Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
417_1971 AT

417. Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht samt Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht samt Erklärung der Republik Österreich

Nachdem das am 6. September 1968 in Straßburg unterzeichnete Europäische Übereinkommen

betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, welches also lautet

(Übersetzung)

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats,

die dieses Übereinkommen

unterzeichnet haben,

In der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herbeizuführen,

In der Überzeugung, daß die

Einrichtung eines Systems zwischenstaatlicher

Hilfe, das den

Gerichten die Beschaffung von

Auskünften über ausländisches

Recht erleichtern soll, dazu beitragen

wird, dieses Ziel zu erreichen,

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Anwendungsbereich des Übereinkommens

(1) Die Vertragsparteien verpflichten

sich, einander gemäß

den Bestimmungen dieses Übereinkommens

Auskünfte über

ihr Zivil- und Handelsrecht, ihr

Verfahrensrecht auf diesen Gebieten

und über ihre Gerichtsverfassung

zu erteilen.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien

können jedoch

vereinbaren, den Anwendungsbereich

dieses Übereinkommens

untereinander auf andere als

die im vorstehenden Absatz angeführten

Rechtsgebiete zu erstrecken.

Eine solche Vereinbarung

ist dem Generalsekretär

des Europarats im Wortlaut

mitzuteilen.

ARTIKEL 2

Staatliche Verbindungsstellen

(1) Zur Ausführung dieses

Übereinkommens errichtet oder

bestimmt jede Vertragspartei

eine einzige Stelle (im folgenden

als „Empfangsstelle" bezeichnet),

welche die Aufgabe hat

a) Auskunftsersuchen im

Sinne des Artikels 1

Absatz 1 entgegenzunehmen,

die von einer anderen

Vertragspartei eingehen;

b) zu derartigen Ersuchen

das Weitere gemäß Artikel

6 zu veranlassen.

Diese Stelle kann entweder

ein Ministerium oder eine

andere staatliche Stelle sein.

(2) Jeder Vertragspartei steht

es frei, eine oder mehrere Stellen

(im folgenden als „Übermittlungsstelle"

bezeichnet) zu

errichten oder zu bestimmen,

welche die von ihren Gerichten

ausgehenden Auskunftsersuchen

entgegenzunehmen und der zuständigen

ausländischen Empfangsstelle

zu übermitteln haben.

Die Aufgabe der Übermittlungsstelle

kann auch der Empfangsstelle

übertragen werden.

(3) Jede Vertragspartei teilt

dem Generalsekretär des Europarats

Bezeichnung und Anschrift

ihrer Empfangsstelle und

gegebenenfalls ihrer Übermittlungsstelle

oder ihrer Übermittlungsstellen

mit.

ARTIKEL 3

Zur Stellung von Auskunftsersuchen

berechtigte Behörden

(1) Ein Auskunftsersuchen muß

von einem Gericht ausgehen,

auch wenn es nicht vom Gericht

selbst abgefaßt worden ist. Das

Ersuchen darf nur für ein bereits

anhängiges Verfahren gestellt

werden.

(2) Jede Vertragspartei, die

keine Übermittlungsstelle er-

richtet oder bestimmt hat, kann

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung anzeigen, welche

ihrer Behörden sie als Gericht

im Sinne des vorstehenden Absatzes

ansieht.

(3) Zwei oder mehrere Vertragsparteien

können vereinbaren,

die Anwendung dieses

Übereinkommens untereinander

auf Ersuchen zu erstrecken, die

von anderen Behörden als Gerichten

ausgehen. Eine solche

Vereinbarung ist dem Generalsekretär

des Europarats im

Wortlaut mitzuteilen.

ARTIKEL 4

Inhalt des Auskunftsersuchens

(1) Im Auskunftsersuchen sind

das Gericht, von dem das Ersuchen

ausgeht, und die Art der

Rechtssache zu bezeichnen. Die

Punkte, zu denen Auskunft über

das Recht des ersuchten Staates

gewünscht wird, und für den

Fall, daß im ersuchten Staat

mehrere Rechtssysteme bestehen,

das System, auf das sich die gewünschte

Auskunft beziehen

soll, sind möglichst genau anzugeben.

(2) Das Ersuchen hat eine Darstellung

des Sachverhalts mit den

Angaben zu enthalten, die zum

Verständnis des Ersuchens und

zu seiner richtigen und genauen

Beantwortung erforderlich sind;

Schriftstücke können in Abschrift

beigefügt werden, wenn

dies zum besseren Verständnis

des Ersuchens notwendig ist.

(3) Zur Ergänzung kann im

Ersuchen Auskunft auch zu

Punkten erbeten werden, die

andere als die in Artikel 1 Absatz

1 angeführten Rechtsgebiete

betreffen, sofern diese

Punkte mit denen im Zusammenhang

stehen, auf die sich

das Ersuchen in erster Linie bezieht.

(4) Ist das Ersuchen nicht von

einem Gericht abgefaßt, so ist

ihm die gerichtliche Entscheidung

beizufügen, durch die es

genehmigt worden ist.

ARTIKEL 5

Übermittlung des Auskunftsersuchens

Das Unterkunftsersuchen ist

von einer Übermittlungsstelle

oder, falls eine solche nicht besteht,

vom Gericht, von dem

das Ersuchen ausgeht, unmittelbar

der Empfangsstelle des ersuchten

Staates zu übermitteln.

ARTIKEL 6

Zur Beantwortung von Auskunftsersuchen

zuständige Stellen

(1) Die Empfangsstelle, bei der

ein Auskunftsersuchen eingegangen

ist, kann das Ersuchen

entweder selbst beantworten

oder es an eine andere staatliche

oder an eine öffentliche Stelle

zur Beantwortung weiterleiten.

(2) Die Empfangsstelle kann

das Ersuchen in geeigneten Fällen

oder aus Gründen der Verwaltungsorganisation

auch an

eine private Stelle oder an eine

geeignete rechtskundige Person

zur Beantwortung weiterleiten.

(3) Ist bei Anwendung des

vorstehenden Absatzes mit Kosten

zu rechnen, so hat die

Empfangsstelle vor der Weiterleitung

des Ersuchens der Behörde,

von der das Ersuchen ausgeht,

die private Stelle oder die

rechtskundige Person anzuzeigen,

an die das Ersuchen weitergeleitet

werden soll; in diesem

Falle gibt die Empfangsstelle

der Behörde möglichst genau

die Höhe der voraussichtlichen

Kosten an und ersucht um ihre

Zustimmung.

ARTIKEL 7

Inhalt der Antwort

Zweck der Antwort ist es,

das Gericht, von dem das Er-

suchen ausgeht, in objektiver

und unparteiischer Weise über

das Recht des ersuchten Staates

zu unterrichten. Die Antwort

hat, je nach den Umständen des

Falles, in der Mitteilung des

Wortlauts der einschlägigen Gesetze

und Verordnungen sowie

in der Mitteilung von einschlägigen

Gerichtsentscheidungen zu

bestehen. Ihr sind, soweit dies

zur gehörigen Unterrichtung des

ersuchenden Gerichts für erforderlich

gehalten wird, ergänzende

Unterlagen wie Auszüge

aus dem Schrifttum und aus den

Gesetzesmaterialien anzuschließen.

Erforderlichenfalls können

der Antwort erläuternde Bemerkungen

beigefügt werden.

ARTIKEL 8

Wirkungen der Antwort

Die in der Antwort enthaltenen

Auskünfte binden das Gericht,

von dem das Ersuchen

ausgeht, nicht.

ARTIKEL 9

Übermittlung der Antwort

Die Antwort ist von der

Empfangsstelle, wenn die Übermittlungsstelle

das Ersuchen

übermittelt hat, dieser Stelle

oder, wenn sich das Gericht unmittelbar

an die Empfangsstelle

gewandt hat, dem Gericht zu

übermitteln.

ARTIKEL 10

Pflicht zur Beantwortung

(1) Vorbehaltlich des Artikels

11 ist die Empfangsstelle,

bei der ein Auskunftsersuchen

eingegangen ist, verpflichtet, zu

dem Ersuchen das Weitere gemäß

Artikel 6 zu veranlassen.

(2) Beantwortet die Empfangsstelle

das Ersuchen nicht selbst,

so hat sie vor allem darüber zu

wachen, daß es unter Beachtung

des Artikels 12 erledigt wird.

ARTIKEL 11

Ausnahmen von der Pflicht zur

Beantwortung

Der ersuchte Staat kann es

ablehnen, zu einem Auskunftsersuchen

das Weitere zu veranlassen,

wenn durch die Rechtssache,

für die das Ersuchen gestellt

worden ist, seine Interessen

berührt werden oder wenn

er die Beantwortung für geeignet

hält, seine Hoheitsrechte

oder seine Sicherheit zu gefährden.

ARTIKEL 12

Frist für die Beantwortung

Ein Auskunftsersuchen ist so

schnell wie möglich zu beantworten.

Nimmt die Beantwortung

längere Zeit in Anspruch,

so hat die Empfangsstelle die

ausländische Behörde, die sich an

sie gewandt hat, entsprechend

zu unterrichten und dabei nach

Möglichkeit den Zeitpunkt anzugeben,

zu dem die Antwort

voraussichtlich übermittelt werden

kann.

ARTIKEL 13

Ergänzende Angaben

(1) Die Empfangsstelle sowie

die gemäß Artikel 6 mit der

Beantwortung beauftragte Stelle

oder Person können von der

Behörde, von der das Ersuchen

ausgeht, die ergänzenden Angaben

verlangen, die sie für die

Beantwortung für erforderlich

halten.

(2) Das Ersuchen um ergänzende

Angaben ist von der Empfangsstelle

auf dem Wege zu

übermitteln, den Artikel 9 für

die Übermittlung der Antwort

vorsieht.

ARTIKEL 14

Sprachen

(1) Das Auskunftsersuchen und

seine Anlagen müssen in der

Sprache oder in einer der Amtssprachen

des ersuchten Staates

abgefaßt oder von einer Über-

setzung in diese Sprache begleitet

sein. Die Antwort wird

in der Sprache des ersuchten

Staates abgefaßt.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien

können jedoch

vereinbaren, untereinander von

den Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes abzuweichen.

ARTIKEL 15

Kosten

(1) Mit Ausnahme der in Artikel

6 Abs. 3 angeführten Kosten,

die der ersuchende Staat zu

zahlen hat, findet aus Anlaß der

Antwort ein Rückersatz für Gebühren

oder Auslagen irgendwelcher

Art nicht statt.

(2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien

können jedoch

vereinbaren, untereinander von

den Bestimmungen des vorstehenden

Absatzes abzuweichen.

ARTIKEL 16

Bundesstaaten

In Bundesstaaten können die

Aufgaben der Empfangsstelle,

mit Ausnahme der in Artikel 2

Abs. 1 Buchstabe a vorgesehenen,

aus Gründen des Verfassungsrechts

anderen staatlichen

Stellen übertragen werden.

ARTIKEL 17

Inkrafttreten des Übereinkommens

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die Mitgliedstaaten des

Europarats zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation

oder der Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt drei Monate nach Hinterlegung

der dritten Ratifikations-

oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Es tritt für jeden Unterzeichnerstaat,

der es später ratifiziert

oder annimmt, drei Mo-

nate nach der Hinterlegung seiner

Ratifikations- oder Annahmeurkunde

in Kraft.

ARTIKEL 18

Beitritt eines Staates, der nicht

Mitglied des Europarats ist

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarats

jeden Staat, der nicht Mitglied

des Europarats ist, einladen, diesem

Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

des Europarats und wird drei

Monate nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

ARTIKEL 19

Örtlicher Geltungsbereich des

Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder bei

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

das Hoheitsgebiet oder

die Hoheitsgebiete bezeichnen,

für das oder für die dieses Übereinkommen

gelten soll.

(2) Jede Vertragspartei kann

bei der Hinterlegung ihrer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde oder jederzeit

danach durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung die Anwendung

dieses Übereinkommens

auf jedes weitere in der Erklärung

bezeichnete Hoheitsgebiet

ausdehnen, dessen internationale

Beziehungen sie wahrnimmt

oder für das sie berechtigt

ist, Vereinbarungen zu

treffen.

(3) Jede nach dem vorstehenden

Absatz abgegebene Erklärung

kann für jedes darin bezeichnete

Hoheitsgebiet gemäß

Artikel 20 zurückgenommen

werden.

ARTIKEL 20

Geltungsdauer des Übereinkommens

und Kündigung

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich selbst kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 21

Aufgaben des Generalsekretärs

des Europarats

Der Generalsekretär des Europarats

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Rats und jedem

Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach seinem

Artikel 17;

d) jede nach Artikel 1 Abs. 2,

Artikel 2 Abs. 3, Artikel 3

Abs. 2 und Artikel 19

Abs. 2 und 3 eingegangene

Erklärung;

e) jede nach Artikel 20 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, zu

dem die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London am

7. Juni 1968 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarats

hinterlegt wird. Der

Generalsekretär des Europarats

übermittelt jedem Staat, der das

Übereinkommen unterzeichnet

hat oder ihm beigetreten ist,

beglaubigte Abschriften.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 9. September 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am

4. Oktober 1971 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit

gemäß seinem Art. 17 Abs. 3 am 4. Jänner 1972 für Österreich in Kraft.

Österreich hat gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens folgende Erklärung abgegeben

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt im Namen der Republik Österreich

gegenüber dem Generalsekretär des Europarates, daß die Republik Österreich das

Bundlesministerium für Justiz

Museumstraße 12

A 1016 Wien

als Empfangs- und Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens betreffend

Auskünfte über ausländisches Recht namhaft macht.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Dänemark, Island, Malta,

Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich

Jersey) und Zypern.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →