416. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und ihre Sonderformen erlassen werden; Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1945, 173/1966, 289/1969,
234/1971 und 323/1975, insbesondere dessen
§§ 6, 58 und 59, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 162, mit
welcher Lehrpläne für gewerbliche, technische
und kunstgewerbliche Fachschulen und ihrer Sonderformen
erlassen werden, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965,
200/1966, 58/1967, 176/1969, 133/1970 und 353/
1971 wird wie folgt geändert
1. Im Art. I § 2 hat die Z. 22 zu entfallen.
2. Im Art. I ist nach dem § 2 e folgender § 2 f
einzufügen
„§ 2 f. Für die nachstehend angeführten Sonderformen
der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen werden die in der jeweils
angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne
mit 1. September 1979 in Kraft gesetzt
1. Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen
Anlage B/26.
2. Werkmeisterschule für Berufstätige für
Holzbau
Anlage B/27.
3. Werkmeisterschule für Berufstätige für
Lebensmitteltechnologie
Anlage B/28.
4. Werkmeisterschule für Berufstätige für
Technische Chemie
Anlage B/29.
5. Werkmeisterschule für Berufstätige für
Elektrotechnik
Anlage B/30.
6. Werkmeisterschule für Berufstätige für
industrielle Elektronik
Anlage B/31.
7. Werkmeisterschule für Berufstätige für
Maschinenbau
Anlage B/32.
8. Werkmeisterschule für Berufstätige für
Maschinenbau-Betriebstechnik
Anlage B/33.
9. Werkmeisterschule für Berufstätige für
Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik
Anlage B/34.
10. Werkmeisterschule für Berufstätige für
Installations- und Sanitärtechnik
Anlage B/35.
11. Werkmeisterschule für Berufstätige für
Kunststofftechnik
Anlage B/36."
3. Artikel I § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
zusätzliche Lehrplanbestimmungen für
die unverbindlichen Übungen „Chorgesang" und
„Orchesterübungen" zu erlassen und das Stundenausmaß
der unverbindlichen Übung „Arbeitsgemeinschaft
für erweiterte Betriebspraxis" in den
einzelnen Klassen zu bestimmen."
4. In der Anlage A, Abschnitt II (Bildungs- und
Lehraufgaben der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die
einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze),
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände), hat der
Pflichtgegenstand „Leibesübungen" zu lauten
„LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Leibesübungen sollen orientiert an der individuellen
Entwicklung, der motorischen Lernfähigkeit
und dem motorischen Leistungsniveau
der Schüler und unter Berücksichtigung der jeweiligen
pädagogischen Situation zur personalen
und sozialen Entfaltung der Schüler beitragen.
Durch die Leibesübungen soll ein entwicklungsgemäßes
modernes Leistungsniveau erreicht
und die Bewegungsfreude, das Spielverlangen,
das Leistungsstreben, das Formempfinden und
der Gestaltungswille des einzelnen gefördert
sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zu sinnvoller
Zusammenarbeit in der Gruppe angeregt
werden.
Die Leibesübungen sollen durch Gewöhnung
und durch Vermitteln von Einsichten in den
Wert einer gesunden Lebensführung einen Beitrag
zur Gesundfheitserziehung und zu sinnvoller
Freizeitgestaltung leisten.
Im besonderen sollen folgende Lehr- und
Lernziele angestrebt und möglichst erreicht werden
1. Entfalten der motorischen Eigenschaften
und motorischen Fertigkeiten zur Erlangung
der persönlichen Höchstleistung und
individuellen Ausdrucksfähigkeit in der Bewegung.
Vermitteln von Einsichten in die
Zusammenhänge von Form und Leistung,
Wecken des Willens zu richtiger Bewegung
und Haltung durch
Schaffen der notwendigen motorischen
Voraussetzungen (Ausgleich, Kondition)
Verbessern der Bewegungseigenschaften
(z. B. Formung des Bewegungsablaufes
im Hinblick auf Ökonomie, Harmonie)
Steigern der individuellen sportmotorischen
Leistungen als Anlaß für die Entwicklung
der Leistungsbereitschaft und
als Grundlage für die Lebenstüchtigkeit
Gestalten der Bewegung in der Zeit und
im Raum nach eigenen und gegebenen
Rhythmen als Anregung zu musischkünstlerischem
Bewegungsspiel.
2. Anregen zu partnerschaftlichem Verhalten
und Handeln durch aufgabengerechte und
von ethischer Verantwortlichkeit getragene
Kooperation in
Spielen
Gruppenbewerben
Gruppen-Tänzen und Bewegungsgestaltungen
Schulveranstaltungen, wie Schikursen,
Wandertagen, Schullandwochen,
und in allen anderen sich bietenden
unterrichtlichen Situationen, wie Gruppenarbeit,
Sichern und Helfen, Mitarbeit
bei der Durchführung von Wettspielen
und Wettkämpfen.
3. Vermittlung von Kenntnissen über Leibesübungen
und Sport im Hinblick
auf das Lernen von Bewegungen und die
Auswirkungen des Trainings
auf das allgemeine und spezielle Handlungsgeschehen
auf die Rolle des Sports in Gesellschaft
und Wirtschaft.
4. Hinführen zu freiwilliger auf Einsicht und
Verstehen des Wertes begründeter sportlicher
Betätigung außerhalb der Schule und
über die Schulzeit hinaus durch
Pflege von Formen des Freizeitsports.
5. Wecken des Verständnisses und Willens zu
gesunder Lebensführung durch Gewöhnung
und Unterweisung
in Belangen der persönlichen Gesundheit
in Belangen des öffentlichen Gesundheitswesens
und des Umweltschutzes.
Lehrstoff
Für das richtige Verständnis des Lehrstoffes
ist es wichtig, ihn von den Bildungs- und Lehraufgaben
her zu betrachten. Es kommt mithin
der Schulung der motorischen Eigenschaften und
Fertigkeiten eine grundlegende Bedeutung zu.
Dabei ist in den einzelnen Übungsbereichen ihr
individual- und/oder sozialbildender Charakter
zu berücksichtigen.
Bezüglich des Zusammenhanges Lernziele —
Rahmenlehrplan wird auf den entsprechenden
Absatz in den didaktischen Grundsätzen verwiesen.
Da im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen
kein Lehrbuch verwendet wird, stellen
die Lernziele exemplarische Konkretisierungen
des Rahmenlehrplanes dar.
1. bis 4. Klasse (je 2 Wochenstunden)
Ausgleichsübungen und konditionsfördernde
Übungen
Kräftigungs-, Schmeidigungs- und Lösungsübungen
in Spielformen, Zweckformen, Schulformen
und Sportformen zur Verbesserung der
motorischen Eigenschaften Kraft, Schnelligkeit,
Ausdauer, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Geschicklichkeit
und Gewandtheit auch in Abstimmung
auf die jeweilige. Leistungsarbeit in den verschiedenen
Übungsbereichen.
Übungsgruppen zur individuellen täglichen
Durcharbeitung.
Lernziele
Gelegentliche Durchführung von Aufgaben
(Tests), mit denen der Stand bzw. die Verbesserung
des motorischen Eigenschaftsniveaus überprüft
wird.
Z. B.: ABC-Zirkel nach G. Schmidt oder Innsbrucker
10er-Test oder Teilaufgaben aus beiden.
Formende Übungen
Gezielte Übungen zur Verbesserung des Bewegungsablaufes
bei motorischen Fertigkeiten, wie
räumlich-zeitlicher, dynamischer Bewegungsablauf
und andere Bewegungseigenschaften (-qualitäten);
auch Übungen zur bewußten Erfassung
des Bewegungsablaufes durch die Schüler in entwicklungsadäquater
Form.
Gezielte Übungen zur Verbesserung der Atmungs-
und Haltungsgewohnheiten bei den Leibesübungen
und im Alltag.
Lernziele
Gelegentliche Durchführung von Aufgaben, an
denen die einwandfreie Ausführung einer neu
erlernten Bewegung (ohne besonderen Leistungsanspruch)
überprüft werden kann.
Z. B.: Kernwürfe, Schockwürfe mit Bällen;
zweckmäßiges Aufgreifen und leises Niederspringen
bei Gerätesprüngen ...
Grundübungen
Mannigfaltige Bewegungsaufgaben aus den
Grundtätigkeiten (Kriechen, Rollen, Laufen,
Hüpfen, Springen ...) mit erhöhten Geschicklichkeitsanforderungen.
Leistungssteigerung im Heben, Tragen, Ziehen
und Schieben.
Komplexe Formen des Überkletterns von Hindernissen;
Schaukeln und Schwingen im Beuge-,
Streck- und Sturzhang, Schaukeln auf und über
Geräte mit Steigerung nach Höhe und Weite.
Übungen im Steigen, Klettern, Hangeln und
Winden.
Lernziele
Schülerinnen
Wandklettern schräg aufwärts 4 bis 6 Taue.
Schüler
Hangeln aus dem Stand 3 bis 5 m hoch an
Tauen.
Frei-, Stütz-, Hang- und Hangstützsprünge
unter erschwerten Bedingungen; Sprungkünste
mit Handgeräten; einfache Sprünge und Drehungen
am kleinen und großen Federtuch.
Werfen und Fangen von Bällen über größere
Entfernungen und im Gehen und Laufen; Ballprellen
und Dribbeln in schwierigeren Formen;
Wurf- und Fangübungen mit sonstigen geeigneten
Geräten.
Boden- und Geräteturnen
Rolle, Rad, Kopfstand und Handstand mit
erhöhten Anforderungen; Sprungrolle, Überschlag,
allenfalls Salto und Kippe;
Lernziele
Schülerinnen
Aufschwingen in den flüchtigen Handstand —
Abrollen, Strecksprung-Rad links oder rechts mit
einviertel Drehung — Sprungrolle über 40 cm
hohe Schnur.
Schüler
Aufschwingen in den flüchtigen Handstand —
Abrollen in den Langsitz — Vorwippen — Rolle
rückwärts über den flüchtigen Handstand in den
Stand. Handstandüberschlag vorwärts aus dem
Anlauf.
Fechtersprung, Flanke, Kehre, Hocke, Grätsche,
Überschlag.
Lernziele
Hocke oder Grätsche über den langgestellten
Kasten, 90 bis 110 cm (Schülerinnen), 100 bis
120 cm (Schüler).
Aufgänge, Umschwünge und Abgänge; Geräte
bis reichhoch.
Lernziele
Schülerinnen
Felgauf- — Felgumschwung — Unterschwung
am Reck, Felgaufschwung am hohen Holm —
hohe Wende vom Stufenbarren.
Schüler
Felgauf- — Felgumschwung — Flanke aus dem
Stütz. Taucheraufgang am Holmenende in den
Grätschsitz — Rolle vorwärts in den Außenquersitz.
Schwebegehen mit verschiedener Aufgabenstellung
auf höher gestellten breiten und schmalen,
festen und beweglichen Geräten, Gleichgewichtskünste.
Leichtathletik
Laufübungen zur Steigerung von Schnelligkeit,
Wendigkeit und Ausdauer; Hindernisläufe.
Startübungen.
Dauerläufe 10 bis 15 Minuten.
Wettläufe auf Kurz- und Mittelstrecken (bis
2000 m) auch in Staffelform, Geländeläufe,
Orientierungsläufe.
Lernziele
Hoch- und Weitspringen, Erarbeiten verschiedener
Techniken; Stabspringen (Schüler).
Lernziele
Werfen mit verschiedenen Geräten aus dem
Stand und aus der Bewegung; Stoßen mit verschiedenen
Geräten 3—6 kg.
Lernziele
Schwimmen
Verbessern der Technik in Brust- und Rückenlage;
Schwimmen auf Schnelligkeit (bis 100 m)
und Dauer (bis 15 Minuten);
Start und Wende;
Sprünge fußwärts und kopfwärts, auch Drehsprünge;
Tauchen auf Tiefe und Weite;
Staffeln;
Transport- und Rettungsschwimmen; Kleiderschwimmen;
Befreiungsgriffe.
Lernziel
Allroundschwimmer-Abzeichen.
Schilaufen
Wiederholung der Grundschule des alpinen
Schilaufs, Fortgeschrittenenschule, Torlauf, Riesentorlauf,
Wertungsfahrten, Geländefahrten;
Schiwanderungen und Schitouren;
Grundschule des Langlaufes;
Geländesprünge und Sprünge von kleinen
Schneehügeln;
Verhalten im winterlichen Gelände!
Schibobfahren
Beherrschung des Gerätes; leichte Abfahrten
mit Richtungsänderungen.
Eislaufen
Laufen über längere Strecken ohne Schnelligkeitsanforderungen;
Schnelläufe bis 100 m;
Grundformen des Eiskunstlaufens, wie Bogen,
Achter, Dreier; Wende; einfache Tanzschritte;
vorbereitende Übungen für Eishockey.
Spiele
Kleine und mittlere Spiele auch als Vorbereitung
für die großen Kampfspiele.
Eingehendere Schulung in Technik, Taktik und
Regelwerk in einem oder zwei der Spiele Basketball,
Faustball, Fußball, Handball, Volleyball.
Allenfalls Einführung in weitere Spiele, wie
Tennis, Tischtennis, Badminton.
Gymnastik und Tänze (vorwiegend für
Schülerinnen)
Federndes und gleitendes Laufen, auch mit
ungeradzahliger Rhythmisierung.
Laufsprung.
Federn durch das Seil vorwärts und rückwärts,
am Ort und in der Bewegung.
Rollen, Werfen und Fangen des Balles, des
Stabes und des Reifens, Laufen und Springen
durch den Reifen.
Schwingende Bewegung und Grundschwünge
mit Handgeräten (Gymnastikball, Reifen, Keule).
Zeitlich und räumlich geordnete Bewegungsführung
mit Anpassung an die Partnerin und an
die Gruppe; Versuche im Gestalten eines einfachen
Bewegungsspieles nach einfachen Musikstücken
oder Liedern; ausgewählte Volkstänze
und einfache Gemeinschaftstänze.
Gesundheitslehre und fachspezifische
Informationen
Anknüpfend an unmittelbare Gelegenheiten,
die sich im praktischen Unterricht ergeben, sind
folgende Gebiete zu behandeln
Gesunde Lebensführung (Fragen der Ernährung,
Genußgifte, Kleidung, Arbeitsrhythmus,
Erholung und Freizeit).
Fragen aus der Sexualerziehung; Öffentliches
Gesundheitswesen; Erste Hilfe.
Kriterien einer guten Bewegungsausführung
(Bewegungslernen) und Voraussetzungen für
eine Leistungssteigerung.
Regelkunde und Wettkampfbestimmungen
(Übungsstätten und Gerätemaße, Schiedsrichtertätigkeit,
Leistungsabnahme).
Formen und Notwendigkeit eines adäquaten
Gruppenverhaltens z. B. beim Sichern und Helfen,
bei den Spielen; Mitwirkung bei Schulveranstaltungen.
Lernziele
Sofortmaßnahme bei Herz- und Kreislaufstillstand,
Mund-zu-Mund-Beatmung.
Erkennen der wesentlichen Phasen des Bewegungsablaufes
bei ausgeprägten Übungen (z. B.
Kippe, Felgumschwung, Weitsprung).
Durchführung von Organisationsplanungen
(Planspielen) im leibeserziehlichen Bereich (z. B.
Vorbereitung eines Wandertages, einer Schitour/
Tourenprotokoll).
Didaktische Grundsätze
Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß
die im allgemeinen Teil des Lehrplanes enthaltenen
didaktischen Grundsätze im Unterrichtsgegenstand
Leibesübungen in sachgerechter Weise
zu verfolgen sind.
Bei der Wahl des Lehrweges sowie bei der
Festlegung der Anforderungen sind besonders
das motorische Entwicklungs- bzw. Leistungsniveau
zu berücksichtigen (Einholen von Informationen,
Erhebung des Leistungsstandes). Die
Lernbereitschaft soll durch anregende Motivationen
geweckt bzw. gesteigert werden.
Die Lehrstoffhinweise stellen ein entwicklungsgemäßes
Übungsangebot dar, das wegen der sehr
unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse, wie
Übungsstätten, klimatische Bedingungen und
Landschaft, weit und offen gehalten ist (Rahmenlehrplan).
Es ist die Aufgabe der Leibeserzieher,
den Unterricht an die jeweilige pädagogische
Situation anzupassen; eine vielseitige Ausbildung
soll aber immer gesichert sein.
Für eine langfristig-aufbauende Unterrichtsplanung
sind „Schulpläne" (Mehrjahreszyklen)
bzw. klassenbezogene „Jahrespläne" (Jahres- und
Halbjahreszyklen) auszuarbeiten.
Sachgerechte methodische Reihen, Riegenarbeit,
Gerätebahnen u. a. arbeitsintensive
Betriebsformen sind für die Steigerung und
Sicherung des Unterrichtsertrages wertvolle Hilfen.
Dazu gehört auch die Abwicklung des
Unterrichts in Kursform, Blockform und in
Neigungsgruppen.
Das Erlernen des Schwimmens soll, wenn
nötig, durch Einrichtung eigener Lehrgänge ermöglicht
werden (Kurse innerhalb der Pflichtstunden
aus Leibesübungen, eigene unverbindliche
Übungen bzw. Schulschwimmwochen).
Als Anreiz zur Pflege der Leibesübungen sind
jugendgemäße Wettkämpfe (auch Vergleichskämpfe
zwischen Schulen) sowie das Erwerben
von Leistungsabzeichen (ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA
und Helferschein) zu fördern.
Die im Lehrplan angeführten Lernziele sind
für Lehrer und Schüler als Orientierungshilfe für
den Lernfortschritt gedacht und entsprechen
dem durchschnittlichen Leistungsniveau der einzelnen
Klassen.
Da die Leistungsfähigkeit der Schüler in den
Leibesübungen sehr vom Gesundheitszustand,
von der psychomotorischen Veranlagung, vom
jeweiligen Leistungsstand sowie von den Wohn-
und Lebensverhältnissen in den Familien abhängt,
wird es immer Schüler geben, deren Leistungen
entweder über oder unter den angegebenen
Lernzielen liegen.
Der für die 1. bis 4. Klasse bei einzelnen
Lernzielen angeführte Zahlenbereich ist so zu
interpretieren, daß der geringere Wert dem
Lernziel der 1. und 2. Klasse, der höhere Wert
dem Lernziel der 3. und 4. Klasse entspricht.
Enthalten die Lernziele Übungsverbindungen,
so sind diese für die 2. bis 4. Klasse gedacht. In
der 1. Klasse sind die Einzelteile dieser Übungsverbindung
als Lernziele anzusehen.
Als Übungsanreiz bzw. als Leistungskontrolle
eignen sich sachgerechte und jugendadäquate,
einfache und kombinierte sportmotorische Tests,
die auch als ergänzende Beurteilungshilfen
herangezogen werden können.
Tragender Leitgedanke für die praktische
Unterrichtsgestaltung sollten bewegungsreiche
und freuderfüllte Leibesübungen sein.
Von der Möglichkeit der unverbindlichen
Übungen aus Leibesübungen ist im Hinblick auf
das geringe Stundenausmaß im Pflichtgegenstand
und auf das erhöhte Bewegungsbedürfnis der
Schüler dieser Schultype weitestgehend Gebrauch
zu machen. Dabei ist den freizeitwertigen
Übungsbereichen besonderes Augenmerk zu
schenken."
5. In der Anlage A, Abschnitt III, ist dem
Unterabschnitt A folgender Pflichtgegenstand anzufügen
„PFLICHTPRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgabe
Ergänzung der in den fachtheoretischen und
den praktischen Unterrichtsgegenständen erworbenen
Kenntnisse sowie Formung der Persönlichkeit
und Berufshaltung durch Auseinandersetzung
mit der Berufs- und Betriebswirklichkeit.
Dauer und Inhalt des Pflichtpraktikums
Die Gesamtdauer des Pflichtpraktikums hat
mindestens 4 Wochen zu betragen. Das Pflichtpraktikum
hat vor allem praktische Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Berufsausbildung zu
umfassen; es soll darüber hinaus dem Schüler
Einblick in betriebsorganisatorische Aufgaben gewähren.
Eine nicht facheinschlägige Tätigkeit ist
auf das Pflichtpraktiikum nicht anrechenbar.
Didaktische Grundsätze
Das Pflichtpraktikum bedarf, da die Schüler
erstmals das Berufsleben kennenlernen, der sorgfältigen
Vorbereitung durch die Schule. Nach jedem
Teil des Pflichtpraktikums hat jeder Schüler
eine kurze schriftliche Darstellung über die Art
des Praktikums und die gewonnenen Erfahrungen
abzugeben. Diese Darstellung ist in den Unterrichtsgegenständen
des fachtheoretischen Unterrichtes
auszuwerten."
6. In der Anlage A, Abschnitt III, Unterabschnitt
B [Freigegenstände und Unverbindliche
Übungen (Arbeitsgemeinschaften)], hat die Unverbindliche
Übung „Leibesübungen" zu lauten
„LEIBESÜBUNGEN
Lehrstoff
1. bis 4. Klasse (je 2 Wochenstunden)
Ausgewählte Ubungsbereiche aus dem Lehrstoff
des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die
den örtlichen Gegebenheiten, den personellen
Voraussetzungen und dem Interesse der Schüler
gerecht werden.
Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten
Übungsbereichen. Verschiedene freizeitwertige
Sportarten, die im Pflichtgegenstand
nicht angeboten werden (z. B. Tennis, Tischtennis,
Rudern, Judo, Fechten).
Auch verschiedene Formen des Sonderturnens
(z. B. bei Haltungsschwächen, Übergewicht u. ä.).
Hinführen zu jugendgemäßen und sachgerecht
angewendeten Trainingsformen."
7. In der Anlage A ist dem Abschnitt II folgender
Unterabschnitt anzufügen
„C. Förderunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische
Grundsätze
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung
und Einübung des vorauszusetzenden oder
des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes
der betreffenden Klasse durchgenommenen
Lehrstoffes für Schüler, die vorübergehend
von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht
sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen
ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige
Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht
zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des
Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand
verwendet werden."
8. In den Anlagen A/1 bis A/30, A/33 bis A/46
sowie E/1 bis E/3 ist im Abschnitt I (Stundentafel)
nach der Zeile „Gesamtwochenstundenzahl"
jeweils einzufügen
„Pflichtpraktikum insgesamt mindestens vier
Wochen vor Eintritt in
die letzte Klasse".
9. In den Anlagen A/1 bis A/24 und A/44 hat
im Abschnitt I (Stundentafel) nach der Zeile
„Pflichtpraktikum" der bisherige Text zu entfallen
und ist jeweils einzufügen
10. In den Anlagen A/1 bis A/30 und A/33 bis
A/46 sowie E/1 bis E/3 ist im Abschnitt IV
(Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze)
dem Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
jeweils folgender Pflichtgegenstand anzufügen
„PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage A."
11. In den Anlagen A/1 bis A/24, A/30 und
E/1 bis E/3 ist im Abschnitt IV jeweils folgender
Unterabschnitt anzufügen
„C. Forderunterricht
Siehe Anlage A."
12. In den Anlagen A/25 und A/26 hat im
Abschnitt I (Stundentafel) noch der Zeile
„Pflichtpraktikum" jeweils der bisherige Text zu
entfallen und ist jeweils einzufügen
13. In den Anlagen A/25 und A/26, Abschnitt
IV, hat im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
der Unterrichtsgegenstand „Leibesübungen"
zu entfallen und der Unterabschnitt C (Unverbindliche
Übungen) zu lauten
„C. Unverbindliche Übungen
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage A.
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN
2 Wochenstunden in jeder Klasse.
Bildungs- und Lehraufgabe
Vermittlung grundlegender und ergänzender
Kenntnisse beziehungsweise praktischer Fertigkeiten
in bestimmten, der Allgemeinbildung und
Berufsausbildung dienenden Fachgebieten.
Didaktische Grundsätze
Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler
in möglichst seminaristischer Form zu selbständiger
Arbeit angeleitet wird. Im Falle eines
praktischen Unterrichtes ist eine Tätigkeit in
Gruppen anzustreben.
ARBEITSGEMEINSCHAFT
FÜR ERWEITERTE BETRIEBSPRAXIS
Bis zu 4 Wochenstunden in der 2. bis 4. Klasse
(allenfalls Blockunterricht).
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff]
Weitgehende selbständige Betätigung der
Schüler im Zusammenhang mit der Durchführung
größerer Arbeiten in gewerblicher, betriebswirtschaftlicher
und kaufmännischer Hinsicht
im Rahmen der schuleigenen Einrichtungen
als Modellbetrieb."
14. In den Anlagen A/25 bis A/29 ist dem
Abschnitt IV jeweils folgender Unterabschnitt
anzufügen
„D. Förderunterricht
Siehe Anlage A."
15. In der Anlage A/27, Abschnitt IV, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände), hat der Pflichtgegenstand
„Leibesübungen" zu lauten
„LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Siebe Anlage A.
Lehrstoff
Siehe Anlage A, jedoch mit folgender Abweichung
„1. und 2. Klasse ( je 3 Wochenstunden),
3. Klasse (2 Wochenstunden):"
Didaktische Grundsätze
Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß
die im allgemeinen Teil des Lehrplattes enthaltenen
didaktischen Grundsätze im Unterrichtsgegenstand
Leibesübungen in sachgerechter Weise
zu verfolgen sind.
Bei der Wahl des Lehrweges sowie bei der
Festlegung der Anforderungen sind besonders
das motorische Entwicklungs- bzw. Leistungsniveau
zu berücksichtigen (Einholen von Informationen,
Erhebung des Leistungsstandes). Die
Lernbereitschaft soll durch anregende Motivationen
geweckt bzw. gesteigert werden.
Die Lehrstoffhinweise stellen ein entwicklungsgemäßes
Übungsangebot dar, das wegen der sehr
unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse, wie
Übungsstätten, klimatische Bedingungen und
Landschaft, weit und offen gehalten ist (Rahmenlehrplan).
Es ist die Aufgabe der Leibeserzieher,
den Unterricht an die jeweilige pädagogische
Situation anzupassen; eine vielseitige Ausbildung
soll aber immer gesichert sein.
Für eine langfristig-aufbauende Unterrichtsplanung
sind „Schulpläne" (Mehrjahreszyklen)
bzw. klassenbezogene „Jahrespläne" (Jahres- und
Halbjahreszyklen) auszuarbeiten.
Sachgerechte methodische Reihen, Riegenarbeit,
Gerätebahnen u. a. arbeitsintensive
Betriebsformen sind für die Steigerung und
Sicherung des Unterrichtsertrages wertvolle Hilfen.
Dazu gehört auch die Abwicklung des Unterrichts
in Kursform, Blockform und in Neigungsgruppen.
Das Erlernen des Schwimmens soll, wenn nötig,
durch Einrichtung eigener Lehrgänge ermöglicht
werden (Kurse innerhalb der Pflichtstunden aus
Leibesübungen, eigene unverbindliche Übungen
bzw. Schulschwimmwochen).
Aus Anreiz zur Pflege der Leibesübungen sind
jugendgemäße Wettkämpfe (auch Vergleichskämpfe
zwischen Schulen) sowie das Erwerben
von Leistungsabzeichen (ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA und
Helferschein) zu fördern.
Die im Lehrplan angeführten Lernziele sind
für Lehrer und Schüler als Orientierungshilfe für
den Lernfortschritt gedacht und entsprechen dem
durchschnittlichen Leistungsniveau der einzelnen
Klassen.
Da die Leistungsfähigkeit der Schüler in den
Leibesübungen sehr vom Gesundheitszustand,
von der psychomotorischen Veranlagung, vom
jeweiligen Leistungsstand sowie von den Wohn-
und Lebensverhältnissen in den Familien abhängt,
wird es immer Schüler geben, deren Leistungen
entweder über oder unter den angegebenen Lernzielen
liegen.
Der für die 1. bis 3. Klasse bei einzelnen Lernzielen
abgeführte Zahlenbereich ist so zu interpretieren,
daß der geringere Wert dem Lernziel
der 1. Klasse, der höhere Wert dem Lernziel der
2. und 3. Klasse entspricht.
Enthalten die Lernziele Übungsverbindungen,
so sind diese für die 2. und 3. Klasse gedacht. In
der 1. Klasse sind die Einzelteile dieser Übungsverbindung
als Lernziele anzusehen.
Als Übungsanreiz bzw. als Leistungskontrolle
eignen sich sachgerechte und jugendadäquate,
einfache und kombinierte sportmotorische Tests,
die auch als ergänzende Beurteilungshilfen herangezogen
werden können.
Tragender Leitgedanke für die praktische Unterrichtsgestaltung
sollten bewegungsreiche und
freuderfüllte Leibesübungen sein.
Von der Möglichkeit der unverbindlichen
Übungen aus Leibesübungen ist im Hinblick auf
das geringe Stundenausmaß im Pflichtgegenstand
und auf das erhöhte Bewegungsbedürfnis der
Schüler dieser Schultype weitestgehend Gebrauch
zu machen. Dabei ist den freizeitwertigen Übungsbereichen
besonderes Augenmerk zu schenken."
16. In der Anlage A/27 hat im Abschnitt IV,
Unterabschnitt B (Freigegenstände) der Unterrichtsgegenstand
„Leibesübungen" zu entfallen
und hat im Abschnitt IV, Unterabschnitt C (Unverbindliche
Übungen) an die Stelle der Überschrift
„(Arbeitsgemeinschaften)" zu treten
„LEIBESÜBUNGEN
Lehrstoff
1. bis 3. Klasse (je 2 Wochenstunden)
Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff
des Pflichtgegenstandes Leibesübungen, die
den örtlichen Gegebenheiten, den personellen
Voraussetzungen und dem Interesse der Schüler
gerecht werden.
Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten
Übungsbereichen. Verschiedene freizeitwertige
Sportarten, die im Pflichtgegenstand
nicht angeboten werden (z. B. Tennis, Tischtennis,
Rudern, Judo, Fechten).
Auch verschiedene Formen des Sonderturnens
(z. B. bei Haltungsschwächen, Übergewicht u. ä.).
Hinführen zu jugendgemäßen und sachgerecht
angewendeten Trainingsformen.
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN"
17. In den Anlagen A/27 und A/28 hat im Abschnitt
I (Stundentafel) nach der Zeile „Pflichtpraktikum"
jeweils der bisherige Text zu entfallen
und ist jeweils einzufügen
18. In den Anlagen A/28 und A/29 hat im Abschnitt
IV, Unterabschnitt B (Freigegenstände)
der Unterrichtsgegenstand „Leibesübungen" zu
entfallen und hat im Abschnitt IV der Unterabschnitt
C (Unverbindliche Übungen) zu lauten
„C. Unverbindliche Übungen
Wie im Lehrplan der dreijährigen Fachschule
für Wäschewarenerzeuger (Anlage A/27)."
19. In der Anlage A/29, Abschnitt I (Stundentafel)
hat nach der Zeile „Pflichtpraktikum" der
bisherige Text zu entfallen und ist einzufügen
20. In der Anlage A/30, Abschnitt I (Stundentafel) hat nach der Zeile „Pflichtpraktikum" der
bisherige Test zu entfallen und ist einzufügen
21. In der Anlage A/30, Abschnitt IV, Unterabschnitt
A (Pflichtgegenstände), hat der Pflichtgegenstand
„Leibesübungen" zu lauten
„16. LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe Anlage A.
Lehrstoff
Siehe Anlage A, jedoch mit folgender Abweichung
„1. bis 3. K lasse (je 2 Wochenstunden):".
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage A/27."
22. In der Anlage A/30, Abschnitt IV, Unterabschnitt
B [Freigegenstände und Unverbindliche
Übungen (Arbeitsgemeinschaften)], hat die Unverbindliche
Übung „Leibesübungen" zu lauten
„LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage A/27."
23. An die Stelle der Anlagen A/31 und A/32
haben die einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen „A/31" und „A/32" zu treten.
24. In den Anlagen A/33 bis A/43 hat im Abschnitt
I (Stundentafel) nach der Zeile „Pflichtpraktikum"
jeweils der bisherige Text zu entfallen
und ist jeweils einzufügen
25. In den Anlagen A/33 bis A/45 sind dem
Abschnitt IV folgende Unterabschnitte anzufügen
„C. Unverbindliche Übungen
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage A.
D. Förderunterricht
Siehe Anlage A."
26. In den Auflagen A/42 und A/43 haben im
Abschnitt IV, Unterabschnitt B (Freigegenstände)
jeweils die Worte „Physikalisches Praktikum" zu
entfallen.
27. In der Anlage A/45 sind dem Abschnitt I
(Stundentafel) folgende Unterabschnitte anzufügen
28. In der Anlage A/46 ist dem Abschnitt I (Stundentafel) nach der Zeile „Pflichtpraktikum"
folgender Unterabschnitt anzufügen
29. In der Anlage A/46 sind im Abschnitt IV
folgende Unterabschnitte anzufügen
„B. Unverbindliche Übungen
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage A.
C. Förderunterricht
Siehe Anlage A."
30. Anlage B/22 hat zu entfallen.
31. Nach der Anlage B/25 sind die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen
B/26 bis B/36 einzufügen.
32. In den Anlagen E/1 und E/2 hat nach der
Zeile „Pflichtpraktikum" der bisherige Text jeweils
zu entfallen und sind jeweils folgende
Unterabschnitte anzufügen
33. In den Anlagen E/1 und E/2 ist im Abschnitt
IV, Unterabschnitt B (Freigegenstände und
Unverbindliche Übungen) als dritter Unterrichtsgegenstand
einzufügen
„LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage A."
34. In der Anlage E/3
a) ist im Abschnitt I (Stundentafel) dem Unterabschnitt
„Unverbindliche Übung" anzufügen
„Leibesübungen 2 2 2 2"
b) ist im Abschnitt IV, Unterabschnitt B, den
unverbindlichen Übungen anzufügen
„LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage A."
ARTIKEL II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen zu dieser
Verordnung enthaltenen Lehrpläne, soweit sie
nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt
sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen in die
in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der
Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Auf die Einstufung
jener Unterrichtsgegenstände, die bereits
in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird
in der Stundentafel in Klammern hingewiesen.
ARTIKEL III
(1) Diese Verordnung tritt, sofern die Abs. 2
und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. September
1979 in Kraft
(2) Art. I Z. 23 tritt hinsichtlich der 1. Klasse
mit 1. September 1979, hinsichtlich der 2. Klasse
mit 1. September 1980 und hinsichtlich der
3. Klasse mit 1. September 1981, soweit die
in dieser Z. genannten Anlagen jedoch den
Unterricht in Leibesübungen und den Förderunterricht
betreffen, mit dem 1. September 1979
in Kraft.
(3) Die Bestimmungen über das Pflichtpraktikum
sind auf Schüler, die eine Fachschule besuchen,
in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
dieses nicht vorgeschrieben war, mit der
Maßgabe anzuwenden, daß
a) Schüler, die im Schuljahr 1979/80 die letzte
Klasse besuchen, vom Nachweis der Absolvierung
einer Pflichtpraxis befreit sind und
b) Schüler, die im Schuljahr 1979/80 die vorletzte
Klasse besuchen, die Absolvierung der
Pflichtpraxis im zumindest halben. Ausmaß
nachzuweisen haben.
ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1962 und 324/
1975 werden folgende, von der Römisch-katholischen
Kirche erlassenen Lehrpläne für den
katholischen Religionsunterricht bekanntgemacht
1. In der Anlage A, Abschnitt I (Lehrpläne
für den Religionsunterricht an den vierjährigen
Fachschulen), hat der Unterabschnitt a (Katholischer
Religionsunterricht) zu lauten
a) Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
a) Allgemein
Der katholische Religionsunterricht an vierjährigen
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen und deren Sonderformen sieht
sich im Rahmen des allgemeinen Bildungszieles
der Schule folgenden Aufgaben gegenüber
Dem Schüler soll, seinem Alter entsprechend,
die Fragesituaoion seiner menschlichen Existenz
bewußt gemacht und als Frage nach Gott gedeutet
werden. Es soll ihm Gelegenheit gegeben
werden, sich mit den verschiedenen Antworten
der Religionen und Weltanschauungen kritisch
auseinanderzusetzen und die aktuellen geistigen
Strömungen unter der Jugend eingehend zu analysieren.
Die christliche Botschaft soll dem Schüler
als ein verheißungsvolles Angebot für die Gestaltung
des eigenen Lebens verkündet werden,
wobei die Notwendigkeit der freien Glaubensentscheidung
deutlich herauszustellen ist. Das Bild
des mündigen Christen soll in sachlicher Auseinandersetzung
mit anderen Menschenbildern an
Hand der Heiligen Schrift sowie Beispielen aus
der Kirchengeschichte und der Gegenwart ab
erstrebenswert vor Augen gestellt werden; dabei
ist besonders auf die Meisterung der Lebensprobleme
des jungen Menschen wie auf die künftige
Bewährung in der Berufswelt hinzuarbeiten. Um
den Schüler bei der Bewältigung dieser Aufgabe
zu fördern, bietet der Religionsunterricht umfassende
Orientierungshilfen in den Grenzfragen
zwischen Naturwissenschaft und Christentum, der
christlichen Soziallehre, der Persönlichkeitsbildung
und der Menschenführung wie der Voraussetzungen
für das Apostolat in Industrie und
Gewerbe an. Der Vorbereitung auf Ehe und
Familie kommt besondere Bedeutung zu.
Die selbsttätige Formung einer auf der christlichen
Offenbarung aufbauenden Weltanschauung
soll stets in enger Beziehung zu den Ergebnissen
der Natur- und Geisteswissenschaften wie
der künftigen Lebenssituation des Absolventen
angestrebt werden. Dazu ist ein entsprechendes
Maß an Wissen über die Voraussetzungen und
den Inhalt der katholischen Heilswahrheiten zu
vermitteln, wobei auf den sachgemäßen Umgang
mit der Heiligen Schrift und der Analyse der
durch das II. Vatikanische Konzil ausgelösten
Entwicklung besonderer Wert zu legen ist.
Kirchengeschichtliche Fragen sind den Sachproblemen
zuzuordnen, um so den Schüler auf die
Geschichtlichkeit und Lebendigkeit von Kirche
und Theologie hinzuweisen.
Darüber hinaus hat der Religionsunterricht an
vierjährigen gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen sowie deren Sonderformen
zur toleranten Achtung der Überzeugung;
Andersdenkender und zum tätigen Engagement,
in Kirche und Gesellschaft aufzufordern; der
gemeinschaftsbildende und dynamische Charakter
des Christentums ist dabei zu betonen.
Die Liturgie soll als Vollzug des christlichen
Lebens nicht nur im Unterricht lebensnah erörtert,
sondern auch im Rahmen der religiösen
Übungen als Feier der gläubigen Gemeinde an
der Schule würdig und jugendgemäß gefeiert
werden. Einkehrtage oder religiöse Bildungstage
sollen der Heranführung und der Festigung der
Glaubensentscheidung dienlich sein oder auf den
österlichen Sakramentenempfang vorbereiten.
b)Nach Klassen
1. Klasse
Jahresthema
Sinn und Ziel des Lebens ist Gott.
Der Schüler soll eine hilfreiche Deutung seiner
altersbedingten Lebensfragen bekommen und dadurch
befähigt werden, den Schritt von der Religiosität
des Kindes zur selbstverantworteten
Gläubigkeit des Jugendlichen zu vollziehen. Er
soll bewußt die Frage nach Gott stellen lernen
und deren Beantwortung aus dem Raum der
Geschichte, der Religionen und der Offenbarung
in Christus erkennen und kritisch prüfen.
2. Klasse
Jahresthema
Jesus Christus und seine Kirche als Inhalt
unseres Glaubens.
Der Schüler soll zu Christus, seinem persönlichen
Herrn, eine gläubige Beziehung finden und
im Leben der Kirche seine heilbringende Gegenwart
erfahren. Die liturgische Bildung soll ihm
die sakramentale Zeichenhaftigkeit der Kirche
und deren Bezeugung vor allem in der Eucharistie
näherbringen.
3. Klasse
Jahresthema
Bewußte christliche Lebensgestaltung.
Der Schüler soll die von Gott eröffnete Möglichkeit
des erlösten Daseins bejahen lernen und
in der Gemeinschaft der Menschen zu verwirklichen
trachten. Die liturgische Bildung soll ihm
aus den verschiedenen Vollzügen und Lebensbereichen
heraus einen neuen Zugang zu den einzelnen
Sakramenten eröffnen.
4. Klasse
Jahresthema
Die Begegnung des jungen Christen mit Zeit
und Welt.
Der Schüler soll auf seine Bewährung in den
verschiedenen Lebensbereichen vorbereitet werden.
Er soll den Religionsunterricht als eine wertvolle
Orientierungshilfe für seine Tätigkeit in
Beruf und Gesellschaft erfahren und befähigt
werden, die sozialen Gegebenheiten in Staat und
Arbeitswelt nach christlicher Wertordnung zu
beurteilen und apostolisch tätig zu werden. Das
Verantwortungsbewußtsein für die künftigen
Aufgaben in Ehe und Familie soll geweckt
werden.
Lehrstoff
1. Klasse
Die geistigen und körperlichen Probleme der
Reifezeit; ihr Sinn für das ganze Leben und ihre
Deutung auf Gott hin; Ichfintdung und Gewissensbildung.
Die Geschlechlichkeit und ihre Hinordnung
auf Gemeinschaft und Liebe; das Generationsproblem
und seine Bewältigung in Freiheit
und Ehrfurcht; der Beruf in seiner Auswirkung
auf die Persönlichkeitsbildung.
Die Fragen der Menschen nach Gott. Versuche
der Beantwortung im Laufe der Menschheitsgeschichte
und in der Gegenwart; Stellungnahme
zu den nichtchristlichen Religionen.
Die Beantwortung der Gottesfrage aus der
Bibel: der Gottesglaube Israels und die Gotteserfahrung
der Propheten; das Gottesbild des
Alten Testamentes; die Offenbarung unter besonderer
Berücksichtigung des Alten Testamentes.
Das Zeugnis Jesu in der Frage nach Gott; seine
Gottesverkündigung; Gott als Vater und die
Nähe der Gottesherrschaft.
Jesus als Antwort Gottes auf die Frage der
Menschen: die Überwindung von Leid und
Schuld durch den Erlösertod Jesu; die Eröffnung
neuer Möglichkeiten und der Entwurf des Lebens
auf die Zukunft hin kraft der Auferstehung und
der Wiederkunft Christi; die Lebensbejahung
durch das Christentum und ihre Auswirkungen
auf die Menschheit.
Verantwortung als Antwort des von Gott geforderten
Menschen; Gebet; Schuld und Vergebung;
Bußsakrament; Gemeinschaft im Glauben;
Kirche und Eucharistie.
2. Klasse
Die Quellen von Jesus Christus; die Christusbotschaft
der Urkirche; die literarische und
kerygmatische Eigenart der Evangelien, ihre
Glaubwürdigkeit und Probleme der Schriftauslegung.
Die historische Gestalt und das Wirken Jesu,
seine Botschaft, sein Anspruch, sein Erlösungstod
und seine Auferstehung.
Der erhöhte Herr: das Christusbild der wichtigsten
neutestamentlichen Schriften; die Entfaltung
der dogmatischen Lehre von Christus
und der Trinität durch die Konzilien. Der Wandel
des Christusbildes in der Kirchengeschichte
bis zur Gegenwart.
Das Selbstverständnis der Kirche in den verschiedenen
Perioden der Kirchengeschichte und
nach dem II. Vatikanischen Konzil.
Die Lebensvollzüge der Kirche: die Kirche als
Ursakrament; die eucharistische Gemeinde; die
Selbstverwirklichung der Kirche in den einzelnen
Sakramenten; die hierarchische Gliederung und
das charismatische Leben aus dem Heiligen Geist;
die Verkündigung des Gotteswortes.
Die getrennte Christenheit: geschichtliche
Wurzeln, Ökumenische Bewegung.
Die Zeitlichkeit und die Vollendung der Kirche
die Kirche der Sünder; die Gemeinschaft der
Heiligen, die eschatologische Pilgerschaft; die
Wiederkunft Christi, das Gericht und die Vollendung
der Kirche und der Welt im ewigen Reich
Gottes.
3. Klasse
Das christliche Menschenbild: der von Gott
geschaffene, der begnadete und der sündige
Mensch; die Erlösungsbedürftigkeit; die verschiedenen
Antworten in Vergangenheit und Gegenwart
und die Antwort des christlichen Glaubens;
Maria als Urbild des erlösten Menschen.
Die allgemeinen Grundlagen des sittlichen Handelns
Gewissen, Willensfreiheit, sittliche Normen.
Unser Glaube an Gott und unsere Liebe zu
Gott: das Leben des Christen in der Kirche und
aus der Kraft Gottes; die Grundlegung des Glaubens
in der Taufe, seine Bezeugung in der Liebe
zu Gott und in der Verherrlichung seines Namens
im Gebet und in der Eucharistiefeier; die Sakramente
der Firmung und der Weihe als Sendung
zum Dienst in der Kirche.
Die Nächstenliebe: die grundsätzliche Bezogenheit
des Menschen auf den Mitmenschen und die
Gemeinschaft; das Leben als Erfüllung eines göttlichen
Auftrags; der Schutz des Lebens; die
Lebensbereiche, in denen sich die Nächstenliebe
zu verwirklichen hat; das Sakrament der Ehe;
Beruf, Arbeit und Eigentum; Wahrhaftigkeit,
Treue und Geheimnis. Der Mensch in seiner
Selbstfindung und Entfaltung: die Kardinaltugenden;
Autorität und Freiheit.
Unsere Hoffnung auf die Vollendung des christlichen
Lebens; die Gefährdung des christlichen
Daseins durch die Sünde; die Aufforderung zur
Umkehr, das Sakrament der Buße; die Annahme
des eigenen Schicksals; das Opfer; die Heilsbedeutung
von Leid und Tod; das Sakrament der
Krankensalbung; der Tod als Vollendung und
Läuterung des Lebens, die Möglichkeit des endgültigen
Heilsverlustes, die ewige Vollendung bei
Gott. Die Heilserwartung als Antrieb zur Arbeit
aa der Verbesserung der Welt und zur Bewältigung
der eigenen Lebensprobleme.
4. Klasse
Der Mensch ab Gemeinschaftswesen: Das christliche
Menschenbild als Ausgangspunkt der christlichen
Auffassung von der Gesellschaft. Das Personalitätsprinzip,
das Naturrecht, die Menschenrechte.
Die Zuständigkeit der Kirche in sozialen
Belangen. Die zunehmende Vergesellschaftung.
Der Christ in Ehe und Familie.
Der Christ als Staatsbürger.
Probleme der Völkergemeinschaft. Die Kirche
als gesellschaftspolitische Größe in Österreich und
in der Welt und die sich daraus ergebenden
Probleme.
Die Erhaltung des Freiheitsraumes innerhalb
der Gesellschaft.
Der Mensch in der industriellen Arbeitswelt.
Die soziale Frage in Vergangenheit und
Gegenwart.
Fragen des Betriebsklimas. Fragen der Mitentscheidung
und der Sozialpartnerschaft. Das
Verhältnis zwischen Führungsschicht, Mittelbau
und Arbeiterschaft. Fragen der christlichen
Lebensgestaltung. Die Gemeinde als Ort der
Begegnung und als Kraftquelle für die Gläubigen,
Zeitgemäße Formen des Apostolats.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrplan soll als Rahmenplan verstanden
werden, wobei der Lehrstoff mehr nach exemplarischen
Gesichtspunkten ausgewählt werden
kann. Die Intensität des Verstehens ist wichtiger
als die Extensität des Lehrstoffes. Da die Glaubenssituation
in den einzelnen Schulen und Klassen
stark differiert, liegt es in der Verantwortung
und dem klugen Ermessen des Lehrers, die Ansatzpunkte
im Leben der Schüler für die Verkündigung
der Offenbarungswahrheiten und die
Heranführung an eine bewußte Glaubensentscheidung
zu ermitteln. Der Lehrer wird demnach
bei der Erstellung des Unterrichtsprogramms von.
den Interessen und Bedürfnissen seiner Schüler
auszugehen haben und den Lehrstoff nach kerygmatischen
und lernpsychologischen Erwägungen
anordnen. Da auch innerhalb der Klassen meist
die Glaubens- und Interessenslage der Schüler
ungleich ist, muß der Lehrer danach trachten,
durch interessante und abwechslungsreiche Gestaltung
des Unterrichts dennoch alle Schüler anzusprechen.
Der Lehrer wird sich bemühen, auch
bei der Behandhing von Einzelfragen die ganze
Wirklichkeit des katholischen Glaubens aufzuzeigen.
Die Form der Unterweisung wird in erster
Linie das Gespräch sein. Der einseitige Vortrag
des Lehrers ist auf ein pädagogisch verantwortetes
Maß zu beschränken. Ansonsten wird sich der
Religionsunterricht in abwechslungsreicher Folge
entsprechend den behandelten Themen aller in
der allgemeinen Unterrichtslehre zusätzlich vorgesehenen
Formen bedienen: Diskussion, Quellen-
arbeit, Gruppenarbeit, Referate, Lehrausgänge
und die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln
aller Art. In bevorzugter Weise wird er Texte
aus der Heiligen Schrift, einschlägige kirchliche
Dokumente und solche Arbeitsmaterialien heranziehen,
die der Erlebniswelt des modernen
Jugendlichen sowie der künftigen Berufssituation
des Fachschülers entsprechen.
Soweit der Religionsunterricht Wahrheit und
Wissen vermittelt, ist der Unterrichtsertrag nach
den allgemein gültigen Gesetzen der Didaktik
anzustreben, zu festigen und zu sichern. Weil er
sich aber in diesen Zielsetzungen nicht erschöpft,
jedoch zur Gestaltung eines Lebens aus dem
Glauben anleiten soll, muß vom aktuellen Lehrstoff
her immer wieder eine Brücke zur Verwirklichung
dieser Ziele im Leben der Kirche,
des Berufs und der Gesellschaft geschlagen werden.
Die Durchführung kirchlicher Lebensvollzüge
soll entsprechend den Möglichkeiten auch im
Rahmen der Schulgemeinschaft angestrebt
werden.
Ditaktik und Methodik des Religionsunterrichtes
an vierjährigen Fachschulen müssen sich
der Tatsache bewußt bleiben, daß sein Ziel im
Rahmen der wöchentlichen Unterrichtsstunden
allein nicht realisiert werden kann, da hier viele
außerschulische Faktoren mitspielen; jedoch soll
der junge Mensch nicht nur mit den Grundlagen
des christlichen Glaubens sachgerecht vertraut
gemacht, sondern auch zu jener Nachdenklichkeit
geführt werden, die die Voraussetzung für die
gläubige Haltung bildet. Weiters muß darüber
Klarheit bestehen, daß die Quellen didaktischer
und methodischer Erkenntnisse sowohl in der
Theologie wie in den anthropologischen Wissenschaften
zu suchen sind. Der Religionsunterricht
an vierjährigen Fachschulen muß dabei die besondere
Prägung der Schüler berücksichtigen, die sich
aus der getroffenen Berufswahl und der an praktischen
Aufgaben orientierten Denkungsart des
Fachschülers ergibt.
Von den didaktischen Grundsätzen ist vor
allem die Wirklichkeitsnähe zu beachten, um den
Anschein von Ideologie und Doktrin zu verhindern.
Der Unterricht soll induktiven Charakter
haben, vom Erfahrungsbereich der Schüler
ausgehen und von dort her die Fragen sichtbar
machen, die in der Offenbarung ihre Antwort
finden. So wird der Religionsunterricht zu einer
Interpretation des gesamten Daseins.
Um seine Lebensnähe zu erweisen, wird der
Religionsunterricht nicht nur sachgemäß vorgehen,
sondern auch in seinen Formulierungen
zeit- und altersgemäß bleiben. Diese Forderung
ist am besten erfüllt, wenn die Schüler die Ergebnisse
des Religionsunterrichtes in ihrer eigenen
Vorstellungs- und Sprachwelt wiederzugeben imstande
sind.
Die rationale Komponente des Glaubens soll
dadurch deutlich werden, daß die Schüler an die
Quellen der Glaubenserkenntnis herangeführt,
zur Mitarbeit und zu persönlichem Fragen und
Suchen nach Erkenntnis angeregt werden. Diese
geistige Tätigkeit soll allmählich vom Lehrer
unabhängig werden. Da der Religionsunterricht
auf ein allseitiges Wirklichkeitsverhältnis hinzielt,
wird er bei zunehmender Reife der Schüler
in kluger Weise auf die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten
naturwissenschaftlichen Denkens
hinweisen; dadurch soll einer vereinseitigten Persönlichkeitsbildung
vorgebeugt und die Schüler
zu einer sachgemäßen und kritischen Beurteilung
der geistigen Strömungen in Gegenwart und Vergangenheit
geführt werden. Querverbindungen
zu anderen Unterrichtsfächern sollen bewußt in
die Planung des Religionsunterrichtes einbezogen
werden."
2. In der Anlage A/27, Abschnitt III (Lehrpläne
für den Religionsunterricht an dreijährigen Fachschulen),
hat der Unterabschnitt a (Katholischer
Religionsunterricht) zu lauten
„a) Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
a) Allgemein
Der katholische Religionsunterricht an dreijährigen
gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen sieht sich im Rahmen
des allgemeinen Bildungszieles der Schule folgenden
Aufgaben gegenüber
Dem Schüler soll, seinem Alter entsprechend,
die Fragesituation seiner menschlichen Existenz
bewußt gemacht und als Frage nach Gott gedeutet
werden. Es soll ihm Gelegenheit gegeben werden,
sich mit den verschiedenen Antworten der
Religionen und Weltanschauungen kritisch auseinanderzusetzen
und die aktuellen geistigen Strömungen
unter der Jugend eingehend zu analysieren.
Die christliche Botschaft soll dem Schüler als
ein verheißungsvolles Angebot für die Gestaltung
des eigenen Lebens verkündet werden, wobei
die Notwendigkeit der freien Glaubensentscheidung
deutlich herauszustellen ist. Das Bild des
mündigen Christen soll in sachlicher Auseinandersetzung
mit anderen Menschenbildern an
Hand der Heiligen Schrift sowie Beispielen aus
der Kirchengeschichte und der Gegenwart als erstrebenswert
vor Augen gestellt werden; dabei
ist besonders auf die Meisterung der Lebensprobleme
des jungen Menschen wie auf die künftige
Bewährung in der Berufswelt hinzuarbeiten. Um
den Schüler bei der Bewältigung dieser Aufgaben
zu fördern, bietet der Religionsunterricht umfassende
Orientierungshilfen in den Grenzfragen
zwischen Naturwissenschaft und Christentum,
der christlichen Soziallehre, der Persönlichkeitsbildung
und der Menschenführung wie der Voraussetzungen
für das Apostolat in Industrie und
Gewerbe an. Der Vorbereitung auf Ehe und
Familie kommt entscheidende Bedeutung zu.
Die selbsttätige Formung einer auf der christlichen
Offenbarung aufbauenden Weltanschauung
soll stets in enger Beziehung zu den Ergebnissen
der Natur- und Geisteswissenschaften wie der
künftigen Lebenssituation des Absolventen angestrebt
werden. Dazu ist ein entsprechendes Maß
an Wissen über die Voraussetzungen und den
Inhalt der katholischen Heilswahrheiten zu vermitteln,
wobei auf den sachgemäßen Umgang
mit der Heiligen Schrift und der Analyse der
durch das II. Vatikanische Konzil ausgelösten
Entwicklung besonderer Wert zu legen ist. Kirchengeschichtliche
Fragen sind den Sachproblemen
zuzuordnen, um so den Schüler auf die Geschichtlichkeit
und Lebendigkeit von Kirche und Theologie
hinzuweisen.
Darüber hinaus hat der Religionsunterricht
an dreijährigen gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen zur toleranten
Achtung der Überzeugung der Andersdenkenden,
aber auch zum tätigen Engagement in Kirche und
Gesellschaft aufzufordern; der gemeinschaftsbildende
und dynamische Charakter des Christentums
ist dabei zu betonen.
Die Liturgie soll als Vollzug des christlichen
Lebens nicht nur im Unterricht lebensnah erörtert,
sondern auch im Rahmen der religiösen
Übungen als Feier der gläubigen Gemeinde an der
Schule würdig und jugendgemäß gefeiert werden.
Einkehrtage oder religiöse Bildungstage sollen
der Heranführung und der Festigung der Glaubensentscheidung
dienlich sein oder auf den österlichen
Sakramentenempfang vorbereiten.
b) Nach Klassen
1. Klasse
Jahresthema
Das Ziel unseres Lebens ist der Gott Jesu
Christi.
Der Schüler soll seine alters- und berufsbedingten
Lebensfragen als Frage nach Gott verstehen
lernen und dadurch befähigt werden, den Schritt
von der Religiosität des Kindes zur selbstverantworteten
Gläubigkeit des Jugendlichen zu
vollziehen. Er soll die Beantwortung der Gottesfrage
aus dem Raum der Geschichte, der Religionen
und der Offenbarung in Christus erkennen
und kritisch prüfen, danach zu diesem als seinem
persönlichen Herrn eine gläubige Beziehung finden
und im Leben der Kirche seine heilbringende
Gegenwart erfahren.
2. Klasse
Jahresthema
Bewußte christliche Lebensgestaltung.
Der Schüler soll die von Gott eröffnete Möglichkeit
des erlösten Daseins bejahen lernen und
in der Gemeinschaft der Menschen zu verwirklichen
trachten. Die liturgische Bildung soll ihm
aus den verschiedenen Lebensvollzügen heraus
einen Zugang zu den einzelnen Sakramenten eröffnen.
3. Klasse
Jahresthema
Der Christ in der Gemeinschaft.
Der Schüler soll den Religionsunterricht als
eine wertvolle Orientierungshilfe für seine Tätigkeit
in Beruf und Gesellschaft erfahren; er soll
befähigt werden, die sozialen Gegebenheiten in
Staat und Arbeitswelt nach christlicher Wertordnung
zu beurteilen und apostolisch tätig zu werden.
Das Verantwortungsbewußtsein des Schülers
in den Bereichen von Ehe und Familie soll geweckt
werden. Die Zusammenschau der katholischen
Heilswahrheiten am Ende des Studiums
soll den Absolventen zu einem reifen Verständnis
der christlichen Heilsbotschaft führen und ihn
zu einem bewußten Leben aus dem Glauben in
der Gemeinschaft der Kirche ermuntern.
Lehrstoff
1. Klasse
Die geistigen und körperlichen Probleme der
Reifezeit: ihr Sinn für das ganze Leben und ihre
Deutung auf Gott hin; Ichfindung und Gewissensbildung.
Die Geschlechtlichkeit und ihre Hinordnung
auf Gemeinschaft und Liebe; das Generationsproblem
und seine Bewältigung in Freiheit
und Ehrfurcht; der Beruf in seiner Auswirkung
für die Persönlichkeitsbildung.
Die Fragen der Menschen nach Gott; Versuche
der Beantwortung im Laufe der Menschheitsgeschichte
und in der Gegenwart; Stellungnahme
zu den nichtchristlichen Religionen.
Die Beantwortung der Gottesfrage aus der
Bibel: der Gottesglaube Israels; das Zeugnis Jesu
Gott als Vater und die Nähe der Gottesherrschaft.
Die Offenbarung. Jesus als Antwort Gottes
auf die Fragen der Menschen: Die Überwindung
von Leid und Schuld durch den Erlösertod Jesu.
Die Quellen von Jesus Christus, die Christusbotschaft
der Urkirche. Die literarische und
kerygmatische Eigenart der Evangelien, ihre
Glaubwürdigkeit und Probleme der Schriftauslegung.
Die historische Gestalt und das Wirken Jesu;
der erhöhte Herr; die Entfaltung der dogmatischen
Lehre von Christus und der Trinität. Die
Eröffnung neuer Möglichkeiten und der Entwurf
des Lebens auf die Zukunft hin kraft der Auferstehung
und der Wiederkunft Christi.
Verantwortung als Antwort des von Gott geforderten
Menschen; Gebet; Schuld und Vergebung;
Bußsakrament; Gemeinschaft im Glauben;
Kirche und Eucharistie.
2. Klasse
Das christliche Menschenbild: der von Gott
geschaffene, der begnadete und der sündige
Mensch; die Erlösungsbedürftigkeit; Maria ab
Urbild des erlösten Menschen. Die allgemeinen
Grundlagen des sittlichen Handelns: Gewissen,
Willensfreiheit, sittliche Normen.
Unser Glaube an Gott und unsere Liebe zu
Gott: das Leben des Christen in der Kirche und
aus der Kraft Gottes. Die Kirche als Ursakrament,
ihre Selbstverwirklichung in den einzelnen Sakramenten.
Die Grundlegung des Glaubens in der
Taufe, seine Bezeugung in der Liebe zu Gott und
in der Verherrlichung seines Namens im Gebet
und in der Eucharistiefeier; die Sakramente der
Firmung und Weihe als Sendung zum Dienst in
der Kirche.
Das Selbstverständnis der Kirche in den verschiedenen
Perioden der Kirchengeschichte und
nach dem II. Vatikanischen Konzil; ihre hierarchische
Gliederung und das charismatische Leben
aus dem Heiligen Geist. Getrennte Christenheit
und ökumenische Bewegung. Die Zeitlichkeit und
die Vollendung der Kirche.
Die Nächstenliebe: die grundsätzliche Bezogenheit
des Menschen auf den Mitmenschen und die
Gemeinschaft; das Leben als Erfüllung eines göttlichen
Auftrags; der Schutz des Lebens; die
Lebensbereiche, in denen sich die Nächstenliebe
zu verwirklichen hat; das Sakrament der Ehe;
Beruf, Arbeit und Eigentum; Wahrhaftigkeit,
Treue und Geheimnis.
Der Mensch in seiner Selbstfindung und Entfaltung;
die Kardinaltugenden; Autorität und
Freiheit.
Unsere Hoffnung auf die Vollendung des
christlichen Lebens: die Gefährdung des christlichen
Daseins durch die Sünde; die Aufforderung
zur Umkehr, das Sakrament der Buße; die
Annahme des eigenen Schicksals; das Opfer; die
Heilsbedeutung von Leid und Tod; das Sakrament
der Krankensalbung; der Tod ab Vollendung
und Läuterung des Lebens, die Möglichkeit
des endgültigen Heilsverlustes, die ewige
Vollendung bei Gott. Die Heilserwartung ab
Antrieb zur Arbeit an der Verbesserung der
Welt und zur Bewältigung der eigenen Lebensprobleme.
3. Klasse
Der Mensch ab Gemeinschaftswesen: Das
christliche Menschenbild als Ausgangspunkt der
christlichen Auffassung von der Gesellschaft. Das
Personalitätsprinzip, das Naturrecht, die Menschenrechte.
Die Zuständigkeit der Kirche in
sozialen Belangen. Die zunehmende Vergesellschaftung.
Der Christ in Ehe und Familie.
Der Christ als Staatsbürger.
Probleme der Völkergemeinschaft.
Die Kirche als gesellschaftspolitische Größe in
Österreich und in der Welt und die sich daraus
ergebenden Probleme.
Die Erhaltung des Freiheitsraumes innerhalb
der Gesellschaft.
Der Mensch in der industriellen Arbeitswelt.
Die soziale Frage in Vergangenheit und Gegenwart.
Fragen des Betriebsklimas, der Mitentscheidung
und der Sozialpartnerschaft.
Die Frage nach der Neuinterpretation des
Glaubens, verbunden mit einer Zusammenschau
der zentralen christlichen Wahrheiten. Das
II. Vatikanische Konzil in seinen Zielsetzungen
und Auswirkungen.
Fragen der christlichen Lebensgestaltung. Die
Gemeinde als Ort der Begegnung und als Kraftquelle
für die Gläubigen.
Zeitgemäße Formen des Apostolats.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrplan soll als Rahmenplan verstanden
werden, wobei der Lehrstoff mehr nach,
exemplarischen Gesichtspunkten ausgewählt werden
kann. Die Intensität des Verstehens ist wichtiger
als die Extensität des Lehrstoffes. Da die
Glaubenssituation in den einzelnen Schulen und
Klassen stark differenziert, liegt es in der Verantwortung
und dem klugen Ermessen des Lehrers,
die Ansatzpunkte im Leben der Schüler für
die Verkündigung der Offenbarungswahrheit
und die Heranführung an eine bewußte Glaubensentscheidung
zu ermitteln. Der Lehrer wird demnach
bei der Erstellung des Unterrichtsprogramms
von den Interessen und Bedürfnissen seiner Schüler
auszugehen haben und den Lehrstoff nach
kerygmatischen und lernpsychologischen Erwägungen
anordnen. Da auch innerhalb der Klassen
meist die Glaubens- und Interessenslage der
Schüler ungleich ist, muß der Lehrer danach
trachten, durch interessante und abwechslungsreiche
Gestaltung des Unterrichtes dennoch alle
Schüler anzusprechen. Der Lehrer wird sich dabei
bemühen, auch bei der Behandlung von Einzelfragen
die ganze Wirklichkeit des katholischen
Glaubens aufzuzeigen.
Die Form der Unterweisung wird in erster
Linie das Gespräch sein. Der einseitige Vortrag des
Lehrers ist auf ein pädagogisch verantwortetes
Maß zu beschränken. Ansonsten wird sich der
Religionsunterricht in abwechslungsreicher Folge
entsprechend den behandelten Themen aller in
der allgemeinen Unterrichtslehre zusätzlich vorgesehenen
Formen bedienen: Diskussion, Quellenarbeit,
Gruppenarbeit, Referate, Lehrausgänge
und die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln
aller Art. In bevorzugter Weise wird er Texte
aus der Heiligen Schrift, einschlägige kirchliche
Dokumente und solche Arbeitsmaterialien heranziehen,
die der Erlebniswelt des modernen
Jugendlichen sowie der künftigen Berufssituation
des Fachschülers entsprechen.
Soweit der Religionsunterricht Wahrheit und
Wissen vermittelt, ist der Unterrichtsertrag nach
den allgemein gültigen Gesetzen der Didaktik
anzustreben, zu festigen und zu sichern. Weil er
sich aber in diesen Zielsetzungen nicht erschöpft,
jedoch zur Gestaltung eines Lebens aus dem Glauben
anleiten soll, muß vom aktuellen Lehrstoff
her immer wieder eine Brücke zur Verwirklichung
dieser Ziele im Leben der Kirche, des
Berufs und der Gesellschaft geschlagen werden.
Die Durchführung kirchlicher Lebensvollzüge soll
entsprechend den Möglichkeiten auch im Rahmen
der Schulgemeinschaft angestrebt werden.
Didaktik und Methodik des Religionsunterrichts
an dreijährigen Fachschulen müssen sich
der Tatsache bewußt bleiben, daß sein Ziel im
Rahmen der wöchentlichen Unterrichtsstunden
allein nicht realisiert werden kann, da hier viele
außerschulische Faktoren mitspielen; jedoch soll
der junge Mensch nicht nur mit den Grundlagen
des christlichen Glaubens sachgerecht vertraut gemacht,
sondern auch zu jener Nachdenklichkeit
geführt werden, die die Voraussetzung für eine
gläubige Haltung bildet. Weiters muß darüber
Klarheit bestehen, daß die Quellen didaktischer
und methodischer Erkenntnisse sowohl in der
Theologie wie in den anthropologischen Wissenschaften
zu suchen sind. Der Religionsunterricht
an dreijährigen Fachschulen muß dabei die besondere
Prägung der Schüler berücksichtigen, die
sich aus der getroffenen Berufswahl und der an
praktischen Aufgaben orientierten Denkungsart
des Fachschülers ergibt.
Von den didaktischen Grundsätzen ist vor
allem die Wirklichkeitsnähe zu beachten, um den
Anschein von Ideologie und Doktrin zu verhindern.
Der Unterricht soll induktiven Charakter
haben, vom Erfahrungsbereich der Schüler ausgehen
und von dort her die Fragen sichtbar machen,
die in der Offenbarung ihre Antwort
finden. So wird der Religionsunterricht zu einer
Interpretation des gesamten Daseins.
Um seine Lebensnähe zu erweisen, wird der
Religionsunterricht nicht nur sachgemäß vorgehen,
sondern auch in seinen Formulierungen
zeit- und altersgemäß bleiben. Diese Forderung
ist am besten erfüllt, wenn die Schüler die Ergebnisse
des Unterrichts in ihrer eigenen Vorstellungs-
und Sprachwelt wiederzugeben imstande
sind.
Die rationale Komponente des Glaubens soll
dadurch deutlich werden, daß die Schüler an die
Quellen der Glaubenserkenntnis herangeführt,
zur Mitarbeit und zu persönlichem Fragen und
Suchen nach Erkenntnis angeregt werden. Diese
geistige Tätigkeit soll allmählich vom Lehrer unabhängig
werden. Da der Religionsunterricht auf
ein allseitiges Wirklichkeitsverständnis hinzielt,
wird er bei zunehmender Reife der Schüler in
kluger Weise auf die begrenzten Erkenntnismöglichkeiten
naturwissenschaftlichen Denkens hinweisen;
dadurch soll einer vereinseitigten Persönlichkeitsbildung
vorgebeugt und die Schüler
zu einer sachgemäßen und kritischen Beurteilung
der geistigen Strömungen in Gegenwart und
Vergangenheit geführt werden. Querverbindungen
zu anderen Unterrichtsfächern sollen bewußt
in die Planung des Religionsunterrichtes einbezogen
werden."
3. Für die Hotelfachschule und die Gastgewerbefachschule
gelten die in der Anlage A/31
bzw. A/32 jeweils unter Abschnitt IV genannten
Lehrpläne für den Religionsunterricht.
4. In der Anlage B/1, Abschnitt III (Lehrpläne
für den Religionsunterricht an der Meisterschule
für gestaltendes Metallhandwerk), hat der Unterabschnitt
a (Katholischer Religionsunterricht) zu
lauten
„a) Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Dem Schüler soll, seinem Bildungsstand entsprechend,
die Auseinandersetzung mit den
großen Gedanken der Menschheit, soweit sie die
Gegenwart beeinflussen, im Vergleich mit der
christlichen Offenbarung ermöglicht werden. Er
soll dadurch befähigt werden, die Orientierung in
der modernen Welt zu finden und neu aufkommende
Zeitströmungen kritisch zu beurteilen. Die
Zusammenschau der katholischen Glaubenswahrheiten
soll ihn zu einem reifen Verständnis der
christlichen Heilsbotschaft führen und ihn zu
einem bewußten Leben aus dem Glauben in Beruf
und Gesellschaft ermuntern.
Lehrstoff
1. Klasse
Die Frage nach dem Sinn des Lebens und der
Welt in den Religionen und Weltanschauungen.
Die Möglichkeiten und Grenzen wissenschaftlicher
Erkenntnis. Glaube und Wissen. Die modernen
Ideologien in ihrem Einfluß auf das Verhalten
der Menschen. Die Herausforderung des Atheismus.
Die Säkularisation als theologisches Problem.
2. Klasse
Naturwissenschaft und Christentum: geschichtliche
Mißverständnisse und gegenwärtiges Verhältnis.
Chancen und Gefährdung durch die technische
Entwicklung. Die psychologischen Erkenntnisse
über den Menschen, Hoffnungen und Gefährdungen
in der Entwicklung der Menschheit
Massenmensch, Spezialistentum, Daseinsangst,
Manipulation. Emanzipation, Fortschrittsglaube,
Massenmedien. Psychische Voraussetzungen
für die Glaubensentscheidung. Glaube und
Charakterformung. Die Frage nach der Neuinterpretation
des Glaubens, verbunden mit einer Zusammenschau
der zentralen christlichen Wahrheiten.
Das II. Vatikanische Konzil in seinen
Zielsetzungen und Auswirkungen. Die Betonung
des praktischen Handelns in der modernen Theologie.
Symbol und Kult.
Fragen der christlichen Lebensgestaltung. Die
Gemeinde als Ort der Begegnung und als Kraftquelle
für die Gläubigen. Zeitgemäße Formen des
Apostolats.
Didaktische Grundsätze
Der Lehrplan soll ab Rahmenplan verstanden
werden, wobei der Lehrstoff mehr nach exemplarischen
Gesichtspunkten ausgewählt werden kann.
Die. Intensität des Verstehens ist wichtiger als die
Extensität des Lehrstoffes. Der Lehrer wird bei
der Erstellung des Unterrichtsprogramms von
der Interessens- und Glaubenslage wie dem aus
der Vorbildung vorhandenen Wissensstand seiner
Schüler auszugehen haben und sich der induktiven
Methode bedienen. Er wird gemäß den Erkenntnissen
der Erwachsenenkatechese und der Lernpsychologie
alle in der allgemeinen Unterrichtslehre
vorgesehenen Methoden anwenden und
insbesondere auf die Lebens- und Berufsnähe des
Unterrichts zu achten haben. Er wird daher bestehende
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsfächern
weitgehend aufgreifen.
Die Schüler sollen an die Quellen der Glaubenserkenntnis,
insbesondere an die Heilige
Schrift, herangeführt und zur Mitarbeit sowie
zu persönlichen Fragen und Suchen nach Erkenntnis
angeregt werden. Der Religionsunterricht
soll sie zu einer persönlichen Stellungnahme
zu den modernen Zeitauffassungen befähigen und
sie darüber hinaus ermuntern, als mündige
Christen apostolisch tätig zu werden.
Die Durchführung kirchlicher Lebensvollzüge
soll entsprechend den Möglichkeiten im Rahmen
der Schulgemeinschaft angestrebt werden."
5. In der Anlage B/9, Abschnitt III (Lehrpläne
für den Religionsunterricht an Meisterklassen
für Tischler), hat der Unterabschnitt a (Katholischer
Religionsunterricht) zu lauten
„a) Katholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe
Wie Anlage B/1.
Lehrstoff
Die Frage nach dem Sinn des Lebens und der
Welt in den Religionen und Weltanschauungen.
Die Möglichkeiten und Grenzen wissenschaftlicher
Erkenntnis. Glaube und Wissen. Die modernen
Ideologien in ihrem Einfluß auf das Verhalten
der Menschen. Die Herausforderung des Atheismus.
Die Säkularisation als theologisches Problem.
Naturwissenschaft und Christentum: geschichtliche
Mißverständnisse und gegenwärtiges Verhältnis.
Chancen und Gefährdung durch die
technische Entwicklung. Die psychologischen Erkenntnisse
über den Menschen, Hoffnungen und
Gefährdungen in der Entwicklung der Menschheit
Massenmensch, Spezialistentum, Daseinsangst.
Manipulation, Emanzipation, Fortschrittsglaube,
Massenmedien. Psychische Voraussetzungen
für die Glaubensentscheidung. Glaube und
Charakterformung. Die Frage nach der Neuinterpretation
des Glaubens, verbunden mit einer
Zusammenschau der zentralen christlichen Wahrheiten.
Das II. Vatikanische Konzil in seinen Zielsetzungen
und Auswirkungen. Die Betonung des
praktischen Handelns in der modernen Theologie.
Symbol und Kult.
Fragen der christlichen Lebensgestaltung. Die
Gemeinde als Ort der Begegnung und als Kraftquelle
für die Gläubigen. Zeitgemäße Formen des
Apostolats.
Didaktische Grundsätze
Wie Anlage B/1."
6. In der Anlage E/3, Abschnitt III [Lehrpläne
für den Religionsunterricht an der Fachschule
für Damenkleidermacher — Sonderform für Körperbehinderte
(Taubstumme)], hat der Unterabschnitt
a (Katholischer Religionsunterricht) zu
lauten
„a) Katholischer Religionsunterricht
Wie Anlage A."