416_1981
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416. Beschluß Nr. 3/1981 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 416. Beschluß Nr. 3/1981 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1981_416_0 416. Beschluß Nr. 3/1981 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
FINNLAND—EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC3/81
(In der 12. gemeinsamen Sitzung am 2. Juli 1981
gefaßt)
ABÄNDERUNG DES ANHANGS B DES
ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 8/1981 Der Beschluß des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Nr. 8/81 ist unter BGBl. Nr. 415/1981
verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien
des Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.