416. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 507/1992, wird hinsichtlich der Anlage (Lehrberufsliste) wie folgt geändert
1. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Holz- und Steinbildhauer" lauten wie folgt
2. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Kunststeinerzeuger" werden wie folgt ergänzt
3. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Molker und Käser" entfallen.
4. Nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Modist" werden folgende Bestimmungen betreffend den neuen Lehrberuf „Molkereifachmann" eingefügt
5. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Brauer und Mälzer", „Chemielaborant" und „Obst- und Gemüsekonservierer" werden wie folgt ergänzt
6. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Steinmetz" lauten wie folgt
7. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Betriebsschlosser" werden wie folgt ergänzt
8. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Dreher" werden wie folgt ergänzt
9. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Fahrzeugfertiger", „Kraftfahrzeugmechaniker", „Landmaschinenmechaniker", „Mechaniker", „Stahlbauschlosser" und „Werkzeugmacher" werden wie folgt ergänzt
Artikel II
1. Durch die Änderung der Lehrberufsliste gemäß Artikel I Z 3 wird in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen.
2. Sofern durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zur Ausbildung im Lehrberuf Molkereifachmann erfolgt, sind die bisher im Lehrberuf Molker und Käser zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.