416. Verordnung: Kosmetik-Farbstoffverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet
§ 1. Es ist verboten, andere als die in der Anlage genannten Farbstoffe unter den dort angegebenen Bedingungen (Höchstmenge, Reinheitsanforderungen) für die Herstellung von kosmetischen Mitteln gemäß § 5 LMG 1975 zu verwenden.
§ 2. (1) Die Verwendung der Farbstoffe für kosmetische Mittel hat gemäß den in Abs. 2 genannten Anwendungsbereichen 1, 2, 3 und 4 zu erfolgen.
(2) Die Anwendungsbereiche umfassen: Anwendungsbereich 1. Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind.
Anwendungsbereich 2: Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind, ausgenommen solche, die mit den Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können, insbesondere Schminke und Abschminkmittel für die Augen.
Anwendungsbereich 3: Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nicht mit Schleimhäuten in Berührung kommen.
Anwendungsbereich 4: Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nur kurze Zeit mit der Haut in Berührung kommen.
§ 3. Diese Verordnung gilt nicht für kosmetische Mittel, die nur zum Haarfärben bestimmte Farbstoffe enthalten.
§ 4. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 9 und § 10 — hinsichtlich kosmetischer Mittel — der Verordnung vom 17 Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung BGBl. Nr. 137/1959 und BGBl. Nr. 122/1960, über die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen außer Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die Farbstoffe enthalten, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 1995 in Verkehr belassen werden.