416. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der derzeit geltenden Fassung, wird mit Zustimmung
des Bundesministers im Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt
für dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst eine
Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für
die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden
1. für Zollwachebeamte, die tatsächlich
a) im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet
werden,
b) sowohl zum Grenzstreif- und Vorpaßdienst
als auch zu Dienstverrichtungen bei
Grenzzollämtern herangezogen werden,
c) im Überwachungs- und Abfertigungsdienst
in den Zollfreizonen tätig sind,
d) im zollstrafrechtlichen Erhebungsdienst
(Abteilung für Strafsachen) tätig sind
oder
e) dauernd oder vorübergehend zu Dienstleistungen
bei Grenzzollämtern herangezogen
werden,
10,48 vH,
2. für Zollwachebeamte, die nicht unter Z 1
erfaßt sind und im Fahrdienst oder Funkdienst
(Betriebs- sowie Wartungs- und Reparaturdienst)
der Zollwache verwendet werden
oder sich in praktischer Ausbildung an der
Diensthundeschule oder Hochgebirgsschule
befinden,
7,94 vH und
3. für exekutivdienstfähige Zollwachebeamte,
die am Amtsplatz eines Innerlandszollamtes
oder im Zollaufsichts- und Erhebungsdienst
verwendet werden oder Dienst in Zollagern
versehen oder sonst für dienstliche Tätigkeiten
im Exekutivdienst in Betracht kommen
und nicht in Z 1 und 2 erfaßt sind,
6,35 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 3. Für die außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst
erbrachten Dienstleistungen beträgt die
Gefahrenzulage für jede der Berechnung zugrunde
zu legende Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen
Verwaltung. Bruchteile von Stunden, die
sich bei der Abrechnung ergeben, sind bei einem
Ausmaß von mehr als 30 Minuten als volle Stunden
zu berücksichtigen, Bruchteile bis zu 30 Minuten
bleiben unberücksichtigt. Der Berechnung sind für
die
a) in § 2 Z 1 genannten Dienstleistungen 66 vH
und
b) in § 2 Z 2 genannten Dienstleistungen 50 vH
der außerhalb des Dienstplans im Exekutivdienst
erbrachten Stunden zugrunde zu legen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen vom 24. April 1973, BGBl. Nr. 255/1973,
über die Bemessung und Pauschalierung einer
Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes
tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.