417. Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht samt Erklärung der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 6. September 1968 in Straßburg unterzeichnete Europäische Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, welches also lautet
(Übersetzung)
PRÄAMBEL
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben,
In der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herbeizuführen,
In der Überzeugung, daß die
Einrichtung eines Systems zwischenstaatlicher
Hilfe, das den
Gerichten die Beschaffung von
Auskünften über ausländisches
Recht erleichtern soll, dazu beitragen
wird, dieses Ziel zu erreichen,
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Anwendungsbereich des Übereinkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten
sich, einander gemäß
den Bestimmungen dieses Übereinkommens
Auskünfte über
ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr
Verfahrensrecht auf diesen Gebieten
und über ihre Gerichtsverfassung
zu erteilen.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien
können jedoch
vereinbaren, den Anwendungsbereich
dieses Übereinkommens
untereinander auf andere als
die im vorstehenden Absatz angeführten
Rechtsgebiete zu erstrecken.
Eine solche Vereinbarung
ist dem Generalsekretär
des Europarats im Wortlaut
mitzuteilen.
ARTIKEL 2
Staatliche Verbindungsstellen
(1) Zur Ausführung dieses
Übereinkommens errichtet oder
bestimmt jede Vertragspartei
eine einzige Stelle (im folgenden
als „Empfangsstelle" bezeichnet),
welche die Aufgabe hat
a) Auskunftsersuchen im
Sinne des Artikels 1
Absatz 1 entgegenzunehmen,
die von einer anderen
Vertragspartei eingehen;
b) zu derartigen Ersuchen
das Weitere gemäß Artikel
6 zu veranlassen.
Diese Stelle kann entweder
ein Ministerium oder eine
andere staatliche Stelle sein.
(2) Jeder Vertragspartei steht
es frei, eine oder mehrere Stellen
(im folgenden als „Übermittlungsstelle"
bezeichnet) zu
errichten oder zu bestimmen,
welche die von ihren Gerichten
ausgehenden Auskunftsersuchen
entgegenzunehmen und der zuständigen
ausländischen Empfangsstelle
zu übermitteln haben.
Die Aufgabe der Übermittlungsstelle
kann auch der Empfangsstelle
übertragen werden.
(3) Jede Vertragspartei teilt
dem Generalsekretär des Europarats
Bezeichnung und Anschrift
ihrer Empfangsstelle und
gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle
oder ihrer Übermittlungsstellen
mit.
ARTIKEL 3
Zur Stellung von Auskunftsersuchen
berechtigte Behörden
(1) Ein Auskunftsersuchen muß
von einem Gericht ausgehen,
auch wenn es nicht vom Gericht
selbst abgefaßt worden ist. Das
Ersuchen darf nur für ein bereits
anhängiges Verfahren gestellt
werden.
(2) Jede Vertragspartei, die
keine Übermittlungsstelle er-
richtet oder bestimmt hat, kann
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung anzeigen, welche
ihrer Behörden sie als Gericht
im Sinne des vorstehenden Absatzes
ansieht.
(3) Zwei oder mehrere Vertragsparteien
können vereinbaren,
die Anwendung dieses
Übereinkommens untereinander
auf Ersuchen zu erstrecken, die
von anderen Behörden als Gerichten
ausgehen. Eine solche
Vereinbarung ist dem Generalsekretär
des Europarats im
Wortlaut mitzuteilen.
ARTIKEL 4
Inhalt des Auskunftsersuchens
(1) Im Auskunftsersuchen sind
das Gericht, von dem das Ersuchen
ausgeht, und die Art der
Rechtssache zu bezeichnen. Die
Punkte, zu denen Auskunft über
das Recht des ersuchten Staates
gewünscht wird, und für den
Fall, daß im ersuchten Staat
mehrere Rechtssysteme bestehen,
das System, auf das sich die gewünschte
Auskunft beziehen
soll, sind möglichst genau anzugeben.
(2) Das Ersuchen hat eine Darstellung
des Sachverhalts mit den
Angaben zu enthalten, die zum
Verständnis des Ersuchens und
zu seiner richtigen und genauen
Beantwortung erforderlich sind;
Schriftstücke können in Abschrift
beigefügt werden, wenn
dies zum besseren Verständnis
des Ersuchens notwendig ist.
(3) Zur Ergänzung kann im
Ersuchen Auskunft auch zu
Punkten erbeten werden, die
andere als die in Artikel 1 Absatz
1 angeführten Rechtsgebiete
betreffen, sofern diese
Punkte mit denen im Zusammenhang
stehen, auf die sich
das Ersuchen in erster Linie bezieht.
(4) Ist das Ersuchen nicht von
einem Gericht abgefaßt, so ist
ihm die gerichtliche Entscheidung
beizufügen, durch die es
genehmigt worden ist.
ARTIKEL 5
Übermittlung des Auskunftsersuchens
Das Unterkunftsersuchen ist
von einer Übermittlungsstelle
oder, falls eine solche nicht besteht,
vom Gericht, von dem
das Ersuchen ausgeht, unmittelbar
der Empfangsstelle des ersuchten
Staates zu übermitteln.
ARTIKEL 6
Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen
zuständige Stellen
(1) Die Empfangsstelle, bei der
ein Auskunftsersuchen eingegangen
ist, kann das Ersuchen
entweder selbst beantworten
oder es an eine andere staatliche
oder an eine öffentliche Stelle
zur Beantwortung weiterleiten.
(2) Die Empfangsstelle kann
das Ersuchen in geeigneten Fällen
oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation
auch an
eine private Stelle oder an eine
geeignete rechtskundige Person
zur Beantwortung weiterleiten.
(3) Ist bei Anwendung des
vorstehenden Absatzes mit Kosten
zu rechnen, so hat die
Empfangsstelle vor der Weiterleitung
des Ersuchens der Behörde,
von der das Ersuchen ausgeht,
die private Stelle oder die
rechtskundige Person anzuzeigen,
an die das Ersuchen weitergeleitet
werden soll; in diesem
Falle gibt die Empfangsstelle
der Behörde möglichst genau
die Höhe der voraussichtlichen
Kosten an und ersucht um ihre
Zustimmung.
ARTIKEL 7
Inhalt der Antwort
Zweck der Antwort ist es,
das Gericht, von dem das Er-
suchen ausgeht, in objektiver
und unparteiischer Weise über
das Recht des ersuchten Staates
zu unterrichten. Die Antwort
hat, je nach den Umständen des
Falles, in der Mitteilung des
Wortlauts der einschlägigen Gesetze
und Verordnungen sowie
in der Mitteilung von einschlägigen
Gerichtsentscheidungen zu
bestehen. Ihr sind, soweit dies
zur gehörigen Unterrichtung des
ersuchenden Gerichts für erforderlich
gehalten wird, ergänzende
Unterlagen wie Auszüge
aus dem Schrifttum und aus den
Gesetzesmaterialien anzuschließen.
Erforderlichenfalls können
der Antwort erläuternde Bemerkungen
beigefügt werden.
ARTIKEL 8
Wirkungen der Antwort
Die in der Antwort enthaltenen
Auskünfte binden das Gericht,
von dem das Ersuchen
ausgeht, nicht.
ARTIKEL 9
Übermittlung der Antwort
Die Antwort ist von der
Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle
das Ersuchen
übermittelt hat, dieser Stelle
oder, wenn sich das Gericht unmittelbar
an die Empfangsstelle
gewandt hat, dem Gericht zu
übermitteln.
ARTIKEL 10
Pflicht zur Beantwortung
(1) Vorbehaltlich des Artikels
11 ist die Empfangsstelle,
bei der ein Auskunftsersuchen
eingegangen ist, verpflichtet, zu
dem Ersuchen das Weitere gemäß
Artikel 6 zu veranlassen.
(2) Beantwortet die Empfangsstelle
das Ersuchen nicht selbst,
so hat sie vor allem darüber zu
wachen, daß es unter Beachtung
des Artikels 12 erledigt wird.
ARTIKEL 11
Ausnahmen von der Pflicht zur
Beantwortung
Der ersuchte Staat kann es
ablehnen, zu einem Auskunftsersuchen
das Weitere zu veranlassen,
wenn durch die Rechtssache,
für die das Ersuchen gestellt
worden ist, seine Interessen
berührt werden oder wenn
er die Beantwortung für geeignet
hält, seine Hoheitsrechte
oder seine Sicherheit zu gefährden.
ARTIKEL 12
Frist für die Beantwortung
Ein Auskunftsersuchen ist so
schnell wie möglich zu beantworten.
Nimmt die Beantwortung
längere Zeit in Anspruch,
so hat die Empfangsstelle die
ausländische Behörde, die sich an
sie gewandt hat, entsprechend
zu unterrichten und dabei nach
Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben,
zu dem die Antwort
voraussichtlich übermittelt werden
kann.
ARTIKEL 13
Ergänzende Angaben
(1) Die Empfangsstelle sowie
die gemäß Artikel 6 mit der
Beantwortung beauftragte Stelle
oder Person können von der
Behörde, von der das Ersuchen
ausgeht, die ergänzenden Angaben
verlangen, die sie für die
Beantwortung für erforderlich
halten.
(2) Das Ersuchen um ergänzende
Angaben ist von der Empfangsstelle
auf dem Wege zu
übermitteln, den Artikel 9 für
die Übermittlung der Antwort
vorsieht.
ARTIKEL 14
Sprachen
(1) Das Auskunftsersuchen und
seine Anlagen müssen in der
Sprache oder in einer der Amtssprachen
des ersuchten Staates
abgefaßt oder von einer Über-
setzung in diese Sprache begleitet
sein. Die Antwort wird
in der Sprache des ersuchten
Staates abgefaßt.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien
können jedoch
vereinbaren, untereinander von
den Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes abzuweichen.
ARTIKEL 15
Kosten
(1) Mit Ausnahme der in Artikel
6 Abs. 3 angeführten Kosten,
die der ersuchende Staat zu
zahlen hat, findet aus Anlaß der
Antwort ein Rückersatz für Gebühren
oder Auslagen irgendwelcher
Art nicht statt.
(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien
können jedoch
vereinbaren, untereinander von
den Bestimmungen des vorstehenden
Absatzes abzuweichen.
ARTIKEL 16
Bundesstaaten
In Bundesstaaten können die
Aufgaben der Empfangsstelle,
mit Ausnahme der in Artikel 2
Abs. 1 Buchstabe a vorgesehenen,
aus Gründen des Verfassungsrechts
anderen staatlichen
Stellen übertragen werden.
ARTIKEL 17
Inkrafttreten des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die Mitgliedstaaten des
Europarats zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation
oder der Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt drei Monate nach Hinterlegung
der dritten Ratifikations-
oder Annahmeurkunde in Kraft.
(3) Es tritt für jeden Unterzeichnerstaat,
der es später ratifiziert
oder annimmt, drei Mo-
nate nach der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Annahmeurkunde
in Kraft.
ARTIKEL 18
Beitritt eines Staates, der nicht
Mitglied des Europarats ist
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarats
jeden Staat, der nicht Mitglied
des Europarats ist, einladen, diesem
Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
des Europarats und wird drei
Monate nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
ARTIKEL 19
Örtlicher Geltungsbereich des
Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
das Hoheitsgebiet oder
die Hoheitsgebiete bezeichnen,
für das oder für die dieses Übereinkommen
gelten soll.
(2) Jede Vertragspartei kann
bei der Hinterlegung ihrer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde oder jederzeit
danach durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung die Anwendung
dieses Übereinkommens
auf jedes weitere in der Erklärung
bezeichnete Hoheitsgebiet
ausdehnen, dessen internationale
Beziehungen sie wahrnimmt
oder für das sie berechtigt
ist, Vereinbarungen zu
treffen.
(3) Jede nach dem vorstehenden
Absatz abgegebene Erklärung
kann für jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet gemäß
Artikel 20 zurückgenommen
werden.
ARTIKEL 20
Geltungsdauer des Übereinkommens
und Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich selbst kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 21
Aufgaben des Generalsekretärs
des Europarats
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rats und jedem
Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach seinem
Artikel 17;
d) jede nach Artikel 1 Abs. 2,
Artikel 2 Abs. 3, Artikel 3
Abs. 2 und Artikel 19
Abs. 2 und 3 eingegangene
Erklärung;
e) jede nach Artikel 20 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am
7. Juni 1968 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats
übermittelt jedem Staat, der das
Übereinkommen unterzeichnet
hat oder ihm beigetreten ist,
beglaubigte Abschriften.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 9. September 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am
4. Oktober 1971 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit
gemäß seinem Art. 17 Abs. 3 am 4. Jänner 1972 für Österreich in Kraft.
Österreich hat gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens folgende Erklärung abgegeben
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt im Namen der Republik Österreich
gegenüber dem Generalsekretär des Europarates, daß die Republik Österreich das
Bundlesministerium für Justiz
Museumstraße 12
A 1016 Wien
als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht namhaft macht.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Dänemark, Island, Malta,
Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich
Jersey) und Zypern.