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416_1982 AT

416. Verordnung: Untersuchungsstellen auf Rinderleukose

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Verordnung: Untersuchungsstellen auf Rinderleukose

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur

Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose,

BGBl. Nr. 272/1982, wird verordnet

§ 1. Die serologischen und sonstigen Untersuchungen

auf enzootische Rinderleukose haben

1. die veterinärmedizinischen Bundesanstalten,

2. die Veterinärmedizinische Universität Wien

und

3. die Landesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt

vorzunehmen.

§ 2. (1) Die Veterinärmedizinische Universität

Wien ist örtlich für die Gemeinde Wien und für das

Lehr- und Forschungsgut Merkenstein, Gemeinde

Pottenstein, politischer Bezirk Baden, zuständig.

(2) Die Landesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt ist örtlich

für das Land Kärnten zuständig.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1982

in Kraft.

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