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416_1996 AT

416. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Bundesgesetz: 8. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 24/1994, wird wie folgt geändert

1. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Versicherten und Zahlungsempfänger sind weiters verpflichtet, der Anstalt über alle für die

Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen gemäß den §§ 64a ff. maßgebenden Umstände binnen zwei

Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“

2. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Beiträge zur Pensionsversicherung“ der Ausdruck

„sowie der Verzugszinsen“ eingefügt.

3. Im § 20 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

4. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben.

5. Im § 42 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“ durch den Ausdruck

„Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ sowie der Ausdruck „Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974“

durch den Ausdruck „Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679“ ersetzt.

6. Im § 45 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ sowie der Ausdruck „Zivildienstgesetzes“ durch den Ausdruck „Zivildienstgesetzes 1986“

ersetzt.

7. Im § 48 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 65 Z 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 65)“ ersetzt.

8. Im § 48 Abs. 8 wird der Ausdruck „14300 S“ durch den Ausdruck „26000 S“ ersetzt.

9. Im § 55 Abs. 5 wird der Ausdruck „10000 S“ durch den Ausdruck „18000 S“ ersetzt.

10. § 58 letzter Satz lautet

„Die Waisenpension beträgt mindestens für jedes einfach verwaiste Kind 7000 S, für jedes doppelt verwaiste

Kind 14000 S; an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme

auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.“

11. Im § 61 wird der Ausdruck „2150 S“ durch den Ausdruck „3800 S“ ersetzt.

12. Im § 64 erster Satz wird der Ausdruck „Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz“

durch den Ausdruck „Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz“, der Ausdruck „Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz“ durch den Ausdruck „Bauern-Sozialversicherungsgesetz“, der Ausdruck

„Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“

und der Ausdruck „Bauern-Pensionsversicherungesetzes“ durch den Ausdruck

„Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

13. Im § 64 Z 4 lit. b wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“

durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ ersetzt.

14. Im § 64 Z 4 lit. c wird der Ausdruck „Pensionsversicherungsanstalt der Bauern“ durch den Ausdruck

„Sozialversicherungsanstalt der Bauern“ ersetzt.

15. § 72 Abs. 5 erster Satz lautet

„Bei der Festsetzung des Anpassungsfaktors hat die Hauptversammlung auf die finanzielle Lage der

Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.“

16. Im § 73 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wohnort“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.

17. Der bisherige Text des § 87 erhält die Bezeichnung Abs. 1; der Punkt am Ende des Abs. 1 (neu)

wird durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt

„sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.“

18. Dem § 87 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Ersuchen im Einzelfall

den Einkommensteuerbescheid zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln.

(3) Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, für die Notariatskammern einkommensabhängige Kammerbeiträge

gegen Kostenersatz entsprechend dem Wohnbauförderungsbeitragsgesetz, BGBl. Nr. 13/

1952, einzuheben.“

19. § 88 lautet

„Bedienstete

§ 88. (1) Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten

der Versicherungsanstalt gilt § 460 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß

1. Abs. 1 nicht für die Festsetzung der Höhe der Leitungszulage und

2. Abs. 3 nur auf den leitenden Angestellten

anzuwenden ist.

(2) Die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten (dessen Stellvertreter) ist vom Vorstand

festzusetzen.“

20. Nach § 102 wird folgender § 103 angefügt

„§ 103. (1) Die §§ 7 Abs. 3, 14 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 1, 42 Abs. 1 Z 4, 45 Abs. 2 Z 3, 48 Abs. 7,

64 erster Satz, Z 4 lit. b und c, 72 Abs. 5, 73 Abs. 3, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 416/1996 sowie die Aufhebung des § 20 Abs. 2 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996

treten rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) Die §§ 48 Abs. 8, 55 Abs. 5, 58 und 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996

sind ab 1. Jänner 1996 auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1995 bereits

bestanden haben.“

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