416. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl.
Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/1998, wird verordnet
Die Verordnung betreffend die Lohnzuschläge für die Sachbereiche der Urlaubs- und der Abfertigungsregelung
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 663/1996, in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/1997 wird wie folgt geändert
1. § 3 lautet
„§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen
Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für die Zuschlagszeiträume 99/01 bis 99/12 für eine
Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,15fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen
Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.“
2. Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/1998 tritt mit 28. Dezember 1998 in Kraft.
Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen
(Beschäftigungswochen), die vor dem 28. Dezember 1998 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 365/1997 weiterhin anzuwenden.“