416_1987
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416. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 416. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
1987_416_0 416. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
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Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet
Die Verordnung vom 21. Dezember 1978, BGBl.
Nr. 11/1979, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 668/1983 über die Arbeitsbescheinigung
zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
wird wie folgt geändert
§ 1 Z 10 lautet
„10. die Höhe des Bruttoverdienstes während der
letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage)
bzw. bei monatlicher Auszahlung der
letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen
Beschäftigung einschließlich der auf die
einzelnen Wochen (Tage bzw. Monate) entfallenden
Anteile von Sonderzahlungen und
allfälligen Sachbezügen."