416. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordenen Abschnitte von Bundesstraßen in Oberösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenteil
1. der B 3 Donau Straße von km 90,20 bis km 93,76 wird, soweit er durch die Umlegung auf den
bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 454/1974 bestimmten
– Abschnitt „Plesching“,
2. der B 121 Weyrer Straße von der Landesgrenze Niederösterreich (Oberösterreich) bis km 33,399
wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen
Teil des – mit Verordnung BGBl. Nr. 683/1974 bestimmten – Abschnittes „Oberland“,
3. der B 135 Gallspacher Straße von km 22,875 (alt)/(neu) bis km 24,202 (alt)/24,190 (neu) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit
Verordnung BGBl. Nr. 528/1991 bestimmten – Abschnitt „Pengering-Niederholzham“,
4. der B 142 Obernberger Straße von km 0,3 (alt) bis km 1,467 (alt)/km 1,4 (neu) wird, soweit er
durch die Umlegung auf die bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung
BGBl. Nr. 184/1976 bestimmten – Abschnitt „Reichsdorf“,
5. der B 142 Obernberger Straße von km 8,752 bis km 8,997 wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl. Nr. 9/1989
bestimmten – Abschnitt „Weng“,
6. der B 145 Salzkammergut Straße von km 0,0 (alt) bis 11,36 (alt)/km 0,252 (neu) wird, soweit er
durch die Umlegung auf die bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung
BGBl. Nr. 134/1991 bestimmten – Abschnitt „Vöcklabruck-Ost“,
7. der B 153 Weißenbacher Straße von km 9,407 (alt) bis km 9,540 (alt) wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl.
Nr. 678/1990 bestimmten – Abschnitt „Maria Klamm 1. Teil“ und
8. der B 166 Pass Gschütt Straße von km 45,26 (alt) bis km 45,4 (alt) wird, soweit er durch die
Umlegung auf die bereits fertig gestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl.
Nr. 538/1985 bestimmten – Abschnitt „Gosaumühle“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.