416_1988
AT
416. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 416. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB)
1988_416_0 416. Bundesgesetz: Zeichnung von zusätzlichen Kapitalanteilen bei der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich übernimmt bei
der Afrikanischen Entwicklungsbank 4000 zusätzliche
Kapitalanteile in Höhe von je 10000 Bankrechnungseinheiten
im Gegenwert von US-Dollar
48254000.
(2) Die Republik Österreich wird die Zeichnungserklärung
zur Übernahme der in Abs. 1
genannten Anteile gegenüber der Afrikanischen
Entwicklungsbank abgeben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.