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417_1967 AT

417. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 10/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 417. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 9/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 10/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 9/67

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 9/1967

(In der 27. Sitzung am 12. Oktober 1967

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-

Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 10/1967 Der Beschluß Nr. 10/1967 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 416/

1967 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungsübereinkommens anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens

dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß

Nr. 10/1967 Der Beschluß Nr. 10/1967 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 416/

1967 verlautbart. anzuwenden.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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