416. Beschluß Nr. 17/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BEHANDLUNG BESTIMMTER WAREN
DES ANHANGS D
DER RAT hat,
im Hinblick auf das bei der 17. gemeinsamen
Sitzung des Jahres 1975 von der portugiesischen
Regierung vorgebrachte Ersuchen,
unter Hinweis auf die Ausführungen des
schweizerischen Bundesrates anläßlich der
28. gemeinsamen Sitzung des Rates am 11. und
12. November 1976 in Lissabon,
vom Wunsche getragen, die weitere Entwicklung
der portugiesischen Wirtschaft durch Erleichterungen
bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen zu fördern,
gestützt auf seinen Beschluß Nr. 3/1976
betreffend die Behandlung bestimmter Waren des
Anhangs D,
gestützt auf Art. 22 Abs. 2, Art. 25 und
Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Anhang zum Ratsbeschluß Nr. 3/1976
wird durch Ergänzung der schweizerischen
Zugeständnisse für bestimmte Waren des Anhangs
D, wie sie in der Anlage zu diesem Beschluß
angeführt werden, abgeändert.
2. Die Bestimmungen der Absätze 1—3 des
Ratsbeschlusses Nr. 3/1976 finden auch auf dieses
Zugeständnis Anwendung.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
Anlage zu
EFTA/DC 17/76
SCHWEIZ
Zugeständnis: Am 1. Jänner 1977 wird der Einfuhrzoll für die nachstehend angeführten Waren
beseitigt