417. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 13, 18, 20
und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,
BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Einteilung
§ 1. Die Studienrichtung Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung umfaßt
a) den Studienzweig Übersetzerausbildung;
b) den Studienzweig Dolmetscherausbildung;
c) das Kurzstudium für Übersetzer.
Einrichtung
§ 2. (1) Die Studienrichtung Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung ist an den Philosophischen
Fakultäten der Universitäten in Wien,
Graz und Innsbruck einzurichten.
(2) Die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
ist unter Bedachtnahme auf den Bedarf für
diejenigen Sprachen einzurichten, für die an der
betreffenden Philosophischen Fakultät die notwendigen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
zur Verfügung stehen.
Ausbildungsziel
§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung
Übersetzer- und Dohnetscherausbildung ist im
Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,
daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sprachlich besonders Begabter auf allen Gebieten
sprachmittlerischer Tätigkeit dient.
(2) Das Studium in der Studienrichtung Übersetzer-
und Dolmetscherausbildung umfaßt
a) eine allgemeine Grundausbildung;
b) die sprachliche und sprachmittlerische Ausbildung
aus zwei Fremdsprachen, nämlich
in den als erste und als zweite Fremdsprache
gewählten Sprachen;
c) die Ausbildung aus der Kultur- und
Realienkunde der Länder, in denen die gewählten
Sprachen gesprochen werden.
(3) Personen, deren Mutter- oder Bildungssprache
nicht Deutsch ist, können das Studium
an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
nur betreiben, wenn ihre
Mutter- oder Bildungssprache durch einen der
Sprachlehrgänge des betreffenden Institutes vertreten
ist; als erste Fremdsprache können sie
nur Deutsch wählen; die sprachmittlerische Ausbildung
aus der zweiten Fremdsprache erfolgt
in Gegenüberstellung dieser Sprache zur
deutschen Sprache. Bildungssprache ist eine
Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in
ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr
ausgehend eine andere Sprache erlernen kann
(§ 4 Abs. 2 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 4. (1) Das Studium der Studienzweige Übersetzerausbildung
und Dolmetscherausbildung besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit (§ 11) vorgesehenen Zeit unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 4 die Inskription
von acht einrechenbaren Semestern. Jeder
Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
in das Studium des Übersetzer- und Dol-
metscherwesens einzuführen sowie die allgemeinen
und die sprachlichen Grundlagen für das
Übersetzen und Dolmetschen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer
inskribiert und die Voraussetzung für die Zulassung
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der ordentliche Hörer im
Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer
nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen
ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die
Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß
dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der
Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen
nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
sind jedoch abzulegen.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(6) Das Kurzstudium für Übersetzer besteht
aus dem ersten Studienabschnitt und zwei weiteren
Semestern.
(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
Besondere Voraussetzungen
§ 5. (1) Die Inskription des zweiten einrechenbaren
Semesters der Studienrichtung Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung setzt die erfolgreiche
Ablegung einer Ergänzungsprüfung im
Sinne des § 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern
der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht
durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen
Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung
hat der ordentliche Hörer nachzuweisen,
daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache
und die von ihm als erste Fremdsprache
gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht,
das einen erfolgreichen Studienfortgang und den
Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener
Zeit erwarten läßt.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse gelten ohne
Eignungsprüfung als nachgewiesen, wenn der
Studierende in der auf die Hochschule vorbereitenden
Schule durch wenigstens sechs Schuljahre
Unterricht aus der gewählten ersten Fremdsprache
als Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand
erhalten hat und wenn er aus dieser Sprache sowie
aus der Mutter- oder Bildungssprache im
Reifezeugnis oder einer gleichzuhaltenden Urkunde
die Note „sehr gut" oder eine gleichzuhaltende
Beurteilung erhalten hat. Wurde die
Note nur aus einer der beiden genannten
Sprachen erzielt, so ist die Eignungsprüfung
über die jeweils andere Sprache abzulegen.
(3) Ergänzungsprüfungen sind in schriftlichen
und mündlichen Prüfungsteilen abzulegen. Prüfer
sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach nicht
inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der
zuständigen Prüfungskommission aus den Angehörigen
des Lehrkörpers auszuwählen.
(4) Absolviert der Studierende einen Hochschullehrgang,
der an einem Institut für Übersetzer-
und Dolmetscherausbildung zur Vorbereitung
auf die Eignungsprüfung eingerichtet ist,
so ist die erfolgreich bestandene Abschlußprüfung
dieses Hochschullehrganges der bestandenen
Eignungsprüfung gleichzuhalten.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt der Studienzweige
Übersetzerausbildung
und Dolmetscherausbildung
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt
68 Wochenstunden, davon nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
64 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren. Entfällt die Inskription
gemäß Abs. 2 lit. c, so vermindert sich diese
Stundenzahl entsprechend. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 15 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes
sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
mindestens zu inskribieren
Die Inskription gemäß lit. c entfällt, wenn der
Studierende einem Studium obliegt oder ein
Studium abgeschlossen hat, das den betreffenden
Lehrstoff mit einschließt.
(3) Die im § 10 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 lit. f
vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch
im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
(§ 12 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten
Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer gemäß Abs. 2 und 3 auf die in Abs. 1
festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Die Kultur- und Realienkunde
des Landes (der Länder) der zweiten
Fremdsprache sowie die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
Vorprüfungen im ersten Studienabschnitt
§ 7. (1) Die Zulassung zu den für den ersten
Studienabschnitt vorgeschriebenen Vorprüfungen
(Abs. 2) setzt voraus
a) die Inskription von mindestens zwei einrechenbaren
Semestern;
b) den Nachweis über die Inskription der
Fächer, aus denen die Vorprüfungen abgelegt
werden;
c) den Nachweis der Fertigkeit in der Stenographie
der Mutter- oder Bildungssprache
durch staatsgültige Zeugnisse;
d) den Nachweis der Fertigkeit im Maschinschreiben
der Mutter- oder Bildungssprache
durch staatsgültige Zeugnisse.
Bei Vorliegen körperlicher Gebrechen oder bei
Fehlen entsprechender Lehrveranstaltungen im
Fall von Hörern nichtdeutscher Mutter- oder
Bildungssprache kann die Prüfungskommission
die Erbringung der in lit. c und d genannten
Nachweise erlassen.
(2) Im ersten Studienabschnitt sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Allgemeine Sprachwissenschaft oder Angewandte
Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie
nach Wahl des Kandidaten;
b) wissenschaftliche und berufskundliche
Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens;
c) Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft.
Diese Vorprüfung entfällt nach
Maßgabe des § 6 Abs. 2 letzter Satz.
(3) Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten.
Wenn die mündliche Ablegung von Vorprüfungen
oder Prüfungsteilen derselben vor
Einzelprüfern wegen der großen Zahl der Kandidaten
und der geringen Zahl der Prüfer nicht
möglich oder auf Grund der Eigenart des Prüfungsstoffes
nicht zweckmäßig ist, sind auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde
schriftliche Prüfungen anzuordnen. Prüfer sind
die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Außerdem kann der Präses
der Prüfungskommission aus den Angehörigen
des Lehrkörpers weitere Prüfer auswählen. Die
Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß
anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 1 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 9 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und
den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen
aus den im § 7 Abs. 2 genannten
Fächern;
d) den Nachweis der Fertigkeit in Stenographie
der ersten Fremdsprache. § 7
Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung
setzt überdies die erfolgreiche Ablegung
des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung
nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten
und zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 9. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten
(erste Fremdsprache) in Gegenüberstellung
zur Muttersprache oder Bildungssprache
(Sprachmittlung);
b) Kultur und Realien des Landes (der Länder)
der ersten Fremdsprache, wobei besonderes
Gewicht auf Geographie, Wirtschaft,
Gesellschaft, wichtigste Rechtseinrichtungen
und neuere Geschichte zu legen
ist;
c) eine zweite Fremdsprache nach Wahl des
Kandidaten in Gegenüberstellung zur
deutschen Sprache;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 gewählten
Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen.
2. Meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile des Prüfungsfaches gemäß
Abs. 1 lit. b, die den im ersten Studienjahr
inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst
nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 lit. b ist auf
Antrag des Kandidaten in den einzelnen Lehrveranstaltungen
entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen
nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 4).
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und
Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene
kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur
zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann
nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung
des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prü-
fungssenat hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem
Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu
bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen
und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die
Zulassung zu den mündlichen Prüfungsteilen setzt
die positive Beurteilung des betreffenden schriftlichen
Prüfungsteiles voraus. Beantragt der Kandidat
jedoch gemäß Abs. 4 die Ablegung der
Teilprüfung gemäß Abs. 1 lit. b in Prüfungsteilen,
die den einzelnen Lehrveranstaltungen des
Prüfungsfaches entsprechen, so ist der schriftliche
Prüfungsteil spätestens vor der Zulassung zur
letzten mündlichen Teilprüfung abzulegen.
(10) Die schriftlichen Teilprüfungen der ersten
Diplomprüfung sind
a) 1. Übersetzung eines Textes mittleren
Schwierigkeitsgrades aus der ersten
Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache
(Textlänge zwischen 40 und
50 Zeilen — die Zeile etwa zu
50 Zeichen —, Arbeitszeit 120 Minuten);
2. Übersetzung eines Fachtextes mittleren
Schwierigkeitsgrades über ein vom Kandidaten
zu wählendes Sachgebiet aus der
ersten Fremdsprache in die Mutter- oder
Bildungssprache (Textlänge zwischen 40
und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);
3. Übersetzung eines Textes mittleren
Schwierigkeitsgrades aus der Mutter- oder
Bildungssprache in die erste Fremdsprache
(Textlänge zwischen 40 und
50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);
b) Aufsatz in der ersten Fremdsprache über
eines von drei zur Wahl gestellten Themen
aus dem Bereich der Kultur und der
Realien der Länder, in denen die erste
Fremdsprache gesprochen wird (Arbeitszeit
180 Minuten) unter Bedachtnahme auf
die Themengruppen gemäß Abs. 1 lit. b;
c) Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades
aus der zweiten Fremdsprache
in die deutsche Sprache (Textlänge
zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit
120 Minuten).
(11) Die Prüfungskommission bestimmt für
jede schriftliche Teilprüfung unter Bedachtnahme
auf deren Inhalt und auf die ihr zugeordneten
Ausbildungsziele, ob die Benützung von Hilfsmitteln
bei der Ablegung der betreffenden
schriftlichen Teilprüfung zuzulassen ist.
(12) Die mündlichen Teilprüfungen der ersten
Diplomprüfung sind
a) 1. Übersetzung aus der ersten Fremdsprache
in die Mutter- oder Bildungssprache;
2. Übersetzung aus der Mutter- oder Bildungssprache
in die erste Fremdsprache;
b) Kultur und Realien der Länder, in denen
die erste Fremdsprache gesprochen wird.
Hiebei ist die Verwendung der Fremdsprache
zulässig, soweit dies im Hinblick
auf die gestellten Fragen zweckmäßig ist;
c) Übersetzung aus der zweiten Fremdsprache
in die deutsche Sprache.
(13) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 1 innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige
Übersetzerausbildung
und Dolmetscherausbildung
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des fünften Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu
bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4
sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt
66 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
62 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten
Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die
Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in
jedem Semester mindestens 10, im letzten einrechenbaren
Semester mindestens 5 zu betragen.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes
sind im Studienzweig Übersetzerausbildung aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die
der Sprachausbildung dienen (lit. c und d), sollen
sich auch solche befinden, die den Fachsprachen
der betreffenden Sprachen gewidmet
sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß lit. c und
d sind so zu gestalten, daß die Studierenden
einen möglichst hohen Grad von Vollkommenheit
im schriftlichen Ausdruck, im Übersetzen
aus der Mutter- oder Bildungssprache in die
erste Fremdsprache, im Übersetzen aus der ersten
Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache
und im Übersetzen aus der zweiten
Fremdsprache in die deutsche Sprache erreichen
können.
(4) Während des zweiten Studienabschnittes
sind im Studienzweig Dolmetscherausbildung aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die
der Sprachausbildung dienen (lit. c und d), sollen
sich auch solche befinden, die den Fachsprachen
der betreffenden Sprachen gewidmet
sind, wobei auch Vortragsübungen in der ersten
Fremdsprache sowie eine zweckdienliche Aufteilung
der dem Dolmetschen dienenden Lehrveranstaltungen
in Übungen für Konsekutivdolmetschen
und solche für Simultandolmetschen
vorzusehen sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß
lit. c und d sind so zu gestalten, daß die
Studierenden einen möglichst hohen Grad von
Vollkommenheit im mündlichen Ausdruck, im
Dolmetschen aus der Mutter- oder Bildungssprache
in die erste Fremdsprache, im Dolmetschen
aus der ersten Fremdsprache in die
Mutter- oder Bildungssprache und im Dolmetschen
aus der zweiten Fremdsprache in die
deutsche Sprache erreichen können.
(5) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3
und 4 genannten Prüfungsfächer oder Teile
von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung
oder durch Prüfungsfächer anderer
Studienrichtungen oder Studienzweige, die an
der betreffenden Hochschule oder an einer anderen
Hochschule durchgeführt werden, ganz
oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl
im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge,
auf den Fortschritt der Wissenschaften
oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß
dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer
dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten
Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl
der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.
Aus den gewählten Prüfungsfächern sind
Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen
für die weggefallenen Prüfungsfächer
zu inskribieren.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und
Wahlfächer gemäß Abs. 3 bis 5 auf die im Abs. 2
festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende
Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription
beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer
zu erfüllen. Lehrveranstaltungen, die der
Vervollkommnung im mündlichen Ausdruck
(Vortrag) in der Mutter- oder Bildungssprache
dienen, Lehrveranstaltungen über Kultur- und
Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten
Fremdsprache, und — für Studierende des
Studienzweiges Dolmetscherausbildung — Lehrveranstaltungen
über die Technik des Notierens
für das Konsekutivdolmetschen, sowie schließlich
die im Studienplan empfohlenen Freifächer
sind besonders zu beachten.
Diplomarbeit
§ 11. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem seinem
Studienzweig zugehörigen Fach den Erfolg der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine
Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Emeritierten Hochschulprofessoren
und Hochschuldozenten nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Bei der
Stellung von Themen für die Diplomarbeit sind
theoretische Probleme des Übersetzens und Dolmetschens,
Beschreibung sprachlicher Erscheinungen
der ersten oder der zweiten Fremdsprache,
vorzugsweise solcher der Gegenwartssprache,
wobei zwei Sprachen einander gegenübergestellt
werden (erste oder zweite Fremdsprache
zur Mutter- oder Bildungssprache; oder
erste zur zweiten Fremdsprache), Übersetzungsvergleich
und Übersetzungskritik, terminologische
oder lexikographische Arbeiten über die erste
oder die zweite Fremdsprache, Kultur und
Realien des Sprachraumes der ersten oder der
zweiten Fremdsprache, insbesondere in Zusammenhang
mit Fragen der übersetzerischen Wiedergabe,
besonders zu berücksichtigen. Dem Angehörigen
des Lehrkörpers, der das Thema der
Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch
die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den
letzten zwei Wochen des drittletzten in die
Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 3 Abs. 1) als Hausarbeit oder
als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei
sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 4
zu berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 12. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 13 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 13 Abs. 5) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung (§ 13 Abs. 7) setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 4
Abs. 4 die Inskription von acht einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4
die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
aus dem im § 10 Abs. 3 lit. a bzw.
Abs. 4 lit. a genannten Fach;
e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den
Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 3
lit. f bzw. Abs. 4 lit. f),
1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen, oder
2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen. Die Vorprüfung kann
auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden;
f) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.
Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung oder den Studienzweig
(§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung
zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
ihre bisherigen Studien durch Ablegung der
ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung
(den neuen Studienzweig) fehlenden
Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 13. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
des Studienzweiges Übersetzerausbildung
sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3
a) die erste Fremdsprache deskriptiv und in
Gegenüberstellung zur Muttersprache oder
Bildungssprache mit besonderer Berücksichtigung
des Übersetzens (Textmittlung);
b) Kultur und Realien des Landes (der Länder)
der ersten Fremdsprache, wobei besonderes
Gewicht auf geistige Strömungen,
Kunst und neuere Literatur zu legen ist;
c) die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung
zur deutschen Sprache mit besonderer
Berücksichtigung des Übersetzens
(Textmittlung);
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 10 Abs. 6 gewählten
Freifächer.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
des Studienzweiges Dolmetscherausbildung
sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3
a) die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung
zur Muttersprache oder Bildungssprache
unter besonderer Berücksichtigung
des Dolmetschens (Redemittlung);
b) Kultur und Realien des Landes (der Länder)
der ersten Fremdsprache, wobei besonderes
Gewicht auf geistige Strömungen,
Kunst und neuere Literatur zu legen ist;
c) die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung
zur deutschen Sprache mit besonderer
Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung);
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 10 Abs. 6 gewählten
Freifächer.
(3) Bei Austausch von Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben
gemäß § 10 Abs. 5 treten die gewählten Prüfungsfächer
an die Stelle der entsprechenden in
Abs. 1 und 2 genannten Prüfungsfächer oder
Teile derselben.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen von Einzelprüfern oder als
kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem
gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(6) Die Teilprüfung des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung gemäß Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 lit. b ist auf Antrag des Kandidaten in
den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden
Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der
Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen
wird (§ 12 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 4).
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der
betreffenden Lehrveranstaltungen.
(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(8) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
des Studienzweiges Übersetzerausbildung ist
schriftlich und mündlich abzuhalten. Er besteht
aus folgenden Prüfungsteilen
a) schriftliche Prüfungsteile sind
1. aa) Übersetzung eines schwierigen Textes
aus der ersten Fremdsprache in.
die Mutter- oder Bildungssprache
(Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen
— die Zeile zu etwa 50 Zeichen
—, Arbeitszeit 120 Minuten);
bb) Übersetzung eines schwierigen Textes
aus der Mutter- oder Bildungssprache
in die erste Fremdsprache
(Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen,
Arbeitszeit 120 Minuten);
cc) Übersetzung eines Fachtextes über
ein vom Kandidaten zu wählendes
Sachgebiet, welches von jenem verschieden
ist, das für die Fachübersetzung
der ersten Diplomprüfung
(§ 9 Abs. 10 lit. a Z. 2) gewählt
wurde, aus der ersten Fremdsprache
in die Mutter- oder Bildungssprache
(Textlänge zwischen 65 und 75 Zeilen,
Arbeitszeit 180 Minuten);
2. Aufsatz in der ersten Fremdsprache
über eines von drei zur Wahl gestellten
Themen aus dem Bereich der Kultur
und Realien der Länder, in denen die
erste Fremdsprache gesprochen wird,
unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1
lit. b gegebene Abgrenzung von Themengruppen
(Arbeitszeit 180 Minuten);
3. aa) Übersetzung eines schwierigen Textes
aus der zweiten Fremdsprache in
die deutsche Sprache (Textlänge
zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit
120 Minuten);
bb) Übersetzung eines Textes aus der
deutschen Sprache in die zweite
Fremdsprache (Textlänge zwischen
30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit
90 Minuten);
b) mündliche Prüfungsteile sind
1. aa) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades
aus der ersten Fremdsprache
in die Mutter- oder Bildungssprache;
bb) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades
aus der Mutter- oder
Bildungssprache in die erste Fremdsprache;
2. Prüfung über Kultur und Realien der
Länder, in denen die erste Fremdsprache
gesprochen wird. Hiebei ist die Verwendung
der Fremdsprache zulässig, soweit
dies im Hinblick auf die gestellten
Fragen zweckmäßig ist;
3. aa) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades
aus der zweiten Fremdsprache
in die deutsche Sprache;
bb) Übersetzung aus der deutschen
Sprache in die zweite Fremdsprache.
(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
des Studienzweiges Dolmetscherausbildung ist
schriftlich und mündlich abzuhalten. Er besteht
aus folgenden Prüfungsteilen
a) schriftliche Prüfungsteile sind
1. aa) Übersetzung eines schwierigen Textes
aus der ersten Fremdsprache in
die Mutter- oder Bildungssprache
(Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen
— die Zeile zu etwa 50 Zeichen
— Arbeitszeit 90 Minuten);
bb) Übersetzung eines schwierigen Textes
aus der Mutter- oder Bildungssprache
in die erste Fremdsprache
(Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen,
Arbeitszeit 90 Minuten);
cc) Übersetzung eines Fachtextes über
ein vom Kandidaten zu wählendes
Sachgebiet, welches von jenem verschieden
ist, das für die Fachübersetzung
der ersten Diplomprüfung
(§ 9 Abs. 10 lit. a Z. 2) gewählt
wurde, aus der ersten Fremdsprache
in die Mutter- oder Bildungssprache
(Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen,
Arbeitszeit 120 Minuten);
dd) ausführliche Niederschrift (Langbericht)
und gekürzt zusammengefaßte
Niederschrift (Kurzbericht)
in der Mutter- oder Bildungssprache
über den Inhalt eines in der ersten
Fremdsprache gehaltenen Vortrages
(Textlänge des Kurzberichtes höchstens
etwa ein Viertel des Langberichtes,
Arbeitszeit 120 Minuten);
ee) ausführliche Niederschrift (Langbericht)
und gekürzt zusammengefaßte
Niederschrift (Kurzbericht)
in der ersten Fremdsprache über
den Inhallt eines in der Mutter- oder
Bildungssprache gehaltenen Vortrages
(Textlänge des Kurzberichtes
höchstens etwa ein Viertel des Langberichtes,
Arbeitszeit 120 Minuten);
2. aa) Übersetzung eines schwierigen Textes
aus der zweiten Fremdsprache
in die deutsche Sprache (Textlänge
zwischen 30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit
90 Minuten);
bb) ausführliche Niederschrift in der
deutschen Sprache über den Inhalt
eines in der zweiten Fremdsprache
gehaltenen Vortrages (Arbeitszeit
120 Minuten);
b) mündliche Prüfungsteile sind
1. aa) Konsekutivdolmetschen eines Vortrages
aus der ersten Fremdsprache
in die Mutter- oder Bildungssprache;
bb) Konsekutivdolmetschen eines Vortrages
aus der Mutter- oder Bildungssprache
in die erste Fremdsprache;
cc) Simultandolmetschen aus der ersten
Fremdsprache in die Mutter- oder
Bildungssprache;
dd) Simultandolmetschen aus der Mutter-
oder Bildungssprache in die
erste Fremdsprache;
ee) Kurzreferat in der ersten Fremdsprache
auf Grund gegebener Stichworte
(Dauer höchstens 10 Minuten);
2. Kultur und Realien der Länder, in denen
die erste Fremdsprache gesprochen wird;
3. aa) Konsekutivdolmetschen aus der
zweiten Fremdsprache in die
deutsche Sprache;
bb) Simultandolmetschen aus der zweiten
Fremdsprache in die deutsche
Sprache.
(10) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 11 gelten
sinngemäß.
(11) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu
umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des
Studienzweiges anzusehen ist.
(12) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 bis 8
gelten sinngemäß.
(13) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten. Hiebei ist die
Verwendung der in Betracht kommenden Fremdsprachen
zulässig, soweit dies im Hinblick auf
die gestellten Fragen zweckmäßig ist.
IV. ABSCHNITT
Kurzstudium für Übersetzer
Einteilung
§ 14. Das Kurzstudium für Übersetzer (§ 13
Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen) umfaßt
a) den ersten Studienabschnitt (§§ 6 bis 9);
b) zwei weitere Semester.
Inskription
§ 15. (1) In den zwei Semestern gemäß § 14
lit. b sind mindestens zu inskribieren
(2) Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. b
und c können nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen
des Studienzweiges Übersetzerausbildung
oder des Studienzweiges Dolmetscherausbildung
sein.
(3) Insgesamt sind in den beiden Semestern
gemäß § 14 lit. b 32 Wochenstunden, davon
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
30 Wochenstunden aus den
Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
10 zu betragen.
(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 6
gelten sinngemäß.
Zulassung zur Akademischen Übersetzerprüfung
§ 16. (1) Die Zulassung zur Akademischen
Übersetzerprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
gemäß § 12 Abs. 2 lit. d;
c) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
d) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 bis 6
gelten sinngemäß.
Akademische Übersetzerprüfung
§ 17. (1) Prüfungsfächer der Akademischen
Übersetzerprüfung sind
a) die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung
zur Muttersprache oder zur Bildungssprache;
b) die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung
zur deutschen Sprache.
(2) Die Akademische Übersetzerprüfung ist
als Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen
durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen
Prüfungsteilen abzuhalten.
(3) Die schriftlichen Prüfungsteile sind
a) eine als Hausarbeit anzufertigende Übersetzung
eines stilistisch anspruchsvollen
Textes im Ausmaß von mindestens 30 Seiten
(unter Zugrundelegung von 220 bis
250 Wörtern je Seite) aus der ersten Fremdsprache
in die Mutter- oder Bildungssprache;
b) eine als Hausarbeit anzufertigende Übersetzung
eines stilistisch anspruchsvollen
Textes im Ausmaß von mindestens 15 Seiten
unter Zugrundelegung von 220 bis
250 Wörtern je Seite) aus der zweiten
Fremdsprache in die deutsche Sprache.
(4) Die mündlichen Prüfungsteile sind
a) eine Prüfung über die erste Fremdsprache,
wobei auf übersetzungstechnische Probleme
im Zusammenhang mit der vom Kandidaten
gemäß Abs. 3 lit. a angefertigten
Übersetzung Bezug zu nehmen ist;
b) eine Prüfung über die zweite Fremdsprache,
wobei auf die sprachlichen Probleme der
vom Kandidaten gemäß Abs. 3 lit. b angefertigten
Übersetzung Bezug zu nehmen ist.
(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 11 gelten
sinngemäß.
V. ABSCHNITT
Akademische Grade und Berufsbezeichnungen
Verleihung des Diplomgrades
§ 18. (1) An die Absolventen der Studienzweige
Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung
ist der akademische Grad „Magister
der Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magister
philosophiae", abgekürzt „Mag. phil.", zu
verleihen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in
feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors
und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Gradesist
zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die
absolvierte Studienrichtung, der absolvierte Studienzweig
sowie die gewählten Sprachen sind in
der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienzweige Übersetzerausbildung
und Dolmetscherausbildung sind nach
Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur
Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.
Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Übersetzer
§ 19. Absolventen des Kurzstudiums für Übersetzer
sind zur Führung der Berufsbezeichnung
„Akademisch geprüfter Übersetzer" berechtigt.
VI. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
§ 20. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung
Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) absolviert
werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung des Studienzweiges Übersetzerausbildung
auf den Studienzweig
Dolmetscherausbildung oder umgekehrt;
b) der Ergänzung des Kurzstudiums für
Übersetzer auf den Studienzweig Übersetzerausbildung
oder Dolmetscherausbildung;
c) der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung auf Lehramtsstudien,
die dieselben Sprachen betreffen,
und umgekehrt;
d) der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung durch Absolvierung
einer weiteren Studienrichtung
nach den für die erste oder die zweite
Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 4 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4
Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem
Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,
absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
gemäß Abs. 2 lit. a, c und d berechtigt nicht
zur Erwerbung eines akademischen Grades.
VII. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73
und 1973/74 ist zuständige akademische Behörde
im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4
und 10 Abs. 5 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen).