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417_1969 AT

417. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

Auf Grund des § 36 l des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,

BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen

wird untersagt, im geschäftlichen Ver-

kehr Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der

Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.

Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen

von Kalkulationsrichtlinien gemäß

§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung der

4. Kartellgesetznovelle, BGBl. Nr. 174/1962,

sind, herauszugeben oder anzuwenden

1. Tonbandgeräte aller Art,

2. Plattenspieler aller Art,

3. Elektrische Bügeleisen,

4. Elektrische Bodenbürsten,

5. Fußbodenbeläge aus Spinnstoffen, chemischen

Erzeugnissen oder Verbindungen aus diesen

Stoffen, mit Ausnahme von geknüpften und

gewebten Teppichen in der vom Erzeuger

abgepaßt hergestellten Form,

6. Reifen für Kraftfahrzeuge, sowohl fabriksneu

als auch runderneuert.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes

1959 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

Geldstrafe bis zu 60.000 S oder mit Arrest bis zu

acht Wochen bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Feber 1970

in Kraft und verliert mit 31. Jänner 1972 ihre

Wirksamkeit.

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