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416_1987 AT

416. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Arbeitsbescheinigung zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Auf Grund des § 46 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609, wird verordnet

Die Verordnung vom 21. Dezember 1978, BGBl.

Nr. 11/1979, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 668/1983 über die Arbeitsbescheinigung

zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

wird wie folgt geändert

§ 1 Z 10 lautet

„10. die Höhe des Bruttoverdienstes während der

letzten 26 Kalenderwochen (182 Kalendertage)

bzw. bei monatlicher Auszahlung der

letzten sechs Kalendermonate der tatsächlichen

Beschäftigung einschließlich der auf die

einzelnen Wochen (Tage bzw. Monate) entfallenden

Anteile von Sonderzahlungen und

allfälligen Sachbezügen."

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