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416_1986 AT

416. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der derzeit geltenden Fassung, wird mit Zustimmung

des Bundesministers im Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt

für dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst eine

Gefahrenzulage.

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für

die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden

1. für Zollwachebeamte, die tatsächlich

a) im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet

werden,

b) sowohl zum Grenzstreif- und Vorpaßdienst

als auch zu Dienstverrichtungen bei

Grenzzollämtern herangezogen werden,

c) im Überwachungs- und Abfertigungsdienst

in den Zollfreizonen tätig sind,

d) im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst

(Abteilung für Strafsachen) tätig sind

oder

e) dauernd oder vorübergehend zu Dienstleistungen

bei Grenzzollämtern herangezogen

werden,

10,48 vH,

2. für Zollwachebeamte, die nicht unter Z 1

erfaßt sind und im Fahrdienst oder Funkdienst

(Betriebs- sowie Wartungs- und Reparaturdienst)

der Zollwache verwendet werden

oder sich in praktischer Ausbildung an der

Diensthundeschule oder Hochgebirgsschule

befinden,

7,94 vH und

3. für exekutivdienstfähige Zollwachebeamte,

die am Amtsplatz eines Innerlandszollamtes

oder im Zollaufsichts- und Erhebungsdienst

verwendet werden oder Dienst in Zollagern

versehen oder sonst für dienstliche Tätigkeiten

im Exekutivdienst in Betracht kommen

und nicht in Z 1 und 2 erfaßt sind,

6,35 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 3. Für die außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst

erbrachten Dienstleistungen beträgt die

Gefahrenzulage für jede der Berechnung zugrunde

zu legende Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen

Verwaltung. Bruchteile von Stunden, die

sich bei der Abrechnung ergeben, sind bei einem

Ausmaß von mehr als 30 Minuten als volle Stunden

zu berücksichtigen, Bruchteile bis zu 30 Minuten

bleiben unberücksichtigt. Der Berechnung sind für

die

a) in § 2 Z 1 genannten Dienstleistungen 66 vH

und

b) in § 2 Z 2 genannten Dienstleistungen 50 vH

der außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst

erbrachten Stunden zugrunde zu legen.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 255/1973,

über die Bemessung und Pauschalierung einer

Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.

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