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416_1981 AT

416. Beschluß Nr. 3/1981 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Beschluß Nr. 3/1981 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND—EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC3/81

(In der 12. gemeinsamen Sitzung am 2. Juli 1981

gefaßt)

ABÄNDERUNG DES ANHANGS B DES

ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 8/1981 Der Beschluß des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

Nr. 8/81 ist unter BGBl. Nr. 415/1981

verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien

des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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