417. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1974,
BGBl. Nr. 1, wird wie folgt geändert
1. Im Art. VI Abs. 1 Z. 3 lit. a sind nach dem
Wort „Prolongierung" die Worte „vertraglich
vorgesehen oder" einzufügen.
2. Im Art. VI Abs. 1 ist am Ende der Z. 4 ein
Strichpunkt zu setzen und nach Z. 4 als Z. 5
einzufügen
„5. a) im Zuge der Angleichung an das bestehende
Zinsgefüge die Nominalverzinsung
der Teilschuldverschreibungen von seit
dem Jahr 1949 bis zum 31. Mai 1974 im
Inland begebenen Bundesanleihen (Obligationen)
sowie sonstiger Darlehensverpflichtungen
des Bundes, falls letztere
eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren
haben, mit Wirkung ab 1. Juni 1974
für den Rest der einzelnen Laufzeiten anzuheben,
wobei der Nominalzinsfuß
8 v. H. per anno nicht übersteigen darf.
b) Sofern der Verzinsungszeitraum, den der
jeweils laufende Zinsschein oder die
nächste Zinsfälligkeit umfaßt, weniger als
ein Jahr ab 1. Juni 1974 beträgt, hat die
Anhebung zu einem aliquoten Teil
zwischen dem bis dahin geltenden Nominalzinsfuß
und 8 v. H. per anno zu erfolgen,
wobei auf ein Achtel v. H. zu
runden ist.
c) Die durch die Anhebung des Zinsfußes
sich ergebende Überschreitung beim Ausgabenansatz
1/59207 ist durch Ausgabeneinsparungen
beim Ansatz 1/59209,
gegebenenfalls durch Erlöse von Kreditoperationen
im Ausmaß fehlender Einsparungen,
zu bedecken.
d) Eine Verrechnung in der Anlehensgebarung
im Zusammenhang mit der
durch die Anhebung des Zinsfußes sich
ergebenden Konvertierung bestehender
Schuldverpflichtungen hat zu entfallen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.