417. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 7. Oktober 1968 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen
Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch, welcher also
lautet
Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch
dessen Bevollmächtigten, S. E. den Herrn
Apostolischen Nuntius in Österreich, Titularerzbischof
von Ancyra, Msgr. Opilio Rossi,
und der Republik Österreich, vertreten durch
deren Bevollmächtigte,
Herrn Dr. Kurt Waldheim, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten, und
Herrn Dr. Theodor Piffl-Percevic, Bundesminister
für Unterricht,
wird nachstehender Vertrag geschlossen
Artikel I
Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich
sind gemäß Artikel III § 1 des Konkordates
vom 5. Juni 1933 übereingekommen, daß in
Vorarlberg eine Diözese Feldkirch errichtet werden
soll.
Artikel II
Die Diözese Feldkirch umfaßt das Gebiet des
Landes Vorarlberg, für das gemäß Artikel I des
Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der
Republik Österreich betreffend die Erhebung
der Apostolischen Administratur Innsbruck-
Feldkirch zu einer Diözese vom 7. Juli 1964
ein Generalvikariat mit dem Sitz in Feldkirch
besteht.
Artikel III
Die Diözese Feldkirch wird der Salzburger
Kirchenprovinz zugeteilt.
Artikel IV
Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und ein
allenfalls zu errichtendes Kathedralkapitel haben
Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich
und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher
Körperschaften.
Artikel V
Der Diözese Innsbruck-Feldkirch und anderen
kirchlichen Einrichtungen sowie dem Bund und
dem Land Vorarlberg steht es frei, bewegliches
und unbewegliches Vermögen an die Diözese
Feldkirch, an den Bischöflichen Stuhl, an die
zukünftige Domkirche und an ein allenfalls zu
errichtendes Kathedralkapitel frei von allen
bundesrechtlich geregelten Abgaben innerhalb
einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit
der Errichtung für den staatlichen Bereich
(Artikel VII Absätze 2 und 3) zu übertragen.
Artikel VI
(1) Die Republik Österreich wird der Diözese
Feldkirch zur Bestreitung der Auslagen, die mit
dem Ausbau der Diözese verbunden sind, aus
Mitteln des Bundes einen Gesamtbetrag von
4½ Millionen Schilling leisten, der in den Jahren
1969 und 1970 in zwei gleichen Teilbeträgen
jeweils bis zum 1. Juli zu erbringen ist.
(2) Die Republik Österreich und der Heilige
Stuhl haben davon Kenntnis genommen, daß
das Land Vorarlberg der Diözese Feldkirch für
den gleichen Zweck einen Betrag von 4½ Millionen
Schilling zur Verfügung stellt.
Artikel VII
(1) Die Errichtung der Diözese Feldkirch soll
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Vertrages erfolgen.
(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung
der Republik Österreich eine Ausfertigung
der Errichtungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen
dieser Ausfertigung wird die Errichtung
der Diözese und des Bischöflichen Stuhles für den
staatlichen Bereich wirksam.
(3) Für die Errichtung eines Kathedralkapitels
gilt Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni
1933.
Artikel VIII
Die bisherige Diözese Innsbruck-Feldkirch erhält
mit der Errichtung der Diözese Feldkirch
gemäß Artikel VII dieses Vertrages den Namen
„Diözese Innsbruck".
Artikel IX
Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit
über die Auslegung dieses Vertrages
wird nach Artikel XXII Absatz 2 des
Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis
zwischen den Hohen Vertragschließenden
Teilen beigelegt werden.
Artikel X
Dieser Vertrag, dessen italienischer und
deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert
und die Ratifikationsurkunden sollen so bald
wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er
tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 7. Oktober 1968.
Für die Republik Österreich
Per la Repubblica Austriaca
Waldheim m. p.
Piffl-Percevic m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für
Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. November 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl-Percevic
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 7. Dezember 1968 ausgetauscht
worden; gemäß seinem Artikel X ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt in Kraft getreten.