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416_1975 AT

416. Bundesgesetz: Ergänzung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch die Regelung der Haftung für den Zustand eines Weges

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Bundesgesetz: Ergänzung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch die Regelung der Haftung für den Zustand eines Weges

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 412/1975, wird

dahin ergänzt, daß nach dem § 1319 die folgende

Bestimmung eingefügt wird

„6 a. durch einen Weg;

§ 1319 a. Wird durch den mangelhaften Zustand

eines Weges ein Mensch getötet, an seinem

Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder

eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den

Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen

Zustand des Weges als Halter verantwortlich

ist, sofern er oder einer seiner Leute den

Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet

hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten,

besonders auch widmungswidrigen, Benützung

des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit

dem Benützer entweder nach der Art des Weges

oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine

Abschrankung oder eine sonstige Absperrung

des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der

Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des

Weges nicht berufen.

Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche,

die von jedermann unter den gleichen

Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder

für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden

darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten

Benützerkreis bestimmt ist; zu einem

Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen

und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie

besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern,

Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der

Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich

danach, was nach der Art des Weges, besonders

nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung

angemessen und zumutbar ist.

Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des

Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften

auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit."

ARTIKEL II

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1976 in Kraft.

ARTIKEL III

Dieses Bundesgesetz ist nur auf Schäden anzuwenden,

die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen.

ARTIKEL IV

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliert der § 5 des Bundesstraßengesetzes 1971

seine Wirksamkeit. Er ist jedoch auf Schäden,

die sich vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ereignet haben, anzuwenden.

ARTIKEL V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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