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416_1979 AT

416. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden; Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

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BGBlPdf 416. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden; Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1945, 173/1966, 289/1969,

234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen

§§ 6, 58 und 59, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit

welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische

und kunstgewerbliche Fachschulen und ihrer Sonderformen

erlassen werden, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965,

200/1966, 58/1967, 176/1969, 133/1970 und 353/

1971 wird wie folgt geändert

1. Im Art. I § 2 hat die Z. 22 zu entfallen.

2. Im Art. I ist nach dem § 2 e folgender § 2 f

einzufügen

„§ 2 f. Für die nachstehend angeführten Sonderformen

der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen werden die in der jeweils

angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne

mit 1. September 1979 in Kraft gesetzt

1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen

Anlage B/26.

2. Werkmeisterschule für Berufstätige für

Holzbau

Anlage B/27.

3. Werkmeisterschule für Berufstätige für

Lebensmitteltechnologie

Anlage B/28.

4. Werkmeisterschule für Berufstätige für

Technische Chemie

Anlage B/29.

5. Werkmeisterschule für Berufstätige für

Elektrotechnik

Anlage B/30.

6. Werkmeisterschule für Berufstätige für

industrielle Elektronik

Anlage B/31.

7. Werkmeisterschule für Berufstätige für

Maschinenbau

Anlage B/32.

8. Werkmeisterschule für Berufstätige für

Maschinenbau-Betriebstechnik

Anlage B/33.

9. Werkmeisterschule für Berufstätige für

Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik

Anlage B/34.

10. Werkmeisterschule für Berufstätige für

Installations- und Sanitärtechnik

Anlage B/35.

11. Werkmeisterschule für Berufstätige für

Kunststofftechnik

Anlage B/36."

3. Artikel I § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

zusätzliche Lehrplanbestimmungen für

die unverbindlichen Übungen „Chorgesang" und

„Orchesterübungen" zu erlassen und das Stundenausmaß

der unverbindlichen Übung „Arbeitsgemeinschaft

für erweiterte Betriebspraxis" in den

einzelnen Klassen zu bestimmen."

4. In der Anlage A, Abschnitt II (Bildungs- und

Lehraufgaben der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die

einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze),

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände), hat der

Pflichtgegenstand „Leibesübungen" zu lauten

„LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Leibesübungen sollen orientiert an der individuellen

Entwicklung, der motorischen Lernfähigkeit

und dem motorischen Leistungsniveau

der Schüler und unter Berücksichtigung der jeweiligen

pädagogischen Situation zur personalen

und sozialen Entfaltung der Schüler beitragen.

Durch die Leibesübungen soll ein entwicklungsgemäßes

modernes Leistungsniveau erreicht

und die Bewegungsfreude, das Spielverlangen,

das Leistungsstreben, das Formempfinden und

der Gestaltungswille des einzelnen gefördert

sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zu sinnvoller

Zusammenarbeit in der Gruppe angeregt

werden.

Die Leibesübungen sollen durch Gewöhnung

und durch Vermitteln von Einsichten in den

Wert einer gesunden Lebensführung einen Beitrag

zur Gesundfheitserziehung und zu sinnvoller

Freizeitgestaltung leisten.

Im besonderen sollen folgende Lehr- und

Lernziele angestrebt und möglichst erreicht werden

1. Entfalten der motorischen Eigenschaften

und motorischen Fertigkeiten zur Erlangung

der persönlichen Höchstleistung und

individuellen Ausdrucksfähigkeit in der Bewegung.

Vermitteln von Einsichten in die

Zusammenhänge von Form und Leistung,

Wecken des Willens zu richtiger Bewegung

und Haltung durch

Schaffen der notwendigen motorischen

Voraussetzungen (Ausgleich, Kondition)

Verbessern der Bewegungseigenschaften

(z. B. Formung des Bewegungsablaufes

im Hinblick auf Ökonomie, Harmonie)

Steigern der individuellen sportmotorischen

Leistungen als Anlaß für die Entwicklung

der Leistungsbereitschaft und

als Grundlage für die Lebenstüchtigkeit

Gestalten der Bewegung in der Zeit und

im Raum nach eigenen und gegebenen

Rhythmen als Anregung zu musischkünstlerischem

Bewegungsspiel.

2. Anregen zu partnerschaftlichem Verhalten

und Handeln durch aufgabengerechte und

von ethischer Verantwortlichkeit getragene

Kooperation in

Spielen

Gruppenbewerben

Gruppen-Tänzen und Bewegungsgestaltungen

Schulveranstaltungen, wie Schikursen,

Wandertagen, Schullandwochen,

und in allen anderen sich bietenden

unterrichtlichen Situationen, wie Gruppenarbeit,

Sichern und Helfen, Mitarbeit

bei der Durchführung von Wettspielen

und Wettkämpfen.

3. Vermittlung von Kenntnissen über Leibesübungen

und Sport im Hinblick

auf das Lernen von Bewegungen und die

Auswirkungen des Trainings

auf das allgemeine und spezielle Handlungsgeschehen

auf die Rolle des Sports in Gesellschaft

und Wirtschaft.

4. Hinführen zu freiwilliger auf Einsicht und

Verstehen des Wertes begründeter sportlicher

Betätigung außerhalb der Schule und

über die Schulzeit hinaus durch

Pflege von Formen des Freizeitsports.

5. Wecken des Verständnisses und Willens zu

gesunder Lebensführung durch Gewöhnung

und Unterweisung

in Belangen der persönlichen Gesundheit

in Belangen des öffentlichen Gesundheitswesens

und des Umweltschutzes.

Lehrstoff

Für das richtige Verständnis des Lehrstoffes

ist es wichtig, ihn von den Bildungs- und Lehraufgaben

her zu betrachten. Es kommt mithin

der Schulung der motorischen Eigenschaften und

Fertigkeiten eine grundlegende Bedeutung zu.

Dabei ist in den einzelnen Übungsbereichen ihr

individual- und/oder sozialbildender Charakter

zu berücksichtigen.

Bezüglich des Zusammenhanges Lernziele —

Rahmenlehrplan wird auf den entsprechenden

Absatz in den didaktischen Grundsätzen verwiesen.

Da im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen

kein Lehrbuch verwendet wird, stellen

die Lernziele exemplarische Konkretisierungen

des Rahmenlehrplanes dar.

1. bis 4. Klasse (je 2 Wochenstunden)

Ausgleichsübungen und konditionsfördernde

Übungen

Kräftigungs-, Schmeidigungs- und Lösungsübungen

in Spielformen, Zweckformen, Schulformen

und Sportformen zur Verbesserung der

motorischen Eigenschaften Kraft, Schnelligkeit,

Ausdauer, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Geschicklichkeit

und Gewandtheit auch in Abstimmung

auf die jeweilige. Leistungsarbeit in den verschiedenen

Übungsbereichen.

Übungsgruppen zur individuellen täglichen

Durcharbeitung.

Lernziele

Gelegentliche Durchführung von Aufgaben

(Tests), mit denen der Stand bzw. die Verbesserung

des motorischen Eigenschaftsniveaus überprüft

wird.

Z. B.: ABC-Zirkel nach G. Schmidt oder Innsbrucker

10er-Test oder Teilaufgaben aus beiden.

Formende Übungen

Gezielte Übungen zur Verbesserung des Bewegungsablaufes

bei motorischen Fertigkeiten, wie

räumlich-zeitlicher, dynamischer Bewegungsablauf

und andere Bewegungseigenschaften (-qualitäten);

auch Übungen zur bewußten Erfassung

des Bewegungsablaufes durch die Schüler in entwicklungsadäquater

Form.

Gezielte Übungen zur Verbesserung der Atmungs-

und Haltungsgewohnheiten bei den Leibesübungen

und im Alltag.

Lernziele

Gelegentliche Durchführung von Aufgaben, an

denen die einwandfreie Ausführung einer neu

erlernten Bewegung (ohne besonderen Leistungsanspruch)

überprüft werden kann.

Z. B.: Kernwürfe, Schockwürfe mit Bällen;

zweckmäßiges Aufgreifen und leises Niederspringen

bei Gerätesprüngen ...

Grundübungen

Mannigfaltige Bewegungsaufgaben aus den

Grundtätigkeiten (Kriechen, Rollen, Laufen,

Hüpfen, Springen ...) mit erhöhten Geschicklichkeitsanforderungen.

Leistungssteigerung im Heben, Tragen, Ziehen

und Schieben.

Komplexe Formen des Überkletterns von Hindernissen;

Schaukeln und Schwingen im Beuge-,

Streck- und Sturzhang, Schaukeln auf und über

Geräte mit Steigerung nach Höhe und Weite.

Übungen im Steigen, Klettern, Hangeln und

Winden.

Lernziele

Schülerinnen

Wandklettern schräg aufwärts 4 bis 6 Taue.

Schüler

Hangeln aus dem Stand 3 bis 5 m hoch an

Tauen.

Frei-, Stütz-, Hang- und Hangstützsprünge

unter erschwerten Bedingungen; Sprungkünste

mit Handgeräten; einfache Sprünge und Drehungen

am kleinen und großen Federtuch.

Werfen und Fangen von Bällen über größere

Entfernungen und im Gehen und Laufen; Ballprellen

und Dribbeln in schwierigeren Formen;

Wurf- und Fangübungen mit sonstigen geeigneten

Geräten.

Boden- und Geräteturnen

Rolle, Rad, Kopfstand und Handstand mit

erhöhten Anforderungen; Sprungrolle, Überschlag,

allenfalls Salto und Kippe;

Lernziele

Schülerinnen

Aufschwingen in den flüchtigen Handstand —

Abrollen, Strecksprung-Rad links oder rechts mit

einviertel Drehung — Sprungrolle über 40 cm

hohe Schnur.

Schüler

Aufschwingen in den flüchtigen Handstand —

Abrollen in den Langsitz — Vorwippen — Rolle

rückwärts über den flüchtigen Handstand in den

Stand. Handstandüberschlag vorwärts aus dem

Anlauf.

Fechtersprung, Flanke, Kehre, Hocke, Grätsche,

Überschlag.

Lernziele

Hocke oder Grätsche über den langgestellten

Kasten, 90 bis 110 cm (Schülerinnen), 100 bis

120 cm (Schüler).

Aufgänge, Umschwünge und Abgänge; Geräte

bis reichhoch.

Lernziele

Schülerinnen

Felgauf- — Felgumschwung — Unterschwung

am Reck, Felgaufschwung am hohen Holm —

hohe Wende vom Stufenbarren.

Schüler

Felgauf- — Felgumschwung — Flanke aus dem

Stütz. Taucheraufgang am Holmenende in den

Grätschsitz — Rolle vorwärts in den Außenquersitz.

Schwebegehen mit verschiedener Aufgabenstellung

auf höher gestellten breiten und schmalen,

festen und beweglichen Geräten, Gleichgewichtskünste.

Leichtathletik

Laufübungen zur Steigerung von Schnelligkeit,

Wendigkeit und Ausdauer; Hindernisläufe.

Startübungen.

Dauerläufe 10 bis 15 Minuten.

Wettläufe auf Kurz- und Mittelstrecken (bis

2000 m) auch in Staffelform, Geländeläufe,

Orientierungsläufe.

Lernziele

Hoch- und Weitspringen, Erarbeiten verschiedener

Techniken; Stabspringen (Schüler).

Lernziele

Werfen mit verschiedenen Geräten aus dem

Stand und aus der Bewegung; Stoßen mit verschiedenen

Geräten 3—6 kg.

Lernziele

Schwimmen

Verbessern der Technik in Brust- und Rückenlage;

Schwimmen auf Schnelligkeit (bis 100 m)

und Dauer (bis 15 Minuten);

Start und Wende;

Sprünge fußwärts und kopfwärts, auch Drehsprünge;

Tauchen auf Tiefe und Weite;

Staffeln;

Transport- und Rettungsschwimmen; Kleiderschwimmen;

Befreiungsgriffe.

Lernziel

Allroundschwimmer-Abzeichen.

Schilaufen

Wiederholung der Grundschule des alpinen

Schilaufs, Fortgeschrittenenschule, Torlauf, Riesentorlauf,

Wertungsfahrten, Geländefahrten;

Schiwanderungen und Schitouren;

Grundschule des Langlaufes;

Geländesprünge und Sprünge von kleinen

Schneehügeln;

Verhalten im winterlichen Gelände!

Schibobfahren

Beherrschung des Gerätes; leichte Abfahrten

mit Richtungsänderungen.

Eislaufen

Laufen über längere Strecken ohne Schnelligkeitsanforderungen;

Schnelläufe bis 100 m;

Grundformen des Eiskunstlaufens, wie Bogen,

Achter, Dreier; Wende; einfache Tanzschritte;

vorbereitende Übungen für Eishockey.

Spiele

Kleine und mittlere Spiele auch als Vorbereitung

für die großen Kampfspiele.

Eingehendere Schulung in Technik, Taktik und

Regelwerk in einem oder zwei der Spiele Basketball,

Faustball, Fußball, Handball, Volleyball.

Allenfalls Einführung in weitere Spiele, wie

Tennis, Tischtennis, Badminton.

Gymnastik und Tänze (vorwiegend für

Schülerinnen)

Federndes und gleitendes Laufen, auch mit

ungeradzahliger Rhythmisierung.

Laufsprung.

Federn durch das Seil vorwärts und rückwärts,

am Ort und in der Bewegung.

Rollen, Werfen und Fangen des Balles, des

Stabes und des Reifens, Laufen und Springen

durch den Reifen.

Schwingende Bewegung und Grundschwünge

mit Handgeräten (Gymnastikball, Reifen, Keule).

Zeitlich und räumlich geordnete Bewegungsführung

mit Anpassung an die Partnerin und an

die Gruppe; Versuche im Gestalten eines einfachen

Bewegungsspieles nach einfachen Musikstücken

oder Liedern; ausgewählte Volkstänze

und einfache Gemeinschaftstänze.

Gesundheitslehre und fachspezifische

Informationen

Anknüpfend an unmittelbare Gelegenheiten,

die sich im praktischen Unterricht ergeben, sind

folgende Gebiete zu behandeln

Gesunde Lebensführung (Fragen der Ernährung,

Genußgifte, Kleidung, Arbeitsrhythmus,

Erholung und Freizeit).

Fragen aus der Sexualerziehung; Öffentliches

Gesundheitswesen; Erste Hilfe.

Kriterien einer guten Bewegungsausführung

(Bewegungslernen) und Voraussetzungen für

eine Leistungssteigerung.

Regelkunde und Wettkampfbestimmungen

(Übungsstätten und Gerätemaße, Schiedsrichtertätigkeit,

Leistungsabnahme).

Formen und Notwendigkeit eines adäquaten

Gruppenverhaltens z. B. beim Sichern und Helfen,

bei den Spielen; Mitwirkung bei Schulveranstaltungen.

Lernziele

Sofortmaßnahme bei Herz- und Kreislaufstillstand,

Mund-zu-Mund-Beatmung.

Erkennen der wesentlichen Phasen des Bewegungsablaufes

bei ausgeprägten Übungen (z. B.

Kippe, Felgumschwung, Weitsprung).

Durchführung von Organisationsplanungen

(Planspielen) im leibeserziehlichen Bereich (z. B.

Vorbereitung eines Wandertages, einer Schitour/

Tourenprotokoll).

Didaktische Grundsätze

Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß

die im allgemeinen Teil des Lehrplanes enthaltenen

didaktischen Grundsätze im Unterrichtsgegenstand

Leibesübungen in sachgerechter Weise

zu verfolgen sind.

Bei der Wahl des Lehrweges sowie bei der

Festlegung der Anforderungen sind besonders

das motorische Entwicklungs- bzw. Leistungsniveau

zu berücksichtigen (Einholen von Informationen,

Erhebung des Leistungsstandes). Die

Lernbereitschaft soll durch anregende Motivationen

geweckt bzw. gesteigert werden.

Die Lehrstoffhinweise stellen ein entwicklungsgemäßes

Übungsangebot dar, das wegen der sehr

unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse, wie

Übungsstätten, klimatische Bedingungen und

Landschaft, weit und offen gehalten ist (Rahmenlehrplan).

Es ist die Aufgabe der Leibeserzieher,

den Unterricht an die jeweilige pädagogische

Situation anzupassen; eine vielseitige Ausbildung

soll aber immer gesichert sein.

Für eine langfristig-aufbauende Unterrichtsplanung

sind „Schulpläne" (Mehrjahreszyklen)

bzw. klassenbezogene „Jahrespläne" (Jahres- und

Halbjahreszyklen) auszuarbeiten.

Sachgerechte methodische Reihen, Riegenarbeit,

Gerätebahnen u. a. arbeitsintensive

Betriebsformen sind für die Steigerung und

Sicherung des Unterrichtsertrages wertvolle Hilfen.

Dazu gehört auch die Abwicklung des

Unterrichts in Kursform, Blockform und in

Neigungsgruppen.

Das Erlernen des Schwimmens soll, wenn

nötig, durch Einrichtung eigener Lehrgänge ermöglicht

werden (Kurse innerhalb der Pflichtstunden

aus Leibesübungen, eigene unverbindliche

Übungen bzw. Schulschwimmwochen).

Als Anreiz zur Pflege der Leibesübungen sind

jugendgemäße Wettkämpfe (auch Vergleichskämpfe

zwischen Schulen) sowie das Erwerben

von Leistungsabzeichen (ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA

und Helferschein) zu fördern.

Die im Lehrplan angeführten Lernziele sind

für Lehrer und Schüler als Orientierungshilfe für

den Lernfortschritt gedacht und entsprechen

dem durchschnittlichen Leistungsniveau der einzelnen

Klassen.

Da die Leistungsfähigkeit der Schüler in den

Leibesübungen sehr vom Gesundheitszustand,

von der psychomotorischen Veranlagung, vom

jeweiligen Leistungsstand sowie von den Wohn-

und Lebensverhältnissen in den Familien abhängt,

wird es immer Schüler geben, deren Leistungen

entweder über oder unter den angegebenen

Lernzielen liegen.

Der für die 1. bis 4. Klasse bei einzelnen

Lernzielen angeführte Zahlenbereich ist so zu

interpretieren, daß der geringere Wert dem

Lernziel der 1. und 2. Klasse, der höhere Wert

dem Lernziel der 3. und 4. Klasse entspricht.

Enthalten die Lernziele Übungsverbindungen,

so sind diese für die 2. bis 4. Klasse gedacht. In

der 1. Klasse sind die Einzelteile dieser Übungsverbindung

als Lernziele anzusehen.

Als Übungsanreiz bzw. als Leistungskontrolle

eignen sich sachgerechte und jugendadäquate,

einfache und kombinierte sportmotorische Tests,

die auch als ergänzende Beurteilungshilfen

herangezogen werden können.

Tragender Leitgedanke für die praktische

Unterrichtsgestaltung sollten bewegungsreiche

und freuderfüllte Leibesübungen sein.

Von der Möglichkeit der unverbindlichen

Übungen aus Leibesübungen ist im Hinblick auf

das geringe Stundenausmaß im Pflichtgegenstand

und auf das erhöhte Bewegungsbedürfnis der

Schüler dieser Schultype weitestgehend Gebrauch

zu machen. Dabei ist den freizeitwertigen

Übungsbereichen besonderes Augenmerk zu

schenken."

5. In der Anlage A, Abschnitt III, ist dem

Unterabschnitt A folgender Pflichtgegenstand anzufügen

„PFLICHTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe

Ergänzung der in den fachtheoretischen und

den praktischen Unterrichtsgegenständen erworbenen

Kenntnisse sowie Formung der Persönlichkeit

und Berufshaltung durch Auseinandersetzung

mit der Berufs- und Betriebswirklichkeit.

Dauer und Inhalt des Pflichtpraktikums

Die Gesamtdauer des Pflichtpraktikums hat

mindestens 4 Wochen zu betragen. Das Pflichtpraktikum

hat vor allem praktische Tätigkeiten

im Zusammenhang mit der Berufsausbildung zu

umfassen; es soll darüber hinaus dem Schüler

Einblick in betriebsorganisatorische Aufgaben gewähren.

Eine nicht facheinschlägige Tätigkeit ist

auf das Pflichtpraktiikum nicht anrechenbar.

Didaktische Grundsätze

Das Pflichtpraktikum bedarf, da die Schüler

erstmals das Berufsleben kennenlernen, der sorgfältigen

Vorbereitung durch die Schule. Nach jedem

Teil des Pflichtpraktikums hat jeder Schüler

eine kurze schriftliche Darstellung über die Art

des Praktikums und die gewonnenen Erfahrungen

abzugeben. Diese Darstellung ist in den Unterrichtsgegenständen

des fachtheoretischen Unterrichtes

auszuwerten."

6. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt

B [Freigegenstände und Unverbindliche

Übungen (Arbeitsgemeinschaften)], hat die Unverbindliche

Übung „Leibesübungen" zu lauten

„LEIBESÜBUNGEN

Lehrstoff

1. bis 4. Klasse (je 2 Wochenstunden)

Ausgewählte Ubungsbereiche aus dem Lehrstoff

des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die

den örtlichen Gegebenheiten, den personellen

Voraussetzungen und dem Interesse der Schüler

gerecht werden.

Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten

Übungsbereichen. Verschiedene freizeitwertige

Sportarten, die im Pflichtgegenstand

nicht angeboten werden (z. B. Tennis, Tischtennis,

Rudern, Judo, Fechten).

Auch verschiedene Formen des Sonderturnens

(z. B. bei Haltungsschwächen, Übergewicht u. ä.).

Hinführen zu jugendgemäßen und sachgerecht

angewendeten Trainingsformen."

7. In der Anlage A ist dem Abschnitt II folgender

Unterabschnitt anzufügen

„C. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische

Grundsätze

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung

und Einübung des vorauszusetzenden oder

des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes

der betreffenden Klasse durchgenommenen

Lehrstoffes für Schüler, die vorübergehend

von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht

sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen

ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige

Schüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht

zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des

Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand

verwendet werden."

8. In den Anlagen A/1 bis A/30, A/33 bis A/46

sowie E/1 bis E/3 ist im Abschnitt I (Stundentafel)

nach der Zeile „Gesamtwochenstundenzahl"

jeweils einzufügen

„Pflichtpraktikum insgesamt mindestens vier

Wochen vor Eintritt in

die letzte Klasse".

9. In den Anlagen A/1 bis A/24 und A/44 hat

im Abschnitt I (Stundentafel) nach der Zeile

„Pflichtpraktikum" der bisherige Text zu entfallen

und ist jeweils einzufügen

10. In den Anlagen A/1 bis A/30 und A/33 bis

A/46 sowie E/1 bis E/3 ist im Abschnitt IV

(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze)

dem Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

jeweils folgender Pflichtgegenstand anzufügen

„PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage A."

11. In den Anlagen A/1 bis A/24, A/30 und

E/1 bis E/3 ist im Abschnitt IV jeweils folgender

Unterabschnitt anzufügen

„C. Forderunterricht

Siehe Anlage A."

12. In den Anlagen A/25 und A/26 hat im

Abschnitt I (Stundentafel) noch der Zeile

„Pflichtpraktikum" jeweils der bisherige Text zu

entfallen und ist jeweils einzufügen

13. In den Anlagen A/25 und A/26, Abschnitt

IV, hat im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

der Unterrichtsgegenstand „Leibesübungen"

zu entfallen und der Unterabschnitt C (Unverbindliche

Übungen) zu lauten

„C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage A.

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN

2 Wochenstunden in jeder Klasse.

Bildungs- und Lehraufgabe

Vermittlung grundlegender und ergänzender

Kenntnisse beziehungsweise praktischer Fertigkeiten

in bestimmten, der Allgemeinbildung und

Berufsausbildung dienenden Fachgebieten.

Didaktische Grundsätze

Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler

in möglichst seminaristischer Form zu selbständiger

Arbeit angeleitet wird. Im Falle eines

praktischen Unterrichtes ist eine Tätigkeit in

Gruppen anzustreben.

ARBEITSGEMEINSCHAFT

FÜR ERWEITERTE BETRIEBSPRAXIS

Bis zu 4 Wochenstunden in der 2. bis 4. Klasse

(allenfalls Blockunterricht).

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff]

Weitgehende selbständige Betätigung der

Schüler im Zusammenhang mit der Durchführung

größerer Arbeiten in gewerblicher, betriebswirtschaftlicher

und kaufmännischer Hinsicht

im Rahmen der schuleigenen Einrichtungen

als Modellbetrieb."

14. In den Anlagen A/25 bis A/29 ist dem

Abschnitt IV jeweils folgender Unterabschnitt

anzufügen

„D. Förderunterricht

Siehe Anlage A."

15. In der Anlage A/27, Abschnitt IV, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände), hat der Pflichtgegenstand

„Leibesübungen" zu lauten

„LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Siebe Anlage A.

Lehrstoff

Siehe Anlage A, jedoch mit folgender Abweichung

„1. und 2. Klasse ( je 3 Wochenstunden),

3. Klasse (2 Wochenstunden):"

Didaktische Grundsätze

Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß

die im allgemeinen Teil des Lehrplattes enthaltenen

didaktischen Grundsätze im Unterrichtsgegenstand

Leibesübungen in sachgerechter Weise

zu verfolgen sind.

Bei der Wahl des Lehrweges sowie bei der

Festlegung der Anforderungen sind besonders

das motorische Entwicklungs- bzw. Leistungsniveau

zu berücksichtigen (Einholen von Informationen,

Erhebung des Leistungsstandes). Die

Lernbereitschaft soll durch anregende Motivationen

geweckt bzw. gesteigert werden.

Die Lehrstoffhinweise stellen ein entwicklungsgemäßes

Übungsangebot dar, das wegen der sehr

unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse, wie

Übungsstätten, klimatische Bedingungen und

Landschaft, weit und offen gehalten ist (Rahmenlehrplan).

Es ist die Aufgabe der Leibeserzieher,

den Unterricht an die jeweilige pädagogische

Situation anzupassen; eine vielseitige Ausbildung

soll aber immer gesichert sein.

Für eine langfristig-aufbauende Unterrichtsplanung

sind „Schulpläne" (Mehrjahreszyklen)

bzw. klassenbezogene „Jahrespläne" (Jahres- und

Halbjahreszyklen) auszuarbeiten.

Sachgerechte methodische Reihen, Riegenarbeit,

Gerätebahnen u. a. arbeitsintensive

Betriebsformen sind für die Steigerung und

Sicherung des Unterrichtsertrages wertvolle Hilfen.

Dazu gehört auch die Abwicklung des Unterrichts

in Kursform, Blockform und in Neigungsgruppen.

Das Erlernen des Schwimmens soll, wenn nötig,

durch Einrichtung eigener Lehrgänge ermöglicht

werden (Kurse innerhalb der Pflichtstunden aus

Leibesübungen, eigene unverbindliche Übungen

bzw. Schulschwimmwochen).

Aus Anreiz zur Pflege der Leibesübungen sind

jugendgemäße Wettkämpfe (auch Vergleichskämpfe

zwischen Schulen) sowie das Erwerben

von Leistungsabzeichen (ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA und

Helferschein) zu fördern.

Die im Lehrplan angeführten Lernziele sind

für Lehrer und Schüler als Orientierungshilfe für

den Lernfortschritt gedacht und entsprechen dem

durchschnittlichen Leistungsniveau der einzelnen

Klassen.

Da die Leistungsfähigkeit der Schüler in den

Leibesübungen sehr vom Gesundheitszustand,

von der psychomotorischen Veranlagung, vom

jeweiligen Leistungsstand sowie von den Wohn-

und Lebensverhältnissen in den Familien abhängt,

wird es immer Schüler geben, deren Leistungen

entweder über oder unter den angegebenen Lernzielen

liegen.

Der für die 1. bis 3. Klasse bei einzelnen Lernzielen

abgeführte Zahlenbereich ist so zu interpretieren,

daß der geringere Wert dem Lernziel

der 1. Klasse, der höhere Wert dem Lernziel der

2. und 3. Klasse entspricht.

Enthalten die Lernziele Übungsverbindungen,

so sind diese für die 2. und 3. Klasse gedacht. In

der 1. Klasse sind die Einzelteile dieser Übungsverbindung

als Lernziele anzusehen.

Als Übungsanreiz bzw. als Leistungskontrolle

eignen sich sachgerechte und jugendadäquate,

einfache und kombinierte sportmotorische Tests,

die auch als ergänzende Beurteilungshilfen herangezogen

werden können.

Tragender Leitgedanke für die praktische Unterrichtsgestaltung

sollten bewegungsreiche und

freuderfüllte Leibesübungen sein.

Von der Möglichkeit der unverbindlichen

Übungen aus Leibesübungen ist im Hinblick auf

das geringe Stundenausmaß im Pflichtgegenstand

und auf das erhöhte Bewegungsbedürfnis der

Schüler dieser Schultype weitestgehend Gebrauch

zu machen. Dabei ist den freizeitwertigen Übungsbereichen

besonderes Augenmerk zu schenken."

16. In der Anlage A/27 hat im Abschnitt IV,

Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Unterrichtsgegenstand

„Leibesübungen" zu entfallen

und hat im Abschnitt IV, Unterabschnitt C (Unverbindliche

Übungen) an die Stelle der Überschrift

„(Arbeitsgemeinschaften)" zu treten

„LEIBESÜBUNGEN

Lehrstoff

1. bis 3. Klasse (je 2 Wochenstunden)

Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff

des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die

den örtlichen Gegebenheiten, den personellen

Voraussetzungen und dem Interesse der Schüler

gerecht werden.

Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten

Übungsbereichen. Verschiedene freizeitwertige

Sportarten, die im Pflichtgegenstand

nicht angeboten werden (z. B. Tennis, Tischtennis,

Rudern, Judo, Fechten).

Auch verschiedene Formen des Sonderturnens

(z. B. bei Haltungsschwächen, Übergewicht u. ä.).

Hinführen zu jugendgemäßen und sachgerecht

angewendeten Trainingsformen.

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN"

17. In den Anlagen A/27 und A/28 hat im Abschnitt

I (Stundentafel) nach der Zeile „Pflichtpraktikum"

jeweils der bisherige Text zu entfallen

und ist jeweils einzufügen

18. In den Anlagen A/28 und A/29 hat im Abschnitt

IV, Unterabschnitt B (Freigegenstände)

der Unterrichtsgegenstand „Leibesübungen" zu

entfallen und hat im Abschnitt IV der Unterabschnitt

C (Unverbindliche Übungen) zu lauten

„C. Unverbindliche Übungen

Wie im Lehrplan der dreijährigen Fachschule

für Wäschewarenerzeuger (Anlage A/27)."

19. In der Anlage A/29, Abschnitt I (Stundentafel)

hat nach der Zeile „Pflichtpraktikum" der

bisherige Text zu entfallen und ist einzufügen

20. In der Anlage A/30, Abschnitt I (Stundentafel) hat nach der Zeile „Pflichtpraktikum" der

bisherige Test zu entfallen und ist einzufügen

21. In der Anlage A/30, Abschnitt IV, Unterabschnitt

A (Pflichtgegenstände), hat der Pflichtgegenstand

„Leibesübungen" zu lauten

„16. LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe Anlage A.

Lehrstoff

Siehe Anlage A, jedoch mit folgender Abweichung

„1. bis 3. K lasse (je 2 Wochenstunden):".

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage A/27."

22. In der Anlage A/30, Abschnitt IV, Unterabschnitt

B [Freigegenstände und Unverbindliche

Übungen (Arbeitsgemeinschaften)], hat die Unverbindliche

Übung „Leibesübungen" zu lauten

„LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage A/27."

23. An die Stelle der Anlagen A/31 und A/32

haben die einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen „A/31" und „A/32" zu treten.

24. In den Anlagen A/33 bis A/43 hat im Abschnitt

I (Stundentafel) nach der Zeile „Pflichtpraktikum"

jeweils der bisherige Text zu entfallen

und ist jeweils einzufügen

25. In den Anlagen A/33 bis A/45 sind dem

Abschnitt IV folgende Unterabschnitte anzufügen

„C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage A.

D. Förderunterricht

Siehe Anlage A."

26. In den Auflagen A/42 und A/43 haben im

Abschnitt IV, Unterabschnitt B (Freigegenstände)

jeweils die Worte „Physikalisches Praktikum" zu

entfallen.

27. In der Anlage A/45 sind dem Abschnitt I

(Stundentafel) folgende Unterabschnitte anzufügen

28. In der Anlage A/46 ist dem Abschnitt I (Stundentafel) nach der Zeile „Pflichtpraktikum"

folgender Unterabschnitt anzufügen

29. In der Anlage A/46 sind im Abschnitt IV

folgende Unterabschnitte anzufügen

„B. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage A.

C. Förderunterricht

Siehe Anlage A."

30. Anlage B/22 hat zu entfallen.

31. Nach der Anlage B/25 sind die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildenden Anlagen

B/26 bis B/36 einzufügen.

32. In den Anlagen E/1 und E/2 hat nach der

Zeile „Pflichtpraktikum" der bisherige Text jeweils

zu entfallen und sind jeweils folgende

Unterabschnitte anzufügen

33. In den Anlagen E/1 und E/2 ist im Abschnitt

IV, Unterabschnitt B (Freigegenstände und

Unverbindliche Übungen) als dritter Unterrichtsgegenstand

einzufügen

„LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage A."

34. In der Anlage E/3

a) ist im Abschnitt I (Stundentafel) dem Unterabschnitt

„Unverbindliche Übung" anzufügen

„Leibesübungen 2 2 2 2"

b) ist im Abschnitt IV, Unterabschnitt B, den

unverbindlichen Übungen anzufügen

„LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage A."

ARTIKEL II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen zu dieser

Verordnung enthaltenen Lehrpläne, soweit sie

nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt

sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen in die

in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der

Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Auf die Einstufung

jener Unterrichtsgegenstände, die bereits

in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird

in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.

ARTIKEL III

(1) Diese Verordnung tritt, sofern die Abs. 2

und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. September

1979 in Kraft

(2) Art. I Z. 23 tritt hinsichtlich der 1. Klasse

mit 1. September 1979, hinsichtlich der 2. Klasse

mit 1. September 1980 und hinsichtlich der

3. Klasse mit 1. September 1981, soweit die

in dieser Z. genannten Anlagen jedoch den

Unterricht in Leibesübungen und den Förderunterricht

betreffen, mit dem 1. September 1979

in Kraft.

(3) Die Bestimmungen über das Pflichtpraktikum

sind auf Schüler, die eine Fachschule besuchen,

in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung

dieses nicht vorgeschrieben war, mit der

Maßgabe anzuwenden, daß

a) Schüler, die im Schuljahr 1979/80 die letzte

Klasse besuchen, vom Nachweis der Absolvierung

einer Pflichtpraxis befreit sind und

b) Schüler, die im Schuljahr 1979/80 die vorletzte

Klasse besuchen, die Absolvierung der

Pflichtpraxis im zumindest halben. Ausmaß

nachzuweisen haben.

ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/

1975 werden folgende, von der Römisch-katholischen

Kirche erlassenen Lehrpläne für den

katholischen Religionsunterricht bekanntgemacht

1. In der Anlage A, Abschnitt I (Lehrpläne

für den Religionsunterricht an den vierjährigen

Fachschulen), hat der Unterabschnitt a (Katholischer

Religionsunterricht) zu lauten

a) Katholischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

a) Allgemein

Der katholische Religionsunterricht an vierjährigen

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen und deren Sonderformen sieht

sich im Rahmen des allgemeinen Bildungszieles

der Schule folgenden Aufgaben gegenüber

Dem Schüler soll, seinem Alter entsprechend,

die Fragesituaoion seiner menschlichen Existenz

bewußt gemacht und als Frage nach Gott gedeutet

werden. Es soll ihm Gelegenheit gegeben

werden, sich mit den verschiedenen Antworten

der Religionen und Weltanschauungen kritisch

auseinanderzusetzen und die aktuellen geistigen

Strömungen unter der Jugend eingehend zu analysieren.

Die christliche Botschaft soll dem Schüler

als ein verheißungsvolles Angebot für die Gestaltung

des eigenen Lebens verkündet werden,

wobei die Notwendigkeit der freien Glaubensentscheidung

deutlich herauszustellen ist. Das Bild

des mündigen Christen soll in sachlicher Auseinandersetzung

mit anderen Menschenbildern an

Hand der Heiligen Schrift sowie Beispielen aus

der Kirchengeschichte und der Gegenwart ab

erstrebenswert vor Augen gestellt werden; dabei

ist besonders auf die Meisterung der Lebensprobleme

des jungen Menschen wie auf die künftige

Bewährung in der Berufswelt hinzuarbeiten. Um

den Schüler bei der Bewältigung dieser Aufgabe

zu fördern, bietet der Religionsunterricht umfassende

Orientierungshilfen in den Grenzfragen

zwischen Naturwissenschaft und Christentum, der

christlichen Soziallehre, der Persönlichkeitsbildung

und der Menschenführung wie der Voraussetzungen

für das Apostolat in Industrie und

Gewerbe an. Der Vorbereitung auf Ehe und

Familie kommt besondere Bedeutung zu.

Die selbsttätige Formung einer auf der christlichen

Offenbarung aufbauenden Weltanschauung

soll stets in enger Beziehung zu den Ergebnissen

der Natur- und Geisteswissenschaften wie

der künftigen Lebenssituation des Absolventen

angestrebt werden. Dazu ist ein entsprechendes

Maß an Wissen über die Voraussetzungen und

den Inhalt der katholischen Heilswahrheiten zu

vermitteln, wobei auf den sachgemäßen Umgang

mit der Heiligen Schrift und der Analyse der

durch das II. Vatikanische Konzil ausgelösten

Entwicklung besonderer Wert zu legen ist.

Kirchengeschichtliche Fragen sind den Sachproblemen

zuzuordnen, um so den Schüler auf die

Geschichtlichkeit und Lebendigkeit von Kirche

und Theologie hinzuweisen.

Darüber hinaus hat der Religionsunterricht an

vierjährigen gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen sowie deren Sonderformen

zur toleranten Achtung der Überzeugung;

Andersdenkender und zum tätigen Engagement,

in Kirche und Gesellschaft aufzufordern; der

gemeinschaftsbildende und dynamische Charakter

des Christentums ist dabei zu betonen.

Die Liturgie soll als Vollzug des christlichen

Lebens nicht nur im Unterricht lebensnah erörtert,

sondern auch im Rahmen der religiösen

Übungen als Feier der gläubigen Gemeinde an

der Schule würdig und jugendgemäß gefeiert

werden. Einkehrtage oder religiöse Bildungstage

sollen der Heranführung und der Festigung der

Glaubensentscheidung dienlich sein oder auf den

österlichen Sakramentenempfang vorbereiten.

b)Nach Klassen

1. Klasse

Jahresthema

Sinn und Ziel des Lebens ist Gott.

Der Schüler soll eine hilfreiche Deutung seiner

altersbedingten Lebensfragen bekommen und dadurch

befähigt werden, den Schritt von der Religiosität

des Kindes zur selbstverantworteten

Gläubigkeit des Jugendlichen zu vollziehen. Er

soll bewußt die Frage nach Gott stellen lernen

und deren Beantwortung aus dem Raum der

Geschichte, der Religionen und der Offenbarung

in Christus erkennen und kritisch prüfen.

2. Klasse

Jahresthema

Jesus Christus und seine Kirche als Inhalt

unseres Glaubens.

Der Schüler soll zu Christus, seinem persönlichen

Herrn, eine gläubige Beziehung finden und

im Leben der Kirche seine heilbringende Gegenwart

erfahren. Die liturgische Bildung soll ihm

die sakramentale Zeichenhaftigkeit der Kirche

und deren Bezeugung vor allem in der Eucharistie

näherbringen.

3. Klasse

Jahresthema

Bewußte christliche Lebensgestaltung.

Der Schüler soll die von Gott eröffnete Möglichkeit

des erlösten Daseins bejahen lernen und

in der Gemeinschaft der Menschen zu verwirklichen

trachten. Die liturgische Bildung soll ihm

aus den verschiedenen Vollzügen und Lebensbereichen

heraus einen neuen Zugang zu den einzelnen

Sakramenten eröffnen.

4. Klasse

Jahresthema

Die Begegnung des jungen Christen mit Zeit

und Welt.

Der Schüler soll auf seine Bewährung in den

verschiedenen Lebensbereichen vorbereitet werden.

Er soll den Religionsunterricht als eine wertvolle

Orientierungshilfe für seine Tätigkeit in

Beruf und Gesellschaft erfahren und befähigt

werden, die sozialen Gegebenheiten in Staat und

Arbeitswelt nach christlicher Wertordnung zu

beurteilen und apostolisch tätig zu werden. Das

Verantwortungsbewußtsein für die künftigen

Aufgaben in Ehe und Familie soll geweckt

werden.

Lehrstoff

1. Klasse

Die geistigen und körperlichen Probleme der

Reifezeit; ihr Sinn für das ganze Leben und ihre

Deutung auf Gott hin; Ichfintdung und Gewissensbildung.

Die Geschlechlichkeit und ihre Hinordnung

auf Gemeinschaft und Liebe; das Generationsproblem

und seine Bewältigung in Freiheit

und Ehrfurcht; der Beruf in seiner Auswirkung

auf die Persönlichkeitsbildung.

Die Fragen der Menschen nach Gott. Versuche

der Beantwortung im Laufe der Menschheitsgeschichte

und in der Gegenwart; Stellungnahme

zu den nichtchristlichen Religionen.

Die Beantwortung der Gottesfrage aus der

Bibel: der Gottesglaube Israels und die Gotteserfahrung

der Propheten; das Gottesbild des

Alten Testamentes; die Offenbarung unter besonderer

Berücksichtigung des Alten Testamentes.

Das Zeugnis Jesu in der Frage nach Gott; seine

Gottesverkündigung; Gott als Vater und die

Nähe der Gottesherrschaft.

Jesus als Antwort Gottes auf die Frage der

Menschen: die Überwindung von Leid und

Schuld durch den Erlösertod Jesu; die Eröffnung

neuer Möglichkeiten und der Entwurf des Lebens

auf die Zukunft hin kraft der Auferstehung und

der Wiederkunft Christi; die Lebensbejahung

durch das Christentum und ihre Auswirkungen

auf die Menschheit.

Verantwortung als Antwort des von Gott geforderten

Menschen; Gebet; Schuld und Vergebung;

Bußsakrament; Gemeinschaft im Glauben;

Kirche und Eucharistie.

2. Klasse

Die Quellen von Jesus Christus; die Christusbotschaft

der Urkirche; die literarische und

kerygmatische Eigenart der Evangelien, ihre

Glaubwürdigkeit und Probleme der Schriftauslegung.

Die historische Gestalt und das Wirken Jesu,

seine Botschaft, sein Anspruch, sein Erlösungstod

und seine Auferstehung.

Der erhöhte Herr: das Christusbild der wichtigsten

neutestamentlichen Schriften; die Entfaltung

der dogmatischen Lehre von Christus

und der Trinität durch die Konzilien. Der Wandel

des Christusbildes in der Kirchengeschichte

bis zur Gegenwart.

Das Selbstverständnis der Kirche in den verschiedenen

Perioden der Kirchengeschichte und

nach dem II. Vatikanischen Konzil.

Die Lebensvollzüge der Kirche: die Kirche als

Ursakrament; die eucharistische Gemeinde; die

Selbstverwirklichung der Kirche in den einzelnen

Sakramenten; die hierarchische Gliederung und

das charismatische Leben aus dem Heiligen Geist;

die Verkündigung des Gotteswortes.

Die getrennte Christenheit: geschichtliche

Wurzeln, Ökumenische Bewegung.

Die Zeitlichkeit und die Vollendung der Kirche

die Kirche der Sünder; die Gemeinschaft der

Heiligen, die eschatologische Pilgerschaft; die

Wiederkunft Christi, das Gericht und die Vollendung

der Kirche und der Welt im ewigen Reich

Gottes.

3. Klasse

Das christliche Menschenbild: der von Gott

geschaffene, der begnadete und der sündige

Mensch; die Erlösungsbedürftigkeit; die verschiedenen

Antworten in Vergangenheit und Gegenwart

und die Antwort des christlichen Glaubens;

Maria als Urbild des erlösten Menschen.

Die allgemeinen Grundlagen des sittlichen Handelns

Gewissen, Willensfreiheit, sittliche Normen.

Unser Glaube an Gott und unsere Liebe zu

Gott: das Leben des Christen in der Kirche und

aus der Kraft Gottes; die Grundlegung des Glaubens

in der Taufe, seine Bezeugung in der Liebe

zu Gott und in der Verherrlichung seines Namens

im Gebet und in der Eucharistiefeier; die Sakramente

der Firmung und der Weihe als Sendung

zum Dienst in der Kirche.

Die Nächstenliebe: die grundsätzliche Bezogenheit

des Menschen auf den Mitmenschen und die

Gemeinschaft; das Leben als Erfüllung eines göttlichen

Auftrags; der Schutz des Lebens; die

Lebensbereiche, in denen sich die Nächstenliebe

zu verwirklichen hat; das Sakrament der Ehe;

Beruf, Arbeit und Eigentum; Wahrhaftigkeit,

Treue und Geheimnis. Der Mensch in seiner

Selbstfindung und Entfaltung: die Kardinaltugenden;

Autorität und Freiheit.

Unsere Hoffnung auf die Vollendung des christlichen

Lebens; die Gefährdung des christlichen

Daseins durch die Sünde; die Aufforderung zur

Umkehr, das Sakrament der Buße; die Annahme

des eigenen Schicksals; das Opfer; die Heilsbedeutung

von Leid und Tod; das Sakrament der

Krankensalbung; der Tod als Vollendung und

Läuterung des Lebens, die Möglichkeit des endgültigen

Heilsverlustes, die ewige Vollendung bei

Gott. Die Heilserwartung als Antrieb zur Arbeit

aa der Verbesserung der Welt und zur Bewältigung

der eigenen Lebensprobleme.

4. Klasse

Der Mensch ab Gemeinschaftswesen: Das christliche

Menschenbild als Ausgangspunkt der christlichen

Auffassung von der Gesellschaft. Das Personalitätsprinzip,

das Naturrecht, die Menschenrechte.

Die Zuständigkeit der Kirche in sozialen

Belangen. Die zunehmende Vergesellschaftung.

Der Christ in Ehe und Familie.

Der Christ als Staatsbürger.

Probleme der Völkergemeinschaft. Die Kirche

als gesellschaftspolitische Größe in Österreich und

in der Welt und die sich daraus ergebenden

Probleme.

Die Erhaltung des Freiheitsraumes innerhalb

der Gesellschaft.

Der Mensch in der industriellen Arbeitswelt.

Die soziale Frage in Vergangenheit und

Gegenwart.

Fragen des Betriebsklimas. Fragen der Mitentscheidung

und der Sozialpartnerschaft. Das

Verhältnis zwischen Führungsschicht, Mittelbau

und Arbeiterschaft. Fragen der christlichen

Lebensgestaltung. Die Gemeinde als Ort der

Begegnung und als Kraftquelle für die Gläubigen,

Zeitgemäße Formen des Apostolats.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrplan soll als Rahmenplan verstanden

werden, wobei der Lehrstoff mehr nach exemplarischen

Gesichtspunkten ausgewählt werden

kann. Die Intensität des Verstehens ist wichtiger

als die Extensität des Lehrstoffes. Da die Glaubenssituation

in den einzelnen Schulen und Klassen

stark differiert, liegt es in der Verantwortung

und dem klugen Ermessen des Lehrers, die Ansatzpunkte

im Leben der Schüler für die Verkündigung

der Offenbarungswahrheiten und die

Heranführung an eine bewußte Glaubensentscheidung

zu ermitteln. Der Lehrer wird demnach

bei der Erstellung des Unterrichtsprogramms von.

den Interessen und Bedürfnissen seiner Schüler

auszugehen haben und den Lehrstoff nach kerygmatischen

und lernpsychologischen Erwägungen

anordnen. Da auch innerhalb der Klassen meist

die Glaubens- und Interessenslage der Schüler

ungleich ist, muß der Lehrer danach trachten,

durch interessante und abwechslungsreiche Gestaltung

des Unterrichts dennoch alle Schüler anzusprechen.

Der Lehrer wird sich bemühen, auch

bei der Behandhing von Einzelfragen die ganze

Wirklichkeit des katholischen Glaubens aufzuzeigen.

Die Form der Unterweisung wird in erster

Linie das Gespräch sein. Der einseitige Vortrag

des Lehrers ist auf ein pädagogisch verantwortetes

Maß zu beschränken. Ansonsten wird sich der

Religionsunterricht in abwechslungsreicher Folge

entsprechend den behandelten Themen aller in

der allgemeinen Unterrichtslehre zusätzlich vorgesehenen

Formen bedienen: Diskussion, Quellen-

arbeit, Gruppenarbeit, Referate, Lehrausgänge

und die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln

aller Art. In bevorzugter Weise wird er Texte

aus der Heiligen Schrift, einschlägige kirchliche

Dokumente und solche Arbeitsmaterialien heranziehen,

die der Erlebniswelt des modernen

Jugendlichen sowie der künftigen Berufssituation

des Fachschülers entsprechen.

Soweit der Religionsunterricht Wahrheit und

Wissen vermittelt, ist der Unterrichtsertrag nach

den allgemein gültigen Gesetzen der Didaktik

anzustreben, zu festigen und zu sichern. Weil er

sich aber in diesen Zielsetzungen nicht erschöpft,

jedoch zur Gestaltung eines Lebens aus dem

Glauben anleiten soll, muß vom aktuellen Lehrstoff

her immer wieder eine Brücke zur Verwirklichung

dieser Ziele im Leben der Kirche,

des Berufs und der Gesellschaft geschlagen werden.

Die Durchführung kirchlicher Lebensvollzüge

soll entsprechend den Möglichkeiten auch im

Rahmen der Schulgemeinschaft angestrebt

werden.

Ditaktik und Methodik des Religionsunterrichtes

an vierjährigen Fachschulen müssen sich

der Tatsache bewußt bleiben, daß sein Ziel im

Rahmen der wöchentlichen Unterrichtsstunden

allein nicht realisiert werden kann, da hier viele

außerschulische Faktoren mitspielen; jedoch soll

der junge Mensch nicht nur mit den Grundlagen

des christlichen Glaubens sachgerecht vertraut

gemacht, sondern auch zu jener Nachdenklichkeit

geführt werden, die die Voraussetzung für die

gläubige Haltung bildet. Weiters muß darüber

Klarheit bestehen, daß die Quellen didaktischer

und methodischer Erkenntnisse sowohl in der

Theologie wie in den anthropologischen Wissenschaften

zu suchen sind. Der Religionsunterricht

an vierjährigen Fachschulen muß dabei die besondere

Prägung der Schüler berücksichtigen, die sich

aus der getroffenen Berufswahl und der an praktischen

Aufgaben orientierten Denkungsart des

Fachschülers ergibt.

Von den didaktischen Grundsätzen ist vor

allem die Wirklichkeitsnähe zu beachten, um den

Anschein von Ideologie und Doktrin zu verhindern.

Der Unterricht soll induktiven Charakter

haben, vom Erfahrungsbereich der Schüler

ausgehen und von dort her die Fragen sichtbar

machen, die in der Offenbarung ihre Antwort

finden. So wird der Religionsunterricht zu einer

Interpretation des gesamten Daseins.

Um seine Lebensnähe zu erweisen, wird der

Religionsunterricht nicht nur sachgemäß vorgehen,

sondern auch in seinen Formulierungen

zeit- und altersgemäß bleiben. Diese Forderung

ist am besten erfüllt, wenn die Schüler die Ergebnisse

des Religionsunterrichtes in ihrer eigenen

Vorstellungs- und Sprachwelt wiederzugeben imstande

sind.

Die rationale Komponente des Glaubens soll

dadurch deutlich werden, daß die Schüler an die

Quellen der Glaubenserkenntnis herangeführt,

zur Mitarbeit und zu persönlichem Fragen und

Suchen nach Erkenntnis angeregt werden. Diese

geistige Tätigkeit soll allmählich vom Lehrer

unabhängig werden. Da der Religionsunterricht

auf ein allseitiges Wirklichkeitsverhältnis hinzielt,

wird er bei zunehmender Reife der Schüler

in kluger Weise auf die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten

naturwissenschaftlichen Denkens

hinweisen; dadurch soll einer vereinseitigten Persönlichkeitsbildung

vorgebeugt und die Schüler

zu einer sachgemäßen und kritischen Beurteilung

der geistigen Strömungen in Gegenwart und Vergangenheit

geführt werden. Querverbindungen

zu anderen Unterrichtsfächern sollen bewußt in

die Planung des Religionsunterrichtes einbezogen

werden."

2. In der Anlage A/27, Abschnitt III (Lehrpläne

für den Religionsunterricht an dreijährigen Fachschulen),

hat der Unterabschnitt a (Katholischer

Religionsunterricht) zu lauten

„a) Katholischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

a) Allgemein

Der katholische Religionsunterricht an dreijährigen

gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen sieht sich im Rahmen

des allgemeinen Bildungszieles der Schule folgenden

Aufgaben gegenüber

Dem Schüler soll, seinem Alter entsprechend,

die Fragesituation seiner menschlichen Existenz

bewußt gemacht und als Frage nach Gott gedeutet

werden. Es soll ihm Gelegenheit gegeben werden,

sich mit den verschiedenen Antworten der

Religionen und Weltanschauungen kritisch auseinanderzusetzen

und die aktuellen geistigen Strömungen

unter der Jugend eingehend zu analysieren.

Die christliche Botschaft soll dem Schüler als

ein verheißungsvolles Angebot für die Gestaltung

des eigenen Lebens verkündet werden, wobei

die Notwendigkeit der freien Glaubensentscheidung

deutlich herauszustellen ist. Das Bild des

mündigen Christen soll in sachlicher Auseinandersetzung

mit anderen Menschenbildern an

Hand der Heiligen Schrift sowie Beispielen aus

der Kirchengeschichte und der Gegenwart als erstrebenswert

vor Augen gestellt werden; dabei

ist besonders auf die Meisterung der Lebensprobleme

des jungen Menschen wie auf die künftige

Bewährung in der Berufswelt hinzuarbeiten. Um

den Schüler bei der Bewältigung dieser Aufgaben

zu fördern, bietet der Religionsunterricht umfassende

Orientierungshilfen in den Grenzfragen

zwischen Naturwissenschaft und Christentum,

der christlichen Soziallehre, der Persönlichkeitsbildung

und der Menschenführung wie der Voraussetzungen

für das Apostolat in Industrie und

Gewerbe an. Der Vorbereitung auf Ehe und

Familie kommt entscheidende Bedeutung zu.

Die selbsttätige Formung einer auf der christlichen

Offenbarung aufbauenden Weltanschauung

soll stets in enger Beziehung zu den Ergebnissen

der Natur- und Geisteswissenschaften wie der

künftigen Lebenssituation des Absolventen angestrebt

werden. Dazu ist ein entsprechendes Maß

an Wissen über die Voraussetzungen und den

Inhalt der katholischen Heilswahrheiten zu vermitteln,

wobei auf den sachgemäßen Umgang

mit der Heiligen Schrift und der Analyse der

durch das II. Vatikanische Konzil ausgelösten

Entwicklung besonderer Wert zu legen ist. Kirchengeschichtliche

Fragen sind den Sachproblemen

zuzuordnen, um so den Schüler auf die Geschichtlichkeit

und Lebendigkeit von Kirche und Theologie

hinzuweisen.

Darüber hinaus hat der Religionsunterricht

an dreijährigen gewerblichen, technischen und

kunstgewerblichen Fachschulen zur toleranten

Achtung der Überzeugung der Andersdenkenden,

aber auch zum tätigen Engagement in Kirche und

Gesellschaft aufzufordern; der gemeinschaftsbildende

und dynamische Charakter des Christentums

ist dabei zu betonen.

Die Liturgie soll als Vollzug des christlichen

Lebens nicht nur im Unterricht lebensnah erörtert,

sondern auch im Rahmen der religiösen

Übungen als Feier der gläubigen Gemeinde an der

Schule würdig und jugendgemäß gefeiert werden.

Einkehrtage oder religiöse Bildungstage sollen

der Heranführung und der Festigung der Glaubensentscheidung

dienlich sein oder auf den österlichen

Sakramentenempfang vorbereiten.

b) Nach Klassen

1. Klasse

Jahresthema

Das Ziel unseres Lebens ist der Gott Jesu

Christi.

Der Schüler soll seine alters- und berufsbedingten

Lebensfragen als Frage nach Gott verstehen

lernen und dadurch befähigt werden, den Schritt

von der Religiosität des Kindes zur selbstverantworteten

Gläubigkeit des Jugendlichen zu

vollziehen. Er soll die Beantwortung der Gottesfrage

aus dem Raum der Geschichte, der Religionen

und der Offenbarung in Christus erkennen

und kritisch prüfen, danach zu diesem als seinem

persönlichen Herrn eine gläubige Beziehung finden

und im Leben der Kirche seine heilbringende

Gegenwart erfahren.

2. Klasse

Jahresthema

Bewußte christliche Lebensgestaltung.

Der Schüler soll die von Gott eröffnete Möglichkeit

des erlösten Daseins bejahen lernen und

in der Gemeinschaft der Menschen zu verwirklichen

trachten. Die liturgische Bildung soll ihm

aus den verschiedenen Lebensvollzügen heraus

einen Zugang zu den einzelnen Sakramenten eröffnen.

3. Klasse

Jahresthema

Der Christ in der Gemeinschaft.

Der Schüler soll den Religionsunterricht als

eine wertvolle Orientierungshilfe für seine Tätigkeit

in Beruf und Gesellschaft erfahren; er soll

befähigt werden, die sozialen Gegebenheiten in

Staat und Arbeitswelt nach christlicher Wertordnung

zu beurteilen und apostolisch tätig zu werden.

Das Verantwortungsbewußtsein des Schülers

in den Bereichen von Ehe und Familie soll geweckt

werden. Die Zusammenschau der katholischen

Heilswahrheiten am Ende des Studiums

soll den Absolventen zu einem reifen Verständnis

der christlichen Heilsbotschaft führen und ihn

zu einem bewußten Leben aus dem Glauben in

der Gemeinschaft der Kirche ermuntern.

Lehrstoff

1. Klasse

Die geistigen und körperlichen Probleme der

Reifezeit: ihr Sinn für das ganze Leben und ihre

Deutung auf Gott hin; Ichfindung und Gewissensbildung.

Die Geschlechtlichkeit und ihre Hinordnung

auf Gemeinschaft und Liebe; das Generationsproblem

und seine Bewältigung in Freiheit

und Ehrfurcht; der Beruf in seiner Auswirkung

für die Persönlichkeitsbildung.

Die Fragen der Menschen nach Gott; Versuche

der Beantwortung im Laufe der Menschheitsgeschichte

und in der Gegenwart; Stellungnahme

zu den nichtchristlichen Religionen.

Die Beantwortung der Gottesfrage aus der

Bibel: der Gottesglaube Israels; das Zeugnis Jesu

Gott als Vater und die Nähe der Gottesherrschaft.

Die Offenbarung. Jesus als Antwort Gottes

auf die Fragen der Menschen: Die Überwindung

von Leid und Schuld durch den Erlösertod Jesu.

Die Quellen von Jesus Christus, die Christusbotschaft

der Urkirche. Die literarische und

kerygmatische Eigenart der Evangelien, ihre

Glaubwürdigkeit und Probleme der Schriftauslegung.

Die historische Gestalt und das Wirken Jesu;

der erhöhte Herr; die Entfaltung der dogmatischen

Lehre von Christus und der Trinität. Die

Eröffnung neuer Möglichkeiten und der Entwurf

des Lebens auf die Zukunft hin kraft der Auferstehung

und der Wiederkunft Christi.

Verantwortung als Antwort des von Gott geforderten

Menschen; Gebet; Schuld und Vergebung;

Bußsakrament; Gemeinschaft im Glauben;

Kirche und Eucharistie.

2. Klasse

Das christliche Menschenbild: der von Gott

geschaffene, der begnadete und der sündige

Mensch; die Erlösungsbedürftigkeit; Maria ab

Urbild des erlösten Menschen. Die allgemeinen

Grundlagen des sittlichen Handelns: Gewissen,

Willensfreiheit, sittliche Normen.

Unser Glaube an Gott und unsere Liebe zu

Gott: das Leben des Christen in der Kirche und

aus der Kraft Gottes. Die Kirche als Ursakrament,

ihre Selbstverwirklichung in den einzelnen Sakramenten.

Die Grundlegung des Glaubens in der

Taufe, seine Bezeugung in der Liebe zu Gott und

in der Verherrlichung seines Namens im Gebet

und in der Eucharistiefeier; die Sakramente der

Firmung und Weihe als Sendung zum Dienst in

der Kirche.

Das Selbstverständnis der Kirche in den verschiedenen

Perioden der Kirchengeschichte und

nach dem II. Vatikanischen Konzil; ihre hierarchische

Gliederung und das charismatische Leben

aus dem Heiligen Geist. Getrennte Christenheit

und ökumenische Bewegung. Die Zeitlichkeit und

die Vollendung der Kirche.

Die Nächstenliebe: die grundsätzliche Bezogenheit

des Menschen auf den Mitmenschen und die

Gemeinschaft; das Leben als Erfüllung eines göttlichen

Auftrags; der Schutz des Lebens; die

Lebensbereiche, in denen sich die Nächstenliebe

zu verwirklichen hat; das Sakrament der Ehe;

Beruf, Arbeit und Eigentum; Wahrhaftigkeit,

Treue und Geheimnis.

Der Mensch in seiner Selbstfindung und Entfaltung;

die Kardinaltugenden; Autorität und

Freiheit.

Unsere Hoffnung auf die Vollendung des

christlichen Lebens: die Gefährdung des christlichen

Daseins durch die Sünde; die Aufforderung

zur Umkehr, das Sakrament der Buße; die

Annahme des eigenen Schicksals; das Opfer; die

Heilsbedeutung von Leid und Tod; das Sakrament

der Krankensalbung; der Tod ab Vollendung

und Läuterung des Lebens, die Möglichkeit

des endgültigen Heilsverlustes, die ewige

Vollendung bei Gott. Die Heilserwartung ab

Antrieb zur Arbeit an der Verbesserung der

Welt und zur Bewältigung der eigenen Lebensprobleme.

3. Klasse

Der Mensch ab Gemeinschaftswesen: Das

christliche Menschenbild als Ausgangspunkt der

christlichen Auffassung von der Gesellschaft. Das

Personalitätsprinzip, das Naturrecht, die Menschenrechte.

Die Zuständigkeit der Kirche in

sozialen Belangen. Die zunehmende Vergesellschaftung.

Der Christ in Ehe und Familie.

Der Christ als Staatsbürger.

Probleme der Völkergemeinschaft.

Die Kirche als gesellschaftspolitische Größe in

Österreich und in der Welt und die sich daraus

ergebenden Probleme.

Die Erhaltung des Freiheitsraumes innerhalb

der Gesellschaft.

Der Mensch in der industriellen Arbeitswelt.

Die soziale Frage in Vergangenheit und Gegenwart.

Fragen des Betriebsklimas, der Mitentscheidung

und der Sozialpartnerschaft.

Die Frage nach der Neuinterpretation des

Glaubens, verbunden mit einer Zusammenschau

der zentralen christlichen Wahrheiten. Das

II. Vatikanische Konzil in seinen Zielsetzungen

und Auswirkungen.

Fragen der christlichen Lebensgestaltung. Die

Gemeinde als Ort der Begegnung und als Kraftquelle

für die Gläubigen.

Zeitgemäße Formen des Apostolats.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrplan soll als Rahmenplan verstanden

werden, wobei der Lehrstoff mehr nach,

exemplarischen Gesichtspunkten ausgewählt werden

kann. Die Intensität des Verstehens ist wichtiger

als die Extensität des Lehrstoffes. Da die

Glaubenssituation in den einzelnen Schulen und

Klassen stark differenziert, liegt es in der Verantwortung

und dem klugen Ermessen des Lehrers,

die Ansatzpunkte im Leben der Schüler für

die Verkündigung der Offenbarungswahrheit

und die Heranführung an eine bewußte Glaubensentscheidung

zu ermitteln. Der Lehrer wird demnach

bei der Erstellung des Unterrichtsprogramms

von den Interessen und Bedürfnissen seiner Schüler

auszugehen haben und den Lehrstoff nach

kerygmatischen und lernpsychologischen Erwägungen

anordnen. Da auch innerhalb der Klassen

meist die Glaubens- und Interessenslage der

Schüler ungleich ist, muß der Lehrer danach

trachten, durch interessante und abwechslungsreiche

Gestaltung des Unterrichtes dennoch alle

Schüler anzusprechen. Der Lehrer wird sich dabei

bemühen, auch bei der Behandlung von Einzelfragen

die ganze Wirklichkeit des katholischen

Glaubens aufzuzeigen.

Die Form der Unterweisung wird in erster

Linie das Gespräch sein. Der einseitige Vortrag des

Lehrers ist auf ein pädagogisch verantwortetes

Maß zu beschränken. Ansonsten wird sich der

Religionsunterricht in abwechslungsreicher Folge

entsprechend den behandelten Themen aller in

der allgemeinen Unterrichtslehre zusätzlich vorgesehenen

Formen bedienen: Diskussion, Quellenarbeit,

Gruppenarbeit, Referate, Lehrausgänge

und die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln

aller Art. In bevorzugter Weise wird er Texte

aus der Heiligen Schrift, einschlägige kirchliche

Dokumente und solche Arbeitsmaterialien heranziehen,

die der Erlebniswelt des modernen

Jugendlichen sowie der künftigen Berufssituation

des Fachschülers entsprechen.

Soweit der Religionsunterricht Wahrheit und

Wissen vermittelt, ist der Unterrichtsertrag nach

den allgemein gültigen Gesetzen der Didaktik

anzustreben, zu festigen und zu sichern. Weil er

sich aber in diesen Zielsetzungen nicht erschöpft,

jedoch zur Gestaltung eines Lebens aus dem Glauben

anleiten soll, muß vom aktuellen Lehrstoff

her immer wieder eine Brücke zur Verwirklichung

dieser Ziele im Leben der Kirche, des

Berufs und der Gesellschaft geschlagen werden.

Die Durchführung kirchlicher Lebensvollzüge soll

entsprechend den Möglichkeiten auch im Rahmen

der Schulgemeinschaft angestrebt werden.

Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts

an dreijährigen Fachschulen müssen sich

der Tatsache bewußt bleiben, daß sein Ziel im

Rahmen der wöchentlichen Unterrichtsstunden

allein nicht realisiert werden kann, da hier viele

außerschulische Faktoren mitspielen; jedoch soll

der junge Mensch nicht nur mit den Grundlagen

des christlichen Glaubens sachgerecht vertraut gemacht,

sondern auch zu jener Nachdenklichkeit

geführt werden, die die Voraussetzung für eine

gläubige Haltung bildet. Weiters muß darüber

Klarheit bestehen, daß die Quellen didaktischer

und methodischer Erkenntnisse sowohl in der

Theologie wie in den anthropologischen Wissenschaften

zu suchen sind. Der Religionsunterricht

an dreijährigen Fachschulen muß dabei die besondere

Prägung der Schüler berücksichtigen, die

sich aus der getroffenen Berufswahl und der an

praktischen Aufgaben orientierten Denkungsart

des Fachschülers ergibt.

Von den didaktischen Grundsätzen ist vor

allem die Wirklichkeitsnähe zu beachten, um den

Anschein von Ideologie und Doktrin zu verhindern.

Der Unterricht soll induktiven Charakter

haben, vom Erfahrungsbereich der Schüler ausgehen

und von dort her die Fragen sichtbar machen,

die in der Offenbarung ihre Antwort

finden. So wird der Religionsunterricht zu einer

Interpretation des gesamten Daseins.

Um seine Lebensnähe zu erweisen, wird der

Religionsunterricht nicht nur sachgemäß vorgehen,

sondern auch in seinen Formulierungen

zeit- und altersgemäß bleiben. Diese Forderung

ist am besten erfüllt, wenn die Schüler die Ergebnisse

des Unterrichts in ihrer eigenen Vorstellungs-

und Sprachwelt wiederzugeben imstande

sind.

Die rationale Komponente des Glaubens soll

dadurch deutlich werden, daß die Schüler an die

Quellen der Glaubenserkenntnis herangeführt,

zur Mitarbeit und zu persönlichem Fragen und

Suchen nach Erkenntnis angeregt werden. Diese

geistige Tätigkeit soll allmählich vom Lehrer unabhängig

werden. Da der Religionsunterricht auf

ein allseitiges Wirklichkeitsverständnis hinzielt,

wird er bei zunehmender Reife der Schüler in

kluger Weise auf die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten

naturwissenschaftlichen Denkens hinweisen;

dadurch soll einer vereinseitigten Persönlichkeitsbildung

vorgebeugt und die Schüler

zu einer sachgemäßen und kritischen Beurteilung

der geistigen Strömungen in Gegenwart und

Vergangenheit geführt werden. Querverbindungen

zu anderen Unterrichtsfächern sollen bewußt

in die Planung des Religionsunterrichtes einbezogen

werden."

3. Für die Hotelfachschule und die Gastgewerbefachschule

gelten die in der Anlage A/31

bzw. A/32 jeweils unter Abschnitt IV genannten

Lehrpläne für den Religionsunterricht.

4. In der Anlage B/1, Abschnitt III (Lehrpläne

für den Religionsunterricht an der Meisterschule

für gestaltendes Metallhandwerk), hat der Unterabschnitt

a (Katholischer Religionsunterricht) zu

lauten

„a) Katholischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

Dem Schüler soll, seinem Bildungsstand entsprechend,

die Auseinandersetzung mit den

großen Gedanken der Menschheit, soweit sie die

Gegenwart beeinflussen, im Vergleich mit der

christlichen Offenbarung ermöglicht werden. Er

soll dadurch befähigt werden, die Orientierung in

der modernen Welt zu finden und neu aufkommende

Zeitströmungen kritisch zu beurteilen. Die

Zusammenschau der katholischen Glaubenswahrheiten

soll ihn zu einem reifen Verständnis der

christlichen Heilsbotschaft führen und ihn zu

einem bewußten Leben aus dem Glauben in Beruf

und Gesellschaft ermuntern.

Lehrstoff

1. Klasse

Die Frage nach dem Sinn des Lebens und der

Welt in den Religionen und Weltanschauungen.

Die Möglichkeiten und Grenzen wissenschaftlicher

Erkenntnis. Glaube und Wissen. Die modernen

Ideologien in ihrem Einfluß auf das Verhalten

der Menschen. Die Herausforderung des Atheismus.

Die Säkularisation als theologisches Problem.

2. Klasse

Naturwissenschaft und Christentum: geschichtliche

Mißverständnisse und gegenwärtiges Verhältnis.

Chancen und Gefährdung durch die technische

Entwicklung. Die psychologischen Erkenntnisse

über den Menschen, Hoffnungen und Gefährdungen

in der Entwicklung der Menschheit

Massenmensch, Spezialistentum, Daseinsangst,

Manipulation. Emanzipation, Fortschrittsglaube,

Massenmedien. Psychische Voraussetzungen

für die Glaubensentscheidung. Glaube und

Charakterformung. Die Frage nach der Neuinterpretation

des Glaubens, verbunden mit einer Zusammenschau

der zentralen christlichen Wahrheiten.

Das II. Vatikanische Konzil in seinen

Zielsetzungen und Auswirkungen. Die Betonung

des praktischen Handelns in der modernen Theologie.

Symbol und Kult.

Fragen der christlichen Lebensgestaltung. Die

Gemeinde als Ort der Begegnung und als Kraftquelle

für die Gläubigen. Zeitgemäße Formen des

Apostolats.

Didaktische Grundsätze

Der Lehrplan soll ab Rahmenplan verstanden

werden, wobei der Lehrstoff mehr nach exemplarischen

Gesichtspunkten ausgewählt werden kann.

Die. Intensität des Verstehens ist wichtiger als die

Extensität des Lehrstoffes. Der Lehrer wird bei

der Erstellung des Unterrichtsprogramms von

der Interessens- und Glaubenslage wie dem aus

der Vorbildung vorhandenen Wissensstand seiner

Schüler auszugehen haben und sich der induktiven

Methode bedienen. Er wird gemäß den Erkenntnissen

der Erwachsenenkatechese und der Lernpsychologie

alle in der allgemeinen Unterrichtslehre

vorgesehenen Methoden anwenden und

insbesondere auf die Lebens- und Berufsnähe des

Unterrichts zu achten haben. Er wird daher bestehende

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsfächern

weitgehend aufgreifen.

Die Schüler sollen an die Quellen der Glaubenserkenntnis,

insbesondere an die Heilige

Schrift, herangeführt und zur Mitarbeit sowie

zu persönlichen Fragen und Suchen nach Erkenntnis

angeregt werden. Der Religionsunterricht

soll sie zu einer persönlichen Stellungnahme

zu den modernen Zeitauffassungen befähigen und

sie darüber hinaus ermuntern, als mündige

Christen apostolisch tätig zu werden.

Die Durchführung kirchlicher Lebensvollzüge

soll entsprechend den Möglichkeiten im Rahmen

der Schulgemeinschaft angestrebt werden."

5. In der Anlage B/9, Abschnitt III (Lehrpläne

für den Religionsunterricht an Meisterklassen

für Tischler), hat der Unterabschnitt a (Katholischer

Religionsunterricht) zu lauten

„a) Katholischer Religionsunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe

Wie Anlage B/1.

Lehrstoff

Die Frage nach dem Sinn des Lebens und der

Welt in den Religionen und Weltanschauungen.

Die Möglichkeiten und Grenzen wissenschaftlicher

Erkenntnis. Glaube und Wissen. Die modernen

Ideologien in ihrem Einfluß auf das Verhalten

der Menschen. Die Herausforderung des Atheismus.

Die Säkularisation als theologisches Problem.

Naturwissenschaft und Christentum: geschichtliche

Mißverständnisse und gegenwärtiges Verhältnis.

Chancen und Gefährdung durch die

technische Entwicklung. Die psychologischen Erkenntnisse

über den Menschen, Hoffnungen und

Gefährdungen in der Entwicklung der Menschheit

Massenmensch, Spezialistentum, Daseinsangst.

Manipulation, Emanzipation, Fortschrittsglaube,

Massenmedien. Psychische Voraussetzungen

für die Glaubensentscheidung. Glaube und

Charakterformung. Die Frage nach der Neuinterpretation

des Glaubens, verbunden mit einer

Zusammenschau der zentralen christlichen Wahrheiten.

Das II. Vatikanische Konzil in seinen Zielsetzungen

und Auswirkungen. Die Betonung des

praktischen Handelns in der modernen Theologie.

Symbol und Kult.

Fragen der christlichen Lebensgestaltung. Die

Gemeinde als Ort der Begegnung und als Kraftquelle

für die Gläubigen. Zeitgemäße Formen des

Apostolats.

Didaktische Grundsätze

Wie Anlage B/1."

6. In der Anlage E/3, Abschnitt III [Lehrpläne

für den Religionsunterricht an der Fachschule

für Damenkleidermacher — Sonderform für Körperbehinderte

(Taubstumme)], hat der Unterabschnitt

a (Katholischer Religionsunterricht) zu

lauten

„a) Katholischer Religionsunterricht

Wie Anlage A."

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