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417. Bundesgesetz: Abänderung des Strukturverbesserungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Bundesgesetz: Abänderung des Strukturverbesserungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Strukturverbesserungsgesetz vom 23. Jänner

1969, BGBl. Nr. 69, wird wie folgt geändert

1. Im Titel des Strukturverbesserungsgesetzes

tritt an Stelle des Wortes „steuerliche" das Wort

„abgabenrechtliche".

2. In den Abs. 1 und 6 des § 1 und im § 2

tritt an die Stelle der Jahreszahl „1971" die

Jahreszahl „1973".

3. § 1 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut

„(2) § 19 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 ist auch anzuwenden, wenn eine inländische

Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Sparkasse

oder eine ausländische Gesellschaft, die

einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar

ist, einen inländischen Betrieb oder Teilbetrieb

als Sacheinlage in eine inländische Kapitalgesellschaft

oder Genossenschaft einbringt und die

übrigen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des

Körperschaftsteuergesetzes 1966 vorliegen; Abs. 1

gilt sinngemäß."

4. Im § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 3

letzter Satz tritt jeweils an die Stelle der Zeitbestimmung

„sechs Monate" die Zeitbestimmung

„neun Monate".

5. Im ersten Satz des § 2 werden nach dem

Wort „Kapitalverkehrssteuern" die Worte „sowie

von den Gebühren nach § 33 TP. 15 des Gebührengesetzes

1957" eingefügt.

6. Im § 8 Abs. 1 haben die Worte „und wenn

er ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches

ist" zu entfallen.

7. Im § 3, § 8 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1 tritt

an die Stelle der Jahreszahl „1970" die Jahreszahl

„1973".

8. Dem Abs. 3 des § 8 werden die nachfolgenden

beiden Sätze angefügt

„Das Einkommen und das Vermögen des einzubringenden

Betriebes (Teilbetriebes) und der aufnehmenden

Kapitalgesellschaft sind so zu ermitteln,

als ob der Vermögensübergang bereits

mit Ablauf des Tages erfolgt und der eingebrachte

Betrieb (Teilbetrieb) gleichzeitig aufgelöst

worden wäre, zu dem die der Einbringung zugrunde

gelegte Bilanz aufgestellt ist. Das gleiche

gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

bei der Gewerbesteuer."

9. Dem § 8 wird als Abs. 5 angefügt

„(5) Die übernehmende Kapitalgesellschaft ist

lohnsteuerrechtlich als Rechtsnachfolger des Vorunternehmens

anzusehen, soweit bei den übernommenen

Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich

die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.

Für Arbeitnehmerjubiläen im Sinne des § 3

Abs. 1 Z. 15 lit. a des Einkommensteuergesetzes

1967 sind die Dienstzeiten bei dem Vorunternehmen

und bei dem Nachfolgeunternehmen zusammenzurechnen."

10. Im § 11 ist dem Abs. 2 folgender Satz anzufügen

„Dies gilt auch hinsichtlich des Fehlbetrages gemäß

§ 6 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes 1953."

11. Dem § 11 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 gelten

sinngemäß."

12. Artikel VI hat zu lauten

„Artikel VI

Allgemeine Begünstigung

§ 13. Auf Eigentumsübertragungen, die auf

Vorgängen gemäß den Bestimmungen der Artikel

I bis IV beruhen, ist § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 208/1967, nicht

anzuwenden. Rechtskräftig gewordene Bescheide,

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen

sind und dieser Bestimmung widersprechen,

sind auf Antrag aufzuheben."

13. Der bisherige Artikel VI erhält die Bezeichnung

VII, der bisherige § 13 die Bezeichnung

§ 14 und hat zu lauten

„§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Bundesminister für Finanzen und

der Bundesminister für Bauten und Technik betraut."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für Bauten und Technik betraut.

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