416. Bundesgesetz: Ergänzung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch die Regelung der Haftung für den Zustand eines Weges
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 412/1975, wird
dahin ergänzt, daß nach dem § 1319 die folgende
Bestimmung eingefügt wird
„6 a. durch einen Weg;
§ 1319 a. Wird durch den mangelhaften Zustand
eines Weges ein Mensch getötet, an seinem
Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder
eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den
Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen
Zustand des Weges als Halter verantwortlich
ist, sofern er oder einer seiner Leute den
Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet
hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten,
besonders auch widmungswidrigen, Benützung
des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit
dem Benützer entweder nach der Art des Weges
oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine
Abschrankung oder eine sonstige Absperrung
des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der
Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des
Weges nicht berufen.
Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche,
die von jedermann unter den gleichen
Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder
für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden
darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten
Benützerkreis bestimmt ist; zu einem
Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen
und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie
besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern,
Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der
Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich
danach, was nach der Art des Weges, besonders
nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung
angemessen und zumutbar ist.
Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des
Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften
auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit."
ARTIKEL II
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1976 in Kraft.
ARTIKEL III
Dieses Bundesgesetz ist nur auf Schäden anzuwenden,
die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.
ARTIKEL IV
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliert der § 5 des Bundesstraßengesetzes 1971
seine Wirksamkeit. Er ist jedoch auf Schäden,
die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ereignet haben, anzuwenden.
ARTIKEL V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.