417. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 10/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 9/67
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 9/1967
(In der 27. Sitzung am 12. Oktober 1967
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-
Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 10/1967 Der Beschluß Nr. 10/1967 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 416/
1967 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungsübereinkommens anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens
dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß
Nr. 10/1967 Der Beschluß Nr. 10/1967 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 416/
1967 verlautbart. anzuwenden.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.