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416_1991 AT

416. Bundesgesetz: Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Bundesgesetz: Leistung eines freiwilligen Beitrages zum zweiten Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Republik Österreich leistet zum zweiten

Fenster des Gemeinsamen Rohstoffonds einen

freiwilligen Beitrag in Höhe von 2 Millionen US-$.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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