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417_1974 AT

417. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1974,

BGBl. Nr. 1, wird wie folgt geändert

1. Im Art. VI Abs. 1 Z. 3 lit. a sind nach dem

Wort „Prolongierung" die Worte „vertraglich

vorgesehen oder" einzufügen.

2. Im Art. VI Abs. 1 ist am Ende der Z. 4 ein

Strichpunkt zu setzen und nach Z. 4 als Z. 5

einzufügen

„5. a) im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefüge die Nominalverzinsung

der Teilschuldverschreibungen von seit

dem Jahr 1949 bis zum 31. Mai 1974 im

Inland begebenen Bundesanleihen (Obligationen)

sowie sonstiger Darlehensverpflichtungen

des Bundes, falls letztere

eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren

haben, mit Wirkung ab 1. Juni 1974

für den Rest der einzelnen Laufzeiten anzuheben,

wobei der Nominalzinsfuß

8 v. H. per anno nicht übersteigen darf.

b) Sofern der Verzinsungszeitraum, den der

jeweils laufende Zinsschein oder die

nächste Zinsfälligkeit umfaßt, weniger als

ein Jahr ab 1. Juni 1974 beträgt, hat die

Anhebung zu einem aliquoten Teil

zwischen dem bis dahin geltenden Nominalzinsfuß

und 8 v. H. per anno zu erfolgen,

wobei auf ein Achtel v. H. zu

runden ist.

c) Die durch die Anhebung des Zinsfußes

sich ergebende Überschreitung beim Ausgabenansatz

1/59207 ist durch Ausgabeneinsparungen

beim Ansatz 1/59209,

gegebenenfalls durch Erlöse von Kreditoperationen

im Ausmaß fehlender Einsparungen,

zu bedecken.

d) Eine Verrechnung in der Anlehensgebarung

im Zusammenhang mit der

durch die Anhebung des Zinsfußes sich

ergebenden Konvertierung bestehender

Schuldverpflichtungen hat zu entfallen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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