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416_1977 AT

416. Beschluß Nr. 17/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Beschluß Nr. 17/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

BEHANDLUNG BESTIMMTER WAREN

DES ANHANGS D

DER RAT hat,

im Hinblick auf das bei der 17. gemeinsamen

Sitzung des Jahres 1975 von der portugiesischen

Regierung vorgebrachte Ersuchen,

unter Hinweis auf die Ausführungen des

schweizerischen Bundesrates anläßlich der

28. gemeinsamen Sitzung des Rates am 11. und

12. November 1976 in Lissabon,

vom Wunsche getragen, die weitere Entwicklung

der portugiesischen Wirtschaft durch Erleichterungen

bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen

Erzeugnissen zu fördern,

gestützt auf seinen Beschluß Nr. 3/1976

betreffend die Behandlung bestimmter Waren des

Anhangs D,

gestützt auf Art. 22 Abs. 2, Art. 25 und

Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Anhang zum Ratsbeschluß Nr. 3/1976

wird durch Ergänzung der schweizerischen

Zugeständnisse für bestimmte Waren des Anhangs

D, wie sie in der Anlage zu diesem Beschluß

angeführt werden, abgeändert.

2. Die Bestimmungen der Absätze 1—3 des

Ratsbeschlusses Nr. 3/1976 finden auch auf dieses

Zugeständnis Anwendung.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

Anlage zu

EFTA/DC 17/76

SCHWEIZ

Zugeständnis: Am 1. Jänner 1977 wird der Einfuhrzoll für die nachstehend angeführten Waren

beseitigt

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