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416_1985 AT

416. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunden

zum Zollabkommen über den

internationalen Warentransport mit Carnets TIR

(TIR-Abkommen) (BGBl. Nr. 112/1978) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Beitritts- bzw.

Genehmigungsurkunde

Albanien 4. Jänner 1985

Belgien 20. Dezember 1982

Bundesrepublik

Deutschland 20. Dezember 1982

Dänemark 20. Dezember 1982

Deutsche Demokratische

Republik 21. Juli 1978

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

20. Dezember 1982

Finnland 27. Feber 1978

Griechenland 15. Mai 1980

Iran 16. August 1984

Irland 20. Dezember 1982

Israel 14. Feber 1984

Italien 20. Dezember 1982

Kanada 21. Oktober 1980

Korea, Republik 29. Jänner 1982

Kuwait 23. November 1983

Luxemburg 20. Dezember 1982

Marokko 31. März 1983

Niederlande (inkl.

Niederländische

Antillen) 20. Dezember 1982

Norwegen 11. Jänner 1980

Polen 23. Dezember 1980

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Beitritts- bzw.

Genehmigungsurkunde

Portugal 13. Feber 1979

Rumänien 14. Feber 1980

Schweiz 3. Feber 1978

Sowjetunion 8. Juni 1982

Tschechoslowakei 25. Feber 1981

Türkei 12. November 1984

Ungarn 9. März 1978

Uruguay 24. Dezember 1980

Vereinigte Staaten

von Amerika 18. September 1981

Zypern 7. August 1981

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw.

Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben

ALBANIEN

Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepublik

Albanien betrachtet sich nicht als gebunden

durch Artikel 57 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Zollabkommens,

die eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit

für die Auslegung und Anwendung des

Abkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befassung

eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit

in jedem einzelnen Fall die Zustimmung

aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich

ist.

Die Kennzeichenbuchstaben für Straßenfahrzeuge

der Sozialistischen Volksrepublik Albanien,

die mit einem Carnet TIR unterwegs sind, sind

„AL".

DÄNEMARK

Die Ratifizierung durch Ihre Majestät die Königin

von Dänemark gilt nicht für die Färöer Inseln.

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Die Deutsche Demokratische Republik ist der

Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 52

Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem

Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in

ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der

Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das

Recht haben, Vertragspartei von Konventionen zu

werden, die die Interessen aller Staaten berühren.

Die Deutsche Demokratische Republik erklärt,

daß die im Artikel 52 Absatz 3 der Konvention vorgesehene

Möglichkeit für Zoll- und Wirtschaftsunionen,

Vertragsparteien der Konvention zu werden,

ihr keinerlei Verpflichtungen gegenüber solchen

Unionen auferlegt.

Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet

sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels

57 Absätze 2 bis 6 der Konvention gebunden,

wonach ein Streitfall über die Auslegung oder

Anwendung der Konvention, der nicht auf dem

Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrag

einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien

einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist.

Die Deutsche Demokratische Republik vertritt

hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die

Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsparteien

erforderlich ist, um einen Streitfall durch

ein Schiedsverfahren zu entscheiden.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Das genannte Abkommen gilt auch für Berlin

(West) mit Wirkung ab dem Tag, an dem es für die

Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

NIEDERLANDE

Das Königreich der Niederlande nimmt das

genannte Abkommen für das Königreich in Europa

und die Niederländischen Antillen an.

POLEN

Die Volksrepublik Polen betrachtet sich durch

die Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des

Abkommens nicht als gebunden.

Die Volksrepublik Polen erklärt, daß die Bestimmungen

des Artikels 52 Abs. 3 des am 14. November

1975 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens

über den internationalen Warentransport mit Carnets

TIR (TIR-Abkommen), demzufolge Zoll- und

Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens

werden können, in keiner Weise die Stellung

der Regierung der Volksrepublik Polen gegenüber

den betreffenden internationalen Organisationen

verändert.

RUMÄNIEN

Die Sozialistische Republik Rumänien gibt

bekannt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen des

Artikels 58 Abs. 1 des am 14. November 1975 in

Genf abgeschlossenen Zollabkommens über den

internationalen Warentransport mit Carnets TIR

(TIR-Abkommen) durch die Bestimmungen des

Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Abkommens nicht als

gebunden betrachtet.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist der

Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen

zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die

Auslegung oder Durchführung des Abkommens,

die nicht durch Verhandlungen oder auf sonstige

Weise beigelegt wurden, in jedem einzelnen Fall

nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem

Schiedsgerichtsverfahren unterzogen werden können.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist der

Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 52

Abs. 1 des Abkommens nicht mit den Grundsätzen

übereinstimmen, wonach multilaterale internationale

Verträge, deren Gegenstand und Ziel die

internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit

betreffen, allen Staaten zur Mitgliedschaft offenstehen

sollten.

UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN

(a) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 2 des Abkommens

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels

52 Abs. 1 des Zollabkommens über den internationalen

Warentransport mit Carnets TIR (TIR-

Abkommen) aus dem Jahre 1975, die die Teilnahme

bestimmter Staaten am Abkommen einschränkt,

dem allgemein anerkannten Grundsatz

der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.

(b) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 3 des Abkommens

Die Teilnahme von Zoll- oder Wirtschaftsunionen

am Zollabkommen über den internationalen

Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

aus dem Jahre 1975 ändert nichts an der Stellung

der Sowjetunion gegenüber verschiedenen

internationalen Organisationen.

(c) Vorbehalt hinsichtlich Artikel 57 Abs. 2 bis 6

des Abkommens

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

betrachtet sich nicht als gebunden durch die

Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Zollabkommens

über den internationalen Warentransport

mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem

Jahre 1975, die die Vorlage von Meinungsverschie-

denheiten über die Auslegung oder Anwendung des

Abkommens vor einem Schiedsgerichtshof auf Verlangen

einer der Streitparteien vorsehen und

erklärt, daß für die Vorlage eines Streitfalles vor

einem Schiedsgerichtshof in jedem einzelnen Fall

die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

TSCHECHOSLOWAKEI

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

tritt diesem Abkommen bei und fühlt sich,

gemäß Artikel 58 des Abkommens, durch Abs. 2

und 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden.

Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

erklärt, daß die Bestimmung des Artikels 52

Abs. 1 des Abkommens nicht dem Grundsatz entspricht,

daß keinem Staat die Möglichkeit verwehrt

werden soll, Mitglied multilateraler internationaler

Verträge zu werden.

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