Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
416_2001 AT

416. Verordnung: Euro-Steuerumstellungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Verordnung: Euro-Steuerumstellungsverordnung – EuroStUV 2001

Artikel I

Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002

Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

Wert der vollen freien Station

§ 1. (1) Der Wert der vollen freien Station beträgt 196,20 Euro monatlich. In diesen Werten sind

enthalten

– Die Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung) mit einem Zehntel,

– die Beheizung und Beleuchtung mit einem Zehntel,

– das erste und zweite Frühstück mit je einem Zehntel,

– das Mittagessen mit drei Zehntel,

– die Jause mit einem Zehntel,

– das Abendessen mit zwei Zehntel.

(2) Wird die volle freie Station nicht nur dem Arbeitnehmer, sondern auch seinen Familienangehörigen

gewährt, so erhöhen sich die genannten Beträge

– für den Ehegatten (Lebensgefährten) um 80%,

– für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um 30%,

– für jedes nicht volljährige Kind im Alter von mehr als sechs Jahren um 40% und

– für jedes volljährige Kind sowie jede andere im Haushalt des Arbeitnehmers lebende Person,

sofern der Arbeitgeber die volle freie Station gewährt, um 80%.

(3) Werden im Zusammenhang mit der Gewährung der vollen freien Station Kostenersätze durch den

Arbeitnehmer geleistet, vermindert sich der Betrag von 196,20 Euro um den entsprechenden Anteilswert

im Sinne des Abs. 1.

Wohnraumbewertung

§ 2. (1) Der Wert des Wohnraumes, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder

verbilligt zur Verfügung stellt, ist mit folgenden Quadratmeterpreisen pro Monat anzusetzen

(2) Im Falle einer Generalsanierung gilt das Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierung als Baujahr.

(3) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist nach den Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze

vorzunehmen.

(4) Die Quadratmeterpreise beinhalten auch die üblichen Betriebskosten. Sind die Betriebskosten

vom Dienstnehmer zu bezahlen, ist von den Quadratmeterpreisen ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Bei angemieteten Wohnungen sind die Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tatsächlichen Miete

(samt Betriebskosten) einschließlich der vom Arbeitgeber bezahlten Betriebskosten gegenüberzustellen;

der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug.

(5) Sofern die Heizkosten durch den Arbeitgeber bezahlt werden, ist bei allen Kategorien von

Wohnraum ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 Euro pro m² anzusetzen. Kostenbeiträge des

Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag.

(6) Der Heizkostenzuschlag bei angemieteten Objekten ist ungekürzt anzusetzen. Bei angemieteten

Wohnungen ist der Heizkostenzuschlag um Beiträge des Arbeitnehmers zu kürzen.

Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

§ 3. (1) Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder

verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 Euro jährlich (15,90 Euro monatlich).

(2) Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes

1. Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei

2. Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen

bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug

anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person,

mit welcher sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder auf Grund der lohngestaltenden

Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.

3. Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen

– Die Wohnung mit........................................................................................................... 40%,

– die Heizung mit.............................................................................................................. 50%,

und

– die Beleuchtung mit ....................................................................................................... 10%.

Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für

nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen,

dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich

Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 510 Euro monatlich, anzusetzen. Die

Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.

(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht

mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten,

maximal 255 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen

sind unbeachtlich.

(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro

(Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50%

geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung

ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

(4) Bei Gebrauchtfahrzeugen ist für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis im Zeitpunkt der

erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges maßgebend. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Anstelle dieses Betrages können die nachgewiesenen tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich

allfälliger Sonderausstattungen und Rabatte) im Sinne des Abs. 1 des ersten Erwerbes des Kraftfahrzeuges

zu Grunde gelegt werden.

(5) Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten im Sinne

des Abs. 1 zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.

(6) Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 20% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten im

Sinne des Abs. 1 anzusetzen.

(7) Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den Sachbezugswert. Bei einem

einmaligen Kostenbeitrag besteht ein Wahlrecht, diesen auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten

Sachbezugswert abzuziehen oder den Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten

zu berechnen. Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkosten selbst, so ist der Sachbezugswert

nicht zu kürzen.

Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes

§ 4a. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung –

Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirt-

schaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug

von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.

(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen

Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.

(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen

auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen

(Gehaltsvorschüssen)

§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit

4,5% anzusetzen.

(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des

Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom

Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des

§ 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und

Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse

und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden

Betrag zu ermitteln.

Sonstige Sachbezugswerte

§ 6. (1)

1. Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter

a) Hartholz (ungeschnitten)......................................................................................... 21,80 Euro

b) Weichholz (ungeschnitten) ..................................................................................... 14,53 Euro

c) Sägeabfallholz und Astholz .................................................................................... 10,90 Euro

Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 Euro je Raummeter vorzunehmen.

2. Kartoffeln, je kg ......................................................................................................... 0,21 Euro

3. Vollmilch, je Liter....................................................................................................... 0,65 Euro

4. Butter, je kg ................................................................................................................ 5,23 Euro

5. Käse, je kg................................................................................................................... 5,88 Euro

6. Eier, je Stück............................................................................................................... 0,13 Euro

7. Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen

a) Rindfleisch .............................................................................................................. 5,45 Euro

b) Schweinefleisch ...................................................................................................... 3,99 Euro

c) Kalbfleisch .............................................................................................................. 8,72 Euro

Schweinehälfte im Ganzen .......................................................................................... 1,81 Euro

8. Ferkel, lebend .............................................................................................................. 54,50 Euro

9. Getreide, je 100 kg

a) Roggen .................................................................................................................... 13,80 Euro

b) Weizen – Futtergerste ............................................................................................. 15,20 Euro

c) Mais......................................................................................................................... 15,98 Euro

10. Mahlprodukte, je kg

a) Roggenmehl ............................................................................................................ 0,36 Euro

b) Weizenmehl ............................................................................................................ 0,43 Euro

c) Weizen- und Maisgrieß........................................................................................... 0,43 Euro

11. Kohle und Koks, je 100 kg

a) Steinkohle................................................................................................................ 22,67 Euro

b) Briketts.................................................................................................................... 28,34 Euro

c) Hüttenkoks .............................................................................................................. 23,98 Euro

Bei Bezug von mehr als 1000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist

(zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

12. Strom

Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif

für private Haushalte zu bewerten.

13. Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit

dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik

und Landentwicklung zu bewerten.

(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6

angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder

Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.

§ 7. Der Wert von an Mitarbeiter kostenlos oder verbilligt abgegebenen Optionen, die Wirtschaftsgüter

darstellen, zum Erwerb von Beteiligungen (zB Aktien) ist mit dem gemeinen Wert der Option

anzusetzen. Bei Optionen, die an einer Börse notieren, entspricht der gemeine Wert dem Börsenkurs am

Tag des Überganges der Verfügungsmacht (der Einräumung der Option). Notiert die Option nicht an der

Börse, ist der Wert der Option unter Berücksichtigung des inneren Wertes und des Zeitwertes zu

ermitteln. Der innere Wert der Option ergibt sich aus der Differenz des gemeinen Wertes der Beteiligung

(bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs) zum Zeitpunkt der Einräumung der Option und des

(niedrigeren) Ausübungspreises. Bei einem über dem Tageskurs liegenden Ausübungspreis ergibt sich ein

negativer innerer Wert. Der Zeitwert der Option ist in Höhe eines Prozentsatzes pro Kalendermonat der

Laufzeit der Option vom gemeinen Wert der Beteiligung (bei börsenotierten Wertpapieren der Börsenkurs)

zum Zeitpunkt der Einräumung der Option anzusetzen. Dieser Prozentsatz berücksichtigt den nicht

erforderlichen Kapitaleinsatz für das Halten der Beteiligung sowie den Ausschluss eines Kursrisikos unter

Abzug einer allfälligen Dividendenzahlung während der Laufzeit der Option. Für die ersten zwölf Monate

der Laufzeit beträgt der Prozentsatz 1,4% pro Kalendermonat, für die restliche Laufzeit 1% pro Kalendermonat.

Der gemeine Wert ergibt sich aus der Summe des inneren Wertes und des Zeitwertes, wobei durch

einen negativen inneren Wert der Zeitwert maximal auf ein Drittel reduziert werden kann.

§ 8. Die Verordnung ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

2001 enden.

Artikel II

Änderung der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für

1992 und ab 1993

Zu § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet

Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab

1993, BGBl. Nr. 642/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 423/1998, wird wie folgt

geändert

Folgender § 8 wird angefügt

„§ 8. Die Verordnung ist letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 2002 enden,

anzuwenden.“

Artikel III

Änderung der Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten

Arbeitnehmern

Zu § 69 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet

Die Verordnung über die Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern,

BGBl. Nr. 594/1988, wird wie folgt geändert

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge

die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung

„S“ die Währungsbezeichnung „Euro“

2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Bezeichnung „(1)“; als Absatz 2 wird angefügt

„(2) § 1 Z 2 lit. a bis g, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals

für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.“

Artikel IV

Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von

Unterschieden in der Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte

Zu § 33 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet

Die Verordnung über die Festsetzung des Prozentsatzes zum Ausgleich von Unterschieden in der

Kaufkraft hinsichtlich der in den Zollausschlussgebieten erzielten Einkünfte, BGBl. Nr. 881/1993, wird

wie folgt geändert

Anstelle der Wortfolge „für die Zeit ab 1. Jänner 1994“ tritt die Wortfolge „für die Zeit von 1. Jänner 1994

bis 31. Dezember 2001“.

Artikel V

Änderung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen

Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes wird verordnet

Die Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen

Kosten bei

– Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids....................................................... 70 Euro

– Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit............................................................................ 51 Euro

– Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit ................................................ 42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere

Pauschbetrag zu berücksichtigen.“

2. Im § 3 Abs. 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wertes „2100 S“ der Wert „153 Euro“.

3. Im § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „3600 S“ der Wert „262 Euro“.

4. Im § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 416/2001, sind anzuwenden,

1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr

2002,

2. wenn die Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 2001 enden.“

Artikel VI

Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des

Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 wird verordnet

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 54/2001, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 erhält der bisherige Absatz 5 die Bezeichnung „(4)“.

2. Im § 6 Abs. 4 tritt an die Stelle des Wertes „24000 Euro“ der Wert „24200 Euro“.

3. Im § 13 Abs. 1 entfällt der letzte Satz; der nach Abs. 1 als Abs. 3 bezeichnete Absatz enthält die

Bezeichnung „(2)“.

4. Im § 14 wird folgender zweiter Satz angefügt

„§ 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre

2002 bis einschließlich 2005 anzuwenden.“

Artikel VII

Änderung der Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und

Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes

und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und

Beherbergungsgewerbes

Zu § 128, § 131 Abs. 1 Z 3 und § 163 der Bundesabgabenordnung sowie auf Grund des § 17 Abs. 4

und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird

verordnet

Die Verordnung über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmittel und Getränken

sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge

der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes,

BGBl. II Nr. 227/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wertes „3,5 Millionen Schilling“ der Wert „255000 Euro“.

2. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „30000 S“ der Wert „2180 Euro“ und an die Stelle des

Wertes „150000 S“ der Wert „10900 Euro“.

3. Der bisherige Text des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“; als Absatz 2 wird angefügt

„(2) § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001,

sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.

Artikel VIII

Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des

Gewinnes und der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder

Gemischtwarenhändlern

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung wird verordnet

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und

der Vorsteuer bei nichtbuchführenden Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändlern, BGBl. II

Nr. 228/1999, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „50000 S“ der Wert „3630 Euro“.

2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Bezeichnung „(1)“; als Absatz 2 wird angefügt

„(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“

Artikel IX

Änderung der Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben,

Werbungskosten und Vorsteuern

Gemäß § 17 Abs. 4 und Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 14 Abs. 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes

1994 wird verordnet

Die Verordnung über die Individualpauschalierung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern,

BGBl. II Nr. 230/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 500/1999, wird wie folgt

geändert

1. Im § 7 Z 1 und 2 tritt jeweils an die Stelle des Wertes „15000 S“ der Wert „1100 Euro“.

2. Es wird folgender § 8a eingefügt

„§ 8a. § 7 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“

Artikel X

Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von

Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, des § 14 Abs. 1 Z 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 184 der Bundesabgabenordnung wird verordnet

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben

und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern, BGBl. II Nr. 95/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „80000 S“ der Wert „5825 Euro“.

2. In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wertes „9600 S“ der Wert „699 Euro“.

3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“; als Absatz 2 wird angefügt

„(2) § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals

bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“

Artikel XI

Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von

Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern

Auf Grund des § 17 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 und des § 14 Abs. 1 Z 2 des

Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben

und Vorsteuerbeträgen bei Künstlern und Schriftstellern, BGBl. II Nr. 417/2000, wird wie folgt

geändert

1. In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „120000 S“ der Wert „8725 Euro“.

2. In § 2 Abs. 3 tritt an die Stelle des Wertes „14400 S“ der Wert „1047 Euro“.

3. Der bisherige Text des § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“; als Absatz 2 wird angefügt

„(2) § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, ist erstmals bei

der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“

Artikel XII

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Auf Grund des § 6b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wird verordnet

Die Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 554/1994, in der

Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 22/2001, wird wie folgt geändert

Im § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „3 Milliarden Schilling“ der Wert „220 Millionen Euro“.

Artikel XIII

Änderung der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der

abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet

Die Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren

Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern, BGBl. Nr. 627/1983, in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 6/1997, wird wie folgt geändert

1. In § 2 tritt an die Stelle des Wertes „3,5 Millionen Schilling“ der Wert „255000 Euro“.

2. Der bisherige Text des § 11 erhält die Bezeichnung „(1)“; als Absatz 2 wird angefügt

„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 2002 anzuwenden.“

Artikel XIV

Änderung der Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren

Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird

Auf Grund des § 21 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1994 wird verordnet

Die Verordnung, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische

Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, wird wie folgt geändert

1. Im Art. I § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „5000 S“ der Wert „360 Euro“ und an die Stelle des

Wertes „500 S“ der Wert „36 Euro“.

2. Im Art. II wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Art. 1 § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals auf

Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2002 fallen.“

Artikel XV

Änderung der Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes

in Finanzstrafsachen ermächtigt werden

Auf Grund des § 187 des Finanzstrafgesetzes wird verordnet

Die Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen

ermächtigt werden, BGBl. Nr. 290/1958, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 607/1982,

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 tritt jeweils an die Stelle des Wertes von „120000 S“ der Wert von „12000 Euro“.

2. Im § 2 wird folgender zweiter Satz angefügt

„§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →