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417_1968 AT

417. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch

Nachdem der am 7. Oktober 1968 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen dem Heiligen

Stuhl und der Republik Österreich betreffend die Errichtung einer Diözese Feldkirch, welcher also

lautet

Zwischen dem Heiligen Stuhl, vertreten durch

dessen Bevollmächtigten, S. E. den Herrn

Apostolischen Nuntius in Österreich, Titularerzbischof

von Ancyra, Msgr. Opilio Rossi,

und der Republik Österreich, vertreten durch

deren Bevollmächtigte,

Herrn Dr. Kurt Waldheim, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten, und

Herrn Dr. Theodor Piffl-Percevic, Bundesminister

für Unterricht,

wird nachstehender Vertrag geschlossen

Artikel I

Der Heilige Stuhl und die Republik Österreich

sind gemäß Artikel III § 1 des Konkordates

vom 5. Juni 1933 übereingekommen, daß in

Vorarlberg eine Diözese Feldkirch errichtet werden

soll.

Artikel II

Die Diözese Feldkirch umfaßt das Gebiet des

Landes Vorarlberg, für das gemäß Artikel I des

Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der

Republik Österreich betreffend die Erhebung

der Apostolischen Administratur Innsbruck-

Feldkirch zu einer Diözese vom 7. Juli 1964

ein Generalvikariat mit dem Sitz in Feldkirch

besteht.

Artikel III

Die Diözese Feldkirch wird der Salzburger

Kirchenprovinz zugeteilt.

Artikel IV

Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und ein

allenfalls zu errichtendes Kathedralkapitel haben

Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich

und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher

Körperschaften.

Artikel V

Der Diözese Innsbruck-Feldkirch und anderen

kirchlichen Einrichtungen sowie dem Bund und

dem Land Vorarlberg steht es frei, bewegliches

und unbewegliches Vermögen an die Diözese

Feldkirch, an den Bischöflichen Stuhl, an die

zukünftige Domkirche und an ein allenfalls zu

errichtendes Kathedralkapitel frei von allen

bundesrechtlich geregelten Abgaben innerhalb

einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit

der Errichtung für den staatlichen Bereich

(Artikel VII Absätze 2 und 3) zu übertragen.

Artikel VI

(1) Die Republik Österreich wird der Diözese

Feldkirch zur Bestreitung der Auslagen, die mit

dem Ausbau der Diözese verbunden sind, aus

Mitteln des Bundes einen Gesamtbetrag von

4½ Millionen Schilling leisten, der in den Jahren

1969 und 1970 in zwei gleichen Teilbeträgen

jeweils bis zum 1. Juli zu erbringen ist.

(2) Die Republik Österreich und der Heilige

Stuhl haben davon Kenntnis genommen, daß

das Land Vorarlberg der Diözese Feldkirch für

den gleichen Zweck einen Betrag von 4½ Millionen

Schilling zur Verfügung stellt.

Artikel VII

(1) Die Errichtung der Diözese Feldkirch soll

innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Vertrages erfolgen.

(2) Der Heilige Stuhl wird der Bundesregierung

der Republik Österreich eine Ausfertigung

der Errichtungsbulle übermitteln. Mit dem Einlangen

dieser Ausfertigung wird die Errichtung

der Diözese und des Bischöflichen Stuhles für den

staatlichen Bereich wirksam.

(3) Für die Errichtung eines Kathedralkapitels

gilt Artikel XV § 7 des Konkordates vom 5. Juni

1933.

Artikel VIII

Die bisherige Diözese Innsbruck-Feldkirch erhält

mit der Errichtung der Diözese Feldkirch

gemäß Artikel VII dieses Vertrages den Namen

„Diözese Innsbruck".

Artikel IX

Eine in Zukunft etwa entstehende Meinungsverschiedenheit

über die Auslegung dieses Vertrages

wird nach Artikel XXII Absatz 2 des

Konkordates vom 5. Juni 1933 im Einverständnis

zwischen den Hohen Vertragschließenden

Teilen beigelegt werden.

Artikel X

Dieser Vertrag, dessen italienischer und

deutscher Text authentisch ist, soll ratifiziert

und die Ratifikationsurkunden sollen so bald

wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er

tritt mit dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

diesen Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 7. Oktober 1968.

Für die Republik Österreich

Per la Repubblica Austriaca

Waldheim m. p.

Piffl-Percevic m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für

Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. November 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl-Percevic

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 7. Dezember 1968 ausgetauscht

worden; gemäß seinem Artikel X ist der Vertrag mit diesem Zeitpunkt in Kraft getreten.

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