417. Bundesgesetz: Abänderung des Strukturverbesserungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Strukturverbesserungsgesetz vom 23. Jänner
1969, BGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert
1. Im Titel des Strukturverbesserungsgesetzes
tritt an Stelle des Wortes „steuerliche" das Wort
„abgabenrechtliche".
2. In den Abs. 1 und 6 des § 1 und im § 2
tritt an die Stelle der Jahreszahl „1971" die
Jahreszahl „1973".
3. § 1 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut
„(2) § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische
Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Sparkasse
oder eine ausländische Gesellschaft, die
einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar
ist, einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb
als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft einbringt und die
übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1966 vorliegen; Abs. 1
gilt sinngemäß."
4. Im § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 3
letzter Satz tritt jeweils an die Stelle der Zeitbestimmung
„sechs Monate" die Zeitbestimmung
„neun Monate".
5. Im ersten Satz des § 2 werden nach dem
Wort „Kapitalverkehrssteuern" die Worte „sowie
von den Gebühren nach § 33 TP. 15 des Gebührengesetzes
1957" eingefügt.
6. Im § 8 Abs. 1 haben die Worte „und wenn
er ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches
ist" zu entfallen.
7. Im § 3, § 8 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 tritt
an die Stelle der Jahreszahl „1970" die Jahreszahl
„1973".
8. Dem Abs. 3 des § 8 werden die nachfolgenden
beiden Sätze angefügt
„Das Einkommen und das Vermögen des einzubringenden
Betriebes (Teilbetriebes) und der aufnehmenden
Kapitalgesellschaft sind so zu ermitteln,
als ob der Vermögensübergang bereits
mit Ablauf des Tages erfolgt und der eingebrachte
Betrieb (Teilbetrieb) gleichzeitig aufgelöst
worden wäre, zu dem die der Einbringung zugrunde
gelegte Bilanz aufgestellt ist. Das gleiche
gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
bei der Gewerbesteuer."
9. Dem § 8 wird als Abs. 5 angefügt
„(5) Die übernehmende Kapitalgesellschaft ist
lohnsteuerrechtlich als Rechtsnachfolger des Vorunternehmens
anzusehen, soweit bei den übernommenen
Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich
die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.
Für Arbeitnehmerjubiläen im Sinne des § 3
Abs. 1 Z. 15 lit. a des Einkommensteuergesetzes
1967 sind die Dienstzeiten bei dem Vorunternehmen
und bei dem Nachfolgeunternehmen zusammenzurechnen."
10. Im § 11 ist dem Abs. 2 folgender Satz anzufügen
„Dies gilt auch hinsichtlich des Fehlbetrages gemäß
§ 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953."
11. Dem § 11 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 gelten
sinngemäß."
12. Artikel VI hat zu lauten
„Artikel VI
Allgemeine Begünstigung
§ 13. Auf Eigentumsübertragungen, die auf
Vorgängen gemäß den Bestimmungen der Artikel
I bis IV beruhen, ist § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 208/1967, nicht
anzuwenden. Rechtskräftig gewordene Bescheide,
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen
sind und dieser Bestimmung widersprechen,
sind auf Antrag aufzuheben."
13. Der bisherige Artikel VI erhält die Bezeichnung
VII, der bisherige § 13 die Bezeichnung
§ 14 und hat zu lauten
„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundesminister für Finanzen und
der Bundesminister für Bauten und Technik betraut."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Bauten und Technik betraut.