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417_1972 AT

417. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 13, 18, 20

und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,

BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Einteilung

§ 1. Die Studienrichtung Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung umfaßt

a) den Studienzweig Übersetzerausbildung;

b) den Studienzweig Dolmetscherausbildung;

c) das Kurzstudium für Übersetzer.

Einrichtung

§ 2. (1) Die Studienrichtung Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung ist an den Philosophischen

Fakultäten der Universitäten in Wien,

Graz und Innsbruck einzurichten.

(2) Die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

ist unter Bedachtnahme auf den Bedarf für

diejenigen Sprachen einzurichten, für die an der

betreffenden Philosophischen Fakultät die notwendigen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

zur Verfügung stehen.

Ausbildungsziel

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung

Übersetzer- und Dohnetscherausbildung ist im

Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,

daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sprachlich besonders Begabter auf allen Gebieten

sprachmittlerischer Tätigkeit dient.

(2) Das Studium in der Studienrichtung Übersetzer-

und Dolmetscherausbildung umfaßt

a) eine allgemeine Grundausbildung;

b) die sprachliche und sprachmittlerische Ausbildung

aus zwei Fremdsprachen, nämlich

in den als erste und als zweite Fremdsprache

gewählten Sprachen;

c) die Ausbildung aus der Kultur- und

Realienkunde der Länder, in denen die gewählten

Sprachen gesprochen werden.

(3) Personen, deren Mutter- oder Bildungssprache

nicht Deutsch ist, können das Studium

an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

nur betreiben, wenn ihre

Mutter- oder Bildungssprache durch einen der

Sprachlehrgänge des betreffenden Institutes vertreten

ist; als erste Fremdsprache können sie

nur Deutsch wählen; die sprachmittlerische Ausbildung

aus der zweiten Fremdsprache erfolgt

in Gegenüberstellung dieser Sprache zur

deutschen Sprache. Bildungssprache ist eine

Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in

ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr

ausgehend eine andere Sprache erlernen kann

(§ 4 Abs. 2 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 4. (1) Das Studium der Studienzweige Übersetzerausbildung

und Dolmetscherausbildung besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit (§ 11) vorgesehenen Zeit unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 4 die Inskription

von acht einrechenbaren Semestern. Jeder

Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

in das Studium des Übersetzer- und Dol-

metscherwesens einzuführen sowie die allgemeinen

und die sprachlichen Grundlagen für das

Übersetzen und Dolmetschen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer

inskribiert und die Voraussetzung für die Zulassung

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der ordentliche Hörer im

Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer

nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen

ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die

Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß

dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der

Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen

nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

sind jedoch abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Das Kurzstudium für Übersetzer besteht

aus dem ersten Studienabschnitt und zwei weiteren

Semestern.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

Besondere Voraussetzungen

§ 5. (1) Die Inskription des zweiten einrechenbaren

Semesters der Studienrichtung Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung setzt die erfolgreiche

Ablegung einer Ergänzungsprüfung im

Sinne des § 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern

der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht

durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen

Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung

hat der ordentliche Hörer nachzuweisen,

daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache

und die von ihm als erste Fremdsprache

gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht,

das einen erfolgreichen Studienfortgang und den

Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener

Zeit erwarten läßt.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse gelten ohne

Eignungsprüfung als nachgewiesen, wenn der

Studierende in der auf die Hochschule vorbereitenden

Schule durch wenigstens sechs Schuljahre

Unterricht aus der gewählten ersten Fremdsprache

als Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand

erhalten hat und wenn er aus dieser Sprache sowie

aus der Mutter- oder Bildungssprache im

Reifezeugnis oder einer gleichzuhaltenden Urkunde

die Note „sehr gut" oder eine gleichzuhaltende

Beurteilung erhalten hat. Wurde die

Note nur aus einer der beiden genannten

Sprachen erzielt, so ist die Eignungsprüfung

über die jeweils andere Sprache abzulegen.

(3) Ergänzungsprüfungen sind in schriftlichen

und mündlichen Prüfungsteilen abzulegen. Prüfer

sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach nicht

inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der

zuständigen Prüfungskommission aus den Angehörigen

des Lehrkörpers auszuwählen.

(4) Absolviert der Studierende einen Hochschullehrgang,

der an einem Institut für Übersetzer-

und Dolmetscherausbildung zur Vorbereitung

auf die Eignungsprüfung eingerichtet ist,

so ist die erfolgreich bestandene Abschlußprüfung

dieses Hochschullehrganges der bestandenen

Eignungsprüfung gleichzuhalten.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt der Studienzweige

Übersetzerausbildung

und Dolmetscherausbildung

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt

68 Wochenstunden, davon nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

64 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren. Entfällt die Inskription

gemäß Abs. 2 lit. c, so vermindert sich diese

Stundenzahl entsprechend. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes

sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren

Die Inskription gemäß lit. c entfällt, wenn der

Studierende einem Studium obliegt oder ein

Studium abgeschlossen hat, das den betreffenden

Lehrstoff mit einschließt.

(3) Die im § 10 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 lit. f

vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch

im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

(§ 12 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten

Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer gemäß Abs. 2 und 3 auf die in Abs. 1

festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Die Kultur- und Realienkunde

des Landes (der Länder) der zweiten

Fremdsprache sowie die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

Vorprüfungen im ersten Studienabschnitt

§ 7. (1) Die Zulassung zu den für den ersten

Studienabschnitt vorgeschriebenen Vorprüfungen

(Abs. 2) setzt voraus

a) die Inskription von mindestens zwei einrechenbaren

Semestern;

b) den Nachweis über die Inskription der

Fächer, aus denen die Vorprüfungen abgelegt

werden;

c) den Nachweis der Fertigkeit in der Stenographie

der Mutter- oder Bildungssprache

durch staatsgültige Zeugnisse;

d) den Nachweis der Fertigkeit im Maschinschreiben

der Mutter- oder Bildungssprache

durch staatsgültige Zeugnisse.

Bei Vorliegen körperlicher Gebrechen oder bei

Fehlen entsprechender Lehrveranstaltungen im

Fall von Hörern nichtdeutscher Mutter- oder

Bildungssprache kann die Prüfungskommission

die Erbringung der in lit. c und d genannten

Nachweise erlassen.

(2) Im ersten Studienabschnitt sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Allgemeine Sprachwissenschaft oder Angewandte

Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie

nach Wahl des Kandidaten;

b) wissenschaftliche und berufskundliche

Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens;

c) Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft.

Diese Vorprüfung entfällt nach

Maßgabe des § 6 Abs. 2 letzter Satz.

(3) Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten.

Wenn die mündliche Ablegung von Vorprüfungen

oder Prüfungsteilen derselben vor

Einzelprüfern wegen der großen Zahl der Kandidaten

und der geringen Zahl der Prüfer nicht

möglich oder auf Grund der Eigenart des Prüfungsstoffes

nicht zweckmäßig ist, sind auf Beschluß

der zuständigen akademischen Behörde

schriftliche Prüfungen anzuordnen. Prüfer sind

die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Außerdem kann der Präses

der Prüfungskommission aus den Angehörigen

des Lehrkörpers weitere Prüfer auswählen. Die

Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß

anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 1 lit. a) oder

zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 9 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und

den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c) die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen

aus den im § 7 Abs. 2 genannten

Fächern;

d) den Nachweis der Fertigkeit in Stenographie

der ersten Fremdsprache. § 7

Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung

setzt überdies die erfolgreiche Ablegung

des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung

nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten

und zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten

(erste Fremdsprache) in Gegenüberstellung

zur Muttersprache oder Bildungssprache

(Sprachmittlung);

b) Kultur und Realien des Landes (der Länder)

der ersten Fremdsprache, wobei besonderes

Gewicht auf Geographie, Wirtschaft,

Gesellschaft, wichtigste Rechtseinrichtungen

und neuere Geschichte zu legen

ist;

c) eine zweite Fremdsprache nach Wahl des

Kandidaten in Gegenüberstellung zur

deutschen Sprache;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 gewählten

Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen.

2. Meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie

diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile des Prüfungsfaches gemäß

Abs. 1 lit. b, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst

nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 lit. b ist auf

Antrag des Kandidaten in den einzelnen Lehrveranstaltungen

entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen

nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 4).

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und

Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene

kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur

zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann

nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung

des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prü-

fungssenat hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem

Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu

bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen

und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die

Zulassung zu den mündlichen Prüfungsteilen setzt

die positive Beurteilung des betreffenden schriftlichen

Prüfungsteiles voraus. Beantragt der Kandidat

jedoch gemäß Abs. 4 die Ablegung der

Teilprüfung gemäß Abs. 1 lit. b in Prüfungsteilen,

die den einzelnen Lehrveranstaltungen des

Prüfungsfaches entsprechen, so ist der schriftliche

Prüfungsteil spätestens vor der Zulassung zur

letzten mündlichen Teilprüfung abzulegen.

(10) Die schriftlichen Teilprüfungen der ersten

Diplomprüfung sind

a) 1. Übersetzung eines Textes mittleren

Schwierigkeitsgrades aus der ersten

Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache

(Textlänge zwischen 40 und

50 Zeilen — die Zeile etwa zu

50 Zeichen —, Arbeitszeit 120 Minuten);

2. Übersetzung eines Fachtextes mittleren

Schwierigkeitsgrades über ein vom Kandidaten

zu wählendes Sachgebiet aus der

ersten Fremdsprache in die Mutter- oder

Bildungssprache (Textlänge zwischen 40

und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);

3. Übersetzung eines Textes mittleren

Schwierigkeitsgrades aus der Mutter- oder

Bildungssprache in die erste Fremdsprache

(Textlänge zwischen 40 und

50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);

b) Aufsatz in der ersten Fremdsprache über

eines von drei zur Wahl gestellten Themen

aus dem Bereich der Kultur und der

Realien der Länder, in denen die erste

Fremdsprache gesprochen wird (Arbeitszeit

180 Minuten) unter Bedachtnahme auf

die Themengruppen gemäß Abs. 1 lit. b;

c) Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades

aus der zweiten Fremdsprache

in die deutsche Sprache (Textlänge

zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit

120 Minuten).

(11) Die Prüfungskommission bestimmt für

jede schriftliche Teilprüfung unter Bedachtnahme

auf deren Inhalt und auf die ihr zugeordneten

Ausbildungsziele, ob die Benützung von Hilfsmitteln

bei der Ablegung der betreffenden

schriftlichen Teilprüfung zuzulassen ist.

(12) Die mündlichen Teilprüfungen der ersten

Diplomprüfung sind

a) 1. Übersetzung aus der ersten Fremdsprache

in die Mutter- oder Bildungssprache;

2. Übersetzung aus der Mutter- oder Bildungssprache

in die erste Fremdsprache;

b) Kultur und Realien der Länder, in denen

die erste Fremdsprache gesprochen wird.

Hiebei ist die Verwendung der Fremdsprache

zulässig, soweit dies im Hinblick

auf die gestellten Fragen zweckmäßig ist;

c) Übersetzung aus der zweiten Fremdsprache

in die deutsche Sprache.

(13) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 1 innerhalb einer Woche

abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige

Übersetzerausbildung

und Dolmetscherausbildung

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des fünften Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu

bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4

sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt

66 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

62 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten

Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die

Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in

jedem Semester mindestens 10, im letzten einrechenbaren

Semester mindestens 5 zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes

sind im Studienzweig Übersetzerausbildung aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die

der Sprachausbildung dienen (lit. c und d), sollen

sich auch solche befinden, die den Fachsprachen

der betreffenden Sprachen gewidmet

sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß lit. c und

d sind so zu gestalten, daß die Studierenden

einen möglichst hohen Grad von Vollkommenheit

im schriftlichen Ausdruck, im Übersetzen

aus der Mutter- oder Bildungssprache in die

erste Fremdsprache, im Übersetzen aus der ersten

Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache

und im Übersetzen aus der zweiten

Fremdsprache in die deutsche Sprache erreichen

können.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes

sind im Studienzweig Dolmetscherausbildung aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die

der Sprachausbildung dienen (lit. c und d), sollen

sich auch solche befinden, die den Fachsprachen

der betreffenden Sprachen gewidmet

sind, wobei auch Vortragsübungen in der ersten

Fremdsprache sowie eine zweckdienliche Aufteilung

der dem Dolmetschen dienenden Lehrveranstaltungen

in Übungen für Konsekutivdolmetschen

und solche für Simultandolmetschen

vorzusehen sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß

lit. c und d sind so zu gestalten, daß die

Studierenden einen möglichst hohen Grad von

Vollkommenheit im mündlichen Ausdruck, im

Dolmetschen aus der Mutter- oder Bildungssprache

in die erste Fremdsprache, im Dolmetschen

aus der ersten Fremdsprache in die

Mutter- oder Bildungssprache und im Dolmetschen

aus der zweiten Fremdsprache in die

deutsche Sprache erreichen können.

(5) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3

und 4 genannten Prüfungsfächer oder Teile

von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung

oder durch Prüfungsfächer anderer

Studienrichtungen oder Studienzweige, die an

der betreffenden Hochschule oder an einer anderen

Hochschule durchgeführt werden, ganz

oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl

im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge,

auf den Fortschritt der Wissenschaften

oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß

dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer

dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten

Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl

der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen.

Aus den gewählten Prüfungsfächern sind

Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen

für die weggefallenen Prüfungsfächer

zu inskribieren.

(6) Die nach Inskription der Pflicht- und

Wahlfächer gemäß Abs. 3 bis 5 auf die im Abs. 2

festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende

Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription

beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer

zu erfüllen. Lehrveranstaltungen, die der

Vervollkommnung im mündlichen Ausdruck

(Vortrag) in der Mutter- oder Bildungssprache

dienen, Lehrveranstaltungen über Kultur- und

Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten

Fremdsprache, und — für Studierende des

Studienzweiges Dolmetscherausbildung — Lehrveranstaltungen

über die Technik des Notierens

für das Konsekutivdolmetschen, sowie schließlich

die im Studienplan empfohlenen Freifächer

sind besonders zu beachten.

Diplomarbeit

§ 11. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem seinem

Studienzweig zugehörigen Fach den Erfolg der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine

Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Emeritierten Hochschulprofessoren

und Hochschuldozenten nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Bei der

Stellung von Themen für die Diplomarbeit sind

theoretische Probleme des Übersetzens und Dolmetschens,

Beschreibung sprachlicher Erscheinungen

der ersten oder der zweiten Fremdsprache,

vorzugsweise solcher der Gegenwartssprache,

wobei zwei Sprachen einander gegenübergestellt

werden (erste oder zweite Fremdsprache

zur Mutter- oder Bildungssprache; oder

erste zur zweiten Fremdsprache), Übersetzungsvergleich

und Übersetzungskritik, terminologische

oder lexikographische Arbeiten über die erste

oder die zweite Fremdsprache, Kultur und

Realien des Sprachraumes der ersten oder der

zweiten Fremdsprache, insbesondere in Zusammenhang

mit Fragen der übersetzerischen Wiedergabe,

besonders zu berücksichtigen. Dem Angehörigen

des Lehrkörpers, der das Thema der

Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch

die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den

letzten zwei Wochen des drittletzten in die

Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 3 Abs. 1) als Hausarbeit oder

als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei

sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 4

zu berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 12. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 13 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 13 Abs. 5) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung (§ 13 Abs. 7) setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 4

Abs. 4 die Inskription von acht einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4

die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

aus dem im § 10 Abs. 3 lit. a bzw.

Abs. 4 lit. a genannten Fach;

e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den

Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 3

lit. f bzw. Abs. 4 lit. f),

1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen, oder

2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen. Die Vorprüfung kann

auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden;

f) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung oder den Studienzweig

(§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung

zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

ihre bisherigen Studien durch Ablegung der

ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung

(den neuen Studienzweig) fehlenden

Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 13. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

des Studienzweiges Übersetzerausbildung

sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3

a) die erste Fremdsprache deskriptiv und in

Gegenüberstellung zur Muttersprache oder

Bildungssprache mit besonderer Berücksichtigung

des Übersetzens (Textmittlung);

b) Kultur und Realien des Landes (der Länder)

der ersten Fremdsprache, wobei besonderes

Gewicht auf geistige Strömungen,

Kunst und neuere Literatur zu legen ist;

c) die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung

zur deutschen Sprache mit besonderer

Berücksichtigung des Übersetzens

(Textmittlung);

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 10 Abs. 6 gewählten

Freifächer.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

des Studienzweiges Dolmetscherausbildung

sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3

a) die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung

zur Muttersprache oder Bildungssprache

unter besonderer Berücksichtigung

des Dolmetschens (Redemittlung);

b) Kultur und Realien des Landes (der Länder)

der ersten Fremdsprache, wobei besonderes

Gewicht auf geistige Strömungen,

Kunst und neuere Literatur zu legen ist;

c) die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung

zur deutschen Sprache mit besonderer

Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung);

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 10 Abs. 6 gewählten

Freifächer.

(3) Bei Austausch von Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben

gemäß § 10 Abs. 5 treten die gewählten Prüfungsfächer

an die Stelle der entsprechenden in

Abs. 1 und 2 genannten Prüfungsfächer oder

Teile derselben.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen von Einzelprüfern oder als

kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem

gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(6) Die Teilprüfung des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung gemäß Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 lit. b ist auf Antrag des Kandidaten in

den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden

Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der

Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen

wird (§ 12 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 4).

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der

betreffenden Lehrveranstaltungen.

(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(8) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

des Studienzweiges Übersetzerausbildung ist

schriftlich und mündlich abzuhalten. Er besteht

aus folgenden Prüfungsteilen

a) schriftliche Prüfungsteile sind

1. aa) Übersetzung eines schwierigen Textes

aus der ersten Fremdsprache in.

die Mutter- oder Bildungssprache

(Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen

— die Zeile zu etwa 50 Zeichen

—, Arbeitszeit 120 Minuten);

bb) Übersetzung eines schwierigen Textes

aus der Mutter- oder Bildungssprache

in die erste Fremdsprache

(Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen,

Arbeitszeit 120 Minuten);

cc) Übersetzung eines Fachtextes über

ein vom Kandidaten zu wählendes

Sachgebiet, welches von jenem verschieden

ist, das für die Fachübersetzung

der ersten Diplomprüfung

(§ 9 Abs. 10 lit. a Z. 2) gewählt

wurde, aus der ersten Fremdsprache

in die Mutter- oder Bildungssprache

(Textlänge zwischen 65 und 75 Zeilen,

Arbeitszeit 180 Minuten);

2. Aufsatz in der ersten Fremdsprache

über eines von drei zur Wahl gestellten

Themen aus dem Bereich der Kultur

und Realien der Länder, in denen die

erste Fremdsprache gesprochen wird,

unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1

lit. b gegebene Abgrenzung von Themengruppen

(Arbeitszeit 180 Minuten);

3. aa) Übersetzung eines schwierigen Textes

aus der zweiten Fremdsprache in

die deutsche Sprache (Textlänge

zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit

120 Minuten);

bb) Übersetzung eines Textes aus der

deutschen Sprache in die zweite

Fremdsprache (Textlänge zwischen

30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit

90 Minuten);

b) mündliche Prüfungsteile sind

1. aa) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades

aus der ersten Fremdsprache

in die Mutter- oder Bildungssprache;

bb) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades

aus der Mutter- oder

Bildungssprache in die erste Fremdsprache;

2. Prüfung über Kultur und Realien der

Länder, in denen die erste Fremdsprache

gesprochen wird. Hiebei ist die Verwendung

der Fremdsprache zulässig, soweit

dies im Hinblick auf die gestellten

Fragen zweckmäßig ist;

3. aa) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades

aus der zweiten Fremdsprache

in die deutsche Sprache;

bb) Übersetzung aus der deutschen

Sprache in die zweite Fremdsprache.

(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

des Studienzweiges Dolmetscherausbildung ist

schriftlich und mündlich abzuhalten. Er besteht

aus folgenden Prüfungsteilen

a) schriftliche Prüfungsteile sind

1. aa) Übersetzung eines schwierigen Textes

aus der ersten Fremdsprache in

die Mutter- oder Bildungssprache

(Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen

— die Zeile zu etwa 50 Zeichen

— Arbeitszeit 90 Minuten);

bb) Übersetzung eines schwierigen Textes

aus der Mutter- oder Bildungssprache

in die erste Fremdsprache

(Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen,

Arbeitszeit 90 Minuten);

cc) Übersetzung eines Fachtextes über

ein vom Kandidaten zu wählendes

Sachgebiet, welches von jenem verschieden

ist, das für die Fachübersetzung

der ersten Diplomprüfung

(§ 9 Abs. 10 lit. a Z. 2) gewählt

wurde, aus der ersten Fremdsprache

in die Mutter- oder Bildungssprache

(Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen,

Arbeitszeit 120 Minuten);

dd) ausführliche Niederschrift (Langbericht)

und gekürzt zusammengefaßte

Niederschrift (Kurzbericht)

in der Mutter- oder Bildungssprache

über den Inhalt eines in der ersten

Fremdsprache gehaltenen Vortrages

(Textlänge des Kurzberichtes höchstens

etwa ein Viertel des Langberichtes,

Arbeitszeit 120 Minuten);

ee) ausführliche Niederschrift (Langbericht)

und gekürzt zusammengefaßte

Niederschrift (Kurzbericht)

in der ersten Fremdsprache über

den Inhallt eines in der Mutter- oder

Bildungssprache gehaltenen Vortrages

(Textlänge des Kurzberichtes

höchstens etwa ein Viertel des Langberichtes,

Arbeitszeit 120 Minuten);

2. aa) Übersetzung eines schwierigen Textes

aus der zweiten Fremdsprache

in die deutsche Sprache (Textlänge

zwischen 30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit

90 Minuten);

bb) ausführliche Niederschrift in der

deutschen Sprache über den Inhalt

eines in der zweiten Fremdsprache

gehaltenen Vortrages (Arbeitszeit

120 Minuten);

b) mündliche Prüfungsteile sind

1. aa) Konsekutivdolmetschen eines Vortrages

aus der ersten Fremdsprache

in die Mutter- oder Bildungssprache;

bb) Konsekutivdolmetschen eines Vortrages

aus der Mutter- oder Bildungssprache

in die erste Fremdsprache;

cc) Simultandolmetschen aus der ersten

Fremdsprache in die Mutter- oder

Bildungssprache;

dd) Simultandolmetschen aus der Mutter-

oder Bildungssprache in die

erste Fremdsprache;

ee) Kurzreferat in der ersten Fremdsprache

auf Grund gegebener Stichworte

(Dauer höchstens 10 Minuten);

2. Kultur und Realien der Länder, in denen

die erste Fremdsprache gesprochen wird;

3. aa) Konsekutivdolmetschen aus der

zweiten Fremdsprache in die

deutsche Sprache;

bb) Simultandolmetschen aus der zweiten

Fremdsprache in die deutsche

Sprache.

(10) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 11 gelten

sinngemäß.

(11) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu

umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des

Studienzweiges anzusehen ist.

(12) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 bis 8

gelten sinngemäß.

(13) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten. Hiebei ist die

Verwendung der in Betracht kommenden Fremdsprachen

zulässig, soweit dies im Hinblick auf

die gestellten Fragen zweckmäßig ist.

IV. ABSCHNITT

Kurzstudium für Übersetzer

Einteilung

§ 14. Das Kurzstudium für Übersetzer (§ 13

Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen) umfaßt

a) den ersten Studienabschnitt (§§ 6 bis 9);

b) zwei weitere Semester.

Inskription

§ 15. (1) In den zwei Semestern gemäß § 14

lit. b sind mindestens zu inskribieren

(2) Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. b

und c können nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen

des Studienzweiges Übersetzerausbildung

oder des Studienzweiges Dolmetscherausbildung

sein.

(3) Insgesamt sind in den beiden Semestern

gemäß § 14 lit. b 32 Wochenstunden, davon

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

30 Wochenstunden aus den

Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

10 zu betragen.

(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 6

gelten sinngemäß.

Zulassung zur Akademischen Übersetzerprüfung

§ 16. (1) Die Zulassung zur Akademischen

Übersetzerprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

gemäß § 12 Abs. 2 lit. d;

c) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

d) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 bis 6

gelten sinngemäß.

Akademische Übersetzerprüfung

§ 17. (1) Prüfungsfächer der Akademischen

Übersetzerprüfung sind

a) die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung

zur Muttersprache oder zur Bildungssprache;

b) die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung

zur deutschen Sprache.

(2) Die Akademische Übersetzerprüfung ist

als Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen

durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen

Prüfungsteilen abzuhalten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsteile sind

a) eine als Hausarbeit anzufertigende Übersetzung

eines stilistisch anspruchsvollen

Textes im Ausmaß von mindestens 30 Seiten

(unter Zugrundelegung von 220 bis

250 Wörtern je Seite) aus der ersten Fremdsprache

in die Mutter- oder Bildungssprache;

b) eine als Hausarbeit anzufertigende Übersetzung

eines stilistisch anspruchsvollen

Textes im Ausmaß von mindestens 15 Seiten

unter Zugrundelegung von 220 bis

250 Wörtern je Seite) aus der zweiten

Fremdsprache in die deutsche Sprache.

(4) Die mündlichen Prüfungsteile sind

a) eine Prüfung über die erste Fremdsprache,

wobei auf übersetzungstechnische Probleme

im Zusammenhang mit der vom Kandidaten

gemäß Abs. 3 lit. a angefertigten

Übersetzung Bezug zu nehmen ist;

b) eine Prüfung über die zweite Fremdsprache,

wobei auf die sprachlichen Probleme der

vom Kandidaten gemäß Abs. 3 lit. b angefertigten

Übersetzung Bezug zu nehmen ist.

(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 11 gelten

sinngemäß.

V. ABSCHNITT

Akademische Grade und Berufsbezeichnungen

Verleihung des Diplomgrades

§ 18. (1) An die Absolventen der Studienzweige

Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung

ist der akademische Grad „Magister

der Philosophie", lateinische Bezeichnung „Magister

philosophiae", abgekürzt „Mag. phil.", zu

verleihen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in

feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors

und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Gradesist

zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die

absolvierte Studienrichtung, der absolvierte Studienzweig

sowie die gewählten Sprachen sind in

der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienzweige Übersetzerausbildung

und Dolmetscherausbildung sind nach

Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur

Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.

Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Übersetzer

§ 19. Absolventen des Kurzstudiums für Übersetzer

sind zur Führung der Berufsbezeichnung

„Akademisch geprüfter Übersetzer" berechtigt.

VI. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 20. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung

Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) absolviert

werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung des Studienzweiges Übersetzerausbildung

auf den Studienzweig

Dolmetscherausbildung oder umgekehrt;

b) der Ergänzung des Kurzstudiums für

Übersetzer auf den Studienzweig Übersetzerausbildung

oder Dolmetscherausbildung;

c) der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung auf Lehramtsstudien,

die dieselben Sprachen betreffen,

und umgekehrt;

d) der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung durch Absolvierung

einer weiteren Studienrichtung

nach den für die erste oder die zweite

Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 4 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4

Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem

Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,

absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

gemäß Abs. 2 lit. a, c und d berechtigt nicht

zur Erwerbung eines akademischen Grades.

VII. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73

und 1973/74 ist zuständige akademische Behörde

im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4

und 10 Abs. 5 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen).

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