Wohnungseigentums
§ 2. (1) Das Wohnungseigentum kann von
jedem Miteigentümer, dessen Anteil den zum Erwerb
des Wohnungseigentums erforderlichen
Mindestanteil nicht unterschreitet, oder von Ehegatten
erworben werden, deren Miteigentumsanteile
je den halben Mindestanteil nicht unterschreiten.
(2) Das Wohnungseigentum kann nur durch
schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer neu
eingeräumt werden; ein Miteigentümer, der bereits
Wohnungseigentümer ist, darf seine Zustimmung
nur verweigern, wenn durch das
Wohnungseigentum, das neu eingeräumt werden
soll, die ihm auf Grund des bestehenden
Wohnungseigentums zustehenden Rechte aufgehoben
oder eingeschränkt würden.
Mindestanteil
§ 3. (1) Der zum Erwerb des Wohnungseigentums
erforderliche Mindestanteil ist ein solcher
Anteil, der dem Verhältnis des Nutzwerts der
im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder
sonstigen Räumlichkeit zum Nutzwert aller
Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten der
Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte sind vom
Gericht festzusetzen.
(2) Der Nutzwert ist auf Antrag neu festzusetzen,
1. wenn sich der festgesetzte Nutzwert einer
Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit bis
zur Vollendung der Bauführung durch Vorgänge,
die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen,
um mindestens 2 v. H. ändert; der Antrag ist
bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt
der Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung
zulässig;
2. wenn sich der festgesetzte Nutzwert durch
Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar aneinandergrenzender
Wohnungen oder sonstigen
Räumlichkeiten oder durch die Übertragung von
Teilen der Liegenschaft, die nach § 1 Abs. 2 mit
einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit
im Wohnungseigentum stehen, von dieser
auf eine andere Wohnung oder sonstige Räumlichkeit
ändert;
3. wenn sich der festgesetzte Nutzwert einer
Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit nach
der Vollendung der Bauführung durch andere
bauliche Vorgänge auf der Liegenschaft, die einer
baubehördlichen Bewilligung bedürfen, wesent-
lich ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines
Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft der
hierfür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung
zulässig.
(3) In den Entscheidungen über die Neufestsetzung
von Nutzwerten ist überdies festzustellen,
ob und inwieweit sich hierdurch die Summe
der Nutzwerte aller Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten der Liegenschaft ändert oder daß
sich die Neufestsetzung auf diese Gesamtsumme
nicht auswirkt.
Antragsberechtigung; Ausgleichspflicht
§ 4. (1) Zum Antrag auf Festsetzung der Nutzwerte
nach § 3 Abs. 1 oder Neufestsetzung der
Nutzwerte nach § 3 Abs. 2 Z. 1 oder 3 ist vor
der Vollendung der Bauführung jeder Miteigentümer
der Liegenschaft und nach der Vollendung
der Bauführung überdies auch jeder Wohnungseigentumsbewerber
berechtigt. Zur Antragstellung
auf Neufestsetzung der Nutzwerte nach
§ 3 Abs. 2 Z. 2 sind nur und nur gemeinsam die
Wohnungseigentümer berechtigt, die die Änderung
oder die Übertragung durchführen.
(2) Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z. 1
oder 3 neu festgesetzt, so haben die Miteigentümer
gegenseitig diejenigen Miteigentumsanteile
zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer
der nach der Festsetzung der Nutzwerte zur Begründung
seines Wohnungseigentums erforderliche
Mindestanteil zukommt. Mangels vereinbarter
Unentgeltlichkeit ist für die übernommenen
Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt
zu entrichten; die durch die einzelne Übertragung
entstehenden Kosten und Abgaben hat der Miteigentümer
zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil
übertragen wird.
(3) Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z. 2
neu festgesetzt, so gilt die Ausgleichspflicht nach
Abs. 2 zwischen den Wohnungseigentümern, die
die Änderung oder die Übertragung durchführen.
Nutzwert
§ 5. (1) Der Nutzwert der Wohnung oder der
sonstigen Räumlichkeit ist unter Vernachlässigung
von Dezimalstellen in einer ganzen Zahl auszudrücken.
Er ist aus der Nutzfläche der Wohnung
oder der sonstigen Räumlichkeit und entsprechenden
Zuschlägen oder Abstrichen für
werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede
zu errechnen, die sich nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung und den Erfahrungen
des täglichen Lebens, besonders aus der Zweckbestimmung,
aus der Stockwerkslage oder der
Lage innerhalb eines Stockwerks, aus der über
oder unter dem Durchschnitt liegenden Ausstattung
mit anderen Teilen der Liegenschaft (§ 1
Abs. 2) oder aus einer nicht allein auf Kosten
eines Miteigentümers vorgenommenen sonstigen
besseren Ausstattung oder Grundrißgestaltung
der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit,
ergeben.
(2) Werterhöhende oder wertvermindernde
Unterschiede, die insgesamt nur einen Zuschlag
oder Abstrich von weniger als 2 v. H. der Nutzfläche
der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit
rechtfertigen würden, sind zu vernachlässigen.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Z. 2 ist der
Nutzwert der von der Änderung oder der Übertragung
betroffenen Wohnungen oder sonstigen
Räumlichkeiten so festzusetzen, daß die Summe
ihrer Nutzwerte vor und nach der Änderung
oder der Übertragung gleich hoch ist.
Nutzfläche
§ 6. (1) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche
einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit
abzüglich der Wandstärken und der im
Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen
(Ausnehmungen). Treppen, offene Balkone und
Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,
soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für
Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind
bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;
das gleiche gilt für die im § 1
Abs. 2 sonst genannten Teile der Liegenschaft,
die mit einer Wohnung oder einer sonstigen
Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.
(2) Die Nutzfläche ist auf Grund des behördlich
genehmigten Bauplans zu berechnen, es sei
denn, daß eine Abweichung vom behördlich genehmigten
Bauplan erwiesen wird; in diesem Fall
ist die Nutzfläche nach dem Naturmaß zu berechnen.
(3) Die Nutzfläche ist in Quadratmetern auszudrücken.
Verbindung mit dem Mindestanteil
§ 7. (1) Das Wohnungseigentum ist mit dem
Mindestanteil untrennbar verbunden. Es kann
nur mit diesem zusammen beschränkt, belastet,
veräußert, von Todes wegen übertragen und der
Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
(2) Bücherliche Eintragungen auf dem Mindestanteil
erstrecken sich auch dann auf das
Wohnungseigentum, wenn sie dem Wohnungseigentum
im Rang vorangehen.
(3) Im Fall der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils
sind die durch das Wohnungseigentum
bewirken Beschränkungen vom Ersteher
ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang
und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Unteilbarkeit
§ 8. (1) Der mit dem Wohnungseigentum verbundene
Mindestanteil darf, solange das Wohnungseigentum
besteht, außer zur Begründung des
gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten,
nicht geteilt werden.
(2) Würde nach dem Tod des Wohnungseigentümers
nach den Ergebnissen des Verlassenschaftsverfahrens
der mit dem Wohnungseigentum verbundene
Mindestanteil mehreren Personen, die
nicht Ehegatten sind, zufallen, so hat das Verlassenschaftsgericht
eine öffentliche Feilbietung des
Mindestanteils und des damit verbundenen
Wohnungseigentums durch Versteigerung1 vorzunehmen.
Gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten
§ 9. (1) Ehegatten, die das Wohnungseigentum
gemeinsam erwerben, müssen Eigentümer je eines
halben Mindestanteils (im folgenden „Anteil am
Mindestanteil" genannt) sein; ihre Anteile am
Mindestanteil dürfen nicht verschieden belastet
sein. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte, der
Wohnungseigentümer ist, seinem Ehegatten unter
gleichzeitiger Begründung des gemeinsamen
Wohnungseigentums den hierzu erforderlichen
Anteil am Mindestanteil überträgt.
(2) Durch das gemeinsame Wohnungseigentum
von Ehegatten werden ihre Anteile am Mindestanteil
so verbunden, daß sie, solange das gemeinsame
Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt
und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert
oder der Zwangsvollstreckung unterworfen
werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung
auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen
einen der Ehegatten besteht, ist nur im Weg des
mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung
des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden
Antrags auf Zwangsversteigerung des
gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen
gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig.
In diesem Exekutionsverfahren ist der
andere Ehegatte, gegen den kein Exekutionstitel
besteht, Beteiligter; er kann zur Wahrung seiner
Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er
Verpflichteter wäre; überdies kann er gegen diese
Exekution Widerspruch erheben (§ 37 der Exekutionsordnung),
wenn sich die Exekution auf
die Wohnung bezieht, die ihm zur Befriedigung
seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu
seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient.
(3) Die Ehegatten haften für alle Verbindlichkeiten
aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum
zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das
gemeinsame Wohnungseigentum und die
Nutzung der im gemeinsamen Wohnungseigentum
stehenden Wohnung oder der sonstigen
Räumlichkeit nur gemeinsam verfügen. Während
der Ehe ist bei der Wohnung, die wenigstens
einem Ehegatten zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen
Aufenthalt dient, die Klage des
anderen Ehegatten auf Aufhebung der Gemeinschaft
unzulässig.
Wohnungseigentum der Ehegatten im Todesfall
§ 10. (1) Erwirbt beim Tod eines Ehegatten
der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen
nicht ohnehin als Erbe oder Vermächtnisnehmer
allein, so gilt folgendes
1. Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil
und gemeinsamen Wohnungseigentum
wächst dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches
Vermächtnis unmittelbar ins Eigentum zu;
die §§ 691 und 692 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs sind auf dieses gesetzliche Vermächtnis
nicht anzuwenden.
2. Der Zuwachs tritt jedoch nicht ein, wenn
der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer
vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen
Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet
oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen
unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten
eine Vereinbarung schließt, auf
Grund deren der gesamte Mindestanteil an eine
Person ungeteilt oder an Ehegatten je zur Hälfte
unter gleichzeitigem Erwerb des gemeinsamen
Wohnungseigentums übergeht.
3. Im Fall des Verzichtes auf den Zuwachs hat
das Verlassenschaftsgericht eine öffentliche Feilbietung
des gesamten Mindestanteils und des
damit verbundenen Wohnungseigentums durch
Versteigerung vorzunehmen.
4. Solange die Möglichkeit des Verzichtes besteht,
ist die Verfügungsmacht des überlebenden
Ehegatten auf diejenige beschränkt, die dem
Erben zusteht, dem die Besorgung und Benützung
der Verlassenschaft überlassen worden
ist (§ 810 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs).
5. Erwirbt der überlebende Ehegatte den Anteil
des Verstorbenen auf Grund des Zuwachses
oder geht der gesamte Mindestanteil auf Grund
einer Vereinbarung über, so gilt für die Eintragung
in das Grundbuch der § 178 des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen sinngemäß.
(2) Erwirbt der überlebende Ehegatte auf
Grund des Zuwachses den Anteil des Verstorbenen
am Mindestanteil und Wohnungseigentum,
so tritt an die Stelle dieses Anteils des Verstorbenen
die Forderung der Verlassenschaft
gegen den überlebenden Ehegatten auf Zahlung
eines Übernahmspreises. Der Übernahmspreis ist,
sofern er nicht von dem überlebenden Ehegatten
und den Erben des Verstorbenen mit Zustimmung
der Pflichtteilsberechtigten einvernehm-
lich bestimmt wird, die Hälfte des gemeinen
Wertes des Mindestanteils und des damit verbundenen
gemeinsamen Wohnungseigentums;
eine einvernehmliche Bestimmung des Übernahmspreises
ist nur zulässig, wenn kein Inventar
errichtet wird.
(3) Ist der Gegenstand des gemeinsamen
Wohnungseigentums dagegen eine Wohnung, die
dem überlebenden Ehegatten zur Befriedigung
seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu
seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, so gilt der
Abs. 2 nicht. Der überlebende Ehegatte schuldet
jedoch den Pflichtteilsberechtigten des Verstorbenen
einen Geldbetrag, der den vom Übernahmspreis
im Sinn des Abs. 2 zu errechnenden
Pflichtteilsansprüchen entspräche. Ist ihm die sofortige
Entrichtung dieser Geldbeträge nach
seinen Verhältnissen, besonders seinem Vermögen,
seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten,
seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur
Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung
nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht
mangels einer anderslautenden Vereinbarung
auf Antrag die Befriedigung unter
Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis
zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben;
auch kann es die Zahlung in Teilbeträgen
innerhalb dieses Zeitraums bewilligen.
Wohnungseigentum der Ehegatten bei Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe
§ 11. (1) Wird die Ehe für nichtig erklärt,
aufgehoben oder geschieden, so haben die bisherigen
Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft
am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum
aufzuheben. Einigen sie sich nicht, so
steht dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung
der Gemeinschaft der Einwand der Unzeit,
des Nachteils oder einer anderslautenden
Vereinbarung nicht entgegen, wenn seit dem Eintritt
der Rechtskraft des Urteils über die Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe
mehr als ein Jahr vergangen ist. Ist ein Verfahren
nach Abs. 2 anhängig, so endet die Frist nicht
vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
in diesem Verfahren. Bis zu diesem Zeitpunkt
ist bei der Wohnung, die wenigstens
einem der bisherigen Ehegatten zur Befriedigung
seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu
seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient, die Klage
des anderen bisherigen Ehegatten auf Aufhebung
der Gemeinschaft unzulässig und gilt der § 9
Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(2) Können sich die bisherigen Ehegatten nicht
darüber einigen, wem von ihnen die im gemeinsamen
Wohnungseigentum stehende Ehewohnung
zufallen soll, so hat das Gericht im Verfahren
außer Streitsachen auf Antrag den Anteil eines
der bisherigen Ehegatten am Mindestanteil und
gemeinsamen Wohnungseigentum nach den
Grundsätzen des § 2 der Sechsten Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz auf den anderen bisherigen
Ehegatten gegen Zahlung eines Übernahmspreises
zu übertragen. Gleichzeitig ist zu
bestimmen, welcher der bisherigen Ehegatten im
Innenverhältnis die Verbindlichkeiten aus ihrem
bisherigen gemeinsamen Wohnungseigentum zu
tragen hat. Das Antragsrecht erlischt ein Jahr
nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils
über die Nichtigerklärung, Aufhebung oder
Scheidung der Ehe. Der Übernahmspreis ist, sofern
er nicht von den bisherigen Ehegatten einvernehmlich
bestimmt wird, die Hälfte des gemeinen
Wertes des Mindestanteils und des damit
verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums.
Dient die Ehewohnung dem bisherigen Ehegatten,
dem der Anteil des anderen Ehegatten
am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum
übertragen wird, zur Befriedigung
seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu
seinem gewöhnlichen Aufenthalt, so sind auf
seinen Antrag der Übernahmspreis, die Fälligkeit
und die Verzinsung vom Gericht nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Vermögens- und Einkommensverhältnisse
so zu bestimmen, daß ihm die Berichtigung ohne
Verlust der Wohnung bei Aufrechterhaltung
einer angemessenen Lebenshaltung möglich ist.
(3) Wird die Miteigentumsgemeinschaft am
Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum
nach der Nichtigerklärung, Aufhebung oder
Scheidung der Ehe bis zum Tod eines der bisherigen
Ehegatten nicht aufgehoben und steht
dem überlebenden bisherigen Ehegatten ein Anspruch
auf Übertragung des Anteils des Verstorbenen
am Mindestanteil und gemeinsamen
Wohnungseigentum nach Abs. 2 nicht oder nicht
mehr zu, so hat das Verlassenschaftsgericht eine
öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestanteils
und des damit verbundenen gemeinsamen
Wohnungseigentums durch Versteigerung vorzunehmen.
Einverleibung des Wohnungseigentums
§ 12. (1) Das Wohnungseigentum wird durch
die Einverleibung in das Grundbuch erworben.
Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil
einzutragen; hierbei sind bei gemeinsamem
Wohnungseigentum von Ehegatten ihre Anteile
am Mindestanteil zu verbinden. Wird auf einer
Liegenschaft erstmals ein Wohnungseigentum einverleibt,
so ist in der Aufschrift des Gutsbestandsblatts
das Wort „Wohnungseigentum" einzutragen.
(2) Dem Antrag auf Einverleibung sind jedenfalls
beizulegen
1. die schriftliche Vereinbarung der Miteigentümer
über die Einräumung des Wohnungseigentums;
2. die Bescheinigung der Baubehörde über den
Bestand an selbständigen Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Räumlichkeiten; diese
Bescheinigung darf auf Grund der behördlich bewilligten
Baupläne auf Antrag eines Miteigentümers
oder eines Wohnungseigentumsbewerbers
ausgestellt werden;
3. die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes
über die Festsetzung der Nutzwerte.
(3) Werden nach der Einverleibung des
Wohnungseigentums die Nutzwerte nach § 3
Abs. 2 2. 1 neu festgesetzt, so sind auf Antrag
die Mindestanteile (die Anteile am Mindestanteil)
der Miteigentümer so zu berichtigen, daß jedem
von ihnen der zur Begründung seines Wohnungseigentums
erforderliche Mindestanteil oder Anteil
am Mindestanteil zukommt. Bücherliche Rechte
Dritter, die auf dem Mindestanteil lasten, beziehen
sich ohne weiteres auf den berichtigten
Mindestanteil. Im übrigen gilt der § 136 Abs. 1
GBG 1955 sinngemäß.
Verwaltung der im Wohnungseigentum stehenden
Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit
§ 13. (1) Die Verwaltung der im Wohnungseigentum
stehenden Wohnung oder sonstigen
Räumlichkeit kommt dem Wohnungseigentümer
zu.
(2) Der Wohnungseigentümer ist zu Änderungen
(einschließlich Widmungsänderungen) an der
im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder
sonstigen Räumlichkeit auf seine Kosten berechtigt;
hierbei gilt folgendes
1. Die Änderung darf weder eine Schädigung
des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger
Interessen der anderen Miteigentümer,
besonders auch keine Beeinträchtigung der
äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr
für die Sicherheit von Personen, des Hauses
oder von anderen Sachen zur Folge haben.
2. Werden für eine solche Änderung auch gemeinsame
Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen,
so muß die Änderung überdies entweder
der Übung des Verkehres entsprechen
oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers
dienen; die Errichtung von Licht-,
Gas-, Kraft-, Wasser- und Fernsprechleitungen
sowie von ähnlichen Einrichtungen kann aus
diesem Grund jedenfalls nicht untersagt werden;
das gleiche gilt für das Anbringen der nach dem
Stand der Technik notwendigen Antennen für
den Hörfunk- und Fernsehempfang, sofern der
Anschluß an eine bestehende Antenne nicht
möglich oder nicht zumutbar ist.
3. Werden für eine solche Änderung auch Teile
der Liegenschaft in Anspruch genommen, die im
Wohnungseigentum eines anderen Miteigentümers
stehen, so muß der betroffene Wohnungseigentümer
die Änderung überdies nur zulassen,
wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung
seines Wohnungseigentums zur Folge
hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller
Interessen zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer,
der die Änderung durchführt, hat den
Wohnungseigentümer, der hierdurch in seinen
Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen.
4. Ist für Änderungen, die die anderen Miteigentümer
dulden müssen, eine behördliche Bewilligung
erforderlich, so dürfen die anderen
Miteigentümer eine allenfalls erforderliche Zustimmung
nicht verweigern.
5. Die Z. 1 und 4 gelten sinngemäß auch für
die Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar
aneinandergrenzender Wohnungen oder sonstiger
Räumlichkeiten sowie für die Übertragung von
Teilen der Liegenschaft, die nach § 1 Abs. 2 mit
einer Wohnung oder einer sonstigen Räumlichkeit
im Wohnungseigentum stehen, von dieser
auf eine andere Wohnung oder sonstige Räumlichkeit.
(3) Der Wohnungseigentümer hat die
Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit und die
für die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit
bestimmten Einrichtungen, wie besonders die
Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs-
und sanitären Anlagen, auf seine
Kosten so zu warten und instand zu halten, daß
den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst.
Er hat ferner das Betreten und die Benutzung
der Wohnung oder der sonstigen
Räumlichkeit zu gestatten, soweit dies zur Erhaltung
der gemeinsamen Teile der Liegenschaft
erforderlich ist; für die vermögensrechtlichen
Nachteile, die er hierdurch erleidet, ist er von
der Gesamtheit der Miteigentümer angemessen
zu entschädigen.
Verwaltung der Liegenschaft
§ 14. (1) Für die Verwaltung der Liegenschaft
gilt das 16. Hauptstück des zweiten Teiles des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs mit den in
diesem Bundesgesetz bestimmten Besonderheiten.
Zu den Angelegenheiten, in denen die Mehrheit
entscheidet, gehören im besonderen
1. die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen
Teile und Anlagen der Liegenschaft einschließlich
der baulichen Änderungen, die über
den Erhaltungszweck nicht hinausgehen,
2. die Bildung einer angemessenen Rücklage,
3. die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens
zur Deckung der durch die Rücklage nicht
gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen
Abständen wiederkehrenden Arbeit zur
ordnungsgemäßen Erhaltung,
4. die angemessene Versicherung der Liegenschaft,
5. die Bestellung und die Abberufung eines
gemeinsamen Verwalters,
6. die Erlassung und die Änderung der Hausordnung,
7. die Vermietung der verfügbaren Teile der
Liegenschaft, die nur mit selbständigen
Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten
im Wohnungseigentum stehen können
(§ 1 Abs. 2), sofern Wohnungseigentum hieran
nicht besteht, und der Teile der Liegenschaft,
an denen Wohnungseigentum nicht bestehen
kann (§ 1 Abs. 3), aber eine abgesonderte Benützung
möglich ist an einen Dritten, der nicht
Miteigentümer der Liegenschaft ist, und
8. die Aufkündigung der nach Z. 7 geschlossenen
Mietverträge.
(2) Die nach Abs. 1 Z. 7 geschlossenen Mietverträge
über einzelne Abstellplätze in einer Sammelgarage
oder auf einem Sammelparkplatz
können, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher
Regelungen, unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten gerichtlich aufgekündigt
werden, sobald der Bedarf eines Wohnungseigentümers
entsteht.
(3) Über die ordnungsgemäße Erhaltung der
gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft
hinausgehende nützliche Verbesserungsarbeiten
bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer
der Liegenschaft. Der Zustimmung der übrigen
Miteigentümer bedarf es jedoch nicht, wenn
1. die Verbesserung von der Mehrheit beschlossen
wird,
2. diese allein die Kosten trägt oder die Kosten
aus der Rücklage gedeckt werden können und
Arbeiten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung
dienen, in absehbarer Zeit nicht erforderlich sind
und
3. die Überstimmten durch die Verbesserung
nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
Beteiligung der Minderheit an der Verwaltung
§ 15. (1) An der Verwaltung der Liegenschaft
kann sich jeder Miteigentümer beteiligen. Abgesehen
von den im 16. Hauptstück des zweiten
Teiles des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
eingeräumten Rechten kann jeder Miteigentümer
die Entscheidung des Gerichtes darüber
verlangen,
1. daß Arbeiten im Sinn des § 14 Abs. 1 Z. 1
binnen einer angemessenen Frist durchgeführt
werden,
2. daß eine angemessene Rücklage gebildet oder
die von der Mehrheit beschlossene Rücklage angemessen
erhöht oder gemindert wird,
3. daß ihm die Mehrheit die Entrichtung des
auf ihn entfallenden Teiles der durch die Rücklage
nicht gedeckten Kosten einer in größeren
als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit
in angemessenen, den Verteilungszeitraum
von zehn Jahren nicht übersteigenden
Monatsraten gegen Bestellung einer Hypothek
auf seinem Miteigentumsanteil und Zahlung der
ortsüblichen Hypothekarzinsen gestattet, soweit
ihm die sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden
Teilbetrags der Erhaltungsarbeit unmöglich
oder unzumutbar ist,
4. daß eine angemessene Feuerversicherung
oder Haftpflichtversicherung geschlossen wird,
5. daß ein gemeinsamer Verwalter bestellt oder
der bestellte Verwalter, der die ihm obliegenden
Pflichten grob vernachlässigt, durch einen anderen
ersetzt wird,
6. daß diejenigen Bestimmungen der von der
Mehrheit beschlossenen Hausordnung aufgehoben
oder geändert werden, die seine schutzwürdigen
Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen
unzumutbar sind, und
7. daß der nach § 14 Abs. 1 Z. 7 über einen
Abstellplatz in einer Sammelgarage oder auf
einem Sammelparkplatz geschlossene Mietvertrag
wegen eines beim Antragsteller, sofern er
Wohnungseigentümer ist, entstandenen Bedarfes
aufgekündigt wird.
(2) Jeder Miteigentümer hat Schäden an den
gemeinsamen Teilen oder Anlagen der Liegenschaft
bei allfälliger Schadensersatzpflicht ohne
Verzug dem allenfalls bestellten gemeinsamen
Verwalter, sofern dieser von dem Schaden nicht
bereits in Kenntnis ist, anzuzeigen. Bei Gefahr
im Verzug darf jeder Miteigentümer auch ohne
Zustimmung der übrigen Miteigentümer die zur
Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen.
Rücklage
§ 16. (1) Die Rücklage dient der Vorsorge für
künftige Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.
Bei der Festlegung der Beträge zur Bildung der
Rücklage ist außer auf die Kosten der in absehbarer
Zeit notwendigen Arbeiten zur Erhaltung
und nützlichen Verbesserung auf die wirtschaftliche
Lage aller Miteigentümer entsprechend Bedacht
zu nehmen.
(2) Die Rücklage ist als gebundenes Vermögen
der jeweiligen Miteigentümer zu verwalten und
gesondert zu verwahren; sie ist fruchtbringend
anzulegen. Sie darf nur zur Deckung der Kosten
von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten und
zur Abstattung eines zu ihrer Deckung aufgenommenen
Darlehens verwendet und der
Zwangsvollstreckung unterworfen werden.
(3) Wird eine Verwaltung beendet, so hat der
Verwalter ohne Verzug über die Rücklage
Rechnung zu legen und den Überschuß an den
neuen Verwalter herauszugeben. Wird ein Verwalter
durch das Gericht enthoben, so ist ihm
aufzutragen, den festgestellten Überschuß binnen
14 Tagen bei Zwangsvollstreckung an den neuen
Verwalter herauszugeben.
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
§ 17. (1) Dem Verwalter steht, ungeachtet
anderer vertraglicher Regelungen, die Verwaltung
der Liegenschaft, besonders die Vertretung aller
Miteigentümer und hierbei auch die Bestellung
eines berufsmäßigen Parteienvertreters, in den
Angelegenheiten zu, die die Verwaltung der
Liegenschaft mit sich bringt. Hierdurch werden
gesetzliche Bestimmungen über die Vertretung
vor Behörden nicht berührt.
(2) Der Verwalter ist verbunden, die Interessen
aller Miteigentümer der Liegenschaft zu wahren
und die Weisungen der Mehrheit zu befolgen;
besonders hat er
1. spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres
jedem Miteigentümer eine ordentliche Rechnung
über das vorausgegangene Kalenderjahr zu legen
und in geeigneter Weise Einsicht in die Belege
zu gewähren,
2. spätestens vor Ablauf eines jeden Kalenderjahrs
im Haus eine Vorausschau für das nächste
Kalenderjahr aufzulegen, in der vor allem die
für dieses Kalenderjahr in Aussicht genommenen
Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, deren
voraussichtliche Kosten und Bedeckung sowie die
sonst vorhersehbaren Aufwendungen und Belastungen
bekanntzugeben sind, und
3. für Erhaltungsarbeiten, die in größeren als
einjährigen Abständen wiederkehren, und für
größere Verbesserungsarbeiten mehrere Anbote
einzuholen.
(3) Die dem Verwalter als Machthaber nach
dem 22. Hauptstück des zweiten Teiles des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs auferlegten
Verbindlichkeiten können weder aufgehoben
noch beschränkt werden.
Kündigung der Verwaltung
§ 18. (1) Für die Kündigung der Verwaltung
gilt unabdingbar folgendes
1. Wurde der Verwalter auf unbestimmte Zeit
bestellt, so können sowohl die Mehrheit der Miteigentümer
als auch der Verwalter die Verwaltung
unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonats
kündigen.
2. Sofern der Verwalter nicht auf kürzere Zeit
als fünf Jahre bestellt worden ist, kann ein auf
bestimmte Zeit bestellter Verwalter mit Ablauf
von fünf Jahren ohne Angabe von Gründen von
der Mehrheit der Miteigentümer unter gleichzeitiger
Bestellung eines anderen Verwalters gekündigt
werden. Diese Frist beginnt mit dem
erstmaligen Bezug der Baulichkeit, in allen
übrigen Fällen ab dem Zeitpunkt der Bestellung
des Verwalters durch die Miteigentümer. Die
Kündigung ist zum 31. Dezember des Jahres, in
dem die fünfjährige Frist abläuft, auszusprechen
und ist dem Verwalter spätestens drei Monate
vorher mitzuteilen. Unterbleibt die fristgerechte
Kündigung, so verwandelt sich die Bestellung
in eine solche auf unbestimmte Zeit, und es können
sowohl die Mehrheit der Miteigentümer als
auch der Verwalter die Verwaltung unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum
31. Dezember eines jeden Jahres kündigen.
3. Im übrigen kann der Verwalter aus wichtigen
Gründen von der Mehrheit der Miteigentümer
oder im Fall der groben Vernachlässigung
seiner Pflichten vom Gericht auf Antrag eines
Miteigentümers jederzeit abberufen werden.
(2) Wird der Verwalter vom Gericht auf Antrag
eines Miteigentümers abberufen, so ist seine
Wiederbestellung unzulässig.
Aufwendungen
§ 19. (1) Die Aufwendungen für die Liegenschaft
einschließlich der Beiträge zur Rücklage
sind von den Miteigentümern nach dem Verhältnis
ihrer Anteile zu tragen. Ein hiervon abweichender
Verteilungsschlüssel kann
1. von der Mehrheit der Miteigentümer hinsichtlich
der Aufwendungen für Anlagen, die
nicht allen Miteigentümern verhältnismäßig zugute
kommen, wie etwa für einen Personenaufzug
oder eine Sammelheizung, nach dem Verhältnis
ihrer unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit
und
2. von allen Miteigentümern hinsichtlich einzelner
oder aller sonstigen Aufwendungen für
die Liegenschaft und der Beiträge zur Rücklage
vereinbart werden; diese Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Jeder Miteigentümer kann die Entscheidung
des Gerichtes darüber verlangen, ob
1. eine geschlossene Vereinbarung zulässig ist,
2. der Verteilungsschlüssel für Anlagen nach
Abs. 1 Z. 1 auf Grund des Verhältnisses der
Miteigentumsanteile oder einer hiervon abweichenden
Vereinbarung der Mehrheit der Miteigentümer
dem Verhältnis der Nutzungsmöglichkeit
entspricht. Das Gericht hat, bei Vorliegen
der Voraussetzungen, den der unterschiedlichen
Nutzungsmöglichkeit entsprechenden
Verteilungsschlüssel nach billigem Ermessen festzusetzen.
(3) Die Vereinbarungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2,
sofern die Unterschriften der betreffenden Miteigentümer
öffentlich beglaubigt sind, sowie die
rechtskräftigen Entscheidungen nach Abs. 2 Z. 2
sind auf Antrag im Grundbuch anzumerken.
Erträgnisse
§ 20. Für die Erträgnisse gilt, bei Rechtsunwirksamkeit
abweichender vertraglicher Vereinbarungen,
folgendes
1. Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten, die im Wohnungseigentum
stehen (§ 1 Abs. 1 und 2), kommen dem
Wohnungseigentümer allein zu.
2. Nutzungen aus Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten, die nicht im Wohnungseigentum
stehen, gebühren den Eigentümern der Anteile,
mit denen Wohnungseigentum nicht verbunden
ist. Ein Wohnungseigentümer ist jedoch an diesen
Nutzungen so weit beteiligt, als sein Miteigentumsanteil
den Mindestanteil übersteigt.
3. Erträgnisse der Liegenschaft, die nicht unter
die Z. 1 und 2 fallen, gebühren den Miteigentümern
nach dem Verhältnis ihrer Anteile.
Erlöschen des Wohnungseigentums und Aufhebung
der Gemeinschaft des Eigentums
§ 21. (1) Das Wohnungseigentum erlischt durch
den Untergang des Gegenstandes des Wohnungseigentums
oder durch die Einverleibung der
Löschung auf Grund eines Verzichtes des
Wohnungseigentümers; die Einverleibung der
Löschung auf Grund eines Verzichtes bedarf der
Zustimmung der Miteigentümer und der Buchberechtigten,
deren Rechte den Mindestanteil belasten.
(2) Die Gemeinschaft des Eigentums an der
Liegenschaft kann erst aufgehoben werden, sobald
das auf der Liegenschaft erworbene
Wohnungseigentum erloschen ist.
Ausschließung von Miteigentümern
§ 22. (1) Ein Wohnungseigentümer oder, falls
Wohnungseigentum auf mehr als der Hälfte der
Miteigentumsanteile einverleibt ist, auch ein
anderer Miteigentümer, ist auf Klage der Mehrheit
der übrigen Miteigentümer aus der Gemeinschaft
auszuschließen, wenn er
1. seinen Pflichten aus der Gemeinschaft nicht
nachkommt, besonders die ihm obliegenden
Zahlungen auch nicht bis zum Schluß der dem
Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden
Verhandlung leistet; ist hierbei strittig, welche
Zahlungen der geklagte Miteigentümer zu leisten
hat, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln
und mit Beschluß zu entscheiden; zahlt der geklagte
Miteigentümer sohin vor Schluß der dem
Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden
Verhandlung den geschuldeten Betrag, so ist die
Klage abzuweisen; der geklagte Miteigentümer
hat jedoch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen,
soweit ihn ohne Zahlung eine Kostenersatzpflicht
getroffen hätte;
2. von den in seinem Wohnungseigentum
stehenden, den von ihm sonst benützten oder
den der gemeinsamen Benützung dienenden
Teilen der Liegenschaft einen die Interessen der
übrigen Miteigentümer empfindlich schädigenden
Gebrauch macht;
3. durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder
sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern
das Zusammenwohnen verleidet oder
sich gegenüber einem Miteigentümer oder einer
im Haus wohnenden Person einer strafbaren
Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit schuldig macht,
sofern es sich nicht um den Umständen nach
geringfügige Fälle handelt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 steht
dem Verhalten des auszuschließenden Miteigentümers
das Verhalten seines Ehegatten und der
anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen
sowie der Personen gleich, die die
in seinem Wohnungseigentum stehenden oder
von ihm sonst benützten Teile der Liegenschaft
mit seiner Zustimmung oder Duldung benützen,
sofern er es unterläßt, die ihm mögliche Abhilfe
zu schaffen.
(3) Nach Ablauf von drei Monaten nach dem
Eintritt der Rechtskraft des Urteils kann auf
Antrag der Kläger die Versteigerung des Miteigentumsanteils
und des allenfalls damit verbundenen
Wohnungseigentums nach den Bestimmungen
der Exekutionsordnung über die Zwangsversteigerung
einer Liegenschaft durchgeführt
werden.
(4) Findet ein durch ein Verhalten nach Abs. 1
Z. 2 oder 3 unmittelbar beeinträchtigter
Wohnungseigentümer, der für dieses Verhalten
keinen Anlaß gegeben hat, nicht die Unterstützung
der Mehrheit zur Ausschließung des
Wohnungs- oder Miteigentümers, der das Verhalten
gesetzt oder zu vertreten (Abs. 2) hat,
so kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer
den betreffenden Wohnungs- oder Miteigentümer
auf Unterlassung dieses Verhaltens klagen.
Wird das Verhalten trotz dem der Klage stattgebenden
Urteil und einer hierauf gegründeten
Zwangsvollstreckung beharrlich fortgesetzt, so
steht sodann die Klage auf Ausschließung auch
dem beeinträchtigten Wohnungseigentümer zu.
Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren
Vertragliche Schutzbestimmungen
§ 23. (1) Wohnungseigentumsbewerber ist derjenige,
dem schriftlich, sei es auch bedingt oder
betagt, von einem Wohnungseigentumsorganisator
die Einräumung des Wohnungseigentumsrechts
an einer bestimmt bezeichneten selbständigen
Wohnung oder sonstigen selbständigen
Räumlichkeit zugesagt worden ist. Wohnungseigentumsorganisatoren
sind der — wenn auch
bloß außerbücherliche — Liegenschaftseigentümer
und jeder, der mit dem Wissen des Eigentümers
die organisatorische oder administrative Abwicklung
des Bauvorhabens durchführt oder an dieser
Abwicklung beteiligt war.
(2) Hat der Wohnungseigentumsbewerber
einem der Wohnungseigentumsorganisatoren die
zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Beträge für
die Grund-, Bau- und sonstigen Kosten, die bis
zur Vollendung der Bauführung zu entrichten
waren, geleistet, so hat er gegen den verfügungsberechtigten
Wohnungseigentumsorganisator den
unabdingbaren Anspruch,
1. daß ihm die zugesagte Wohnung oder
sonstige Räumlichkeit zur Nutzung übergeben
wird, sobald sie beziehbar ist, und
2. daß, sofern die Einverleibung seines Eigentumsrechts
auf dem zur Begründung des
Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteil
nicht ohnehin schon für einen früheren Zeitpunkt
vereinbart worden ist, nach Vollendung der Bauführung
an der Baulichkeit, in der sich die zugesagte
Wohnung oder sonstige Räumlichkeit befindet,
ohne Verzug diejenigen Anträge gestellt
und diejenigen Urkunden errichtet werden, die
zur Einverleibung seines Eigentumsrechts am
Mindestanteil und seines Wohnungseigentums geboten
sind.
(3) Überdies haben die Wohnungseigentumsorganisatoren,
vorbehaltlich weitergehender vertraglicher
oder gesetzlicher Rechte der
Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentümer,
unabdingbar
1. vor oder mit der Zusage über die Einräumung
des Wohnungseigentums dem
Wohnungseigentumsbewerber bestimmt zu erklären,
ob eine Entscheidung über den Nutzwert
der zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit
ergangen ist und welches Verhältnis sich
hieraus zum Nutzwert aller Wohnungen und
sonstigen Räumlichkeiten der Liegenschaft ergibt,
2. den Wohnungseigentumsbewerber in allen
Verfahren auf Festsetzung der Nutzwerte zu benennen
und
3. die Miteigentümer und die Wohnungseigentumsbewerber,
die noch nicht Miteigentümer
sind, ohne Verzug vom Inhalt und dem Tag der
Zustellung der Benützungsbewilligung zu verständigen.
Rechtsunwirksame Vereinbarungen
§ 24. (1) Rechtsunwirksam sind Vereinbarungen
oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem
Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer
zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte
aufzuheben oder zu beschränken,
wie besonders
1. von Wohnungseigentumsorganisatoren vereinbarte
Mietverträge oder Nutzungsvorbehalte
hinsichtlich von Teilen der Liegenschaft, die nur
mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen
selbständigen Räumlichkeiten im Wohnungseigentum
stehen können oder an denen
Wohnungseigentum nicht bestehen kann,
2. Vereinbarungen oder Vorbehalte über die
Vergabe oder Durchführung von künftigen Instandhaltungs-
oder Verbesserungsarbeiten oder
Vermittlungsaufträge jeder Art,
3. Vereinbarungen über Vorkaufs- und
Wiederkaufsrechte,
4. Vereinbarungen über Beschränkungen der
nach den §§ 918 bis 921, 932 und 934 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden
Rechte oder
5. Vereinbarungen über Konventionalstrafen
oder Reugelder.
(2) Der § 8 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
und die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen
sind für den Bereich dieses Bundesgesetzes
nicht anzuwenden. Unberührt bleiben
hingegen Veräußerungsbeschränkungen, die auf
Grund der Wohnbauförderungsgesetze oder von
Wohnbauförderungsbestimmungen von Gebietskörperschaften
zulässig sind, sowie pfandrechtliche
Sicherstellungen, die mit der Finanzierung
der das Wohnungseigentum betreffenden Bauführung
zusammenhängen.
(3) Die Rechtsunwirksamkeit erstreckt sich
auch auf den hieraus begünstigten Dritten, es sei
denn, daß ihm die Absicht, auf der Liegenschaft
Wohnungseigentum zu begründen, weder bekannt
war noch bekannt sein mußte.
(4) Ist bei gerichtlicher Geltendmachung des
Rücktritts durch den Wohnungseigentumsorganisator
die Höhe der vom Wohnungseigentumsbewerber
oder Wohnungseigentümer noch zu
leistenden Zahlungen strittig, so ist hierüber abgesondert
zu verhandeln und mit Beschluß zu
entscheiden. Zahlt der Wohnungseigentumsbewerber
oder der Wohnungseigentümer sohin vor
Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz
vorangehenden Verhandlung den geschuldeten
Betrag, so ist die Klage abzuweisen; der
Wohnungseigentumsbewerber oder der
Wohnungseigentümer hat jedoch dem Kläger die
Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn
ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen
hätte.
Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts
§ 25. (1) Sind die Wohnungseigentumsorganisatoren
mit der Stellung der Anträge oder der
Errichtung der Urkunden (§ 23 Abs. 2 Z. 2)
säumig, so kann der Wohnungseigentumsbewerber
den Eigentümer der Liegenschaft auf die
Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts
am Mindestanteil und seines
Wohnungseigentums an der zugesagten Wohnung
oder der sonstigen Räumlichkeit bei dem Bezirksgericht
klagen, in dessen Sprengel die
Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit gelegen
ist.
(2) Sind die für die Bestimmung des Mindestanteils
maßgebenden Nutzwerte noch nicht festgesetzt
oder wird bescheinigt, daß die Voraussetzungen
zur Neufestsetzung der Nutzwerte
vorliegen, so kann sich der Kläger die bestimmte
Angabe des Mindestanteils, den er beansprucht,
bis zur Festsetzung oder Neufestsetzung der
Nutzwerte vorbehalten. In diesem Fall hat das
Gericht den Parteien die Stellung der Anträge zur
Einleitung des Verfahrens auf Festsetzung oder
Neufestsetzung der Nutzwerte mit Beschluß aufzutragen
und sein Verfahren zu unterbrechen.
Das unterbrochene Verfahren ist nach der rechtskräftigen
Erledigung des Verfahrens über die
Festsetzung oder die Neufestsetzung der Nutzwerte
auf Antrag aufzunehmen.
(3) Klagt der Wohnungseigentumsbewerber
den Liegenschaftseigentümer auf Einwilligung in
die Einverleibung seines Eigentumsrechts am
Mindestanteil und seines Wohnungseigentums, so
kann er auch die Anmerkung dieses Streites im
Grundbuch gleichzeitig mit der Klage oder später
verlangen. Um die Anmerkung kann sowohl
beim Prozeßgericht als auch beim Grundbuchsgericht
angesucht werden. Diese Streitanmerkung
hat zur Folge, daß das über die Klage ergehende
Urteil auch gegen die Personen wirkt, die erst
nach dem Einlangen des Gesuches um die Streitanmerkung
beim Grundbuchsgericht bücherliche
Rechte erlangt haben.
Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
§ 26. (1) Über die Anträge in den im folgenden
genannten Angelegenheiten entscheidet das für
Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in
dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist
1. Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwerts
(§ 3);
2. Duldung oder Unterlassung von Änderungen
einschließlich der Entschädigung eines hierdurch
beeinträchtigten Wohnungseigentümers
(§ 13 Abs. 2);
3. Beteiligung der Minderheit an der Verwaltung
(§ 15 Abs. 1) einschließlich der sonstigen
Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer
der Liegenschaft, über die nach dem
16. Hauptstück des zweiten Teiles des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuchs im Verfahren außer
Streitsachen zu entscheiden ist;
4. Streitigkeiten mit dem Verwalter über die
a) Legung der Rechnung oder der Vorausschau
(§ 17 Abs. 2 Z. 1 und 2),
b) Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder
Abberufung durch die Miteigentümer sowie
über einen Antrag eines Miteigentümers
auf Abberufung (§ 18),
c) Abrechnung der Rücklage oder Herausgabe
des Überschusses (§ 16 Abs. 3);
5. Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung
eines abweichenden Verteilungsschlüssels
für Aufwendungen (§ 19 Abs. 2).
(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren
gelten die allgemeinen Bestimmungen über das
Verfahren außer Streitsachen mit folgenden
Besonderheiten
1. Allen Miteigentümern der Liegenschaft und
den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem
Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder
sonst bekannt geworden sind, kommt Parteistellung
zu. In den Verfahren nach Abs. 1 Z. 4
kommt auch dem Verwalter Parteistellung zu.
2. Sind zur Entscheidung Ermittlungen oder
Beweisaufnahmen notwendig, so hat der Entscheidung
eine mündliche Verhandlung voranzugehen.
3. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die Protokolle, die Beweise, die Beschlüsse,
das Rechtsmittel des Rekurses — mit Ausnahme
der Bestimmung über die Unterfertigung eines
schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt
— und über die mutwillige Prozeßführung
(§ 408) sind anzuwenden.
4. Zustellungen an die Wohnungseigentümer
können, sofern ihre Anschrift nicht bekannt ist,
auch unter der Anschrift ihrer Wohnung oder
ihrer sonstigen Räumlichkeit bewirkt werden;
der § 111 der Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß;
bei Zustellung an mehrere Miteigentümer
ist der § 97 der Zivilprozeßordnung anzuwenden.
5. Inwieweit die Kosten des Verfahrens von
einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien
zu teilen sind, hat das Gericht unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 41 ff. der Zivilprozeßordnung
zu entscheiden. Die Kosten rechtsfreundlicher
Vertretung hat jede Partei selbst zu tragen.
6. Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht
zulässig.
7. Die rechtskräftigen Entscheidungen verpflichten
alle Miteigentümer der Liegenschaft und
bilden einen Exekutionstitel nach der Exekutionsordnung,
sofern nach der Art der Entscheidung
eine Exekution in Betracht kommt.
8. Von schriftlichen Anträgen sind so viele
Ausfertigungen des Schriftsatzes zu überreichen,
daß jedem Gegner eine Ausfertigung zugestellt
und überdies eine für die Gerichtsakten zurückbehalten
werden kann.
9. Den Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung
der Nutzwerte (§ 3) sind beizufügen
a) die maßgebenden Bescheide der Baubehörde
einschließlich der für die Baulichkeit gültigen
Bau- und Änderungspläne,
b) die von einem für Hochbau zuständigen
Ziviltechniker oder einem für dieses Fach
allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
erstellte gegliederte Aufstellung
über die Nutzflächen aller selbständigen
Wohnungen und sonstigen selbständigen
Räumlichkeiten der Liegenschaft oder die
für die beantragte Neufestsetzung der
Nutzwerte maßgebenden Änderungen und
c) die im § 12 Abs. 2 Z. 2 genannte Bescheinigung
der Baubehörde.
10. Den Anträgen auf Durchführung von
Arbeiten (§ 15 Abs. 1 Z. 1) ist ein Kostenvoranschlag
über die beantragte Arbeit beizufügen.
11. Das Verfahren über einen Rechtsstreit kann
unterbrochen werden, wenn die Entscheidung
von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren
nach Abs. 1 bereits anhängig ist.
(3) In den auf Grund des § 36 Abs. 1 und 2
des Mietengesetzes, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1974, durch Kundmachung
bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren
auf Festsetzung oder Neufestsetzung des
Nutzwerts (§ 3) bei Gericht nur eingeleitet
werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde
anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten
auch die § 36 Abs. 3 bis 5 und § 37 des Mietengesetzes.
Gerichtsgebühren; Abgabenfreiheit
§ 27. (1) Für die im § 26 genannten Verfahren
ist die in der Tarifpost 14 lit. b des Tarifes zum
Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962 bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Überträgt ein Wohnungseigentümer, dem
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das
Wohnungseigentum eingeräumt worden ist, vor
dem 1. September 1977 seinem Ehegatten den
zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums
erforderlichen Anteil am Mindestanteil,
so sind die hierzu erforderlichen Vermögensübertragungen
und bücherlichen Eintragungen
1. von der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer,
den Stempel- und Rechtsgebühren
und
2. von den gerichtlichen Eingaben- und Eintragungsgebühren
befreit.
Inkrafttreten
§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1975 in Kraft.
Außerkrafttreten, Übergang
§ 29. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Wohnungseigentumsgesetz,
BGBl. Nr. 149/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 28/1951 mit den folgenden
Einschränkungen außer Kraft
1. Die §§ 2 und 5 sind in den Fällen weiterhin
anzuwenden, in denen zumindest an einer
Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum
nach den bisher geltenden Vorschriften
erworben worden ist. Dabei ist der § 3 Abs. 2
Z. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit den § 4
Abs. 3 und § 5 Abs. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes
sinngemäß anzuwenden. Wird aber eine
solche Grundbuchseinlage umgeschrieben, so ist
das Wohnungseigentum auf dem Mindestanteil
einzutragen, mit dem es verbunden ist.
2. Die Rechtswirksamkeit einer nach § 8 Abs. 4
des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/
1948, geschlossenen abweichenden vertraglichen
Regelung ist nach den bisherigen Vorschriften
zu beurteilen. Jedoch kann jeder Miteigentümer
eine vom § 20 Z. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes
abweichende vertragliche Regelung aufkündigen,
wenn nach ihr einem Miteigentümer
aus den Erträgnissen ein solcher Anteil zusteht,
der den ihm nach § 20 Z. 3 des vorliegenden
Bundesgesetzes gebührenden Anteil um mehr als
die Hälfte übersteigt; von dem diesem Miteigentümer
zustehenden Anteil sind aber die Beträge
abzuziehen, die von ihm zur Tilgung der von
ihm zur Erzielung dieser Erträgnisse etwa gemachten
Sonderaufwendungen zuzüglich einer angemessenen
Verzinsung des hierzu aufgewendeten
eigenen oder fremden Kapitals noch aufgebracht
werden müssen. Die Aufkündigung ist schriftlich
an den durch die abweichende vertragliche
Regelung begünstigten Miteigentümer zu richten;
sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung
folgenden zweiten Monatsersten.
(2) Im übrigen ist dieses Bundesgesetz auch auf
die Wohnungseigentumsrechte, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begründet worden
sind, sowie auf die Rechtsgeschäfte anzuwenden,
die Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber
und Wohnungseigentumsorganisatoren
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
untereinander oder mit Dritten geschlossen
haben; hierbei gelten aber die folgenden
Besonderheiten und Einschränkungen
1. Klagt ein Wohnungseigentumsbewerber auf
Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gegebenen Zusage nach § 23 Abs. 1
auf Einwilligung in die Einverleibung seines
Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines
Wohnungseigentums, so kann der geklagte
Wohnungseigentumsorganisator, sofern die Einverleibung
des Eigentumsrechts nicht ohnehin
schon für den eingeklagten oder einen früheren
Zeitpunkt vereinbart worden ist, verlangen, daß
die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung
der Beträge erfolgt, die der Wohnungseigentumsbewerber
den Wohnungseigentumsorganisatoren
schuldet.
2. Der Wohnungseigentumsorganisator darf ein
eingeräumtes Vorkaufsrecht nur so lange geltend
machen, als er Gläubiger des verpflichteten
Wohnungseigentümers ist; hierbei ist eine vom
vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung
(§ 1077 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs)
rechtsunwirksam.
3. Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein
Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer
der Liegenschaft ist, an den im § 1
Abs. 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft
ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene
oder zukommende angemessene Gegenleistung
vorbehalten oder ausbedungen hat,
können von der Mehrheit der Miteigentümer
aufgekündigt werden; die Aufkündigung ist
schriftlich an den Wohnungseigentumsorganisator
zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die
Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.
4. Miet- oder Nutzungsverträge, die ein
Wohnungseigentumsorganisator vor dem 1. Juli
1975 über Teile der Liegenschaft, über deren
Vermietung nach § 14 Abs. 1 Z. 7 die Mehrheit
entscheidet, mit einem Dritten geschlossen hat,
können von der Mehrheit der Miteigentümer,
ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher
Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten gerichtlich aufgekündigt werden,
wenn der (das) vom Mieter (Nutzungsberechtigten)
nach der Begründung des Wohnungseigentums
zu entrichtende Mietzins (Nutzungsentgelt)
weniger als die Hälfte des angemessenen Mietzinses
(Nutzungsentgelts) beträgt und ihm im
Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt sein
mußte, daß auf der Liegenschaft Wohnungseigentum
begründet wird. Der Mieter (Nutzungsberechtigte)
kann aber die Kündigung durch die
Verpflichtung zur Zahlung des für den Mietgegenstand
(Nutzungsgegenstand) angemessenen
Mietzinses (Nutzungsentgelts) abwenden. Ist die
Höhe des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts)
strittig, so ist hierüber abgesondert zu
verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden.
Verpflichtet sich der Gekündigte sohin vor Schluß
der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden
Verhandlung zur Zahlung des angemessenen
Mietzinses (Nutzungsentgelts), so ist die
Kündigung aufzuheben; der Gekündigte hat jedoch
die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit
ihn ohne diese Verpflichtung eine Kostenersatzpflicht
getroffen hätte.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 Z. 1
ist der Bundesminister für Finanzen, des § 24
Abs. 2 ist der Bundesminister für Bauten und
Technik und der übrigen Bestimmungen ist der
Bundesminister für Justiz betraut.