416_1991
AT
416. Bundesgesetz: Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 416. Bundesgesetz: Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds
1991_416_0 416. Bundesgesetz: Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Republik Österreich leistet zum zweiten
Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds einen
freiwilligen Beitrag in Höhe von 2 Millionen US-$.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.