416. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations-, Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunden
zum Zollabkommen über den
internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Abkommen) (BGBl. Nr. 112/1978) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-, Beitritts- bzw.
Genehmigungsurkunde
Albanien 4. Jänner 1985
Belgien 20. Dezember 1982
Bundesrepublik
Deutschland 20. Dezember 1982
Dänemark 20. Dezember 1982
Deutsche Demokratische
Republik 21. Juli 1978
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
20. Dezember 1982
Finnland 27. Feber 1978
Griechenland 15. Mai 1980
Iran 16. August 1984
Irland 20. Dezember 1982
Israel 14. Feber 1984
Italien 20. Dezember 1982
Kanada 21. Oktober 1980
Korea, Republik 29. Jänner 1982
Kuwait 23. November 1983
Luxemburg 20. Dezember 1982
Marokko 31. März 1983
Niederlande (inkl.
Niederländische
Antillen) 20. Dezember 1982
Norwegen 11. Jänner 1980
Polen 23. Dezember 1980
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations-, Beitritts- bzw.
Genehmigungsurkunde
Portugal 13. Feber 1979
Rumänien 14. Feber 1980
Schweiz 3. Feber 1978
Sowjetunion 8. Juni 1982
Tschechoslowakei 25. Feber 1981
Türkei 12. November 1984
Ungarn 9. März 1978
Uruguay 24. Dezember 1980
Vereinigte Staaten
von Amerika 18. September 1981
Zypern 7. August 1981
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations-, Beitritts- bzw.
Genehmigungsurkunde Vorbehalte erklärt bzw.
Erklärungen abgegeben
ALBANIEN
Der Ministerrat der Sozialistischen Volksrepublik
Albanien betrachtet sich nicht als gebunden
durch Artikel 57 Abs. 2, 3, 4 und 6 des Zollabkommens,
die eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit
für die Auslegung und Anwendung des
Abkommens vorsehen, und erklärt, daß zur Befassung
eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit
in jedem einzelnen Fall die Zustimmung
aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich
ist.
Die Kennzeichenbuchstaben für Straßenfahrzeuge
der Sozialistischen Volksrepublik Albanien,
die mit einem Carnet TIR unterwegs sind, sind
„AL".
DÄNEMARK
Die Ratifizierung durch Ihre Majestät die Königin
von Dänemark gilt nicht für die Färöer Inseln.
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Die Deutsche Demokratische Republik ist der
Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 52
Absatz 1 der Konvention im Widerspruch zu dem
Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich in
ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das
Recht haben, Vertragspartei von Konventionen zu
werden, die die Interessen aller Staaten berühren.
Die Deutsche Demokratische Republik erklärt,
daß die im Artikel 52 Absatz 3 der Konvention vorgesehene
Möglichkeit für Zoll- und Wirtschaftsunionen,
Vertragsparteien der Konvention zu werden,
ihr keinerlei Verpflichtungen gegenüber solchen
Unionen auferlegt.
Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels
57 Absätze 2 bis 6 der Konvention gebunden,
wonach ein Streitfall über die Auslegung oder
Anwendung der Konvention, der nicht auf dem
Verhandlungswege beigelegt wurde, auf Antrag
einer der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien
einem Schiedsverfahren zu unterwerfen ist.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt
hierzu die Auffassung, daß in jedem Einzelfall die
Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Vertragsparteien
erforderlich ist, um einen Streitfall durch
ein Schiedsverfahren zu entscheiden.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Das genannte Abkommen gilt auch für Berlin
(West) mit Wirkung ab dem Tag, an dem es für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
NIEDERLANDE
Das Königreich der Niederlande nimmt das
genannte Abkommen für das Königreich in Europa
und die Niederländischen Antillen an.
POLEN
Die Volksrepublik Polen betrachtet sich durch
die Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des
Abkommens nicht als gebunden.
Die Volksrepublik Polen erklärt, daß die Bestimmungen
des Artikels 52 Abs. 3 des am 14. November
1975 in Genf abgeschlossenen Zollabkommens
über den internationalen Warentransport mit Carnets
TIR (TIR-Abkommen), demzufolge Zoll- und
Wirtschaftsunionen Vertragsparteien des Abkommens
werden können, in keiner Weise die Stellung
der Regierung der Volksrepublik Polen gegenüber
den betreffenden internationalen Organisationen
verändert.
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien gibt
bekannt, daß sie sich gemäß den Bestimmungen des
Artikels 58 Abs. 1 des am 14. November 1975 in
Genf abgeschlossenen Zollabkommens über den
internationalen Warentransport mit Carnets TIR
(TIR-Abkommen) durch die Bestimmungen des
Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Abkommens nicht als
gebunden betrachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der
Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen
zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die
Auslegung oder Durchführung des Abkommens,
die nicht durch Verhandlungen oder auf sonstige
Weise beigelegt wurden, in jedem einzelnen Fall
nur mit Zustimmung aller Streitparteien einem
Schiedsgerichtsverfahren unterzogen werden können.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der
Ansicht, daß die Bestimmungen des Artikels 52
Abs. 1 des Abkommens nicht mit den Grundsätzen
übereinstimmen, wonach multilaterale internationale
Verträge, deren Gegenstand und Ziel die
internationale Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit
betreffen, allen Staaten zur Mitgliedschaft offenstehen
sollten.
UNION DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
(a) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 2 des Abkommens
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
ist der Auffassung, daß die Bestimmung des Artikels
52 Abs. 1 des Zollabkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-
Abkommen) aus dem Jahre 1975, die die Teilnahme
bestimmter Staaten am Abkommen einschränkt,
dem allgemein anerkannten Grundsatz
der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.
(b) Erklärung zu Artikel 52 Abs. 3 des Abkommens
Die Teilnahme von Zoll- oder Wirtschaftsunionen
am Zollabkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)
aus dem Jahre 1975 ändert nichts an der Stellung
der Sowjetunion gegenüber verschiedenen
internationalen Organisationen.
(c) Vorbehalt hinsichtlich Artikel 57 Abs. 2 bis 6
des Abkommens
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betrachtet sich nicht als gebunden durch die
Bestimmungen des Artikels 57 Abs. 2 bis 6 des Zollabkommens
über den internationalen Warentransport
mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) aus dem
Jahre 1975, die die Vorlage von Meinungsverschie-
denheiten über die Auslegung oder Anwendung des
Abkommens vor einem Schiedsgerichtshof auf Verlangen
einer der Streitparteien vorsehen und
erklärt, daß für die Vorlage eines Streitfalles vor
einem Schiedsgerichtshof in jedem einzelnen Fall
die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
TSCHECHOSLOWAKEI
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
tritt diesem Abkommen bei und fühlt sich,
gemäß Artikel 58 des Abkommens, durch Abs. 2
und 6 des Artikels 57 des Abkommens nicht gebunden.
Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
erklärt, daß die Bestimmung des Artikels 52
Abs. 1 des Abkommens nicht dem Grundsatz entspricht,
daß keinem Staat die Möglichkeit verwehrt
werden soll, Mitglied multilateraler internationaler
Verträge zu werden.