416. Verordnung: Untersuchungsstellen auf Rinderleukose
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur
Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose,
BGBl. Nr. 272/1982, wird verordnet
§ 1. Die serologischen und sonstigen Untersuchungen
auf enzootische Rinderleukose haben
1. die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,
2. die Veterinärmedizinische Universität Wien
und
3. die Landesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt
vorzunehmen.
§ 2. (1) Die Veterinärmedizinische Universität
Wien ist örtlich für die Gemeinde Wien und für das
Lehr- und Forschungsgut Merkenstein, Gemeinde
Pottenstein, politischer Bezirk Baden, zuständig.
(2) Die Landesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt ist örtlich
für das Land Kärnten zuständig.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1982
in Kraft.